Schadenersatz § 1307 ABGB – Schadenersatz bei Taten psychisch Kranker: Warum § 1307 ABGB oft nicht hilft
Rechtsanwalt Wien
Wenn der Täter „nicht zurechnungsfähig“ ist – und Sie auf dem Schaden sitzen bleiben
Schadenersatz § 1307 ABGB: Viele Opfer von Stalking, Drohungen oder Gewalt sind schockiert, wenn sie hören, dass der Täter im Strafverfahren als „nicht zurechnungsfähig“ gilt. Strafrechtlich kann das bedeuten: keine Verurteilung, sondern Maßnahmen nach dem Unterbringungsrecht. Zivilrechtlich stellt sich dann die bittere Frage: Wer ersetzt meinen Schaden – Schmerzengeld, Therapiekosten, Verdienstausfall?
Besonders brisant wird es, wenn im Raum steht, dass der Täter seine psychische Erkrankung durch jahrelangen Alkohol- oder Drogenmissbrauch oder durch das Absetzen von Medikamenten selbst (mit-)verursacht hat. Viele Betroffene hoffen dann auf § 1307 ABGB – die sogenannte „Rauschhaftung“. Doch diese Hoffnung erfüllt sich nicht immer.
Der Oberste Gerichtshof hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2025 (OGH vom 11.04.2025, 4 Ob 107/24z) klar gezogen, wo die Grenzen dieser Haftung liegen – mit drastischen Folgen für das Opfer. Zur Entscheidung.
Der Fall: Jahrelange Belästigung, schwere Folgen – aber kein Schadenersatz (Schadenersatz § 1307 ABGB)
Im entschiedenen Fall war der Kläger Polizist. Über Jahre wurde er von einem Mann telefonisch und im Internet massiv belästigt. Die Übergriffe hatten schwerwiegende gesundheitliche Folgen: Unter anderem entwickelte der Polizist eine posttraumatische Belastungsstörung und andere psychische Beeinträchtigungen.
Das Strafgericht stellte zwar fest, dass der Beklagte der Täter war. Gleichzeitig wurde aber festgestellt, dass er zum Tatzeitpunkt wegen paranoider Schizophrenie und kombinierter Persönlichkeitsstörung nicht zurechnungsfähig war. Strafrechtliche Verantwortung traf ihn also nicht.
Der Polizist wollte das so nicht stehen lassen und klagte zivilrechtlich auf Schadenersatz – insbesondere auf Schmerzengeld sowie Ersatz seiner Behandlungs- und Folgekosten. Seine Argumentation: Der Beklagte habe sich durch jahrelangen Alkohol- und Drogenmissbrauch und durch eigenmächtiges Absetzen von Medikamenten selbst in den Zustand gebracht, in dem er die Taten beging. Dafür solle er nach § 1307 ABGB haften.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Der Kläger bekämpfte das beim Obersten Gerichtshof mit Revision – ohne Erfolg. Der OGH bestätigte die Abweisung, der Kläger musste außerdem die Kosten der Revisionsbeantwortung (2.696,10 EUR) tragen.
Was regelt § 1307 ABGB überhaupt?
§ 1307 ABGB ist eine besondere Haftungsnorm. Vereinfacht gesagt, geht es um folgende Konstellation:
- Jemand versetzt sich schuldhaft in einen Zustand der Sinnesverwirrung oder einen
(z. B. durch Alkohol, Drogen). - In diesem Zustand verursacht er einem anderen einen Schaden.
Dann soll sich der Schädiger nicht darauf ausreden können, er sei ja „betrunken“ oder „verwirrt“ gewesen und habe nicht gewusst, was er tut. Die Rechtsordnung sagt: Wer sich bewusst in einen vorübergehenden Rausch versetzt, soll auch für die typischen Gefahren dieses Zustands haften.
Wichtig sind dabei drei Punkte:
- Es geht um einen vorübergehenden Zustand (etwa einen Alkoholrausch).
- Dieser Zustand wird schuldhaft herbeigeführt (freiwilliger Konsum, keine Zwangssituation).
- Der Schaden wird in diesem Zustand verursacht.
Nicht geregelt wird in § 1307 ABGB die generelle Haftung für alle denkbaren Folgen dauerhafter psychischer Erkrankungen. Die Regel des Schadenersatz § 1307 ABGB bezieht sich ausdrücklich auf vorübergehende Rauschsituationen.
Warum der OGH § 1307 ABGB bei dauerhafter psychischer Krankheit nicht anwendet
Im Fall des Polizisten lag keine klassische „Rauschsituation“ im engeren Sinn vor, sondern eine schwere dauerhafte psychische Erkrankung (paranoide Schizophrenie, kombinierte Persönlichkeitsstörung). Natürlich kann eine solche Erkrankung durch früheren Alkohol- und Drogenmissbrauch oder durch das Absetzen von Medikamenten mitbedingt sein. Genau darauf stützte der Kläger seine Argumentation.
Der OGH hat diese Sicht jedoch klar zurückgewiesen. Kern der Begründung:
- § 1307 ABGB ist eine enge Sondervorschrift, die historisch und systematisch für vorübergehende Rausch- oder Verwirrungszustände gedacht ist.
- Ein dauerhafter psychischer Krankheitszustand, wie eine Schizophrenie, fällt nicht darunter – selbst dann nicht, wenn frühere Suchtmittelprobleme oder das Absetzen von Medikamenten an der Entstehung mitgewirkt haben.
- Würde man § 1307 ABGB auf solche Dauerzustände ausdehnen, würde man daraus faktisch eine Generalklausel machen, nach der psychisch schwer Erkrankte für weitreichende Folgen ihrer Krankheit haften – auch für solche, die nicht typischerweise mit einem Rausch zu tun haben.
Der OGH verweist dabei auch auf andere Schutzüberlegungen der Rechtsordnung:
- zivilrechtliche Regeln zur Geschäftsunfähigkeit,
- verfassungsrechtliche und einfachgesetzliche Schutzpflichten gegenüber schwer psychisch Erkrankten,
- die generelle Zurückhaltung, Menschen in Zuständen fehlender Einsichts- und Steuerungsfähigkeit umfassend haftbar zu machen.
Wer schuldlos oder ohne aktuelle Selbstverantwortung in einen Zustand der Sinnesverwirrung gerät, mag unter Umständen nach anderen Bestimmungen (z. B. § 1310 ABGB – Billigkeit) zu einer Beteiligung am Schaden herangezogen werden. Im konkreten Fall wurde jedoch ein solcher Billigkeitsanspruch nicht ausreichend dargelegt – daher blieb es bei der völligen Anspruchsabwehr.
Konsequenzen für Opfer: Wo liegen die Hürden?
Die Entscheidung zeigt deutlich: Ist der Schädiger zum Tatzeitpunkt wegen einer schweren, dauerhaften psychischen Erkrankung nicht zurechnungsfähig, ist die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen besonders schwierig.
Das bedeutet konkret:
- § 1307 ABGB hilft nur in echten „Rauschfällen“, also wenn die schädigende Handlung in einem unmittelbar zuvor schuldhaft herbeigeführten Rausch oder einer vorübergehenden Verwirrung erfolgt (etwa akuter Alkohol- oder Drogenrausch). In solchen Fällen kann Schadenersatz § 1307 ABGB greifen.
- Dauerhafte psychische Erkrankungen (Schizophrenie, schwere Persönlichkeitsstörungen u. Ä.) fallen grundsätzlich nicht unter § 1307, auch wenn frühere Suchtprobleme eine Rolle spielen.
- Ist der Täter zivilrechtlich nicht deliktsfähig (also nicht zurechnungsfähig), greifen die normalen Schadenersatzregeln nur eingeschränkt oder gar nicht.
- Ohne andere Anspruchsgrundlagen (z. B. Billigkeit, Ansprüche gegen Dritte wie Aufsichtspersonen oder Einrichtungen) kann das Opfer leer ausgehen.
Dazu kommt ein erhebliches Kostenrisiko: Wer eine Klage auf § 1307 ABGB stützt und verliert, muss – wie im entschiedenen Fall – mit erheblichen Prozesskosten rechnen.
Welche rechtlichen Wege gibt es trotzdem?
Trotz der engen Auslegung von § 1307 ABGB bedeutet die Entscheidung nicht, dass psychisch Erkrankte in jedem Fall völlig haftungsfrei sind oder Opfer völlig schutzlos bleiben. Wichtig ist eine sorgfältige rechtliche Prüfung, welche Konstellation konkret vorliegt.
1. Klassische Rauschfälle – wann § 1307 ABGB helfen kann
§ 1307 ABGB kann insbesondere dann eine Rolle spielen, wenn:
- jemand sich in kurzer Zeit bewusst stark betrinkt und in diesem Zustand eine Schlägerei beginnt,
- unter Drogeneinfluss fremde Sachen zerstört werden,
- jemand nach exzessivem Drogenkonsum auf die Straße rennt und einen Unfall verursacht.
In diesen Fällen steht der zeitliche und ursächliche Zusammenhang zwischen Rausch und Tat im Vordergrund. Hier kann § 1307 ABGB eine Haftung trotz eingeschränkter Einsichtsfähigkeit begründen. Schadenersatz § 1307 ABGB ist somit primär auf solche Fälle zugeschnitten.
2. Allgemeine Schadenersatzhaftung bei Zurechnungsfähigkeit
Ist der Täter trotz psychischer Probleme im Sinne des Zivilrechts grundsätzlich zurechnungsfähig, kommen die allgemeinen Regeln der Verschuldenshaftung zur Anwendung: Wer rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden verursacht, haftet dafür.
Hier ist oft entscheidend, was im jeweiligen Strafverfahren festgestellt wurde und wie medizinische Gutachten die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt beurteilen.
3. Billigkeitsregelung nach § 1310 ABGB
Wenn jemand aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, in einen Zustand gerät, in dem er nicht zurechnungsfähig ist (z. B. plötzlich auftretende psychische Krise), kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Billigkeitshaftung nach § 1310 ABGB bestehen.
Das Gericht kann dabei – vereinfacht gesagt – abwägen, ob und in welchem Umfang es angemessen ist, den Schädiger an den Folgen zu beteiligen, etwa weil er über Vermögen verfügt und das Opfer sonst völlig ungeschützt wäre.
Diese Anspruchsgrundlage ist aber sehr einzelfallbezogen und setzt eine sorgfältige Begründung im Verfahren voraus.
4. Unterlassungs- und Sicherungsansprüche, strafrechtlicher Schutz
Auch wenn Geldersatz schwer durchsetzbar ist, bleiben andere rechtliche Möglichkeiten wichtig:
- Unterlassungsansprüche und einstweilige Verfügungen, um weitere Belästigungen oder Angriffe zu verhindern.
- Strafanzeigen und sichernde Maßnahmen im Strafverfahren, etwa Betretungsverbote oder gerichtliche Weisungen.
- Gegebenenfalls zivilrechtliche Ansprüche gegen Dritte, z. B. bei unzureichender Aufsicht oder Sicherung in Einrichtungen.
Praxis-Tipps: Was Betroffene jetzt tun sollten
Wer von einer psychisch erkrankten Person geschädigt wurde, steht meist unter großem emotionalen Druck. Umso wichtiger ist ein strukturiertes Vorgehen.
1. Beweise sichern – von Anfang an
- Alle Nachrichten, E-Mails, Chatverläufe, Anrufe dokumentieren und sichern (Screenshots, Auszüge, Zeugen).
- Polizei- und Gerichtsakten anfordern bzw. über eine Rechtsvertretung einsehen lassen.
- Ärztliche und psychologische Befunde zu den eigenen Gesundheitsbeeinträchtigungen sammeln.
- Ein Belästigungs- oder Ereignistagebuch führen, um Häufigkeit und Intensität festzuhalten.
2. Medizinische Abklärung und Gutachten
- Eigene Gesundheitsschäden umfassend diagnostizieren lassen.
- Wenn möglich, medizinische Unterlagen zur psychischen Situation des Täters zum Tatzeitpunkt sichern (etwa aus Strafverfahren).
- Frühzeitig klären, ob und wann ein Rauschzustand oder ein dauerhafter Krankheitszustand vorlag – das kann über Gutachten erfolgen.
3. Anspruchsgrundlage realistisch prüfen lassen
Vor einer Klage sollte unbedingt eingeschätzt werden:
- Handelt es sich eher um einen kurzfristigen Rauschfall (mögliche Anwendung von § 1307 ABGB) oder um eine langandauernde psychische Erkrankung?
- Gibt es Anhaltspunkte für eine zurechnungsfähige Tatbegehung – also normale deliktische Haftung?
- Kommt im konkreten Fall eine Billigkeitslösung nach § 1310 ABGB in Betracht?
4. Kostenrisiko ernst nehmen
Das Urteil zeigt deutlich, dass fehlgeschlagene Klagen teuer werden können. Wer verliert, trägt in der Regel nicht nur seine eigenen, sondern auch die Kosten der Gegenseite. Diese können – wie im OGH-Fall – rasch einige tausend Euro erreichen.
Eine fundierte anwaltliche Einschätzung vor Klagsführung ist daher entscheidend, um unnötige finanzielle Risiken zu vermeiden.
FAQ: Häufige Fragen von Betroffenen
Bekomme ich überhaupt Schadenersatz, wenn der Täter „nicht zurechnungsfähig“ war?
Das hängt stark vom Einzelfall ab. Ist der Täter zivilrechtlich nicht deliktsfähig und liegt keine klassische Rauschkonstellation vor, sind Schadenersatzansprüche schwierig. Unter Umständen kommt eine Billigkeitshaftung nach § 1310 ABGB in Betracht, die aber nicht automatisch gewährt wird. Hier ist eine genaue rechtliche und medizinische Prüfung notwendig. Beachten Sie: Schildern Sie möglichst genau, ob ein konkreter Rausch (Schadenersatz § 1307 ABGB) vorlag oder ob es sich um eine dauerhafte Erkrankung handelte.
Kann ich Schadenersatz verlangen, wenn der Täter durch Alkohol oder Drogen psychisch krank geworden ist?
Allein der Umstand, dass eine psychische Erkrankung (mit) durch früheren Alkohol- oder Drogenmissbrauch ausgelöst wurde, reicht nach der Entscheidung des OGH vom 11.04.2025, 4 Ob 107/24z, nicht für eine Haftung nach § 1307 ABGB. Entscheidend ist, ob die Tat in einem konkret schuldhaft herbeigeführten Rauschzustand begangen wurde – nicht bloß im Rahmen einer dauerhaften Erkrankung, die irgendwann auch mit Suchtmitteln zu tun hatte. Die Abgrenzung zu klassischen Rauschfällen (Schadenersatz § 1307 ABGB) ist hier zentral.
Kann ich wenigstens erreichen, dass der Täter mich in Zukunft in Ruhe lässt?
Ja. Unabhängig von Schadenersatz können Unterlassungsansprüche und einstweilige Verfügungen in Betracht kommen. Auch strafrechtliche Schutzmaßnahmen (z. B. Betretungs- und Kontaktverbote) sind möglich. Diese Instrumente dienen in erster Linie Ihrem Schutz vor weiteren Übergriffen und können auch bei psychisch erkrankten Personen eingesetzt werden.
Wie finde ich heraus, ob in meinem Fall § 1307 ABGB überhaupt eine Chance hat?
Das lässt sich nur nach einer Gesamtbetrachtung klären: Welche Substanzen wurden wann konsumiert? In welchem Zustand war der Täter genau zum Tatzeitpunkt? Was wurde im Strafverfahren festgestellt? Welche medizinischen Gutachten liegen vor? Diese Punkte sollten mit anwaltlicher Unterstützung sorgfältig analysiert werden, bevor man sich auf § 1307 ABGB stützt.
Rechtliche Einschätzung einholen: Sie müssen das nicht alleine durchstehen
Wer durch das Verhalten einer psychisch erkrankten Person geschädigt wurde, steht nicht nur emotional, sondern auch rechtlich vor einer komplexen Situation. Ob und gegen wen Schadenersatz durchsetzbar ist, ob § 1307 ABGB, § 1310 ABGB oder andere Anspruchsgrundlagen greifen, lässt sich nur nach genauer Prüfung der Umstände beurteilen.
Durch jahrelange anwaltliche Praxis im Schadenersatz- und Zivilrecht kennt die Pichler Rechtsanwalt GmbH die Fallstricke solcher Konstellationen – von der Beweissicherung über die Einschätzung der Zurechnungsfähigkeit bis hin zur realistischen Bewertung von Prozesschancen und Kostenrisiken.
Wenn Sie betroffen sind und wissen möchten, welche rechtlichen Möglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen, können Sie die Kanzlei Pichler in Wien kontaktieren:
Pichler Rechtsanwalt GmbH
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E-Mail: wien@anwaltskanzlei-pichler.at
Lassen Sie Ihre Ansprüche und Schutzmöglichkeiten frühzeitig prüfen, bevor Sie weitreichende Entscheidungen treffen oder Klagen einbringen. Eine fundierte rechtliche Einschätzung kann Ihnen helfen, realistische Erwartungen zu entwickeln und unnötige Risiken zu vermeiden.
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