Rechtsanwalt für Arzthaftung in Wien: Behandlungsfehler und Aufklärungsfehler durchsetzen

Hat eine Behandlung nicht dem medizinischen Standard entsprochen oder wurden Sie über die Risiken eines Eingriffs nicht ausreichend aufgeklärt, haften Arzt und Krankenanstalt für den daraus entstandenen Schaden. Die Pichler Rechtsanwalt GmbH ist eine Prozesskanzlei mit Sitz in 1010 Wien. Wir führen Arzthaftungsverfahren vor den Landesgerichten, von der Sicherung der Krankengeschichte über das Sachverständigengutachten bis zum Urteil oder Vergleich.

Rechtsschutzversichert? Der Schadenersatz-Rechtsschutz deckt Ansprüche aus Personenschäden in der Regel ohne Wartefrist. Wir holen die Deckungszusage für Sie ein, kostenlos. Erstberatung: 60 Minuten, EUR 400 inkl. USt, mit Durchsicht Ihrer Befunde.

Rechtsanwalt Wien Arzthaftung

Was versteht man unter Arzthaftung?

Arzthaftung ist die Verantwortung von Ärzten, Spitälern und Pflegeeinrichtungen für Schäden, die durch eine fehlerhafte Behandlung entstehen. Grundlage ist der Behandlungsvertrag, daneben das Schadenersatzrecht des ABGB. Wer sich zu einer Behandlung verpflichtet, schuldet die Sorgfalt eines gewissenhaften Facharztes (§ 1299 ABGB). Der Krankenhausträger haftet für seine Ärzte und sein Pflegepersonal als Erfüllungsgehilfen (§ 1313a ABGB).

In der Praxis geht es um drei Fallgruppen:

  • Behandlungsfehler: Diagnose, Therapie oder Nachsorge weichen vom anerkannten medizinischen Standard ab, etwa eine übersehene Fraktur, ein verzögert erkannter Tumor oder ein Operationsfehler.
  • Aufklärungsfehler: Der Patient wurde über Risiken, Alternativen und Erfolgsaussichten nicht so aufgeklärt, dass er wirksam einwilligen konnte. Ein Eingriff ohne wirksame Einwilligung ist rechtswidrig, auch wenn er medizinisch einwandfrei durchgeführt wurde.
  • Organisationsfehler: Personalmangel, fehlende Facharztaufsicht, mangelhafte Hygiene oder unklare Zuständigkeiten in der Krankenanstalt.

Beweislast und Gutachten: Warum Arzthaftung ohne Prozesskanzlei scheitert

Der Patient muss grundsätzlich beweisen, dass ein Fehler vorliegt und dass dieser Fehler den Schaden verursacht hat. Genau daran scheitern viele Verfahren. Die Rechtsprechung des OGH kennt aber wichtige Beweiserleichterungen, die wir konsequent nutzen:

  • Beim Aufklärungsfehler trägt der Arzt die Beweislast dafür, dass er ordnungsgemäß aufgeklärt hat und dass der Patient auch bei richtiger Aufklärung eingewilligt hätte.
  • Bei Dokumentationsmängeln wird zugunsten des Patienten vermutet, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme unterblieben ist.
  • Bei groben Behandlungsfehlern genügt für den Kausalitätsbeweis nach der Judikatur eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit, der Arzt muss dann beweisen, dass der Schaden auch ohne den Fehler eingetreten wäre.

Entscheidend ist fast immer das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen. Wir bereiten die Beweisfragen vor, prüfen Gutachten auf Widersprüche und lassen bei Bedarf ein Ergänzungsgutachten oder einen zweiten Sachverständigen bestellen. Vor der Klage sichern wir die vollständige Krankengeschichte, auf die Sie einen gesetzlichen Anspruch haben.

Welche Ansprüche können bei Arzthaftung geltend gemacht werden?

Bei nachgewiesenem Behandlungs- oder Aufklärungsfehler bestehen gegen Arzt, Krankenanstalt und deren Haftpflichtversicherer folgende Ansprüche:

  • Schmerzengeld (§ 1325 ABGB), bemessen nach Dauer und Intensität der Schmerzen, bei Dauerschäden auch für künftige Beeinträchtigungen.
  • Heilungs- und Pflegekosten, Kosten für Haushaltshilfe und Therapien.
  • Verdienstentgang und Rentenansprüche bei dauerhafter Einschränkung der Erwerbsfähigkeit.
  • Verunstaltungsentschädigung (§ 1326 ABGB) bei Narben oder körperlichen Veränderungen, die das Fortkommen behindern.
  • Feststellung der Haftung für Spätfolgen, damit spätere Schäden nicht verjähren.
  • Ansprüche der Angehörigen bei Todesfällen, insbesondere Begräbniskosten, Unterhaltsentgang und Trauerschmerzengeld.

Bei Dauerschäden liegen die Streitwerte regelmäßig im sechsstelligen Bereich. Solche Verfahren führen wir aktuell unter anderem vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Fristen und Verjährung

Schadenersatzansprüche verjähren in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen Schaden und Schädiger bekannt sind (§ 1489 ABGB). Bei Arzthaftung beginnt die Frist meist erst, wenn der Patient den Behandlungsfehler als Ursache erkennen konnte. Unabhängig davon endet die Frist absolut nach 30 Jahren. Ist eine Klage kurzfristig nicht möglich, holen wir vom Haftpflichtversicherer einen Verjährungsverzicht ein oder erheben eine Feststellungsklage. Warten Sie nicht: Befunde gehen verloren, Zeugen erinnern sich nicht mehr, und die Gegenseite dokumentiert ab dem ersten Anspruchsschreiben.

Patientenanwaltschaft, Schlichtungsstelle oder Klage?

Die Wiener Pflege- und Patientenanwaltschaft und die Schlichtungsstelle der Ärztekammer sind kostenlose Wege, die in klaren Fällen zu einer Zahlung des Haftpflichtversicherers führen können. Für Fälle, in denen die Haftung nicht eindeutig ist, gibt es den Patientenentschädigungsfonds. Diese Wege ersetzen ein Gerichtsverfahren aber nicht: Die Verjährung läuft grundsätzlich weiter, der Versicherer bestimmt das Tempo, und ohne eigenes Gutachten bleibt die Verhandlungsposition schwach. Wir prüfen in der Erstberatung, ob der außergerichtliche Weg für Sie sinnvoll ist oder ob wir direkt gegenüber dem Haftpflichtversicherer auftreten und bei Ablehnung klagen.

Was kostet ein Arzthaftungsverfahren? Rechtsschutz, Honorar, Kostenersatz

Mit Rechtsschutzversicherung: Der Schadenersatz-Rechtsschutz ist in praktisch jedem privaten Rechtsschutzpaket enthalten und deckt Ansprüche aus Personenschäden, in der Regel ohne Wartefrist. Er übernimmt unsere Kosten, die Gerichtsgebühren, die Sachverständigenkosten und im Fall des Unterliegens auch die Kosten der Gegenseite. Wir stellen die Deckungsanfrage für Sie, kostenlos und ohne dass Sie sich um die Korrespondenz mit dem Versicherer kümmern müssen. Lehnt der Versicherer ab, prüfen wir die Ablehnung und setzen die Deckung wenn nötig durch.

Ohne Rechtsschutzversicherung: Wir rechnen nach dem Rechtsanwaltstarif ab. Bei Obsiegen trägt der Haftpflichtversicherer des Arztes oder Spitals die Verfahrenskosten. Bei hohen Streitwerten kann eine Prozessfinanzierung sinnvoll sein, die wir für Sie organisieren.

Erstberatung: 60 Minuten, EUR 400 inkl. USt. Sie erhalten eine ehrliche Einschätzung, ob sich ein Verfahren lohnt, welche Beweise fehlen und wie der Weg zur Zahlung aussieht.

Welche Arzthaftungsfälle wir übernehmen

Wir konzentrieren uns auf Fälle, in denen ein Gerichtsverfahren wirtschaftlich Sinn hat: dauerhafte Gesundheitsschäden, erhebliche Operationsfolgen, verzögerte Diagnosen mit schwerem Verlauf, Geburtsschäden und Todesfälle, sowie alle Fälle mit Rechtsschutzdeckung. Für die Erstberatung benötigen wir die Krankengeschichte oder Arztbriefe, vorhandene Befunde und Aufklärungsbögen sowie, falls vorhanden, Ihre Rechtsschutzpolizze.

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Warum die Pichler Rechtsanwalt GmbH für Ihr Arzthaftungsverfahren

Wir sind eine Prozesskanzlei. Arzthaftungsfälle gewinnt man nicht mit Briefen, sondern mit sauber vorbereiteten Beweisanträgen, Gutachtenskritik und Verhandlungsführung vor dem Landesgericht. Dr. Clemens Pichler, LL.M., vertritt Patienten und Angehörige vor den Landesgerichten und dem Obersten Gerichtshof und publiziert regelmäßig zu Arzthaftung und Schadenersatzrecht. Sie erhalten bei uns keine kostenlose Ersteinschätzung am Telefon, sondern eine fundierte Beurteilung Ihrer Unterlagen und danach einen klaren Vorschlag, wie wir vorgehen.