Zaun Kosten Nachbar: OGH-Urteil [Rechtsanwalt Wien]

Zaun Kosten Nachbar: Wer muss die Kosten der neuen Einfriedung tragen?

Zaun Kosten Nachbar: Eine Mauer verschwindet. Zurück bleibt eine offene Grundstücksgrenze – und möglicherweise ein erhebliches Sicherheitsrisiko. Besonders problematisch wird das, wenn an das Grundstück ein Parkplatz, ein Innenhof, ein Spielplatz oder ein Bereich mit Kindern und Tieren grenzt.

Viele Betroffene fragen sich dann: Muss ich selbst für einen neuen Zaun bezahlen? Darf ich die Einfriedung auf meinem eigenen Grundstück errichten lassen und die Kosten vom Nachbarn verlangen? Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zeigt, dass ein Kostenersatz grundsätzlich möglich sein kann. Automatisch ersetzt wird allerdings nicht jede Rechnung. Die Frage, wer die Zaun Kosten beim Nachbarn tragen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Der Ausgangsfall: Zaun Kosten Nachbar nach Abriss einer Grenzmauer neben einem Kindergarten

In Wien grenzten zwei Grundstücke unmittelbar aneinander. Auf dem Grundstück einer Nachbarin befand sich eine Mauer, die einen Parkplatz vom Hof des angrenzenden Grundstücks trennte. In diesem Hof lag der Spielplatz eines Kindergartens.

Im Oktober 2019 ließ die Nachbarin die Mauer abreißen. Übrig blieben lediglich zwei bis drei übereinandergeschichtete Ziegelreihen mit einer Höhe von ungefähr 20 Zentimetern. Nach Ansicht der Eigentümerin des Kindergartengrundstücks stellte diese niedrige Begrenzung keine ausreichende Abgrenzung mehr dar. Es bestand insbesondere die Sorge, dass Kinder vom Hof auf den Parkplatz laufen oder Personen vom Parkplatz in den Hof gelangen könnten.

Die Eigentümerin forderte die Nachbarin erfolglos auf, die Mauer wiederherzustellen. Um den Spielplatz weiterhin sicher nutzen zu können, mietete sie zunächst für mehrere Monate einen Bauzaun. Dafür entstanden Kosten von 2.155,64 Euro. Später errichtete sie auf ihrem eigenen Grundstück einen dauerhaften Zaun um 4.995 Euro.

Insgesamt verlangte sie daher 7.150,64 Euro von der Nachbarin. Die ersten beiden Gerichte wiesen die Klage ab. Der Oberste Gerichtshof beurteilte die Rechtslage anders.

Was der OGH in der Entscheidung vom 16.12.2022 zu den Zaun Kosten beim Nachbarn klargestellt hat

Der OGH gab der Revision der Klägerin statt und stellte im OGH vom 16.12.2022, 8 Ob 126/22w, fest, dass der Anspruch auf Ersatz der Kosten dem Grunde nach zu Recht besteht.

Die Entscheidung des OGH vom 16.12.2022, 8 Ob 126/22w, können Sie hier im Volltext nachlesen. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Nachbarin automatisch den gesamten Betrag von 7.150,64 Euro bezahlen musste. Der OGH entschied zunächst nur, dass ein Kostenersatz grundsätzlich in Betracht kommt. Noch zu prüfen war, ob sowohl die provisorische als auch die dauerhafte Einfriedung notwendig waren und ob deren konkrete Ausführung sowie die verlangten Kosten angemessen waren.

Die Entscheidung erging als Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs; über die Höhe ist im fortgesetzten Verfahren zu entscheiden. Die genaue Höhe des Ersatzes und die Verfahrenskosten waren damit noch nicht abschließend entschieden.

Warum eine eigene Einfriedung ausnahmsweise ersetzt werden kann

Die rechtliche Grundlage liegt nicht in einem klassischen Schadenersatzanspruch. Die Eigentümerin hatte den Zaun selbst errichten lassen und dafür Geld ausgegeben. Allein dieser Umstand bedeutet noch nicht, dass die Nachbarin einen Schaden verursacht hat, der nach allgemeinen Schadenersatzregeln zu ersetzen wäre.

Der OGH stellte vielmehr auf das sogenannte Aufwandersatzrecht nach § 1042 ABGB ab. Diese Bestimmung betrifft Fälle, in denen jemand eine Ausgabe übernimmt, zu der eigentlich eine andere Person verpflichtet gewesen wäre.

Nach der Beurteilung des OGH war die Nachbarin aufgrund der gesetzlichen Einfriedungspflicht verpflichtet, für eine ausreichende Abgrenzung zu sorgen. Sie kam dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nach. Die Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks übernahm daher eine Aufgabe, die grundsätzlich der Nachbarin oblag.

Dadurch wurde die Nachbarin von den Kosten einer eigenen Einfriedung entlastet. Sie ersparte sich außerdem jene Aufwendungen, die bei der Errichtung und späteren Erhaltung einer ausreichenden Abgrenzung angefallen wären. Genau darin lag der rechtlich relevante Vorteil. Deshalb können Zaun Kosten beim Nachbarn grundsätzlich als Aufwandersatz verlangt werden.

Wichtig ist dabei: Der Zaun musste nicht auf dem Grundstück der Nachbarin errichtet werden. Der Ersatzanspruch scheiterte also nicht daran, dass die neue Einfriedung auf dem eigenen Grundstück der Klägerin stand.

§ 858 ABGB: Wann besteht eine Pflicht zur Einfriedung?

Nach § 858 ABGB kann ein Grundstückseigentümer verpflichtet sein, eine notwendige Einfriedung zu errichten oder zu erhalten. Eine solche Einfriedung kann beispielsweise aus einer Mauer, einem Zaun oder einer vergleichbaren Abgrenzung bestehen.

Entscheidend ist nicht allein, ob bisher eine Mauer vorhanden war. Maßgeblich ist vielmehr, ob eine ausreichende Abgrenzung aufgrund der konkreten Situation erforderlich ist und ob durch deren Fehlen ein konkreter Nachteil oder eine konkrete Gefahr für das Nachbargrundstück entsteht.

Im entschiedenen Fall genügte eine bloße Ziegelreihe mit einer Höhe von etwa 20 Zentimetern nicht als ausreichende Trennung zwischen einem Parkplatz und einem angrenzenden Hof. Der OGH berücksichtigte dabei insbesondere die mögliche Gefahr für spielende Kinder. Auch die Gefahr, dass Personen oder Tiere auf das jeweils andere Grundstück gelangen, kann für die Notwendigkeit einer Einfriedung sprechen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Grundstücksgrenze zwingend mit einem bestimmten Zaun oder einer Mauer ausgestattet werden muss. Ob eine Einfriedung notwendig ist, hängt stets von den örtlichen Gegebenheiten und dem konkreten Risiko ab.

Der Kostenersatz ist begrenzt

Die Entscheidung gibt Grundstückseigentümern keinen Freibrief, eigenmächtig eine besonders teure oder aufwendige Lösung zu beauftragen. Ersetzbar sind grundsätzlich nur jene Aufwendungen, die zur Erfüllung der Einfriedungspflicht notwendig und angemessen waren.

Für die Beurteilung können mehrere Fragen entscheidend sein:

  • War eine Einfriedung tatsächlich erforderlich?
  • Welche konkrete Gefahr sollte verhindert werden?
  • War eine provisorische Lösung notwendig?
  • War die gewählte Höhe und Ausführung angemessen?
  • Gab es eine kostengünstigere, gleichwertige Alternative?
  • Waren die verlangten Preise nachvollziehbar und marktüblich?

Der verpflichtete Nachbar darf grundsätzlich selbst entscheiden, wie er seiner Einfriedungspflicht nachkommt. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass nur die billigste denkbare Variante zulässig wäre. Umgekehrt kann der betroffene Grundstückseigentümer nicht ohne Weiteres die hochwertigste oder teuerste Lösung wählen und anschließend die vollständigen Kosten verlangen.

Was Betroffene jetzt beachten sollten

Wer mit dem Abriss, der Beschädigung oder dem Fehlen einer notwendigen Einfriedung konfrontiert ist, sollte nicht vorschnell einen Auftrag erteilen. Eine sorgfältige Vorbereitung kann später entscheidend sein.

1. Zustand und Gefahr dokumentieren

Fotos und Videos sollten zeigen, wie die Grundstücksgrenze vor und nach dem Abriss oder der Beschädigung aussieht. Zusätzlich sollte konkret festgehalten werden, welche Gefahr besteht: etwa ein direkter Zugang zu einem Parkplatz, das Entlaufen von Kindern oder Tieren oder das ungehinderte Betreten des Grundstücks durch Dritte.

2. Den Nachbarn nachweisbar auffordern

Die Aufforderung zur Wiederherstellung sollte schriftlich erfolgen. Sinnvoll sind eine genaue Beschreibung der fehlenden Abgrenzung, die Darstellung der konkreten Gefahr und eine angemessene Frist zur Herstellung eines ausreichenden Zustands.

3. Provisorische Maßnahmen begründen

Ist aus Sicherheitsgründen sofort ein Bauzaun oder eine andere vorläufige Abgrenzung erforderlich, sollte nachvollziehbar dokumentiert werden, warum eine provisorische Lösung notwendig war. Gerade bei Kindern oder Tieren kann ein sofortiger Handlungsbedarf bestehen. Dennoch muss die Maßnahme verhältnismäßig bleiben.

4. Angebote einholen und Belege aufbewahren

Vor der Beauftragung einer dauerhaften Lösung sollten nach Möglichkeit mehrere Angebote eingeholt werden. Rechnungen, Zahlungsbelege, Pläne, Schriftverkehr und Fotografien sind sorgfältig aufzubewahren. Sie können später belegen, welche Arbeiten durchgeführt wurden und warum die Kosten angemessen waren.

Für Nachbarn: Eine Mauer nicht ohne Prüfung entfernen

Auch der Eigentümer, der eine alte Mauer oder einen Zaun auf seinem Grundstück entfernen möchte, sollte die rechtlichen Folgen vorher prüfen. Eine bestehende Abgrenzung kann nicht nur optische oder praktische Bedeutung haben. Sie kann eine notwendige Einfriedung im Sinn des § 858 ABGB darstellen.

Vor einem Abriss sollte daher geklärt werden, ob vom Wegfall der Mauer eine konkrete Gefahr ausgeht und ob eine gleichwertige Ersatzlösung erforderlich ist. Wer eine notwendige Einfriedung entfernt, trotz Aufforderung keine ausreichende neue Abgrenzung schafft und dadurch den Nachbarn zum Handeln zwingt, kann mit den angemessenen Kosten einer Ersatzlösung belastet werden.

Häufige Fragen aus der Praxis

Kann ich einfach selbst einen Zaun bauen und danach Geld verlangen?

Nicht ohne Weiteres. Entscheidend sind die Notwendigkeit der Einfriedung, eine vorherige Aufforderung an den verpflichteten Nachbarn sowie die Angemessenheit der konkreten Kosten. Wer ohne ausreichende Dokumentation oder ohne sachlichen Grund eine besonders teure Lösung errichtet, trägt ein erhebliches Kostenrisiko.

Muss der Nachbar auch einen Zaun auf meinem Grundstück bezahlen?

Das kann grundsätzlich möglich sein. Nach der Entscheidung des OGH kommt es nicht zwingend darauf an, dass die Ersatzlösung auf dem Grundstück des ursprünglich verpflichteten Nachbarn errichtet wird. Maßgeblich ist, ob dadurch eine gesetzliche Verpflichtung des Nachbarn erfüllt und dieser von eigenen Aufwendungen entlastet wird.

Werden auch die Kosten für einen Bauzaun ersetzt?

Das hängt vom Einzelfall ab. Eine provisorische Einfriedung kann notwendig sein, wenn sofort eine konkrete Gefahr verhindert werden muss und die dauerhafte Lösung nicht unmittelbar umgesetzt werden kann. Die Kosten müssen jedoch nachvollziehbar und angemessen sein.

Was gilt, wenn der Nachbar die Mauer freiwillig abreißt?

Der freiwillige Abriss beseitigt eine mögliche Einfriedungspflicht nicht automatisch. Entscheidend ist, ob nach dem Abriss weiterhin eine notwendige Abgrenzung erforderlich ist. Vor einer eigenen Beauftragung sollte die Rechtslage geprüft und der Nachbar schriftlich zur Herstellung aufgefordert werden.

Rechtsanwalt Wien bei Streit über Zaun, Mauer und Grundstücksgrenze

Nachbarschaftsstreitigkeiten über Einfriedungen wirken auf den ersten Blick oft überschaubar. In der Praxis geht es jedoch schnell um Sicherheitsfragen, mehrere tausend Euro und die schwierige Abgrenzung zwischen notwendiger Maßnahme und freiwilliger Verbesserung.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Umgang mit zivilrechtlichen Streitigkeiten prüft die Kanzlei Pichler, ob eine Einfriedungspflicht besteht, wie eine Aufforderung formuliert werden sollte und welche Kosten rechtlich realistisch geltend gemacht werden können. Gerade bei der Frage Zaun Kosten Nachbar kann eine frühzeitige rechtliche Einschätzung helfen, unnötige Ausgaben und ein Kostenrisiko zu vermeiden.

Sind Sie betroffen oder wurde eine Mauer beziehungsweise ein Zaun auf dem Nachbargrundstück entfernt? Lassen Sie die konkrete Situation frühzeitig prüfen. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter +43 1 51 30 700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei befindet sich am Karlsplatz 3, 1010 Wien.


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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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