Oktober 5, 2026

Werkvertrag ohne fixes Honorar [Rechtsanwalt Wien]

Werkvertrag ohne fixes Honorar: Wann verjährt der Honoraranspruch?

Werkvertrag ohne fixes Honorar: Wann darf ein Unternehmer seine Leistungen noch abrechnen, wenn im Werkvertrag kein fixes Honorar vereinbart wurde? Und was gilt, wenn der Auftrag faktisch längst beendet war, aber trotzdem noch weitergearbeitet wurde?

Diese Fragen führen in der Praxis immer wieder zu Streit. Auftragnehmer warten mit der Rechnung, weil einzelne Punkte noch offen sind. Auftraggeber gehen hingegen davon aus, dass keine weiteren Arbeiten mehr erfolgen sollen. Jahre später folgt eine Honorarforderung – und plötzlich steht nicht nur die Höhe des Entgelts, sondern bereits die grundsätzliche Durchsetzbarkeit des Anspruchs im Raum.

Eine wichtige Orientierung bietet eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2015: Im OGH vom 21.12.2015, 6 Ob 236/15x, ging es um einen Werkvertrag ohne vorab vereinbartes fixes Entgelt, eine verspätete Rechnungslegung und Leistungen, die der Auftraggeber nach den Feststellungen der Gerichte nicht mehr beauftragt oder gewünscht hatte. Zur Entscheidung.

Der typische Konflikt: Auftrag beendet, Rechnung Jahre später

Ein Unternehmer hatte auf Grundlage eines Werkvertrags Leistungen für eine Auftraggeberin erbracht. Ein konkretes Honorar war im Voraus nicht festgelegt worden. Der Auftrag entwickelte sich jedoch anders als ursprünglich erwartet.

Nach den Feststellungen der Gerichte war spätestens am 29. Jänner 2008 erkennbar, dass die Auftraggeberin keine weiteren Tätigkeiten mehr vom Unternehmer wollte. Sie hatte mit mehreren Hauseigentümern Einigungen erzielt und benötigte die weiteren Unterlagen und Arbeiten nicht mehr.

Trotzdem erbrachte der Unternehmer noch in den Jahren 2010 bis 2012 zusätzliche Leistungen. Anschließend verlangte er dafür ein Honorar. Die Auftraggeberin bestritt jedoch, dass diese Arbeiten noch beauftragt oder gewünscht gewesen seien. Die Vorinstanzen wiesen die Ansprüche des Unternehmers ab beziehungsweise beurteilten sie zu seinen Lasten.

Der Unternehmer versuchte daraufhin, die Entscheidung mit einer außerordentlichen Revision beim OGH zu bekämpfen. Der OGH wies die Revision zurück. Die Entscheidungen der Vorinstanzen blieben damit bestehen.

Was der OGH zum Werkvertrag ohne fixes Honorar klargestellt hat

Der OGH stellte mehrere Grundsätze heraus, die für Auftragnehmer und Auftraggeber gleichermaßen bedeutsam sind.

Die Rechnung bestimmt nicht beliebig den Beginn der Verjährung

Wurde in einem Werkvertrag kein fixes Entgelt vereinbart, wird das Honorar häufig erst später abgerechnet. Daraus folgt aber nicht, dass der Unternehmer den Beginn der Verjährung allein durch sein Zuwarten bestimmen kann.

Entscheidend ist vielmehr, wann eine Rechnung objektiv möglich gewesen wäre. War der Auftrag aus den Umständen heraus beendet oder konnte der Unternehmer erkennen, dass der Auftraggeber keine weitere Fertigstellung mehr wollte, kann eine Abrechnung bereits zu diesem Zeitpunkt möglich gewesen sein.

Wer jahrelang keine Rechnung legt, kann daher nicht automatisch argumentieren, die Verjährungsfrist habe mangels Rechnungslegung noch gar nicht begonnen. Maßgeblich ist nicht ausschließlich der tatsächliche Versand der Rechnung, sondern der Zeitpunkt, zu dem eine Abrechnung objektiv hätte erfolgen können. Gerade beim Werkvertrag ohne fixes Honorar ist diese zeitliche Einordnung entscheidend.

Ein Auftrag kann auch ohne formelle Kündigung beendet sein

Nicht jeder Werkvertrag endet durch eine ausdrückliche schriftliche Kündigung oder eine förmliche Erklärung. Auch das Verhalten der Beteiligten kann zeigen, dass der Auftrag faktisch beendet ist.

Das kann etwa der Fall sein, wenn der Auftraggeber mitteilt, keine weiteren Leistungen zu benötigen. Es kann sich auch aus den Umständen ergeben, dass das ursprüngliche Ziel erreicht oder auf andere Weise erledigt wurde. Ebenso kann für den Unternehmer erkennbar sein, dass eine weitere Tätigkeit nicht mehr gewünscht ist.

Ein noch nicht in jedem Detail fertiggestellter Auftrag ist deshalb nicht zwingend rechtlich offen. Entscheidend ist, ob die weitere Fertigstellung nach dem erkennbaren Willen des Auftraggebers noch erfolgen soll und ob der Unternehmer dies auch erkennen konnte.

Nicht beauftragte Zusatzleistungen begründen grundsätzlich keinen Honoraranspruch

Besonders riskant ist es, nach dem faktischen Ende eines Auftrags eigenständig weiterzuarbeiten. Fehlt ein neuer Auftrag oder zumindest eine nachvollziehbare Zustimmung des Kunden, besteht die Gefahr, dass die zusätzlichen Leistungen nicht bezahlt werden müssen.

Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer die Arbeiten für sinnvoll oder fachlich notwendig hält. Ein Auftragnehmer darf den Leistungsumfang nicht ohne Weiteres selbst erweitern. Maßgeblich ist, was vereinbart, nachträglich beauftragt oder vom Auftraggeber erkennbar akzeptiert wurde.

Gerade bei umfangreichen Zusatzarbeiten sollte daher nicht auf bloße Vermutungen oder informelle Gespräche vertraut werden. Eine kurze schriftliche Bestätigung per E-Mail kann später entscheidend sein.

Warum der OGH die Revision zurückwies

Der OGH ist grundsätzlich keine weitere Tatsacheninstanz. Er prüft daher nicht jede Frage des tatsächlichen Geschehens erneut.

Ob eine bestimmte Leistung tatsächlich beauftragt wurde, wann der Auftraggeber eine weitere Tätigkeit ablehnte oder wie einzelne Erklärungen zu verstehen waren, betrifft häufig die Beweiswürdigung und die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanzen. Der OGH darf diese Feststellungen nicht einfach durch eine eigene Einschätzung ersetzen.

Im konkreten Fall zielte die Revision nach Ansicht des OGH im Wesentlichen darauf ab, die Beweiswürdigung und den festgestellten Sachverhalt neuerlich zu bekämpfen. Das reichte nicht aus, um eine außerordentliche Revision erfolgreich zu machen.

Für die Praxis bedeutet das: Bereits im Verfahren erster Instanz muss sorgfältig vorgetragen und bewiesen werden, wann welche Leistung beauftragt wurde. Wer erst in einem späteren Rechtsmittelverfahren versucht, den Sachverhalt neu darzustellen, hat deutlich schlechtere Karten.

Was das Urteil für Auftragnehmer und Auftraggeber bedeutet

Wenn Sie Leistungen erbracht haben

  • Rechnen Sie abgeschlossene oder faktisch beendete Leistungen zeitnah ab.
  • Warten Sie mit der Honorarforderung nicht jahrelang zu.
  • Klären Sie schriftlich, wenn ein Auftrag ins Stocken gerät.
  • Halten Sie fest, ob der Auftrag fortgesetzt, verändert oder beendet werden soll.
  • Lassen Sie sich Zusatzleistungen nach Möglichkeit ausdrücklich bestätigen.
  • Prüfen Sie bei älteren Forderungen rasch, ob bereits Verjährung eingetreten sein könnte.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Kunde nicht mehr reagiert oder erkennbar andere Lösungen verfolgt. In einer solchen Situation kann es sinnvoll sein, schriftlich nachzufragen, ob noch weitere Leistungen gewünscht sind. Bleibt eine klare Beauftragung aus, sollte nicht ohne weitere Prüfung auf eigene Kosten weitergearbeitet werden.

Wenn Sie einen Auftrag erteilt haben

  • Teilen Sie klar und nachweisbar mit, wenn keine weiteren Arbeiten gewünscht sind.
  • Widersprechen Sie nicht beauftragten Zusatzleistungen möglichst sofort.
  • Dokumentieren Sie Änderungen des Leistungsumfangs.
  • Prüfen Sie Rechnungen darauf, ob die verrechneten Arbeiten tatsächlich beauftragt wurden.
  • Bewahren Sie E-Mails, Angebote, Gesprächsnotizen und sonstige Unterlagen auf.

Unklare Kommunikation kann später beiden Seiten schaden. Wer keine weiteren Leistungen möchte, sollte dies nicht nur andeuten, sondern eindeutig formulieren. Umgekehrt sollte ein Auftraggeber nicht über längere Zeit widerspruchslos Leistungen entgegennehmen, wenn er deren Beauftragung bestreitet.

Diese Schritte helfen bei einer offenen Honorarforderung

Bei einem Streit über einen Werkvertrag kommt es regelmäßig auf die zeitliche Abfolge an. Folgende Fragen sollten möglichst früh beantwortet werden:

  1. Was wurde ursprünglich vereinbart? Prüfen Sie Vertrag, Angebot, Auftragsbestätigung und Leistungsbeschreibung.
  2. Gab es spätere Änderungen? Sichern Sie E-Mails, Nachrichten und Gesprächsnotizen zu Erweiterungen oder Einschränkungen des Auftrags.
  3. Wann war die weitere Tätigkeit nicht mehr gewünscht? Entscheidend können konkrete Aussagen und das Verhalten beider Seiten sein.
  4. Wann wäre eine Rechnung objektiv möglich gewesen? Dieser Zeitpunkt kann für die Verjährung wichtiger sein als das tatsächliche Rechnungsdatum.
  5. Welche Leistungen wurden tatsächlich erbracht? Trennen Sie beauftragte Arbeiten von eigenständig vorgenommenen Zusatzleistungen.
  6. Welche Beweise gibt es? Zeugen, Pläne, Dokumente, Arbeitsaufzeichnungen und Korrespondenz können den Unterschied machen.

Bei länger zurückliegenden Vorgängen sollte die Prüfung nicht aufgeschoben werden. Mit zunehmender Zeit wird es schwieriger, den ursprünglichen Leistungsumfang und die damaligen Erklärungen zuverlässig nachzuweisen.

Häufige Fragen aus der Praxis

Kann ich eine Rechnung auch Jahre später noch stellen?

Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine verspätete Rechnungslegung verhindert nicht automatisch den Eintritt der Verjährung. Wenn eine Abrechnung objektiv schon früher möglich war, kann die Verjährungsfrist bereits zu laufen begonnen haben.

Was ist, wenn der Auftraggeber den Auftrag nie ausdrücklich beendet hat?

Ein Auftrag kann auch faktisch beendet sein. Entscheidend ist, ob aus den Umständen erkennbar war, dass keine weiteren Arbeiten mehr gewünscht wurden oder der Unternehmer dies erkennen musste. Eine formelle Kündigung ist nicht in jeder Konstellation erforderlich.

Muss der Kunde zusätzliche Arbeiten bezahlen, wenn ich sie für notwendig gehalten habe?

Nicht automatisch. Ohne Auftrag oder nachvollziehbare Zustimmung besteht ein erhebliches Risiko, dass für solche Leistungen kein Honoraranspruch besteht. Die fachliche Einschätzung des Unternehmers ersetzt nicht ohne Weiteres die Beauftragung durch den Kunden.

Kann der OGH neu beurteilen, ob eine Leistung beauftragt war?

In der Regel nicht. Der OGH ist grundsätzlich keine weitere Tatsacheninstanz. Ob eine Beauftragung vorlag und wie Gespräche oder Unterlagen zu verstehen sind, wird überwiegend auf Ebene der Vorinstanzen geklärt.

Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Prüfung kann entscheidend sein

Ein Werkvertrag ohne fixes Honorar, eine verspätete Rechnung und zusätzliche Arbeiten nach dem faktischen Auftragsende bilden eine besonders konfliktträchtige Kombination. Sowohl Auftragnehmer als auch Auftraggeber sollten frühzeitig klären lassen, welche Leistungen tatsächlich vereinbart waren, wann eine Abrechnung möglich gewesen wäre und ob Verjährungsfragen entgegenstehen.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler bei der rechtlichen Einordnung von Werkverträgen, offenen Honorarforderungen und Streitigkeiten über Zusatzleistungen. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt unterstützt die Kanzlei bei der Prüfung von Vertragsunterlagen, der Beweissicherung und der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen.

Wenn Sie von einer älteren Honorarforderung oder einem Streit über nicht beauftragte Arbeiten betroffen sind, lassen Sie die Situation möglichst früh prüfen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH am Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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