Oktober 2, 2026

Vorstandsbezüge im WGG [Rechtsanwalt Wien]

Vorstandsbezüge: Wann ist ein Gehalt trotz gesetzlicher Obergrenze unangemessen?

Vorstandsbezüge können bei einer gemeinnützigen Bauvereinigung auch dann unangemessen sein, wenn das Gehalt unter der gesetzlichen Höchstgrenze liegt. Die Antwort lautet: Ja, das ist zumindest rechtlich möglich. Entscheidend ist nicht ausschließlich ein fixer Maximalbetrag. Auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die Größe und der Tätigkeitsumfang der Genossenschaft können eine Rolle spielen.

Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs besonders deutlich: Im Verfahren OGH vom 12.08.2026, 6 Ob 161/25g ging es um die Vorstandsbezüge des Obmanns einer gemeinnützigen Bauvereinigung. Der OGH stellte klar, dass die Angemessenheit einer solchen Vergütung grundsätzlich in einem gerichtlichen Verfahren über Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der genossenschaftlichen Revision geprüft werden darf. Zur Entscheidung.

Worum ging es bei den Vorstandsbezügen des Obmanns?

Eine als Genossenschaft organisierte gemeinnützige Bauvereinigung wurde für das Geschäftsjahr 2021 geprüft. Die beauftragte Revisorin beanstandete dabei die Bezüge des Obmanns.

Das Gehalt lag zwar knapp unter der gesetzlichen absoluten Obergrenze. Nach Ansicht der Revisorin durfte die Beurteilung damit aber nicht beendet sein. Zusätzlich müsse berücksichtigt werden, wie leistungsfähig die Genossenschaft finanziell ist und welchen Umfang ihre Bau- und Verwaltungstätigkeit hat.

Außerdem wurde auch ein Gehalt einbezogen, das der Obmann von einer Tochtergesellschaft erhielt. Aus Sicht der Revisorin war die Gesamtvergütung unter diesen Umständen nicht angemessen.

Die Genossenschaft widersprach dieser Beurteilung. Sie wollte gerichtlich feststellen lassen, dass die Bezüge des Obmanns für das Jahr 2021 den gesetzlichen Vorgaben entsprachen.

Welche Rolle spielen Revisorin und Revisionsverband?

In einem solchen Verfahren stehen nicht nur die Genossenschaft und die Revisorin einander gegenüber. Auch der zuständige Revisionsverband kann eine wichtige rechtliche Rolle einnehmen.

Der OGH bestätigte, dass der Revisionsverband dem Verfahren als Partei auf Seiten der Revisorin beitreten durfte. Das hängt insbesondere mit seiner gesetzlichen Stellung im Revisionswesen zusammen:

  • Der Revisionsverband bestellt den Revisor.
  • Er überprüft den Prüfbericht.
  • Er ist in das genossenschaftliche Revisionsverfahren eingebunden.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann er für Ansprüche gegen den Revisor haften.
  • Das Gesetz räumt ihm ein eigenes Antragsrecht bei Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der Revision ein.

Damit ist der Revisionsverband nicht bloß ein außenstehender Beobachter. Seine Beteiligung kann für den Verlauf und die rechtliche Beurteilung eines solchen Verfahrens erheblich sein.

Der OGH öffnet den Weg zur inhaltlichen Prüfung

Das Erstgericht hatte zunächst angenommen, dass der Revisionsverband am Verfahren teilnehmen darf und dass die Bezüge des Obmanns im Sinn des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes nicht angemessen waren.

Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung im Wesentlichen, vertrat jedoch die Ansicht, dass die Frage der Angemessenheit in einem Verfahren nach § 11 GenRevG nicht geprüft werden könne.

Der OGH sah das anders. Nach seiner Entscheidung kann die Frage, ob Bezüge mit den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere mit § 26 WGG, vereinbar sind, grundsätzlich Gegenstand eines solchen Verfahrens sein.

Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde in diesem Punkt aufgehoben. Die Sache muss nun inhaltlich weiter geprüft werden.

Wichtig ist jedoch: Der OGH hat noch nicht endgültig entschieden, ob die konkrete Vergütung des Obmanns tatsächlich unangemessen war. Er hat lediglich klargestellt, dass diese Frage in dem gewählten Verfahren rechtlich geprüft werden darf.

Rechtsfrage oder bloßer Streit über Tatsachen?

Für das Verständnis der Entscheidung ist eine wichtige Unterscheidung entscheidend. Nicht jeder Streit über die Tätigkeit oder Bezahlung eines Vorstandsmitglieds ist automatisch eine rechtliche Frage, die in diesem Verfahren geklärt werden kann.

Nicht ausreichend wäre beispielsweise ein bloßer Streit darüber, wie viele Stunden der Obmann tatsächlich gearbeitet hat oder welche konkreten Leistungen er erbracht hat. Dabei handelt es sich zunächst um Fragen des tatsächlichen Geschehens.

Anders liegt es, wenn die maßgeblichen Tatsachen feststehen, die Beteiligten aber unterschiedliche rechtliche Schlüsse daraus ziehen. Dann geht es um die rechtliche Bewertung dieser Tatsachen.

Ein Beispiel: Die Größe der Genossenschaft, ihre finanzielle Situation, der Umfang ihrer Bau- und Verwaltungstätigkeit sowie die weiteren Bezüge des Obmanns stehen fest. Gestritten wird aber darüber, ob die Gesamtvergütung unter diesen Umständen nach § 26 WGG als angemessen gelten kann. Das ist eine rechtliche Beurteilung, also eine sogenannte Subsumtionsfrage.

Gerade eine solche rechtliche Bewertung darf nach der Entscheidung des OGH grundsätzlich im Verfahren nach § 11 GenRevG vorgenommen werden.

Warum eine gesetzliche Höchstgrenze nicht immer genügt

Eine gesetzliche Obergrenze schafft zunächst eine klare Orientierung. Sie beantwortet aber nicht zwingend jede Frage der Angemessenheit.

Bei der Beurteilung können nach der im Verfahren vertretenen Rechtsauffassung und der Entscheidung des OGH insbesondere folgende Umstände relevant sein:

  • die finanzielle Leistungsfähigkeit der Genossenschaft,
  • die Größe und wirtschaftliche Bedeutung der Bauvereinigung,
  • der Umfang der Bau- und Verwaltungstätigkeit,
  • die konkrete Funktion und Verantwortung des Vorstandsmitglieds,
  • Mehrfachfunktionen innerhalb der Genossenschaft oder verbundener Unternehmen,
  • weitere Bezüge aus Tochtergesellschaften oder sonstigen verbundenen Unternehmen.

Das bedeutet nicht, dass jede höhere Vergütung unzulässig wäre. Ebenso wenig folgt daraus, dass zusätzliche Bezüge aus einem verbundenen Unternehmen stets zusammengerechnet werden müssen. Entscheidend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls und die rechtliche Einordnung der Gesamtvergütung.

Was bedeutet das für die Praxis?

Für gemeinnützige Bauvereinigungen

Vergütungsvereinbarungen sollten nachvollziehbar vorbereitet, begründet und dokumentiert werden. Eine bloße Orientierung an der absoluten Obergrenze kann zu kurz greifen, wenn die wirtschaftliche Situation oder der Tätigkeitsumfang der Genossenschaft deutlich abweichen.

Auch Veränderungen im Laufe der Zeit sollten berücksichtigt werden. Die finanzielle Lage, die Zahl der betreuten Wohnungen, die Bautätigkeit oder zusätzliche Funktionen können sich ändern. Eine Vergütung, die in einer bestimmten Situation vertretbar war, muss daher nicht automatisch dauerhaft angemessen bleiben.

Für Vorstandsmitglieder und Obmänner

Eine formell zulässige Vergütung schützt nicht in jedem Fall vor einer späteren Beanstandung. Besonders sorgfältig sollte geprüft werden, ob alle Bezüge und Funktionen transparent erfasst wurden.

Das gilt auch dann, wenn ein Teil der Vergütung nicht unmittelbar von der Genossenschaft, sondern von einer Tochtergesellschaft ausbezahlt wird. Für die rechtliche Beurteilung kann entscheidend sein, ob und in welcher Weise diese Zahlungen in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind.

Für Mitglieder und Mieter

Die Entscheidung betrifft in erster Linie gemeinnützige Bauvereinigungen, ihre Organe, Revisoren und Revisionsverbände. Für Mitglieder und Mieter ist sie dennoch mittelbar bedeutsam.

Sie zeigt, dass die genossenschaftliche Revision nicht nur die Buchhaltung oder den Jahresabschluss betreffen muss. Auch die Geschäftsführung, die Wirtschaftlichkeit und die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben können Gegenstand der Kontrolle sein.

Das stärkt die Möglichkeit, die Angemessenheit von Vergütungen rechtlich überprüfen zu lassen. Eine automatische Aussage über die Unzulässigkeit eines bestimmten Gehalts ist damit allerdings nicht verbunden.

Was sollten Betroffene jetzt prüfen?

  • Alle Vergütungsbestandteile erfassen: Dazu können neben dem Grundgehalt auch Zahlungen aus Tochtergesellschaften oder für weitere Funktionen gehören.
  • Die wirtschaftliche Situation dokumentieren: Größe, Finanzkraft und Tätigkeitsumfang der Genossenschaft sollten zum maßgeblichen Zeitpunkt nachvollziehbar festgehalten werden.
  • Die Aufgaben und Verantwortung beschreiben: Eine klare Darstellung der Funktion kann für die rechtliche Beurteilung der Vergütung wichtig sein.
  • Revisionsberichte sorgfältig analysieren: Beanstandungen sollten nicht nur unter kaufmännischen, sondern auch unter rechtlichen Gesichtspunkten geprüft werden.
  • Frühzeitig rechtlichen Rat einholen: Vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung sollte geklärt werden, ob es um strittige Tatsachen oder um eine rechtliche Bewertung unstrittiger Umstände geht.

Häufige Fragen zur Angemessenheit von Vorstandsbezügen

Ist ein Gehalt automatisch zulässig, wenn es unter der gesetzlichen Obergrenze liegt?

Nein. Die Einhaltung einer absoluten Obergrenze kann zwar ein wesentliches Kriterium sein. Daneben können aber weitere Umstände wie die finanzielle Leistungsfähigkeit, die Größe und der Tätigkeitsumfang der Genossenschaft eine Rolle spielen.

Hat der OGH im konkreten Fall bereits entschieden, dass das Gehalt zu hoch war?

Nein. Der OGH hat in seiner Entscheidung vom 12.08.2026, 6 Ob 161/25g, vor allem klargestellt, dass die Angemessenheit der Bezüge in dem betreffenden Verfahren geprüft werden darf. Ob die konkrete Vergütung tatsächlich unangemessen war, muss noch inhaltlich beurteilt werden.

Kann auch ein Gehalt aus einer Tochtergesellschaft berücksichtigt werden?

Das kann von den konkreten Umständen und der rechtlichen Einordnung abhängen. Die Entscheidung zeigt jedenfalls, dass weitere Bezüge aus verbundenen Unternehmen bei der Prüfung der Gesamtvergütung relevant werden können.

Was können Mitglieder tun, wenn sie eine Vergütung für unangemessen halten?

Sie sollten die vorhandenen Informationen sichern und prüfen lassen, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen. Entscheidend ist zunächst, ob ausreichende Tatsachen vorliegen und ob daraus eine rechtlich relevante Beanstandung abgeleitet werden kann.

Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Prüfung kann früh Klarheit schaffen

Die Entscheidung des OGH erweitert die Möglichkeit, Streitigkeiten über die Angemessenheit von Vorstandsbezügen im Rahmen des genossenschaftlichen Revisionsverfahrens inhaltlich überprüfen zu lassen. Für Genossenschaften und ihre Organe bedeutet das einen erhöhten Bedarf an transparenter Dokumentation und sorgfältiger rechtlicher Vorbereitung.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler bei rechtlichen Fragen rund um gemeinnützige Bauvereinigungen, genossenschaftliche Revisionen, Organbezüge und die Beurteilung von Vergütungsvereinbarungen. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt unterstützt die Kanzlei dabei, die maßgeblichen Tatsachen rechtlich einzuordnen und die nächsten Schritte zu klären.

Wenn Sie von einer Beanstandung betroffen sind oder die Angemessenheit einer Vergütung prüfen lassen möchten, erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei befindet sich am Karlsplatz 3, 1010 Wien.


Rechtliche Hilfe benötigt?

Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien: Beratungstermin vereinbaren.

Vorstandsbezüge

Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.