Volljährigenunterhalt: Gründung [Rechtsanwalt Wien]

Volljährigenunterhalt trotz Unternehmensgründung: Wann bleibt der Anspruch bestehen?

Volljährigenunterhalt: Kann ein volljähriges Kind weiterhin Unterhalt verlangen, wenn es nach einem Studienabbruch ein eigenes Unternehmen aufbauen möchte? Die Antwort lautet nicht automatisch ja – aber auch nicht automatisch nein.

Eine abgeschlossene Schule, ein abgebrochenes Studium und eine noch nicht ertragreiche Gründung führen nicht zwangsläufig zum Ende des Unterhaltsanspruchs. Entscheidend ist vielmehr, ob die betroffene Person ernsthaft, zielstrebig und mit realistischen Erfolgsaussichten an ihrer beruflichen Zukunft arbeitet.

Der Oberste Gerichtshof hat diese Frage in einer Entscheidung aus dem Jahr 2021 näher eingeordnet. Für volljährige Kinder und unterhaltspflichtige Eltern ist das von erheblicher praktischer Bedeutung.

Der typische Konflikt: Ausbildung beendet, Einkommen noch nicht vorhanden

Nach der Matura beginnt ein volljähriges Kind ein Studium, beendet dieses aber nach einiger Zeit wieder. Stattdessen soll ein eigenes Unternehmen entstehen. In der Anfangsphase gibt es jedoch noch keine oder nur geringe Einnahmen.

Für das Kind bedeutet das: Es arbeitet nach eigener Einschätzung bereits intensiv an seiner beruflichen Zukunft und benötigt weiterhin finanzielle Unterstützung. Für den unterhaltspflichtigen Elternteil stellt sich hingegen die Frage, wie lange diese Übergangsphase dauern darf. Schließlich könnte das Kind möglicherweise bereits einer unselbstständigen Arbeit nachgehen.

Genau an diesem Punkt entstehen häufig Streitigkeiten. Das Kind verweist auf Businesspläne, Investitionen, vorbereitete Räumlichkeiten oder erste Kundenkontakte. Der Elternteil hält dem entgegen, dass bloße Planungen kein ausreichendes Einkommen ersetzen und die Gründung nicht zielstrebig genug vorangetrieben werde.

Der Fall des OGH: Unternehmensgründung im Gartenbau

In der Entscheidung OGH vom 15.04.2021, 6 Ob 229/20z verlangte ein inzwischen volljähriger Sohn von seinem Vater monatlichen Unterhalt in Höhe von 750 Euro. Zur Entscheidung.

Der Sohn hatte im Jahr 2017 an einer berufsbildenden höheren Schule für Gartenbau maturiert. Anschließend begann er ein Studium im Bereich biotechnische Verfahren, das er bis Ende September 2018 betrieb. Danach wollte er ein eigenes Unternehmen aufbauen. Geplant war die künstliche Vermehrung besonderer Gartenpflanzen in einem Labor.

Nach der Trennung der gemeinsamen Haushaltsgemeinschaft im September 2019 stellte der Vater seine laufenden Unterhaltszahlungen ein. Der Sohn argumentierte, er arbeite bereits an der Gründung. Unter anderem seien ein Labor, ein Gewächshaus und eine Website vorbereitet worden. Gleichzeitig standen noch weitere Konzepte, ein Businessplan und Investitionen aus.

Der Vater war dagegen der Ansicht, die Gründungsphase dauere zu lange. Sein Sohn sei nicht ausreichend zielstrebig und könne aufgrund seiner abgeschlossenen schulischen Ausbildung bereits einer zumutbaren Arbeit nachgehen.

Was der OGH klargestellt hat

Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Damit sprach der OGH dem Sohn nicht endgültig Unterhalt zu. Er stellte aber ebenso wenig fest, dass der Anspruch jedenfalls weggefallen sei.

Das Erstgericht muss den Sachverhalt genauer untersuchen. Insbesondere ist zu klären:

  • Welche konkreten Schritte hat der Sohn seit dem Studienabbruch tatsächlich gesetzt?
  • Hat er bereits mit der Produktion oder dem Verkauf von Pflanzenkulturen begonnen?
  • Wie umfangreich waren die Vorbereitungsarbeiten?
  • Welche Maßnahmen standen noch aus?
  • Besitzt das geplante Unternehmen realistische Erfolgsaussichten?
  • Wurde der Aufbau ernsthaft und laufend vorangetrieben?

Auch über den Antrag auf vorläufigen Unterhalt musste neuerlich entschieden werden, weil dafür ebenfalls ausreichende konkrete Feststellungen fehlten.

Unterhalt endet nicht automatisch mit der Matura

Eine Matura beendet den Unterhaltsanspruch eines Kindes nicht automatisch. Maßgeblich ist, ob das Kind seine Ausbildung zielstrebig verfolgt oder sich in angemessener Weise um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemüht.

Auch eine berufsbildende höhere Schule bedeutet nicht in jedem Fall, dass jede weitere Ausbildung ausgeschlossen ist. Ein anschließendes Studium ist nicht automatisch als unzulässige Zweitausbildung zu behandeln. Entscheidend sind die konkreten Umstände, insbesondere der Zusammenhang zwischen den bisherigen Ausbildungsinhalten und dem weiteren Berufsweg.

Im Fall des OGH konnte von Bedeutung sein, dass die gartenbaulichen Kenntnisse des Sohnes für die geplante selbstständige Tätigkeit nützlich waren. Die geplante Unternehmensgründung stand daher nicht völlig losgelöst von seiner bisherigen Ausbildung.

Wann wird eine Gründung unterhaltsrechtlich anerkannt?

Ein volljähriges Kind darf grundsätzlich versuchen, sich durch eine selbstständige Tätigkeit eine berufliche Existenz aufzubauen. Eine Gründungsphase kann unterhaltsrechtlich ähnlich beurteilt werden wie eine ernsthafte Arbeitssuche.

Das setzt jedoch mehr voraus als eine Geschäftsidee. Gerichte werden regelmäßig darauf achten, ob tatsächlich konkrete und nachvollziehbare Aktivitäten gesetzt werden.

Ernsthaftigkeit statt bloßer Zukunftspläne

Wer lediglich erklärt, irgendwann ein Unternehmen gründen zu wollen, wird damit in der Regel nicht ausreichend darlegen können, weiterhin unterhaltsberechtigt zu sein. Erforderlich sind konkrete Schritte, etwa die Entwicklung eines Geschäftsmodells, die Suche nach Finanzierungsmöglichkeiten oder die Vorbereitung einer betrieblichen Infrastruktur.

Zielstrebigkeit muss erkennbar sein

Die Tätigkeit muss kontinuierlich vorangetrieben werden. Längere Phasen ohne nachvollziehbare Fortschritte können gegen einen fortbestehenden Unterhaltsanspruch sprechen. Es kommt nicht darauf an, ob jeder einzelne Schritt erfolgreich ist. Erkennbar sein muss aber, dass die betroffene Person ernsthaft arbeitet und auf ein realistisches berufliches Ziel hinarbeitet.

Das Vorhaben braucht realistische Erfolgsaussichten

Eine Gründung muss nicht von Beginn an Gewinne erwirtschaften. Gerade in der Anfangsphase können Investitionen, Entwicklungskosten und organisatorische Vorarbeiten anfallen. Das Geschäftsmodell darf aber nicht von vornherein aussichtslos sein. Es muss zumindest die realistische Möglichkeit bestehen, dass daraus eine Erwerbstätigkeit und ein eigenes Einkommen entstehen.

Die Gründungsphase ist nicht unbegrenzt

Unterhaltspflichtige Eltern müssen keine beliebig lange Aufbauphase finanzieren. In der Rechtsprechung können bei selbstständigen Tätigkeiten auch längere Anlaufphasen in Betracht kommen. Eine Dauer von etwa zwei Jahren wurde als möglich angesehen, allerdings handelt es sich dabei nicht um eine starre automatische Frist.

Wie lange eine Gründung angemessen ist, hängt unter anderem von der Branche, dem Finanzierungsbedarf, der Komplexität des Projekts und den bereits erreichten Fortschritten ab. Für ein technologisch oder produktionstechnisch anspruchsvolles Unternehmen kann eine andere Beurteilung gelten als für eine Tätigkeit, die ohne größere Vorlaufzeit aufgenommen werden könnte.

Rechtsanwalt Wien: Was bedeutet das im Alltag?

  • Das Kind arbeitet an einem konkreten Geschäftsmodell: Ein Businessplan, Finanzierungsunterlagen, Investitionsnachweise und laufende Arbeitsschritte können dafür sprechen, dass die Gründung ernsthaft betrieben wird.
  • Die ersten Produkte werden entwickelt: Forschungs-, Produktions- oder Verkaufstätigkeiten können die berufliche Ausrichtung nachvollziehbar machen, auch wenn zunächst noch kein ausreichender Gewinn entsteht.
  • Es gibt nur eine vage Idee: Wer weder eine Ausbildung verfolgt noch Arbeit sucht und lediglich von einer späteren Gründung spricht, riskiert den Verlust des Unterhaltsanspruchs.
  • Das Unternehmen macht über längere Zeit keine Fortschritte: Dann kann geprüft werden, ob eine unselbstständige Arbeit zumutbar wäre und ob das Kind als fiktiv selbsterhaltungsfähig gilt.

Welche Nachweise sollten gesammelt werden?

Wer sich in einer Gründungsphase befindet und weiterhin Unterhalt beansprucht, sollte seine Aktivitäten sorgfältig dokumentieren. Dazu können insbesondere gehören:

  • ein konkreter Businessplan mit nachvollziehbaren Umsatzerwartungen,
  • Nachweise über Investitionen, Finanzierungen und laufende Kosten,
  • Miet- oder Nutzungsverträge für Betriebsräume, Werkstätten oder Labore,
  • Gewerbeanmeldungen und sonstige behördliche Schritte,
  • eine Website, Angebote, Kundenkontakte oder erste Aufträge,
  • Dokumentationen über Produktions-, Forschungs- oder Verkaufstätigkeiten,
  • eine laufende Übersicht über gesetzte Arbeitsschritte und erreichte Fortschritte,
  • Unterlagen zur bisherigen Ausbildung und deren Zusammenhang mit der geplanten Tätigkeit.

Wichtig ist, nicht erst im Gerichtsverfahren nachträglich möglichst viele Unterlagen zusammenzustellen. Eine laufende Dokumentation macht deutlich, dass die Gründung tatsächlich betrieben wird und nicht nur als Begründung für den weiteren Unterhaltsbezug dient.

Was sollten Eltern und volljährige Kinder jetzt beachten?

Volljährige Kinder sollten ihren beruflichen Weg realistisch planen und regelmäßig überprüfen, ob die Gründung tatsächlich vorankommt. Wenn das Geschäftsmodell nicht tragfähig ist, kann es notwendig sein, parallel nach einer Beschäftigung zu suchen oder eine andere Ausbildung aufzunehmen.

Unterhaltspflichtige Eltern sollten hingegen nicht allein daraus, dass zunächst kein Gewinn erzielt wird, auf fehlende Zielstrebigkeit schließen. Eine Unternehmensgründung kann in der Anfangsphase erhebliche Vorarbeiten erfordern. Entscheidend sind die konkreten Tatsachen.

In einem Streitfall sollte daher nicht nur die Höhe des verlangten Unterhalts betrachtet werden. Von zentraler Bedeutung sind der bisherige Ausbildungsweg, die täglichen Aktivitäten, die wirtschaftliche Planung und die Frage, ob ein realistischer Weg zur Selbsterhaltungsfähigkeit besteht.

Häufige Fragen zum Unterhalt während einer Gründung

Verliere ich mit der Matura automatisch meinen Unterhaltsanspruch?

Nein. Die Matura allein beendet den Anspruch nicht zwingend. Entscheidend ist, ob Sie zielstrebig eine weitere Ausbildung verfolgen oder sich ernsthaft um eine zumutbare Erwerbstätigkeit bemühen. Auch eine realistisch geplante und aktiv betriebene Unternehmensgründung kann berücksichtigt werden.

Reicht es, wenn ich sage, dass ich ein Unternehmen gründen möchte?

In der Regel nicht. Eine bloße Geschäftsidee genügt meist nicht. Sie sollten konkrete Aktivitäten, Fortschritte und realistische Erfolgsaussichten nachweisen können. Dazu gehören etwa ein Businessplan, Investitionen, behördliche Schritte, Kundenkontakte oder bereits begonnene Produktions- und Verkaufstätigkeiten.

Wie lange müssen Eltern eine Gründungsphase finanzieren?

Eine allgemein gültige Frist gibt es nicht. Die Dauer muss im Einzelfall beurteilt werden. Je komplexer das Vorhaben ist und je intensiver die Gründung tatsächlich betrieben wird, desto eher kann eine längere Anlaufphase vertretbar sein. Unbegrenzt ist der Zeitraum jedoch nicht.

Was bedeutet „fiktiv selbsterhaltungsfähig“?

Damit ist gemeint, dass ein Gericht ein erzielbares Einkommen berücksichtigen kann, obwohl tatsächlich kein oder nur ein geringes Einkommen vorhanden ist. Das kann insbesondere dann eine Rolle spielen, wenn eine Person keine Ausbildung verfolgt, keine ausreichenden Gründungsaktivitäten nachweist und eine zumutbare Arbeit aufnehmen könnte.

Unterhaltsansprüche rechtzeitig prüfen lassen

Ob während einer Unternehmensgründung weiterhin ein Anspruch auf Volljährigenunterhalt besteht, hängt von zahlreichen Einzelheiten ab. Die Entscheidung des OGH zeigt, dass weder eine abgeschlossene Schule noch ein Studienabbruch den Fall automatisch entscheidet. Ebenso wenig genügt aber der bloße Hinweis auf eine geplante Selbstständigkeit.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Familienrecht berät die Kanzlei Pichler sowohl volljährige Kinder als auch unterhaltspflichtige Eltern bei der rechtlichen Einordnung der konkreten Situation. Lassen Sie Ausbildungsweg, Gründungsaktivitäten, Nachweise und Erfolgsaussichten frühzeitig prüfen.

Für ein persönliches Beratungsgespräch erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


Rechtliche Hilfe benötigt?

Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien: Beratungstermin vereinbaren.

Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

Kanzlei: Rechtsanwalt Wien – Pichler Rechtsanwalt GmbH · Erstberatung vereinbaren

Zum Profil von Dr. Clemens Pichler →

Volljährigenunterhalt

Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.