Glatteisunfall vor der Ordination [Rechtsanwalt Wien]

Glatteisunfall vor der Ordination: Haftung des Arztes bei einem Sturz

Glatteisunfall vor der Ordination: Wer auf dem Weg zu einer Ordination auf Eis ausrutscht und sich schwer verletzt, stellt sich meist eine naheliegende Frage: Muss der Arzt für den Unfall haften, weil sich die Gefahrenstelle im Zugangsbereich seiner Ordination befand?

Die Antwort lautet nicht automatisch ja. Entscheidend ist, wem die konkrete Fläche zugeordnet war, wer für Reinigung und Streuung verantwortlich gewesen ist und ob den Arzt ein eigenes Verschulden trifft. Das zeigt eine bereits im Jahr 2014 ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs besonders deutlich: OGH vom 27.08.2014, 2 Ob 130/14b. Zur Entscheidung.

Der Glatteisunfall vor der Ordination passierte auf dem Weg zur Ordination

Ein Patient hatte am 7. Jänner 2010 einen Termin bei einem Arzt. Um die Ordination zu erreichen, musste er den Innenhof eines Mehrparteienhauses überqueren. In der Nähe einer Stiege rutschte er auf einer vereisten Stelle aus und verletzte sich schwer.

Der Patient forderte vom Arzt rund 8.350 Euro. Verlangt wurden unter anderem Schmerzengeld und der Ersatz von Pflegekosten. Zusätzlich wollte der Patient feststellen lassen, dass der Arzt auch für mögliche zukünftige Folgen des Unfalls haften müsse.

Seine Argumentation war im Wesentlichen folgende: Der Arzt hätte vor Beginn der Ordination kontrollieren müssen, ob der Zugang sicher war. Außerdem hätte er die Hausbesorgerin auffordern oder zumindest kontrollieren müssen, den Innenhof zu räumen und zu streuen. Die Hausbesorgerin sei bei diesen Tätigkeiten als sogenannte Erfüllungsgehilfin des Arztes tätig geworden.

Der Arzt wies die Forderungen zurück. Der Innenhof sei ein allgemeiner Teil der Liegenschaft gewesen. Für dessen Reinigung und Streuung seien nicht er, sondern die Vermieterin beziehungsweise die von ihr beauftragte Hausbesorgerin zuständig gewesen.

Was der OGH zum Glatteisunfall vor der Ordination entschieden hat

Der Oberste Gerichtshof wies die Revision des Patienten zurück. Damit blieb es bei den Entscheidungen der Vorinstanzen: Die Klage gegen den Arzt wurde abgewiesen.

Der Arzt musste daher nicht für die Verletzungen einstehen. Der Patient musste ihm außerdem die Kosten der Revisionsbeantwortung in Höhe von 744,43 Euro ersetzen.

Die zentrale Aussage der Entscheidung lässt sich einfach zusammenfassen:

Ein Arzt haftet nicht allein deshalb für eine vereiste Stelle in einem allgemeinen Innenhof, weil sich dort der Zugang zu seiner Ordination befindet.

Nach den Feststellungen war die Hausbesorgerin seit vielen Jahren zuverlässig tätig gewesen. Es war nicht bekannt, dass es dort schon früher zu vergleichbaren Unfällen gekommen war. Auch konnte nicht festgestellt werden, warum sich gerade an der Unfallstelle Eis gebildet hatte.

Warum die Haftung des Arztes bei einem Glatteisunfall vor der Ordination nicht angenommen wurde

Die Hausbesorgerin war nicht automatisch Erfüllungsgehilfin des Arztes

Nach § 1313a ABGB kann ein Vertragspartner für Fehler jener Personen haften, deren er sich zur Erfüllung eigener Vertragspflichten bedient. Das bedeutet aber nicht, dass jede Person, die in einem Gebäude Reinigungs- oder Sicherungsarbeiten durchführt, automatisch dem Betreiber einer Ordination rechtlich zugerechnet wird.

Voraussetzung ist insbesondere, dass der Dritte im Zusammenhang mit den eigenen Vertragspflichten des Betroffenen tätig wird. Im entschiedenen Fall war die Hausbesorgerin jedoch von der Vermieterin mit der Reinigung und Streuung der allgemeinen Flächen beauftragt worden. Der Arzt hatte diese Arbeiten nicht veranlasst.

Deshalb konnte ein allfälliges Fehlverhalten der Hausbesorgerin dem Arzt nicht einfach zugerechnet werden.

Es lag kein eigenes Fehlverhalten des Arztes vor

Ein Arzt kann unter Umständen verpflichtet sein, Patienten einen sicheren Zugang zur Ordination zu ermöglichen. Diese Schutz- und Fürsorgepflichten dürfen jedoch nicht grenzenlos ausgedehnt werden.

Im konkreten Fall hatte der Arzt die Ordination bereits seit vielen Jahren betrieben, ohne zuvor Probleme mit Eis oder einer mangelhaften Streuung festgestellt zu haben. Weder Mitarbeiter noch Patienten hatten ihn auf vergleichbare Gefahren hingewiesen.

Unter diesen Umständen mussten die Gerichte nicht davon ausgehen, dass der Arzt täglich eigene Kontrollen oder zusätzliche Streumaßnahmen hätte veranlassen müssen. Eine solche Verpflichtung wäre nach der Beurteilung des Gerichts eine Überspannung seiner Sorgfaltspflichten gewesen.

Die genaue Einordnung der Unfallstelle war nicht mehr entscheidend

Der OGH musste letztlich nicht abschließend klären, ob die Unfallstelle überhaupt zum unmittelbaren Eingangsbereich der Ordination gehörte. Schon die fehlende Zurechnung der Hausbesorgerin und das fehlende eigene Verschulden des Arztes führten dazu, dass die Klage keinen Erfolg hatte.

Was bedeutet ein Glatteisunfall vor der Ordination für Patienten und Besucher?

Ein Sturz auf dem Weg zu einer Ordination, einem Geschäft oder einem Büro begründet nicht automatisch einen Schadenersatzanspruch gegen den jeweiligen Betreiber. Es kommt auf die konkreten Umstände an.

Besonders wichtig sind folgende Fragen:

  • Wem gehört die Fläche, auf der sich der Unfall ereignet hat?
  • Handelt es sich um einen allgemeinen Teil einer Liegenschaft oder um einen ausschließlich dem Betrieb zugeordneten Zugangsbereich?
  • Wer war für Reinigung, Schneeräumung und Streuung verantwortlich?
  • Wusste der Betreiber von der Gefahr oder hätte er davon wissen müssen?
  • Hat der Betreiber selbst Sicherungsmaßnahmen übernommen oder eine bestimmte Person mit diesen Aufgaben beauftragt?
  • Gab es bereits Hinweise, Beschwerden oder frühere Unfälle?

Für die Durchsetzung eines Anspruchs ist außerdem die Beweissicherung entscheidend. Je mehr Zeit vergeht, desto schwieriger kann es werden, den Zustand der Unfallstelle nachzuweisen.

Diese Schritte sollten Betroffene nach einem Glatteisunfall vor der Ordination setzen

  1. Unfallstelle fotografieren: Fotos sollten die vereiste oder rutschige Stelle, die Umgebung, den Zugang und mögliche fehlende Streumaßnahmen zeigen.
  2. Zeugen festhalten: Namen und Kontaktdaten von Personen, die den Sturz oder die Beschaffenheit der Unfallstelle gesehen haben, sollten möglichst rasch notiert werden.
  3. Verletzungen dokumentieren: Ärztliche Befunde, Spitalsunterlagen, Rechnungen und Nachweise über Pflege- oder Betreuungskosten sind aufzubewahren.
  4. Unfall melden: Der Unfall sollte dem Betreiber, der Hausverwaltung oder der zuständigen Eigentümerin zeitnah gemeldet werden. Die Meldung sollte möglichst sachlich und nachweisbar erfolgen.
  5. Keine vorschnelle Erklärung abgeben: Bei unklarer Verantwortlichkeit sollten Betroffene keine umfassenden Anerkenntnisse oder Verzichtserklärungen unterschreiben.
  6. Anspruch prüfen lassen: Vor allem bei schweren Verletzungen, länger dauernder Arbeitsunfähigkeit oder möglichen Spätfolgen ist eine rechtliche Prüfung sinnvoll.

Wichtig ist: Fotos allein beweisen noch nicht, wer rechtlich verantwortlich war. Sie können aber gemeinsam mit Zeugenaussagen, Unfallmeldungen und medizinischen Unterlagen eine wesentliche Grundlage für die weitere Beurteilung bilden.

Was Betreiber von Ordinationen und Geschäftsräumen beachten sollten

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Betreiber für Zugänge niemals haften. Sie stellt vielmehr klar, dass eine Haftung nicht allein aus der räumlichen Nähe zum Unfallort folgt.

Betreiber sollten dennoch eindeutig festlegen:

  • Wer für den Zugang zu den Geschäftsräumen verantwortlich ist,
  • wer Reinigungs-, Räum- und Streuarbeiten durchführt,
  • welche Kontrollpflichten bestehen,
  • wie erkennbare Gefahren dokumentiert und beseitigt werden,
  • und wie Mitarbeiter auf Glätte oder andere Gefahren reagieren sollen.

Sobald konkrete Hinweise auf eine gefährliche Stelle vorliegen, kann eine zusätzliche Warn-, Kontroll- oder Sicherungspflicht entstehen. Das gilt etwa dann, wenn bereits jemand auf die Glätte hingewiesen hat, ein früherer Unfall bekannt ist oder die Gefahr bei einer zumutbaren Kontrolle erkennbar gewesen wäre.

Der Schutz durch die Entscheidung reicht daher nicht so weit, dass eigenes Fehlverhalten folgenlos bleibt. Wer eine Gefahr selbst verursacht, von ihr weiß und untätig bleibt oder die Sicherung des Zugangs ausdrücklich übernimmt, muss die Haftungsfrage anders beurteilen lassen.

Rechtsanwalt Wien: Häufige Fragen zur Haftung bei Glatteisunfällen vor einer Ordination

Kann ich den Arzt verklagen, wenn ich vor seiner Ordination stürze?

Das ist möglich, aber nicht allein wegen des Unfallortes erfolgversprechend. Entscheidend ist, ob der Arzt für die betreffende Fläche verantwortlich war, die Gefahr kannte oder erkennen musste und ob ihm ein eigenes pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden kann.

Wer haftet, wenn der Innenhof einer Wohnhausanlage vereist ist?

Das hängt von den Eigentums- und Zuständigkeitsverhältnissen sowie vom konkreten Verhalten der verantwortlichen Personen ab. Zuständig können etwa die Eigentümerin, die Hausverwaltung oder ein beauftragtes Unternehmen sein. Der Umstand, dass sich eine Ordination im Gebäude befindet, macht den Arzt nicht automatisch zum Verantwortlichen.

Muss ein Arzt den Zugang jeden Morgen kontrollieren?

Eine allgemeine tägliche Kontrollpflicht besteht nicht automatisch. Ob Kontrollen erforderlich sind, richtet sich unter anderem nach den örtlichen Verhältnissen, der konkreten Gefahr, bisherigen Erfahrungen und allfälligen Hinweisen auf Probleme. Bei konkreten Anhaltspunkten können zusätzliche Maßnahmen aber notwendig werden.

Welche Beweise brauche ich nach einem Sturz?

Hilfreich sind insbesondere Fotos der Unfallstelle, Zeugenaussagen, eine rasche Unfallmeldung, ärztliche Unterlagen sowie Belege über Kosten und Einkommensausfälle. Auch die Frage, wer für Räumung und Streuung zuständig war, sollte möglichst früh geklärt werden.

Die entscheidende Frage ist die konkrete Verantwortlichkeit beim Glatteisunfall vor der Ordination

Der Fall zeigt, dass bei einem Glatteisunfall mehrere Ebenen auseinanderzuhalten sind: der Behandlungsvertrag mit dem Arzt, die allgemeine Verkehrssicherung der Liegenschaft und die Zuständigkeit für Reinigung und Streuung. Nicht jede Pflicht, die im Zusammenhang mit einem Ordinationsbesuch steht, führt automatisch zu einer Haftung des Arztes.

Für Betroffene bedeutet das: Den Unfall sorgfältig dokumentieren, die Verantwortlichkeiten klären und Ansprüche nicht vorschnell selbst abschreiben. Für Betreiber bedeutet es: Zuständigkeiten eindeutig regeln und auf konkrete Gefahren reagieren.

Wenn Sie nach einem Glatteisunfall vor der Ordination oder einem anderen Geschäftslokal unsicher sind, gegen wen sich Ihre Ansprüche richten können, berät die Kanzlei Pichler mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in der Prüfung von Schadenersatzfragen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH am Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter +43 1 51 30 700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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Glatteisunfall vor der Ordination

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