Fahren auf Sicht bei Dunkelheit: Wann haftet ein Autofahrer für einen Fußgängerunfall?
Fahren auf Sicht: Ein Fahrzeug fährt unter der erlaubten Höchstgeschwindigkeit. Das Abblendlicht ist eingeschaltet. Trotzdem kommt es zu einem schweren Unfall mit einem Fußgänger. Ist der Lenker damit automatisch auf der sicheren Seite?
Nein. Bei Dunkelheit kommt es nicht allein darauf an, wie schnell ein Fahrzeug fahren darf oder wie weit das Abblendlicht theoretisch reicht. Entscheidend ist vielmehr, ob der Lenker seine Geschwindigkeit an die tatsächlich vorhandene Sichtweite, die Wetterbedingungen und die erkennbare Verkehrssituation angepasst hat.
Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2021 besonders deutlich: OGH vom 26.05.2021, 2 Ob 32/21a. Der OGH stellte darin klar, dass die Frage des „Fahrens auf Sicht“ umfassender geprüft werden muss, als es die bloße Reichweite des Abblendlichts vermuten lässt. Zur Entscheidung.
Der zugrunde liegende Unfall: Dunkelheit, Schneefall und ein beleuchteter Gehweg
Am 12. Februar 2018 überquerte ein dunkel gekleideter Fußgänger bei Dunkelheit, leichtem Schneefall und nasser Fahrbahn eine Landesstraße in Götzis. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befand sich ein Geh- und Radweg.
Zur selben Zeit näherte sich ein Kleinlastkraftwagen. Der Lenker fuhr etwa 50 bis 55 km/h, obwohl an dieser Stelle 60 km/h erlaubt waren. Das Abblendlicht war eingeschaltet. Der Fußgänger wurde vom Fahrzeug erfasst und erlitt schwerste Verletzungen. Er lag längere Zeit im Koma beziehungsweise in einem apallischen Syndrom und verstarb rund eineinhalb Jahre später an den Folgen des Unfalls.
Die Erben verlangten vom Lenker, vom Halter des Fahrzeugs und von der Haftpflichtversicherung Schadenersatz. Im Mittelpunkt standen unter anderem Schmerzengeld und Begräbniskosten. Ein Mitverschulden des Fußgängers von 50 Prozent wurde dabei anerkannt.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage im Wesentlichen ab. Nach ihrer Einschätzung war der Lenker nicht zu schnell gefahren. Außerdem habe er den Fußgänger trotz eingeschaltetem Abblendlicht nicht rechtzeitig erkennen und den Unfall nicht mehr verhindern können.
Fahren auf Sicht: Was der OGH zur Sichtweite und zur Reaktion des Lenkers sagte
Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen teilweise auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Eine endgültige Haftung wurde damit noch nicht ausgesprochen. Das Erstgericht musste vielmehr wesentliche Fragen genauer klären.
Entscheidend war insbesondere:
- Konnte der Lenker den Fußgänger bereits beim Betreten der Fahrbahn erkennen?
- Hätte er ihn bei ausreichender Aufmerksamkeit schon früher wahrnehmen können?
- Hätte eine frühere Bremsung oder eine geringere Geschwindigkeit den Unfall verhindert?
Der OGH stellte klar, dass „Fahren auf Sicht“ nicht bedeutet, dass ein Lenker lediglich die theoretische Reichweite des Abblendlichts berücksichtigen muss. Maßgeblich ist die Strecke, auf der ein Hindernis unter den konkreten Umständen tatsächlich erkannt werden kann.
Ein dunkel gekleideter Mensch kann bei Dunkelheit, Nässe und leichtem Schneefall deutlich später sichtbar werden als ein hell gekleideter oder reflektierender Verkehrsteilnehmer. Nach den im Verfahren relevanten Annahmen konnte der Fußgänger möglicherweise erst aus einer Entfernung von rund 20 Metern erkannt werden. Unter diesen Bedingungen hätte der Lkw bei der festgestellten Brems- und Reaktionssituation nur ungefähr 38 km/h fahren dürfen, um noch rechtzeitig anhalten zu können.
Auch der Fahrbahnrand muss im Blick bleiben
Ein Fahrzeuglenker muss nicht ausschließlich den unmittelbar vor ihm liegenden Fahrbahnbereich beobachten. Seine Aufmerksamkeit muss sich auch auf die Fahrbahnränder und angrenzende Verkehrsflächen erstrecken.
Das war im konkreten Fall besonders bedeutsam. Der Fußgänger kam von einem beleuchteten Gehweg. Deshalb war nicht ausgeschlossen, dass der Lenker ihn bereits wahrnehmen konnte, bevor er vollständig in den Bereich des Abblendlichts gelangte.
Wer eine Person am Straßenrand oder auf einem Gehweg erkennt, muss deren Verhalten in die weitere Fahrweise einbeziehen. Nähert sich die Person der Fahrbahn oder entsteht der Eindruck, dass sie diese überqueren könnte, kann eine sofortige Geschwindigkeitsreduzierung erforderlich sein. Der Lenker kann sich dann nicht ohne Weiteres darauf berufen, der Fußgänger sei völlig überraschend auf die Straße getreten.
Besonders wichtig war außerdem die geringe Zeitspanne zwischen Wahrnehmung, Reaktion und Kollision. Nach den Feststellungen hätte eine geringfügig frühere Reaktion ausreichen können: Wäre der Lkw nur etwa 0,36 Sekunden später an der Kollisionsstelle gewesen, hätte der Unfall vermieden werden können. Für den OGH war deshalb noch nicht ausreichend geklärt, dass das Unfallgeschehen unvermeidbar war.
Haftung ist auch ohne nachgewiesenen Fahrfehler möglich
Die Prüfung beschränkt sich nicht immer auf die Frage, ob der Lenker persönlich einen konkreten Fehler gemacht hat. Nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, kurz EKHG, kann den Halter eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich auch eine sogenannte Gefährdungshaftung treffen.
Diese Haftung knüpft nicht ausschließlich an ein schuldhaftes Verhalten an, sondern an die besondere Gefahr, die vom Betrieb eines Kraftfahrzeugs ausgeht. Eine vollständige Entlastung setzt voraus, dass der Halter ein unabwendbares Ereignis nachweist. Dafür muss er grundsätzlich darlegen, dass auch die äußerste nach den Umständen mögliche Sorgfalt eingehalten wurde.
Bleiben nach der Beweisaufnahme Zweifel, ob der Unfall bei besonders sorgfältigem Verhalten vermeidbar gewesen wäre, kann dies für die haftpflichtige Seite problematisch sein. Die Frage der Haftung ist daher auch dann nicht automatisch erledigt, wenn dem Lenker keine offensichtliche Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit nachgewiesen werden kann.
Schmerzengeld und Begräbniskosten: Was wurde im Verfahren berücksichtigt?
Der OGH hielt ein Schmerzengeld von 110.000 Euro grundsätzlich für angemessen. Ausschlaggebend waren die außergewöhnlich schweren Verletzungen, die lange Leidenszeit und die erheblichen täglichen Schmerzen bis zum Tod.
Das bedeutet jedoch nicht, dass dieser Betrag unabhängig von der Haftungsfrage jedenfalls auszuzahlen war. Die tatsächliche Zahlungshöhe hängt davon ab, ob und in welchem Umfang der Lenker, der Halter oder die Haftpflichtversicherung haften. Das anerkannte Mitverschulden des Fußgängers von 50 Prozent bleibt ebenfalls zu berücksichtigen.
Die Revision hinsichtlich eines Teilbetrags von 2.101,53 Euro an Begräbniskosten wurde zurückgewiesen. Daraus folgt nicht, dass der OGH diese Kosten inhaltlich als unberechtigt beurteilt hätte. Die Revision war insoweit aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zulässig.
Für Angehörige ist dieser Unterschied wesentlich: Ansprüche, die vom Verstorbenen stammen und auf die Erben übergehen, sind von eigenen Ansprüchen der Angehörigen zu unterscheiden. Auch die jeweiligen Voraussetzungen und die verfahrensrechtliche Behandlung können unterschiedlich sein.
Was bedeutet das für die Praxis?
Für Autofahrer
- Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit ist bei Dunkelheit nicht automatisch die sichere Geschwindigkeit.
- Regen, Schneefall, nasse Fahrbahn und dunkle Kleidung können die tatsächliche Sichtweite erheblich verkürzen.
- Fahrbahnränder, Gehwege und mögliche Querungsstellen müssen aufmerksam beobachtet werden.
- Wer eine Person am Straßenrand wahrnimmt, muss deren mögliche Absicht zur Fahrbahnquerung berücksichtigen.
- Das Abblendlicht allein befreit nicht von der Pflicht, die Geschwindigkeit an die tatsächliche Erkennbarkeit von Hindernissen anzupassen.
Für Fußgänger
- Eine Straße sollte nur bei ausreichend sicherer Verkehrslage betreten werden.
- Dunkle Kleidung ist bei Nacht und schlechtem Wetter besonders gefährlich.
- Vor dem Überqueren muss auf herannahende Fahrzeuge geachtet werden.
- Auch ein aufmerksam fahrender Lenker kann eine dunkel gekleidete Person zu spät erkennen.
Für Unfallopfer und Angehörige
- Lichtverhältnisse, Straßenbeleuchtung, Wetter und Sichtachsen können für die Haftung entscheidend sein.
- Die tatsächliche Geschwindigkeit und die mögliche Reaktionszeit müssen häufig sachverständig überprüft werden.
- Auch ohne eindeutigen Nachweis eines persönlichen Fahrfehlers kommt eine Halterhaftung nach dem EKHG in Betracht.
- Bei schweren Verletzungen ist die gesamte Leidensdauer für die Bemessung des Schmerzengeldes bedeutsam.
- Ererbte Ansprüche und eigene Ansprüche der Angehörigen sollten getrennt geprüft werden.
Was Betroffene jetzt dokumentieren sollten
Nach einem schweren Verkehrsunfall gehen wichtige Informationen oft schnell verloren. Betroffene und Angehörige sollten daher möglichst früh alle verfügbaren Unterlagen sichern und den Unfallhergang schriftlich festhalten.
- Polizeiliche Unfallaufnahme und Aktenbestandteile sollten angefordert und geprüft werden.
- Fotos der Unfallstelle, der Beleuchtung, der Fahrbahn und der Sichtverhältnisse können später wesentlich sein.
- Zeugen sollten mit Kontaktdaten festgehalten werden.
- Ärztliche Befunde, Krankenhausunterlagen und Dokumentationen zur Leidensdauer sind sorgfältig aufzubewahren.
- Bei einem Todesfall sind auch Begräbniskosten, Pflegekosten und weitere finanzielle Belastungen zu dokumentieren.
- Vor einer abschließenden Erklärung gegenüber der Haftpflichtversicherung sollte die Rechtslage geprüft werden.
Gerade bei Unfällen in der Dunkelheit lässt sich die entscheidende Frage häufig nicht allein anhand einer Unfallskizze beantworten. Es kann darauf ankommen, aus welcher Entfernung eine Person tatsächlich sichtbar war, wann der Lenker reagieren konnte und ob eine geringfügige Geschwindigkeitsreduzierung den Unfall verhindert hätte.
Häufige Fragen zu „Fahren auf Sicht“
Wenn ich unter dem Tempolimit fahre, hafte ich dann automatisch nicht?
Nein. Das Tempolimit legt nur die höchstzulässige Geschwindigkeit fest. Bei schlechter Sicht, Nässe oder Schneefall kann eine deutlich niedrigere Geschwindigkeit erforderlich sein. Entscheidend ist, ob innerhalb der tatsächlich einsehbaren Strecke angehalten werden konnte.
Reicht es aus, wenn das Abblendlicht eingeschaltet war?
Nicht unbedingt. Das Abblendlicht muss nicht nur eingeschaltet sein. Der Lenker muss seine Fahrweise auch daran ausrichten, wie gut ein Hindernis unter den konkreten Bedingungen tatsächlich erkennbar ist. Außerdem sind die Fahrbahnränder und angrenzenden Verkehrsflächen zu beobachten.
Kann der Fahrzeughalter auch haften, wenn der Lenker keinen Fehler gemacht hat?
Eine Haftung kann grundsätzlich auch nach den Regeln der Gefährdungshaftung des EKHG in Betracht kommen. Ob eine solche Haftung besteht, hängt von den konkreten Umständen und insbesondere davon ab, ob ein unabwendbares Ereignis nachgewiesen werden kann.
Wie wird Schmerzengeld nach einem tödlichen Unfall berechnet?
Schmerzengeld soll die erlittenen körperlichen und seelischen Schmerzen sowie die gesamte Leidensdauer ausgleichen. Bei außergewöhnlich schweren Verletzungen und einer langen Leidenszeit können hohe Beträge angemessen sein. Die konkrete Zahlung hängt jedoch zusätzlich von der Haftungsquote und einem allfälligen Mitverschulden ab.
Rechtsanwalt Wien: Unfall bei Dunkelheit und Ansprüche prüfen lassen
Ob ein Unfall unvermeidbar war, lässt sich gerade bei schlechten Sichtverhältnissen oft erst nach genauer Prüfung beurteilen. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Schadenersatzrecht berät die Kanzlei Pichler Unfallopfer und Angehörige zu Haftungsfragen, Schmerzengeld, Begräbniskosten und Ansprüchen gegenüber der Haftpflichtversicherung.
Wenn Sie selbst betroffen sind oder einen Angehörigen nach einem schweren Verkehrsunfall unterstützen, lassen Sie die Beweislage und mögliche Ansprüche frühzeitig prüfen. Sie erreichen die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter +43 1 51 30 700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
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