September 21, 2026

Zurückbehaltungsrecht bei Baumängeln [Rechtsanwalt Wien]

Zurückbehaltungsrecht bei Baumängeln: Was die Ö-Norm B 2110 wirklich erlaubt

Das Zurückbehaltungsrecht bei Baumängeln kann entscheidend sein, wenn ein Bauprojekt abgeschlossen ist, doch die Rechnung bleibt offen: Die Auftraggeberin entdeckt Mängel, möchte die Sanierungskosten nicht selbst tragen und hält deshalb den gesamten oder einen erheblichen Teil des Werklohns zurück. Auf den ersten Blick erscheint dieses Vorgehen nachvollziehbar. Rechtlich kann es jedoch entscheidend sein, welches Mängelrecht tatsächlich verfolgt wird.

Wer weiterhin die Verbesserung durch den ursprünglichen Auftragnehmer verlangt, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. Wer hingegen bereits die Kosten einer Ersatzvornahme oder einer eigenen Sanierung geltend macht, verlässt diesen rechtlichen Weg möglicherweise. Genau diese Abgrenzung stand im Mittelpunkt einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs.

Was war passiert?

Zwischen den Parteien bestand ein Werkvertrag, offenbar im Baubereich. Die Auftragnehmerin hatte unter anderem zwei Rechnungen über insgesamt 54.145,12 Euro gelegt:

  • Rechnung 391 über 21.313,28 Euro
  • Rechnung 22 über 32.831,84 Euro

Die Auftraggeberin verweigerte die Zahlung. Sie vertrat die Auffassung, dass die Rechnungen in dieser Form nach der vereinbarten Ö-Norm B 2110 nicht zulässig gewesen seien. Die verrechneten Leistungen hätten ihrer Ansicht nach in Teil- oder Schlussrechnungen aufgenommen werden müssen.

Darüber hinaus argumentierte die Auftraggeberin, sie hätte bei einer korrekten Rechnungslegung einen Betrag in Höhe des Dreifachen der voraussichtlichen Mängelbehebungskosten zurückbehalten dürfen. Durch die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Rechnungslegung sei ihr dieses Recht praktisch genommen worden.

Bemerkenswert war allerdings: Die Auftraggeberin bestritt nicht, dass die verrechneten Leistungen tatsächlich erbracht worden waren. Auch die grundsätzliche Zahlungspflicht hinsichtlich der Höhe des Werklohns wurde nicht in Zweifel gezogen.

Im weiteren Verfahren verlangte die Auftraggeberin außerdem nicht mehr, dass die ursprüngliche Auftragnehmerin die Mängel selbst behebt. Stattdessen machte sie die voraussichtlichen Mängelbehebungskosten als Gegenforderung geltend. Diese Gegenforderung war ihr durch Aufrechnung bereits zugesprochen worden.

Die Entscheidung des OGH vom 25.06.2024, 1 Ob 51/24t

In seiner Entscheidung OGH vom 25.06.2024, 1 Ob 51/24t, wies der Oberste Gerichtshof die außerordentliche Revision der Auftraggeberin zurück. Damit blieb die Entscheidung des Berufungsgerichts bestehen: Die Auftraggeberin konnte die Zahlung des offenen Werklohns nicht mehr mit einem Zurückbehaltungsrecht verweigern. Zur Entscheidung des OGH.

Der OGH stellte insbesondere auf den Zweck des Zurückbehaltungsrechts nach der Ö-Norm B 2110 ab. Dieses Recht soll dem Auftraggeber grundsätzlich ermöglichen, Druck auf den Auftragnehmer auszuüben, damit dieser vorhandene Mängel verbessert.

Das Zurückbehaltungsrecht ist daher kein endgültiger Preisnachlass und auch kein Ersatz für einen bereits entstandenen Schaden. Es dient vielmehr dazu, die ordnungsgemäße Verbesserung des Werkes durch den ursprünglichen Auftragnehmer abzusichern.

Nach der maßgeblichen Fassung der Ö-Norm B 2110 kann der Auftraggeber bei übernommenen, aber verbesserbaren Mängeln grundsätzlich einen Betrag bis zur Höhe des Dreifachen der voraussichtlichen Mängelbehebungskosten zurückbehalten. Hinzu kann ein allfälliger Haftungsrücklass kommen. Entscheidend bleibt jedoch, dass der Auftraggeber die Verbesserung durch den Auftragnehmer weiterhin verlangt.

Zurückbehaltungsrecht bei Baumängeln: Zurückbehalten oder Kosten geltend machen?

In der Praxis werden das Zurückbehaltungsrecht und die Geltendmachung von Mängelbehebungskosten häufig miteinander vermischt. Rechtlich verfolgen sie aber unterschiedliche Ziele.

Das Zurückbehaltungsrecht

Beim Zurückbehaltungsrecht hält der Auftraggeber einen Teil des Werklohns vorläufig zurück. Der Zweck besteht darin, den Auftragnehmer zur Verbesserung zu bewegen. Der Auftraggeber sagt vereinfacht: „Ich bezahle den zulässigen Betrag erst, wenn die Mängel behoben sind.“

Dieses Recht ist daher eng mit dem Verbesserungsanspruch verbunden. Solange die Verbesserung durch den ursprünglichen Auftragnehmer tatsächlich verlangt wird, kann ein Zurückbehaltungsrecht unter den jeweiligen Voraussetzungen bestehen.

Die Gegenforderung wegen Mängeln

Anders liegt der Fall, wenn der Auftraggeber die Mängel selbst behebt, einen anderen Unternehmer beauftragt oder die voraussichtlichen Sanierungskosten als Gegenforderung geltend macht. Dann geht es nicht mehr primär darum, den ursprünglichen Auftragnehmer zur Verbesserung zu bewegen.

Stattdessen verfolgt der Auftraggeber einen Anspruch auf Kostenersatz, Preisminderung oder Schadenersatz. Auch eine Aufrechnung mit solchen Ansprüchen hat eine andere rechtliche Funktion als das bloße Zurückbehalten eines Teils des Werklohns.

Nach der Entscheidung des OGH kann sich der Auftraggeber in dieser Situation grundsätzlich nicht weiterhin auf das Zurückbehaltungsrecht berufen. Der Grund liegt im weggefallenen Zweck: Wer keine Verbesserung durch den ursprünglichen Auftragnehmer mehr verlangt, kann den Werklohn nicht mehr mit einem Druckmittel zurückhalten, das gerade diese Verbesserung erzwingen soll.

Warum die Rechnungsform am Ende nicht mehr entscheidend war

Die Auftraggeberin hatte auch eingewendet, dass die Rechnungen den formalen Anforderungen der Ö-Norm B 2110 nicht entsprochen hätten. Der OGH musste diese Frage jedoch nicht abschließend beurteilen.

Selbst wenn die Rechnungen tatsächlich nicht korrekt gelegt worden wären, hätte dies in der konkreten Situation nicht dazu geführt, dass die Auftraggeberin den Werklohn dauerhaft aufgrund eines Zurückbehaltungsrechts einbehalten durfte. Denn sie hatte sich bereits für einen anderen rechtlichen Weg entschieden: Sie machte Mängelbehebungskosten als Gegenforderung geltend, anstatt weiterhin die Verbesserung durch die ursprüngliche Auftragnehmerin zu verlangen.

Das zeigt einen wichtigen Grundsatz: Ein formaler Fehler bei der Rechnungslegung führt nicht automatisch dazu, dass der gesamte Werklohn auf unbestimmte Zeit zurückbehalten werden darf. Es kommt immer auch darauf an, welches konkrete Recht der Auftraggeber verfolgt und ob die Voraussetzungen dieses Rechts noch erfüllt sind.

Was bedeutet das für Auftraggeber in der Praxis?

Die Entscheidung ist vor allem für Bauherren, Unternehmen und andere Auftraggeber wichtig, die mit mangelhaften Leistungen konfrontiert sind.

1. Mangel vorhanden, Verbesserung weiterhin gewünscht

Ein Auftragnehmer hat eine Leistung mangelhaft ausgeführt. Der Auftraggeber möchte, dass genau dieser Auftragnehmer nachbessert. In diesem Fall kann ein Zurückbehaltungsrecht grundsätzlich eine Rolle spielen. Die Höhe des zurückbehaltenen Betrags muss sich jedoch an den vertraglichen Vereinbarungen und den voraussichtlichen Mängelbehebungskosten orientieren.

2. Ein anderer Unternehmer soll sofort sanieren

Die Mängel sind dringend, der ursprüngliche Auftragnehmer reagiert nicht oder eine weitere Zusammenarbeit erscheint unzumutbar. Der Auftraggeber beauftragt deshalb ein anderes Unternehmen. Damit kann sich die rechtliche Zielrichtung ändern. Nun stehen regelmäßig Kostenersatz- oder andere Gewährleistungsansprüche im Vordergrund. Das ursprüngliche Zurückbehaltungsrecht kann dadurch seine Grundlage verlieren.

3. Mängelbehebungskosten werden im Prozess aufgerechnet

Der Auftraggeber will die Rechnung nicht bezahlen und setzt den Sanierungskosten eine Gegenforderung entgegen. Auch hier muss genau geprüft werden, ob noch Verbesserung verlangt wird oder ob bereits Kostenersatz beziehungsweise Aufrechnung geltend gemacht wird. Ein Wechsel zwischen diesen Rechtsbehelfen sollte nicht beiläufig erfolgen.

4. Die Rechnung erscheint formal fehlerhaft

Eine Rechnung entspricht möglicherweise nicht den vereinbarten Abrechnungsregeln der Ö-Norm B 2110. Das kann für die Fälligkeit oder die Durchsetzbarkeit der Forderung relevant sein. Es bedeutet aber nicht automatisch, dass sämtliche Zahlungen verweigert werden dürfen. Die konkrete Vertragslage und der Inhalt der Rechnung sind entscheidend.

Diese Schritte sollten Betroffene jetzt setzen

  • Mängel sofort dokumentieren: Fotos, schriftliche Mängelanzeigen, Protokolle und gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten können später entscheidend sein.
  • Verbesserung ausdrücklich verlangen: Soll der ursprüngliche Auftragnehmer sanieren, sollte dies klar und nachweisbar mitgeteilt werden.
  • Keine vorschnelle Ersatzvornahme veranlassen: Vor der Beauftragung eines anderen Unternehmens ist zu prüfen, welche Auswirkungen dies auf bestehende Mängelrechte und ein mögliches Zurückbehaltungsrecht hat.
  • Rechtsposition eindeutig festlegen: Es muss klar sein, ob Verbesserung, Preisminderung, Schadenersatz, Kostenersatz oder Aufrechnung verfolgt werden.
  • Rechnungsunterlagen prüfen lassen: Maßgeblich können die vereinbarte Fassung der Ö-Norm B 2110, der Baufortschritt, die Übernahme und die konkrete Abrechnungsart sein.
  • Zahlungen nicht undifferenziert einstellen: Ein pauschaler Zahlungsstopp kann zu Verzugsfolgen und zusätzlichen Streitigkeiten führen.

Häufige Fragen zum Zurückbehaltungsrecht bei Baumängeln

Kann ich die Rechnung einfach nicht bezahlen, wenn die Leistung mangelhaft ist?

Nicht automatisch. Ein Zurückbehaltungsrecht kann unter bestimmten Voraussetzungen bestehen, ist aber in seiner Höhe und seinem Zweck begrenzt. Außerdem muss geprüft werden, ob weiterhin die Verbesserung durch den ursprünglichen Auftragnehmer verlangt wird.

Verliere ich mein Zurückbehaltungsrecht, wenn ich selbst repariere?

Wer die Mängel selbst behebt oder einen anderen Unternehmer beauftragt, verfolgt regelmäßig nicht mehr die Verbesserung durch den ursprünglichen Auftragnehmer. Dadurch kann die Grundlage für das Zurückbehaltungsrecht wegfallen. Stattdessen können Kostenersatz-, Preisminderungs- oder Schadenersatzansprüche relevant werden.

Was ist, wenn die Rechnung nach der Ö-Norm B 2110 falsch ausgestellt wurde?

Eine fehlerhafte Rechnungslegung kann rechtliche Bedeutung haben. Sie führt jedoch nicht automatisch dazu, dass der gesamte Werklohn dauerhaft einbehalten werden darf. Entscheidend ist das Zusammenspiel aus Vertrag, vereinbarter Ö-Norm, Leistungsstand, Fälligkeit und den tatsächlich geltend gemachten Mängelrechten.

Kann ich Mängelbehebungskosten mit der Rechnung aufrechnen?

Das kann grundsätzlich möglich sein, wenn eine entsprechende Gegenforderung besteht. Eine Aufrechnung ist jedoch rechtlich etwas anderes als ein Zurückbehaltungsrecht. Vor einer Erklärung sollte deshalb geklärt werden, welche Ansprüche bestehen und welche Rechtsfolge konkret gewünscht ist.

Rechtsanwalt Wien: Rechtzeitig beraten lassen, bevor die Position aufgegeben wird

Ob ein Werklohn zurückbehalten werden darf, hängt nicht nur vom Vorliegen eines Mangels ab. Entscheidend ist auch, ob weiterhin Verbesserung verlangt wird, ob bereits eine Ersatzvornahme erfolgt ist und ob Mängelbehebungskosten als Gegenforderung geltend gemacht werden.

Durch jahrelange anwaltliche Praxis unterstützt die Kanzlei Pichler Auftraggeber bei der rechtlichen Einordnung von Werkverträgen, Abrechnungen und Mängeln. Lassen Sie vor einer Zahlungseinstellung, einer Aufrechnung oder der Beauftragung eines anderen Unternehmens prüfen, welche Vorgehensweise Ihre Ansprüche bestmöglich schützt.

Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Kanzleisitz: Karlsplatz 3, 1010 Wien.


Rechtliche Hilfe benötigt?

Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien: Beratungstermin vereinbaren.

Zurückbehaltungsrecht bei Baumängeln

Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.