Oktober 2, 2026

Urteilsberichtigung erklärt [Rechtsanwalt Wien]

Urteilsberichtigung im Zivilverfahren: Wann ist ein Rechtsmittel gegen die Korrektur möglich?

Urteilsberichtigung: Ein Urteil liegt vor – und kurz danach folgt ein weiterer Beschluss des Berufungsgerichts. Darin wird ein Punkt des Urteils „berichtigt“. Für die betroffene Partei stellt sich sofort eine entscheidende Frage: Wurde tatsächlich nur ein Schreib- oder Rechenfehler korrigiert, oder hat das Gericht den Inhalt der Entscheidung verändert?

Von dieser Unterscheidung hängt ab, ob ein weiteres Rechtsmittel überhaupt zulässig ist. Der Oberste Gerichtshof hat sich mit dieser Frage in einer Entscheidung aus dem Jahr 2023 auseinandergesetzt. Das Ergebnis ist für Parteien in Schadenersatzverfahren besonders wichtig: Eine vom Berufungsgericht vorgenommene Urteilsberichtigung kann grundsätzlich nicht mit einer weiteren Revision an den OGH bekämpft werden.

Der konkrete Fall: Urteilsberichtigung nach einer Berufungsentscheidung

In dem Verfahren ging es um Schadenersatzansprüche, unter anderem um Schmerzengeld. Das Erstgericht hatte über die geltend gemachten Ansprüche entschieden. Die beklagten Parteien erhoben dagegen Berufung.

Das Berufungsgericht berichtigte anschließend einen Punkt des erstgerichtlichen Urteils, konkret Punkt 5. Diese Berichtigung erfolgte getrennt von der eigentlichen Entscheidung über die Berufung. Die beklagten Parteien wollten auch gegen diese Korrektur mit einer außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof vorgehen.

Zusätzlich war unklar, ob ein weiterer Teil des Urteilsspruchs – Punkt 3 betreffend einen Teilbetrag des Schmerzengeldes von 11.947,57 Euro – möglicherweise von Amts wegen berichtigt werden musste. In diesem Zusammenhang stand auch die Frage im Raum, ob ein Teilbetrag von 5.973,78 Euro ausdrücklich abgewiesen worden war.

Der Fall zeigt damit ein typisches Problem im Zivilprozess: Der Inhalt eines Urteils muss nicht nur in der Begründung, sondern vor allem im Urteilsspruch eindeutig sein. Bereits eine unklare Formulierung oder ein rechnerischer Widerspruch kann später zu erheblichen Unsicherheiten führen.

Was der OGH zur Urteilsberichtigung entschieden hat

Der OGH wies das Rechtsmittel der beklagten Parteien zurück. Maßgeblich war, dass die Anfechtung der vom Berufungsgericht vorgenommenen Urteilsberichtigung unzulässig war. Auch im Übrigen wurde die außerordentliche Revision mangels ausreichender rechtlicher Voraussetzungen zurückgewiesen.

Die Entscheidung ist zitierfähig als OGH vom 20.04.2023, 2 Ob 67/23a. Weitere Einzelheiten finden Sie in der Entscheidung des OGH.

Wichtig ist, was der OGH gerade nicht entschieden hat: Er befasste sich nicht neuerlich mit der konkreten Höhe des Schmerzengeldes und auch nicht mit den sonstigen Schadenersatzansprüchen. Es ging insbesondere um die Frage, ob die Berichtigung selbst mit einem weiteren Rechtsmittel bekämpft werden konnte.

Warum eine Urteilsberichtigung nicht dasselbe ist wie eine neue Entscheidung

Das österreichische Zivilverfahrensrecht unterscheidet zwischen einer inhaltlichen gerichtlichen Entscheidung und einer bloßen Urteilsberichtigung.

Eine Berichtigung soll grundsätzlich formale Fehler beseitigen. Dazu können etwa Schreibfehler, Rechenfehler oder sonstige offensichtliche Unklarheiten gehören. Sie soll nicht dazu dienen, den bereits entschiedenen Fall inhaltlich neu zu beurteilen oder nachträglich eine andere rechtliche Entscheidung zu treffen.

Rechtlich erfolgt eine solche Berichtigung durch einen Beschluss. Gegen Beschlüsse des Berufungsgerichts ist ein weiteres Rechtsmittel an den OGH jedoch nur in bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig. Eine Urteilsberichtigung gehört grundsätzlich nicht zu diesen anfechtbaren Entscheidungen.

Die wesentliche Aussage des OGH lautet daher: Eine vom Berufungsgericht vorgenommene Urteilsberichtigung ist grundsätzlich nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar – auch nicht gemeinsam mit einem Rechtsmittel gegen die eigentliche Berufungsentscheidung.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jede inhaltlich problematische Änderung automatisch unangreifbar wäre. Entscheidend bleibt, ob das Gericht tatsächlich nur einen offensichtlichen Fehler korrigiert oder ob es den Inhalt des Urteils verändert hat. Diese Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein.

Formaler Fehler oder unzulässige inhaltliche Änderung?

Für die Praxis ist die Bezeichnung durch das Gericht nicht allein ausschlaggebend. Nur weil ein Beschluss „Berichtigung“ genannt wird, muss damit nicht automatisch eine bloße Korrektur vorliegen.

Betroffene sollten insbesondere prüfen:

  • Wurde lediglich ein Schreibfehler oder Rechenfehler korrigiert?
  • Ist der berichtigte Text bereits aus der ursprünglichen Entscheidung eindeutig ableitbar?
  • Wurde ein Betrag bloß richtiggestellt oder erstmals anders zugesprochen?
  • Wurde ein Anspruch nunmehr ausdrücklich zugesprochen oder abgewiesen?
  • Stimmt die Berichtigung mit der Begründung des ursprünglichen Urteils überein?

Eine echte Berichtigung darf keine neue Sachentscheidung ersetzen. Wird durch die angebliche Korrektur tatsächlich ein Anspruch anders beurteilt, kann eine rechtliche Prüfung erforderlich sein. Ob und auf welchem Weg dagegen vorgegangen werden kann, hängt vom genauen Inhalt des Urteils, des Berichtigungsbeschlusses und vom bisherigen Verfahrensablauf ab.

Was bedeutet das für Schmerzengeld und Schadenersatz?

Gerade in Schadenersatzverfahren können unklare Urteilssprüche gravierende Folgen haben. Bei Schmerzengeld geht es häufig um beträchtliche Beträge. Wenn nicht eindeutig feststeht, welcher Teilbetrag zugesprochen und welcher abgewiesen wurde, kann die spätere Durchsetzung oder Abrechnung erschwert werden.

Die Entscheidung des OGH macht außerdem deutlich, dass nicht jede offene Frage vom OGH selbst gelöst wird. Im konkreten Verfahren verwies der OGH die Frage einer möglichen Berichtigung von Punkt 3 an das Erstgericht zurück. Dieses sollte prüfen, ob der Urteilsspruch hinsichtlich des Teilbetrags ausreichend klar war und ob eine Berichtigung erforderlich sein könnte.

Für Betroffene ergeben sich daraus mehrere praktische Konsequenzen:

1. Der Urteilsspruch ist entscheidend

Die Begründung eines Urteils kann ausführlich sein. Für die Durchsetzung eines Anspruchs kommt es aber wesentlich darauf an, was im eigentlichen Spruch des Urteils steht. Dort muss klar erkennbar sein, welcher Betrag zugesprochen und welcher Anspruch abgewiesen wurde.

2. Rechenfehler können rechtliche Auswirkungen haben

Ein scheinbar kleiner Rechenfehler kann dazu führen, dass ein Teilbetrag nicht eindeutig behandelt wird. Bei mehreren Schadenersatzpositionen ist deshalb eine genaue Kontrolle unverzichtbar.

3. Eine außerordentliche Revision ist kein allgemeines drittes Verfahren

Die außerordentliche Revision eröffnet nicht automatisch eine weitere vollständige Prüfung des gesamten Falles. Sie setzt vielmehr voraus, dass eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Fehlen diese Voraussetzungen, kann der OGH das Rechtsmittel zurückweisen, ohne die materielle Höhe des Anspruchs nochmals zu beurteilen.

Was Betroffene nach einem Urteil sofort tun sollten

Wer ein Urteil oder einen Berichtigungsbeschluss erhält, sollte nicht erst bis kurz vor Ablauf einer Frist abwarten. Sinnvoll ist folgende Vorgehensweise:

  • Alle Dokumente zusammen aufbewahren: Dazu gehören das erstinstanzliche Urteil, die Berufungsentscheidung, ein allfälliger Berichtigungsbeschluss und die Zustellnachweise.
  • Den Urteilsspruch gesondert lesen: Nicht nur die Begründung, sondern insbesondere die einzelnen Punkte des Spruchs müssen geprüft werden.
  • Beträge vergleichen: Stimmen die zugesprochenen Summen mit den in der Begründung genannten Beträgen überein?
  • Teilbeträge kontrollieren: Ist eindeutig, ob einzelne Positionen zugesprochen, abgewiesen oder überhaupt nicht behandelt wurden?
  • Die Art der Änderung feststellen: Handelt es sich um einen offensichtlichen formalen Fehler oder um eine mögliche inhaltliche Änderung?
  • Fristen beachten: Die Zustellung des Urteils oder Beschlusses kann für den Beginn einer Rechtsmittelfrist maßgeblich sein.
  • Rasche rechtliche Prüfung veranlassen: Nur eine genaue Prüfung des konkreten Verfahrens kann klären, ob ein weiteres Vorgehen möglich und sinnvoll ist.

Häufige Fragen zur Urteilsberichtigung

Kann ich gegen jede Berichtigung des Berufungsgerichts vorgehen?

Nein. Eine vom Berufungsgericht vorgenommene Urteilsberichtigung ist grundsätzlich nicht mit einem weiteren Rechtsmittel an den OGH anfechtbar. Ob tatsächlich nur eine zulässige formale Korrektur vorliegt, muss jedoch anhand des konkreten Inhalts geprüft werden.

Was ist, wenn durch die Berichtigung plötzlich ein anderer Betrag gilt?

Dann sollte besonders genau geprüft werden, ob es sich tatsächlich nur um die Korrektur eines offensichtlichen Fehlers handelt. Wenn die Änderung in Wahrheit eine neue inhaltliche Entscheidung darstellt, kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen. Eine automatische Anfechtbarkeit folgt daraus aber nicht.

Kann der OGH einen unklaren Urteilsspruch selbst berichtigen?

Nicht zwingend. Im Anlassfall verwies der OGH die Frage einer möglichen Berichtigung an das Erstgericht zurück. Das zeigt, dass die Berichtigung eines unklaren Urteilsspruchs grundsätzlich beim zuständigen Gericht des ursprünglichen Verfahrens liegen kann.

Was bedeutet die Entscheidung für mein Schmerzengeld?

Die Entscheidung legt nicht fest, wie hoch Schmerzengeld im Einzelfall sein muss. Sie betrifft vor allem die Anfechtung einer Urteilsberichtigung und die Klarheit des Urteilsspruchs. Ob ein Anspruch richtig berechnet und eindeutig behandelt wurde, muss anhand des konkreten Urteils geprüft werden.

Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Unterstützung bei unklaren Urteilen

Eine Urteilsberichtigung kann auf den ersten Blick wie eine bloße Formalität wirken. Tatsächlich kann sie entscheidend dafür sein, welcher Betrag später vollstreckt oder bezahlt werden kann. Wer eine Berufungsentscheidung oder einen Berichtigungsbeschluss erhält, sollte daher rasch klären lassen, was genau geändert wurde und welche rechtlichen Möglichkeiten noch bestehen.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler durch jahrelange anwaltliche Praxis bei der Prüfung von Urteilen, Rechtsmittelmöglichkeiten und Schadenersatzansprüchen. Für eine individuelle Einschätzung erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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