VW-Abgasmanipulationen: Wann kann in Österreich gegen einen deutschen Hersteller geklagt werden?
VW-Abgasmanipulationen: Wer ein betroffenes Fahrzeug gekauft hat, denkt zunächst an technische Fragen: Wurde die Software tatsächlich eingesetzt? Ist das Auto weniger wert? Bestehen Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises oder Preisminderung?
Bei Klagen gegen einen ausländischen Fahrzeughersteller stellt sich jedoch oft eine noch grundlegendere Frage: Darf ein österreichisches Gericht überhaupt über den Fall entscheiden?
Diese Frage kann über den weiteren Verlauf des gesamten Verfahrens bestimmen. Wird die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte verneint, kann eine Klage gegen den ausländischen Hersteller bereits aus diesem Grund zurückgewiesen werden – unabhängig davon, ob inhaltlich ein Anspruch bestehen könnte.
Der Ausgangsfall: VW-Abgasmanipulationen, ein österreichischer Käufer und ein deutscher Hersteller
Ein österreichischer Käufer hatte einen VW Golf bei einem österreichischen Vertragshändler erworben. Später behauptete er, dass das Fahrzeug von den sogenannten VW-Abgasmanipulationen betroffen sei.
Der Käufer klagte sowohl den österreichischen Vertragshändler als auch die deutsche VW-Gesellschaft, die für die Herstellung beziehungsweise den Einsatz der Manipulationssoftware verantwortlich gemacht wurde.
Sein Hauptbegehren bestand in der Aufhebung des Kaufvertrags und der Rückzahlung des Kaufpreises von rund 15.904 Euro gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Hilfsweise verlangte er eine Preisminderung von 6.000 Euro sowie die Feststellung weiterer Ansprüche.
Das zentrale Problem lag zunächst aber nicht in der Frage, ob die behauptete Manipulation bewiesen werden konnte. Ebenso wenig wurde zu diesem Zeitpunkt endgültig entschieden, ob eine Rückabwicklung oder ein Schadenersatzanspruch bestand. Im Mittelpunkt stand vielmehr die Zuständigkeit österreichischer Gerichte für die Klage gegen die deutsche Gesellschaft.
Was der OGH in der Entscheidung aus dem Jahr 2019 festhielt
Der Oberste Gerichtshof setzte das Verfahren mit OGH vom 22.08.2019, 4 Ob 141/19t, vorläufig aus.
Der Grund dafür war ein beim Europäischen Gerichtshof anhängiges Verfahren. Der EuGH sollte im Verfahren C-343/19, Verein für Konsumenteninformation gegen V***** AG, eine vergleichbare Frage zur internationalen Zuständigkeit beurteilen. Der OGH wollte diese europarechtlich bedeutsame Klärung abwarten und das Verfahren danach von Amts wegen fortsetzen. Zur Entscheidung.
Wichtig ist die genaue Einordnung dieser Entscheidung: Der OGH hat damit noch nicht endgültig festgestellt, dass Österreich für die Klage gegen die deutsche VW-Gesellschaft zuständig ist. Ebenso wenig wurde entschieden, dass der Käufer tatsächlich Anspruch auf Rückabwicklung, Preisminderung oder Schadenersatz hatte.
Auch die behaupteten Abgasmanipulationen selbst wurden in dieser Entscheidung nicht abschließend bewiesen oder rechtlich beurteilt. Es handelte sich um eine verfahrensrechtliche Zwischenentscheidung zur Frage, welches Gericht den Fall überhaupt behandeln darf.
Warum die internationale Zuständigkeit bei VW-Abgasmanipulationen so wichtig ist
Bei einem Streit zwischen einem österreichischen Verbraucher und einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat gelten besondere Regeln. Maßgeblich sind unter anderem die Zuständigkeitsbestimmungen der sogenannten Brüssel-Ia-Verordnung.
Diese Regeln können es einem Verbraucher ermöglichen, ein Unternehmen auch außerhalb dessen Sitzstaates zu klagen. Voraussetzung ist jedoch, dass die dafür notwendigen Anknüpfungspunkte vorliegen. In Schadenersatzfällen kommt es insbesondere darauf an, wo das schädigende Ereignis eingetreten ist.
Genau hier gingen die Auffassungen im Ausgangsverfahren auseinander:
- Die Manipulationssoftware soll in Deutschland entwickelt beziehungsweise eingebaut worden sein.
- Das Fahrzeug wurde in Österreich gekauft und an den Käufer übergeben.
- Der Käufer machte geltend, seinen finanziellen Nachteil in Österreich erlitten zu haben.
Das Erstgericht vertrat die Auffassung, der maßgebliche Ort des schädigenden Ereignisses liege in Deutschland. Dort sei die Manipulationssoftware eingebaut worden. Der finanzielle Nachteil des Käufers in Österreich sei demgegenüber nur ein später eintretender sogenannter Sekundärschaden.
Das Rekursgericht bewertete die Situation anders. Es verwies darauf, dass der Käufer das Fahrzeug in Österreich bei einem Vertragshändler gekauft und dort erstmals übernommen hatte. Diese Umstände könnten dafür sprechen, Österreich als Ort des Schadenseintritts anzusehen.
Der OGH wollte diese komplexe europarechtliche Frage nicht isoliert beantworten. Da der Europäische Gerichtshof bereits mit einem vergleichbaren österreichischen Verfahren befasst war, erschien es sinnvoll, dessen Auslegung abzuwarten. Das diente der Rechtssicherheit und sollte widersprüchliche Entscheidungen in ähnlichen Fällen vermeiden.
Was bedeutet das für betroffene Fahrzeugkäufer?
Die Entscheidung zeigt deutlich: Bei grenzüberschreitenden Verbraucherstreitigkeiten ist der Gerichtsstand keine bloße Formalität. Er muss sorgfältig geprüft werden, bevor eine Klage eingebracht wird.
1. Der Kauf in Österreich kann ein wichtiger Anknüpfungspunkt sein
Wurde das Fahrzeug in Österreich gekauft, bezahlt und übernommen, spricht dies für eine enge Verbindung zum österreichischen Recht und zu österreichischen Gerichten. Automatisch folgt daraus aber noch nicht, dass jede Klage gegen einen ausländischen Hersteller in Österreich zulässig ist.
2. Der finanzielle Verlust allein muss nicht genügen
Dass ein Käufer sein Geld in Österreich verloren oder von einem österreichischen Konto überwiesen hat, ist ein relevanter Umstand. Nach der im Verfahren diskutierten Sichtweise kann der finanzielle Nachteil jedoch als bloße Folge eines früheren Geschehens betrachtet werden. Dann wäre entscheidend, wo die eigentliche Ursache des Schadens liegt.
3. Händler und Hersteller müssen rechtlich getrennt betrachtet werden
Der österreichische Händler und der ausländische Hersteller haben unterschiedliche Rollen. Gegen den Händler können andere Anspruchsgrundlagen bestehen als gegen den Hersteller. Auch die Frage, welches Gericht zuständig ist, kann für beide Beklagten unterschiedlich zu beurteilen sein.
Wer beide Parteien gemeinsam klagt, muss daher nicht nur die Ansprüche inhaltlich sauber trennen. Es ist auch zu prüfen, ob der Zusammenhang zwischen den Klagen eine gemeinsame Behandlung vor einem österreichischen Gericht ermöglicht oder ob die Klage gegen den ausländischen Hersteller gesondert betrachtet wird.
Vier typische Situationen aus der Praxis
- Das Fahrzeug wurde in Österreich gekauft und übernommen: Dieser Umstand kann für die Zuständigkeit österreichischer Gerichte sprechen. Er ersetzt aber keine umfassende Prüfung des Einzelfalls.
- Der Hersteller sitzt in Deutschland: Dann muss geklärt werden, ob eine Klage in Österreich zulässig ist oder ob der Hersteller grundsätzlich an seinem Sitz oder an einem anderen Ort geklagt werden muss.
- Der Käufer verlangt die Rückabwicklung: Neben der Zuständigkeit sind die behauptete Manipulation, ein allfälliger Mangel, die rechtliche Verantwortlichkeit und die Rückabwicklung des Vertrags zu prüfen.
- Der Käufer fordert eine Preisminderung: Hier stellt sich zusätzlich die Frage, wie hoch die konkrete Wertdifferenz ist und ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Minderung erfüllt sind.
Besonders wichtig: Selbst wenn ein österreichisches Gericht zuständig ist, bedeutet das nicht automatisch, dass der Kläger den Prozess gewinnt. Die Zuständigkeit ist nur die erste Hürde. Danach müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen bewiesen werden.
Vor einer Klage: Diese Punkte sollten Sie klären
- Wer war Ihr Vertragspartner? Prüfen Sie Kaufvertrag, Rechnung und Zulassungspapiere.
- Wer ist der Hersteller? Der Händler und die Gesellschaft hinter der Fahrzeugmarke müssen rechtlich eindeutig identifiziert werden.
- Wo wurde das Fahrzeug gekauft und übergeben? Bewahren Sie Kaufvertrag, Übergabeprotokoll und sämtliche Unterlagen auf.
- Welche konkrete Beeinträchtigung liegt vor? Eine bloße Vermutung reicht in vielen Fällen nicht aus. Technische Unterlagen, behördliche Schreiben und Werkstattdokumente können wichtig sein.
- Welcher Anspruch wird verfolgt? Rückabwicklung, Preisminderung und Schadenersatz folgen nicht automatisch denselben rechtlichen Voraussetzungen.
- Welches Gericht ist zuständig? Die internationale und örtliche Zuständigkeit sollte vor Einbringung einer Klage geprüft werden.
- Welche Fristen laufen? Mögliche Ansprüche können zeitlich begrenzt sein. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung ist daher sinnvoll.
Häufige Fragen zu Klagen gegen ausländische Fahrzeughersteller
Kann ich einen deutschen Hersteller einfach in Österreich klagen?
Nein, das lässt sich nicht pauschal beantworten. Der Kauf und die Übergabe des Fahrzeugs in Österreich können für die Zuständigkeit österreichischer Gerichte sprechen. Entscheidend sind jedoch die konkreten Umstände, die Art des Anspruchs und die europarechtlichen Zuständigkeitsregeln.
Reicht es aus, dass ich den finanziellen Schaden in Österreich erlitten habe?
Nicht zwingend. Der finanzielle Nachteil kann als Folge eines früheren schädigenden Ereignisses bewertet werden. Deshalb muss geprüft werden, wo die Ursache des behaupteten Schadens liegt und welche weiteren Verbindungen zu Österreich bestehen.
Habe ich automatisch Anspruch auf Rückgabe des Autos gegen Rückzahlung des Kaufpreises?
Nein. Neben der Zuständigkeit müssen die inhaltlichen Voraussetzungen des jeweiligen Anspruchs erfüllt und bewiesen werden. Dazu können unter anderem die konkrete Beeinträchtigung des Fahrzeugs, die Verantwortlichkeit des Beklagten und die rechtlichen Voraussetzungen der Rückabwicklung gehören.
Was passiert, wenn Österreich nicht zuständig ist?
Eine Klage gegen den ausländischen Hersteller kann in Österreich zurückgewiesen werden. Unter Umständen muss der Anspruch dann in einem anderen Staat geltend gemacht werden. Das kann zusätzliche Kosten, Übersetzungen und organisatorische Schwierigkeiten verursachen.
Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Prüfung kann unnötige Prozessrisiken vermeiden
Die Entscheidung OGH vom 22.08.2019, 4 Ob 141/19t macht deutlich, dass bei Klagen gegen ausländische Unternehmen zunächst die richtige Zuständigkeit geklärt werden muss. Gerade bei Fahrzeugfällen mit mehreren Beteiligten darf nicht vorschnell angenommen werden, dass ein österreichisches Gericht sämtliche Ansprüche behandeln kann.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler bei der rechtlichen Einordnung grenzüberschreitender Streitigkeiten, der Prüfung möglicher Ansprüche und der Frage, welche Unterlagen für das weitere Vorgehen erforderlich sind. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt unterstützt die Kanzlei Pichler auch bei der strukturierten Vorbereitung einer rechtlichen Auseinandersetzung mit Händler oder Hersteller.
Sind Sie von VW-Abgasmanipulationen betroffen? Lassen Sie Ihre Situation frühzeitig prüfen. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Kanzleisitz: Karlsplatz 3, 1010 Wien.
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
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