Vorläufiger Unterhalt [Rechtsanwalt Wien]

Vorläufiger Unterhalt trotz Trennung: Wann kann der Anspruch entfallen?

Ein vorläufiger Unterhalt im Scheidungsverfahren bedeutet nicht automatisch, dass finanzielle Fragen warten müssen. Gerade wenn ein Ehegatte über kein ausreichendes Einkommen verfügt, kann vorläufiger Unterhalt dringend notwendig sein. Doch dieser Anspruch ist nicht uneingeschränkt garantiert. Schwerwiegendes eigenes Fehlverhalten kann dazu führen, dass ein Unterhaltsbegehren als rechtsmissbräuchlich beurteilt wird.

Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2018 besonders deutlich: Im Beschluss des OGH vom 25.09.2018, 4 Ob 172/18z, blieb der Antrag einer Ehefrau auf vorläufigen Unterhalt erfolglos. Auch ihren Antrag, die Kündigung der Ehewohnung zu verhindern, konnte sie nicht durchsetzen. Zur Entscheidung.

Der Fall: Unterhalt und Ehewohnung während des Scheidungsverfahrens

Das betroffene Ehepaar war seit Dezember 2015 verheiratet und hatte eine zweijährige Tochter. Die Ehe war erheblich belastet. Nach den gerichtlichen Feststellungen war die Ehefrau mehrfach gewalttätig und hatte außereheliche Beziehungen.

Im März 2018 verließ sie gemeinsam mit dem Kind Österreich. Obwohl eine gerichtliche Verfügung entgegenstand, kehrte sie nicht zurück und erklärte, dies auch künftig nicht zu beabsichtigen.

Während des laufenden Scheidungsverfahrens verlangte die Ehefrau zunächst einen vorläufigen Unterhalt von monatlich 150 Euro. Später erhöhte sie ihre Forderung auf 650 Euro monatlich. Zusätzlich wollte sie erreichen, dass der Ehemann die Ehewohnung zumindest drei Monate lang nicht kündigen darf.

Der Ehemann kündigte die Wohnung dennoch zum Ende Juni 2018. Nach den Feststellungen der Gerichte war die Wohnung zu diesem Zeitpunkt bereits leer. Außerdem befand sich der Ehemann in einer wirtschaftlichen Zwangslage.

Sowohl das Erstgericht als auch das Rekursgericht wiesen die Anträge der Ehefrau ab. Der außerordentliche Revisionsrekurs an den OGH blieb ebenfalls erfolglos.

Warum vorläufiger Unterhalt nicht automatisch zusteht

Auch während eines aufrechten Scheidungsverfahrens kann ein Ehegatte unter bestimmten Voraussetzungen vorläufigen Unterhalt verlangen. Der Antrag auf vorläufigen Unterhalt soll eine finanzielle Absicherung ermöglichen, wenn die endgültige Entscheidung über den Unterhaltsanspruch noch nicht vorliegt.

Das bedeutet aber nicht, dass jeder Antrag automatisch bewilligt wird. Die antragstellende Person muss insbesondere glaubhaft machen, dass:

  • grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht,
  • der andere Ehegatte finanziell leistungsfähig ist,
  • der eigene Lebensunterhalt nicht ausreichend bestritten werden kann und
  • der geschuldete Unterhalt tatsächlich nicht geleistet wird.

Das Gericht prüft den vorläufigen Unterhalt nicht völlig losgelöst vom späteren Hauptverfahren. Die rechtlichen Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs spielen auch im Sicherungsverfahren eine wesentliche Rolle. Wer vorläufigen Unterhalt verlangt, muss daher nicht nur seine finanzielle Bedürftigkeit darstellen, sondern auch die weiteren anspruchsbegründenden Umstände nachvollziehbar vorbringen.

Schweres Fehlverhalten kann den Unterhaltsanspruch gefährden

Nach § 94 ABGB kann ein Unterhaltsanspruch grundsätzlich auch nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts fortbestehen. Das gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Die Geltendmachung kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn die Trennung auf besonders schwerwiegenden Eheverfehlungen beruht und das Unterhaltsbegehren deshalb grob unbillig erscheint.

Entscheidend ist: Nicht jedes Fehlverhalten führt zum Verlust des Unterhalts. Ein einmaliger Streit, eine gewöhnliche Auseinandersetzung oder eine nicht besonders gravierende Pflichtverletzung reicht dafür nicht automatisch aus.

Erforderlich ist vielmehr ein besonders schweres Fehlverhalten. Im Fall des OGH berücksichtigten die Gerichte nach der Analyse insbesondere die festgestellte Gewalt, die Wegweisung des Ehemanns aufgrund falscher Angaben sowie die eigenmächtige Verbringung des gemeinsamen Kindes ins Ausland.

Der OGH bestätigte, dass unter diesen Umständen von einem Rechtsmissbrauch ausgegangen werden durfte. Die Ehefrau konnte daher weder den begehrten vorläufigen Unterhalt noch eine andere vorläufige Absicherung ihrer Forderung durchsetzen.

Die Entscheidung bedeutet allerdings nicht, dass ein Ehegatte bei jeder Eheverfehlung automatisch seinen Unterhaltsanspruch verliert. Ob ein Verhalten schwerwiegend genug ist, hängt immer von den konkreten Umständen des jeweiligen Falls ab.

Was der OGH in diesem Verfahren nicht neu geprüft hat

Der Oberste Gerichtshof ist grundsätzlich keine dritte Tatsacheninstanz. Er beurteilt daher nicht den gesamten Sachverhalt vollständig neu. Insbesondere prüft er in der Regel nicht nochmals, ob einzelne Zeugenaussagen überzeugend waren oder welche Beweise die Vorinstanzen richtigerweise höher bewerten hätten müssen.

Ein außerordentlicher Revisionsrekurs ist außerdem nur zulässig, wenn eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Im konkreten Verfahren sah der OGH keine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung und daher keinen Anlass für eine weitere inhaltliche Prüfung.

Für Betroffene ist das praktisch wichtig: Bereits im erstinstanzlichen Verfahren müssen Tatsachen, Einwendungen und Beweismittel sorgfältig vorgebracht werden. Wer entscheidende Informationen erst später liefert, riskiert, dass diese im weiteren Rechtsmittelverfahren nicht mehr umfassend berücksichtigt werden können.

Die Folgen für getrennt lebende Ehegatten

Wer Unterhalt verlangt, muss die finanzielle Situation offenlegen

Ein Antrag auf vorläufigen Unterhalt sollte nicht nur einen gewünschten Monatsbetrag enthalten. Er muss nachvollziehbar erklären, warum dieser Betrag benötigt wird und weshalb die antragstellende Person ihren Lebensunterhalt nicht selbst decken kann.

Von Bedeutung sind unter anderem eigene Einkünfte, Vermögen, Erwerbsfähigkeit und notwendige Lebenshaltungskosten. Ebenso muss die Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten soweit möglich dargestellt werden. Kontoauszüge, Einkommensnachweise, Mietunterlagen und Nachweise über regelmäßige Ausgaben können dabei eine wichtige Rolle spielen.

Wer Unterhalt zahlen soll, darf eine finanzielle Notlage nicht ignorieren

Auch wenn der andere Ehegatte ein schweres Fehlverhalten gesetzt haben sollte, darf die unterhaltspflichtige Person Zahlungen nicht einfach ohne Prüfung einstellen. Ob tatsächlich kein Anspruch besteht, hängt von den konkreten Tatsachen und deren rechtlicher Bewertung ab.

Eine angespannte finanzielle Situation kann zwar die Höhe oder Durchsetzbarkeit eines Anspruchs beeinflussen. Sie sollte aber durch geeignete Unterlagen belegt werden. Dazu gehören beispielsweise Nachweise über Einkommen, Schulden, laufende Kosten und bereits geleistete Zahlungen.

Die Ehewohnung darf nicht vorschnell aufgegeben oder gekündigt werden

Die Kündigung einer Ehewohnung kann rechtlich heikel sein. Das gilt besonders dann, wenn der andere Ehegatte oder gemeinsame Kinder die Wohnung noch tatsächlich nutzen und ein schutzwürdiges Wohnbedürfnis besteht.

Im vom OGH beurteilten Fall war allerdings wesentlich, dass die Wohnung bereits leer stand und sich der Ehemann in einer wirtschaftlichen Zwangslage befand. Diese Umstände lassen sich nicht ohne Weiteres auf andere Trennungssituationen übertragen.

Beispiele aus der Praxis:

  • Eine Ehefrau bleibt mit den Kindern in der bisherigen Wohnung und erhält plötzlich eine Kündigung. Hier sollte geprüft werden, ob besondere Schutzinteressen bestehen.
  • Ein Ehegatte zieht aus und verlangt danach Unterhalt, obwohl er über ausreichendes eigenes Einkommen verfügt. Die tatsächliche Bedürftigkeit muss konkret belegt werden.
  • Ein unterhaltspflichtiger Ehegatte verliert seine Arbeit. Eine sofortige Einstellung sämtlicher Zahlungen kann trotzdem problematisch sein, wenn keine rechtliche Klärung erfolgt.
  • Im Zusammenhang mit einem Streit über das gemeinsame Kind werden gegenüber Behörden oder Gerichten bewusst falsche Angaben gemacht. Ein solches Verhalten kann die unterhaltsrechtliche Position erheblich schwächen.

Was Betroffene jetzt dokumentieren sollten

Bei einer Trennung oder einem laufenden Scheidungsverfahren kommt es nicht nur auf die rechtliche Einschätzung an. Ebenso wichtig ist, welche Tatsachen glaubhaft gemacht werden können.

  • Finanzielle Unterlagen sammeln: Dazu zählen Einkommensnachweise, Kontoauszüge, Mietkosten, Kreditverpflichtungen und Belege über laufende Ausgaben.
  • Unterhaltszahlungen dokumentieren: Überweisungen, Barzahlungen und sonstige Leistungen sollten nachvollziehbar festgehalten werden.
  • Kommunikation sichern: Relevante Nachrichten, E-Mails und Schreiben können bei Streit über Zahlungen, Wohnung oder Kinderbetreuung von Bedeutung sein.
  • Gerichtliche Verfügungen beachten: Anordnungen zu Kontakt, Aufenthalt oder Obsorge dürfen nicht eigenmächtig ignoriert werden.
  • Keine vorschnellen Schritte setzen: Die Kündigung der Ehewohnung, der Auszug oder die Einstellung von Zahlungen sollte vorher rechtlich geprüft werden.
  • Beweismittel frühzeitig sichern: Zeugenaussagen, ärztliche Unterlagen, behördliche Dokumente und sonstige Nachweise können im Verfahren entscheidend sein.

Besonders bei Gewaltvorwürfen, einem Aufenthalt des Kindes im Ausland oder widersprüchlichen Angaben gegenüber Behörden ist rasches Handeln wichtig. Die rechtliche Bewertung richtet sich nicht allein nach der Darstellung einer Partei, sondern nach dem gesamten feststellbaren Sachverhalt.

Häufige Fragen zum vorläufigen Unterhalt

Bekomme ich während der Scheidung automatisch Unterhalt?

Nein. Ein Anspruch muss rechtlich bestehen und glaubhaft gemacht werden. Dazu gehören unter anderem die eigene Bedürftigkeit, die Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten und die tatsächliche Nichtleistung des Unterhalts.

Verliere ich Unterhalt schon wegen eines Streits oder einer Eheverfehlung?

Nicht automatisch. Nach der Rechtsprechung kommt ein Ausschluss insbesondere bei besonders schwerwiegendem Fehlverhalten in Betracht. Ob diese Grenze erreicht ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Darf mein Ehegatte die gemeinsame Wohnung einfach kündigen?

Das lässt sich nicht allgemein beantworten. Entscheidend sind unter anderem die tatsächliche Nutzung der Wohnung, ein bestehendes Wohnbedürfnis, die familiäre Situation und die wirtschaftlichen Umstände. Eine Kündigung sollte daher vorab rechtlich beurteilt werden.

Kann ich gegen eine negative Entscheidung noch vorgehen?

Das hängt von der konkreten Entscheidung und dem zulässigen Rechtsmittel ab. Der OGH prüft den Sachverhalt nicht wie eine weitere Tatsacheninstanz vollständig neu. Deshalb ist es wichtig, die wesentlichen Tatsachen und Beweise bereits in den früheren Verfahrensabschnitten sorgfältig vorzubringen.

Rechtliche Unterstützung bei Trennung, Unterhalt und Ehewohnung: Rechtsanwalt Wien

Die Entscheidung des OGH vom 25.09.2018, 4 Ob 172/18z, zeigt: Vorläufiger Unterhalt ist ein wichtiges Sicherungsinstrument, aber kein automatischer Anspruch. Gleichzeitig darf ein Ehegatte finanzielle Verpflichtungen oder Fragen zur Ehewohnung nicht ohne sorgfältige Prüfung selbst beurteilen.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in familienrechtlichen Angelegenheiten berät die Kanzlei Pichler Betroffene zu Unterhaltsforderungen, Scheidung, Ehewohnung sowie den rechtlichen Folgen einer Trennung. Lassen Sie Ihre Situation frühzeitig prüfen, insbesondere wenn Kinder, Gewaltvorwürfe, ein Auslandsaufenthalt oder finanzielle Schwierigkeiten eine Rolle spielen.

Für eine persönliche rechtliche Beratung erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, unter +43 1 51 30 700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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