Oktober 3, 2026

Zwangsstrafen wegen Offenlegung [Rechtsanwalt Wien]

Zwangsstrafen wegen Offenlegung: Warum ein späterer Erlass oft scheitert

Zwangsstrafen wegen Offenlegung entstehen häufig, wenn Unternehmen die Offenlegung von Jahresabschlüssen oder anderen gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen zunächst nicht ernst nehmen. Die Frist wird übersehen, die Unterlagen sind noch nicht fertig oder interne Schwierigkeiten verzögern die Einreichung. Was mit einer einzelnen Versäumnis beginnt, kann jedoch zu wiederholten und erheblichen Zwangsstrafen führen.

Besonders problematisch wird es, wenn die Offenlegungspflicht über längere Zeit beharrlich verletzt wird. Dann hilft es meist nicht mehr, die fehlenden Unterlagen nachträglich einzureichen und gleichzeitig den Erlass bereits verhängter Strafen zu beantragen. Der Oberste Gerichtshof hat die Grenzen eines solchen Nachlasses bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2017 deutlich aufgezeigt.

Der konkrete Fall: Wiederholte Zwangsstrafen wegen Offenlegung und ein Antrag auf Erlass

In dem Verfahren hatte eine Gesellschaft beantragt, bereits verhängte Zwangsstrafen zu erlassen. Die Strafen waren ursprünglich gegen ihre Gesamtrechtsvorgängerin verhängt worden. Nach dem Zusammenhang der Entscheidung standen sie im Zusammenhang mit der beharrlichen Verletzung von Offenlegungspflichten nach dem Unternehmensgesetzbuch.

Die Gesellschaft war der Ansicht, dass die Voraussetzungen für einen Nachlass erfüllt seien. Das Erstgericht wies den Antrag zwar formal zurück, setzte sich aber zusätzlich mit den inhaltlichen Argumenten auseinander. Es kam zum Ergebnis, dass die Zwangsstrafen nicht erlassen werden könnten.

Auch das Rekursgericht lehnte den Antrag ab. In weiterer Folge wandte sich die Gesellschaft an den Obersten Gerichtshof. Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück.

Die Entscheidung ist zitierfähig als OGH vom 21.11.2017, 6 Ob 221/17v. Es handelt sich somit nicht um eine neue Entscheidung, sondern um eine bereits 2017 ergangene, für die Praxis weiterhin wichtige Klarstellung. Zur Entscheidung des OGH.

Was gilt rechtlich bei Zwangsstrafen wegen Offenlegung und beim Nachlass?

Für den Erlass beziehungsweise Nachlass von Zwangsstrafen wegen Verletzung von Offenlegungspflichten ist insbesondere § 285 Abs 3 UGB maßgeblich. Diese Bestimmung enthält eine spezielle Regelung. Sie geht allgemeinen Bestimmungen über einen Strafnachlass nach § 9 GEG vor.

Das hat praktische Bedeutung: Ein Unternehmen kann sich nicht ohne Weiteres auf allgemeine Gründe berufen, die bei anderen Arten von Geldforderungen oder Geldstrafen möglicherweise berücksichtigt werden könnten. Die besonderen Voraussetzungen für einen Nachlass nach dem UGB müssen erfüllt sein.

Nach der vom OGH bestätigten Rechtsauffassung kommt ein Erlass insbesondere dann in Betracht, wenn die Pflichtverletzung nur leicht vorwerfbar war. Es muss also eine geringe Schuld vorliegen. Diese Voraussetzung fehlt jedoch regelmäßig, wenn ein Unternehmen seine gesetzliche Offenlegungspflicht über einen längeren Zeitraum hinweg nicht erfüllt und beharrlich untätig bleibt.

Entscheidend ist daher nicht nur, ob die Unterlagen irgendwann nachgereicht wurden. Maßgeblich ist auch, wie lange die Pflichtverletzung gedauert hat, wie oft auf die Verpflichtung hingewiesen wurde und ob das Unternehmen trotz Kenntnis der Rechtslage weiter untätig blieb. Gerade bei Zwangsstrafen wegen Offenlegung kommt es daher auf die konkrete Dauer und Intensität des Pflichtverstoßes an.

Warum langes Zuwarten die Position des Unternehmens verschlechtert

Zwangsstrafen dienen nicht in erster Linie der Bestrafung eines vergangenen Fehlers. Sie sollen Druck erzeugen und das Unternehmen dazu bewegen, seine gesetzliche Verpflichtung zu erfüllen. Diese Druckfunktion würde weitgehend verloren gehen, wenn wiederholte und bewusst in Kauf genommene Pflichtverletzungen nachträglich ohne Weiteres folgenlos blieben.

Der OGH stellte deshalb klar: Wer seine Offenlegungspflichten über längere Zeit beharrlich und hartnäckig verletzt, kann sich grundsätzlich nicht mehr auf ein nur geringes Verschulden berufen. Ein Nachlass der verhängten Zwangsstrafen kommt dann nicht in Betracht.

Das gilt auch dann, wenn später Gründe vorgebracht werden, die für sich genommen nachvollziehbar erscheinen. Finanzielle Schwierigkeiten, personelle Engpässe oder interne organisatorische Probleme können die Situation erklären. Sie beseitigen aber nicht automatisch die rechtliche Verantwortung für eine über längere Zeit unterlassene Offenlegung.

Was bedeutet das im Geschäftsalltag?

Die Unterlagen werden verspätet eingereicht

Ein Unternehmen reicht den Jahresabschluss erst nach mehreren Aufforderungen ein. Zu diesem Zeitpunkt sind bereits Zwangsstrafen verhängt worden. Die spätere Einreichung beendet zwar möglicherweise die weitere Pflichtverletzung, lässt die bereits entstandenen Strafen aber nicht automatisch entfallen.

Die Geschäftsführung beruft sich auf interne Probleme

Die zuständige Person war krank, die Buchhaltung wurde umorganisiert oder der Steuerberater wechselte. Solche Umstände können im Einzelfall von Bedeutung sein. Dauert die Nichtoffenlegung jedoch über einen längeren Zeitraum an, reicht ein allgemeiner Hinweis auf interne Schwierigkeiten für einen Nachlass regelmäßig nicht aus.

Die Gesellschaft wechselt oder wird übernommen

Im behandelten Verfahren betrafen die Strafen ursprünglich die Gesamtrechtsvorgängerin. Das zeigt, dass gesellschaftsrechtliche Veränderungen nicht ohne Weiteres dazu führen, dass bestehende Verpflichtungen oder bereits verhängte Zwangsstrafen unbeachtlich werden. Bei Umgründungen und Rechtsnachfolgen ist daher genau zu prüfen, welche Pflichten und Verfahrenspositionen übernommen wurden.

Es wird das falsche Verfahren gewählt

Das GEG sieht unterschiedliche rechtliche Möglichkeiten vor. Ein Antrag auf Nachlass einer bereits verhängten Zwangsstrafe ist nicht dasselbe wie eine Regelung über die Abstandnahme von der Einbringung. Auch § 12 GEG betrifft ein anderes Verfahren und konnte der Gesellschaft im entschiedenen Fall nicht helfen.

Werden diese Instrumente miteinander verwechselt, besteht die Gefahr, dass ein Antrag schon aus rechtlichen Gründen nicht zum gewünschten Ergebnis führt.

Formfehler des Gerichts: Nicht jede falsche Bezeichnung führt zur Aufhebung

Das Erstgericht hatte den Antrag formal als „zurückgewiesen“ bezeichnet, sich zugleich aber inhaltlich damit auseinandergesetzt und erklärt, warum die beantragte Strafnachsicht nicht zusteht. Die Gesellschaft sah darin einen relevanten Verfahrensfehler.

Der OGH folgte diesem Einwand nicht. Entscheidend war, dass die betroffene Partei die wesentlichen Gründe der Entscheidung erkennen und dagegen vorgehen konnte. Die unrichtige Bezeichnung der Entscheidungsform führte daher nicht automatisch zu einem rechtlichen Nachteil.

Auch eine mündliche Verhandlung vor dem OGH war nach der Entscheidung nicht erforderlich. In einem Verfahren über den möglichen Erlass bereits rechtskräftig verhängter Zwangsstrafen war eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zulässig. Der OGH sah außerdem keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die eine weitere Prüfung im außerordentlichen Revisionsrekurs gerechtfertigt hätte.

Was Unternehmen jetzt prüfen sollten

  • Fristen überwachen: Offenlegungspflichten sollten nicht nur einmal jährlich, sondern laufend organisatorisch kontrolliert werden.
  • Erste Aufforderungen ernst nehmen: Bereits bei einer Aufforderung oder einer angedrohten Zwangsstrafe sollte geprüft werden, welche Unterlagen fehlen und bis wann diese einzureichen sind.
  • Frühzeitig reagieren: Je länger die Pflichtverletzung andauert, desto schwieriger wird es, ein geringes Verschulden darzulegen.
  • Unterlagen vollständig einreichen: Eine verspätete oder unvollständige Offenlegung kann weitere Probleme verursachen.
  • Bescheide und Beschlüsse prüfen lassen: Gegen die erste Zwangsstrafe können andere Schritte erforderlich sein als gegen bereits rechtskräftig verhängte Strafen.
  • Rechtsgrundlage genau bestimmen: Ein Antrag nach § 285 Abs 3 UGB in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des GEG darf nicht mit anderen Verfahren nach dem GEG verwechselt werden.
  • Rechtsnachfolge berücksichtigen: Bei Verschmelzungen, Umgründungen oder sonstigen gesellschaftsrechtlichen Veränderungen ist zu klären, welche Verpflichtungen und Strafen bestehen bleiben.

Häufige Fragen zu Zwangsstrafen wegen Offenlegung

Kann eine bereits bezahlte oder verhängte Zwangsstrafe einfach erlassen werden?

Nein. Ein Nachlass setzt die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen voraus. Besonders problematisch ist eine langjährige und beharrliche Verletzung der Offenlegungspflicht. In einem solchen Fall fehlt regelmäßig das geringe Verschulden, das für einen Erlass sprechen könnte.

Reicht es, wenn ich die fehlenden Unterlagen nachträglich einreiche?

Die nachträgliche Einreichung ist wichtig, beseitigt aber nicht automatisch bereits verhängte Zwangsstrafen. Sie kann die weitere Pflichtverletzung beenden, ändert jedoch nichts zwingend an der Beurteilung des bisherigen Verhaltens.

Was ist, wenn finanzielle Schwierigkeiten die Offenlegung verhindert haben?

Finanzielle Schwierigkeiten können ein nachvollziehbarer Hintergrund sein. Sie führen aber nicht automatisch zu einem Nachlass. Entscheidend ist die Gesamtbeurteilung, insbesondere die Dauer der Pflichtverletzung und das Verhalten des Unternehmens trotz bestehender Verpflichtung.

Kann eine falsche Bezeichnung des gerichtlichen Beschlusses angefochten werden?

Nicht jeder formale Fehler hat rechtliche Folgen. Wenn aus der Entscheidung klar hervorgeht, warum der Antrag erfolglos bleibt, und die betroffene Partei ihre Rechte wahrnehmen kann, muss die unrichtige Bezeichnung der Entscheidungsform nicht entscheidend sein.

Rechtsanwalt Wien: Früh handeln statt auf einen späteren Erlass hoffen

Die Entscheidung des OGH vom 21.11.2017, 6 Ob 221/17v, macht deutlich: Bei Offenlegungspflichten zählt nicht nur das Ergebnis, sondern auch der Weg dorthin. Wer über längere Zeit untätig bleibt, setzt sich dem Risiko wiederholter Zwangsstrafen aus. Ein späterer Antrag auf Erlass hat dann nur geringe Erfolgsaussichten.

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