Arbeitsflug mit dem Hubschrauber [Rechtsanwalt Wien]

Arbeitsflug mit dem Hubschrauber: Wann verletzte Mitarbeiter als Fluggäste Schadenersatz verlangen können

Arbeitsflug mit dem Hubschrauber ist nicht automatisch ein gewöhnlicher Arbeitsunfall. Wer während eines Hubschrauberflugs eine bestimmte Aufgabe übernimmt, gilt nicht zwingend als Teil der Besatzung. Diese rechtliche Einordnung kann entscheidend sein: Davon hängt ab, welche Haftungsregeln gelten, gegen wen Ansprüche gerichtet werden können und ob ein Mitverschulden oder das Dienstgeberhaftungsprivileg eine Rolle spielt.

Der Oberste Gerichtshof hat diese Fragen bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2015 besonders deutlich herausgearbeitet. Für verletzte Arbeitnehmer bei Arbeits- und Transportflügen ist die Entscheidung weiterhin von erheblicher Bedeutung.

Der Unfall bei einer Lawinensprengung

Ein Mitarbeiter eines Seilbahn- und Skigebietsbetreibers war Mitglied der Lawinenkommission. Zu seinen Aufgaben gehörte unter anderem, einen Piloten bei Lawinensprengungen aus einem Hubschrauber einzuweisen.

Am 9. Februar 2009 flog er gemeinsam mit dem Piloten und zwei weiteren Mitarbeitern zu einem Einsatzgebiet am Rettenbachgletscher in Sölden. Während des Flugs sollten Sprengladungen abgeworfen werden. Auf Anweisung des Piloten öffnete der Mitarbeiter die linke Tür des Hubschraubers und hielt sie offen.

An der Tür war eine vom Betreiber angebrachte Schnur befestigt. Sie sollte das Schließen der Tür erleichtern, konnte sich beim Öffnen aber unter bestimmten Umständen gefährlich in der Hand verfangen. Obwohl Wind herrschte und der Pilot wusste, dass eine Böe die Tür aufreißen konnte, wurde der Mitarbeiter angewiesen, die Tür zu öffnen.

Eine starke Windböe riss die Tür plötzlich auf. Der rechte Arm des Mitarbeiters wurde gegen den Türrahmen gedrückt. Dabei erlitt er eine schwere Verletzung im Bereich des Ellenbogens.

Der Verletzte verlangte rund 101.500 Euro Schadenersatz. Zu den geltend gemachten Positionen gehörten unter anderem Schmerzengeld, Behandlungskosten, Kosten für eine Haushaltshilfe und Verdienstentgang. Außerdem sollte festgestellt werden, dass für künftige Schäden ebenfalls gehaftet wird.

OGH vom 02.07.2015, 2 Ob 58/15s: Der Mitarbeiter war rechtlich Fluggast

Der Oberste Gerichtshof bestätigte in seiner Entscheidung OGH vom 02.07.2015, 2 Ob 58/15s, die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Revision der beklagten Parteien zurück. Zur Entscheidung.

Der zentrale Punkt war die Frage, ob der verletzte Mitarbeiter als Fluggast beziehungsweise Reisender oder als Mitglied der Flugbesatzung anzusehen war. Die beklagten Parteien argumentierten, dass seine Tätigkeit während des Flugs über die eines gewöhnlichen Passagiers hinausging. Er habe die Tür öffnen und offen halten müssen und sei daher in den Flugbetrieb eingebunden gewesen.

Der OGH folgte dieser Argumentation nicht. Entscheidend war nicht, ob der Mitarbeiter während des Flugs eine Arbeitsaufgabe erfüllte. Maßgeblich war vielmehr, welche Art von Aufgabe er tatsächlich hatte.

Der Mitarbeiter war nicht für das Steuern oder Führen des Hubschraubers verantwortlich. Seine Tätigkeit betraf auch nicht den eigentlichen technischen Flugbetrieb. Er sollte den Lawineneinsatz unterstützen und eine örtliche Einweisung geben. Der Flug war von seinem Arbeitgeber bei der Hubschrauberbetreiberin in Auftrag gegeben worden.

Damit war er rechtlich als Fluggast beziehungsweise Reisender einzustufen. Daran änderte auch nichts, dass er auf Anweisung des Piloten die Tür bedienen musste. Auch bei einem Arbeitsflug mit dem Hubschrauber kann eine unterstützende Tätigkeit daher mit der Stellung als Fluggast vereinbar sein.

Warum die Einordnung als Fluggast bei einem Arbeitsflug mit dem Hubschrauber so wichtig ist

Für den Unfall war nach Ansicht des OGH nicht primär die allgemeine österreichische Regelung des Luftfahrtgesetzes maßgeblich. Stattdessen kam das Haftungssystem des Montrealer Übereinkommens zur Anwendung.

Dieses sieht bei Verletzungen von Fluggästen ein besonders günstiges Haftungssystem vor. Bis zu einem bestimmten Schwellenwert haftet das Luftfahrtunternehmen grundsätzlich unabhängig davon, ob ihm ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Für darüber hinausgehende Schäden gelten ebenfalls weitreichende Haftungsregeln. Das Luftfahrtunternehmen kann sich nur durch einen besonderen Entlastungsbeweis von der Haftung befreien.

Ein Mitverschulden des verletzten Fluggasts kann den Anspruch zwar grundsätzlich vermindern. Im konkreten Fall sah der OGH dafür jedoch keinen Anlass. Der Mitarbeiter hatte die Anweisungen des Piloten befolgt. Es war nicht ausreichend erwiesen, dass er die Tür falsch gehalten hatte oder den Unfall durch ein anderes Verhalten hätte verhindern können.

Der OGH stellte außerdem fest, dass der Betreiber auch ein Verschulden des Piloten nicht widerlegen konnte. Der Pilot hätte den gefährlichen Türöffnungsvorgang sicherer organisieren müssen.

Die entscheidenden Sicherheitsmängel im konkreten Fall

Nach der Beurteilung des OGH kamen mehrere Umstände zusammen:

  • Der Pilot wusste, dass Wind herrschte und eine Böe die Tür aufreißen konnte.
  • Die aktuelle Wind- und Wettersituation war nicht ausreichend abgeklärt.
  • Die Flügeltür war für den konkreten Einsatz weniger geeignet als eine Schiebetür.
  • Die Türschlaufe war eine Eigenkonstruktion des Betreibers.
  • Der Mitarbeiter war nicht ausreichend über die sichere Handhabung der Tür und der Schlaufe informiert worden.
  • Die allgemeine Anweisung, die Tür „vorsichtig“ zu öffnen, reichte angesichts der erkennbaren Gefahr nicht aus.

Eine bloße allgemeine Warnung genügt nicht immer. Wenn ein gefährlicher Arbeitsablauf vorhersehbar ist, müssen konkrete und verständliche Anweisungen erteilt werden. Dazu gehört auch, dass das eingesetzte Luftfahrzeug und seine Ausstattung für den geplanten Vorgang geeignet sind.

Der OGH sah neben dem Fehlverhalten des Piloten auch Anhaltspunkte für ein Organisationsverschulden des Unternehmens. Der Betreiber musste daher für die Sicherheitsmängel und das Verhalten des Piloten einstehen.

Kein Mitverschulden und kein Ausschluss durch das Dienstgeberhaftungsprivileg

Die beklagten Parteien warfen dem verletzten Mitarbeiter vor, die Tür mit den falschen Händen gehalten zu haben. Auch diesen Einwand ließ der OGH nicht gelten.

Der Pilot hatte keine klare oder richtige Anweisung zur Handhaltung gegeben. Außerdem war er selbst davon ausgegangen, dass der Mitarbeiter die Tür korrekt bediente. Die plötzliche Bewegung der Tür erfolgte so schnell, dass der Verletzte keine realistische Möglichkeit hatte, den Unfall noch zu verhindern.

Auch das sogenannte Dienstgeberhaftungsprivileg nach § 333 ASVG stand den Ansprüchen nicht entgegen. Bei Arbeitsunfällen kann die Haftung unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt sein. Diese Einschränkung greift jedoch nicht, wenn der Unfall durch ein Verkehrsmittel verursacht wurde, für dessen Betrieb gesetzlich eine erhöhte Haftpflichtversicherung vorgeschrieben ist.

Luftfahrzeuge fallen nach der Beurteilung des OGH unter diese Ausnahme. Da für Fluggäste eine gesetzliche Luftfahrt-Haftpflichtversicherung vorgesehen ist und der Mitarbeiter als Fluggast einzustufen war, konnten sich die beklagten Parteien nicht auf das Haftungsprivileg berufen.

Der OGH bestätigte daher, dass die Schadenersatzansprüche dem Grunde nach bestehen. Die konkrete Höhe des Ersatzes war in diesem Verfahren allerdings noch nicht endgültig festgelegt. Über Schmerzengeld, Behandlungskosten, Haushaltshilfe, Verdienstentgang und künftige Schäden musste gesondert beziehungsweise in einem weiteren Verfahrensabschnitt entschieden werden.

Was bedeutet das für Arbeitnehmer und Betreiber?

Für Arbeitnehmer bei Arbeits- und Transportflügen

Wer im Rahmen seiner Arbeit mit einem Hubschrauber oder Flugzeug befördert wird, ist nicht automatisch Mitglied der Besatzung. Auch eine Person, die während des Flugs bestimmte Handgriffe ausführt, kann rechtlich Fluggast bleiben.

Das kann beispielsweise zutreffen, wenn jemand:

  • zu einem abgelegenen Arbeitseinsatz geflogen wird,
  • den Piloten über die örtlichen Verhältnisse informiert,
  • Material abwerfen oder übernehmen soll,
  • eine bestimmte Position oder einen Einsatzort anzeigt,
  • auf Anweisung des Piloten eine einfache unterstützende Tätigkeit ausführt.

Ob die besonderen Haftungsregeln des Montrealer Übereinkommens greifen, hängt immer von den konkreten Umständen ab. Entscheidend ist insbesondere, ob die betroffene Person Aufgaben für das Führen oder den eigentlichen Betrieb des Luftfahrzeugs wahrgenommen hat.

Für Unternehmen und Luftfahrzeugbetreiber

Arbeitsflüge müssen sorgfältig vorbereitet und organisiert werden. Dazu gehören eine geeignete Ausstattung, klare Betriebsanweisungen und eine ausreichende Einschulung aller mitfliegenden Personen.

Besonders wichtig sind die laufende Beurteilung von Wind, Wetter und Turbulenzen sowie die Prüfung, ob das Luftfahrzeug für den vorgesehenen Arbeitsablauf geeignet ist. Eigenmächtige oder nicht ausreichend geprüfte Umbauten und Hilfsmittel können zusätzliche Haftungsrisiken schaffen.

Eine gefährliche Tätigkeit darf nicht mit einer unbestimmten Aufforderung wie „vorsichtig öffnen“ abgesichert werden. Erforderlich sind konkrete Vorgaben: Wer führt welchen Handgriff aus? Wo müssen sich die Hände befinden? Welche Wetterbedingungen schließen den Vorgang aus? Und wer entscheidet, ob der Einsatz abgebrochen wird?

Was Verletzte jetzt dokumentieren sollten

Nach einem Unfall während eines Arbeitsflugs sollten Betroffene ihre Ansprüche nicht vorschnell abschreiben. Die Bezeichnung „Arbeitsflug“ sagt allein noch nichts darüber aus, ob ein Anspruch nach dem Montrealer Übereinkommen besteht.

Hilfreich sind insbesondere folgende Schritte:

  1. Den Unfallhergang möglichst früh schriftlich festhalten.
  2. Alle erhaltenen Anweisungen und den genauen Ablauf dokumentieren.
  3. Namen und Kontaktdaten von Zeugen sichern.
  4. Ärztliche Befunde, Operationsberichte, Therapiekosten und Behandlungsunterlagen sammeln.
  5. Arbeitsunfähigkeitszeiten und Einkommensverluste nachvollziehbar festhalten.
  6. Auch spätere Beschwerden und mögliche Folgeschäden dokumentieren.
  7. Die Haftpflichtversicherung des Luftfahrtunternehmens ermitteln.
  8. Vor der Unterzeichnung einer Abfindungs- oder Erledigungserklärung rechtlichen Rat einholen.

Zu prüfen ist außerdem, ob neben dem Luftfahrtunternehmen auch der Haftpflichtversicherer direkt in Anspruch genommen werden kann. Im entschiedenen Fall bejahte der OGH diese Möglichkeit.

Häufige Fragen zu Unfällen bei Arbeitsflügen

Bin ich automatisch Besatzungsmitglied, wenn ich während des Flugs mithelfe?

Nein. Eine Arbeitsaufgabe während des Flugs macht eine Person nicht automatisch zum Besatzungsmitglied. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit das Führen oder den eigentlichen Betrieb des Luftfahrzeugs betrifft. Unterstützende Aufgaben im Zusammenhang mit dem Arbeitseinsatz können weiterhin mit der Stellung als Fluggast vereinbar sein.

Kann ich auch bei einem Arbeitsflug Schmerzengeld verlangen?

Ja, das kann möglich sein. Neben Schmerzengeld kommen je nach den Umständen unter anderem Heilungs- und Therapiekosten, Kosten für Haushaltshilfe, Verdienstentgang und Ersatz für zukünftige Schäden in Betracht.

Was passiert, wenn mir der Arbeitgeber eine Mitschuld gibt?

Eine Mitschuld darf nicht einfach behauptet werden. Es muss geprüft werden, ob Sie tatsächlich gegen klare Sicherheitsanweisungen verstoßen haben und ob Sie den Unfall realistisch verhindern hätten können. Im Fall des OGH wurde dem verletzten Mitarbeiter kein Mitverschulden angelastet, weil er den Anweisungen folgte und keine ausreichende Möglichkeit zur Unfallvermeidung hatte.

Kann auch die Versicherung direkt geklagt werden?

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine direkte Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers möglich. Ob das im Einzelfall durchsetzbar ist, hängt unter anderem vom Unfall, vom Luftfahrtunternehmen und vom konkreten Versicherungsverhältnis ab.

Ansprüche nach einem Hubschrauberunfall rechtzeitig prüfen lassen

Ein Unfall während eines Arbeitsflugs wirft meist medizinische, berufliche und haftungsrechtliche Fragen zugleich auf. Die Einordnung als Fluggast oder Besatzungsmitglied, die Verantwortung des Piloten, mögliche Organisationsmängel und die Rolle des Haftpflichtversicherers müssen sorgfältig voneinander getrennt werden.

Rechtsanwalt Wien bei Ansprüchen nach einem Arbeitsflug mit dem Hubschrauber

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Betroffene zu Schadenersatzansprüchen nach Unfällen und zur Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber Unternehmen und Versicherungen. Durch jahrelange anwaltliche Praxis werden insbesondere Unfallhergang, Verletzungsfolgen und mögliche zukünftige Schäden umfassend geprüft.

Wenn Sie selbst bei einem Arbeits- oder Transportflug verletzt wurden, lassen Sie Ihre Ansprüche möglichst frühzeitig prüfen. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter +43 1 51 30 700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei befindet sich am Karlsplatz 3, 1010 Wien.


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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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