Volljährigenunterhalt erklärt [Rechtsanwalt Wien]

Volljährigenunterhalt trotz Ausbildungsabbrüchen: Wann endet die Unterhaltspflicht?

Volljährigenunterhalt stellt sich besonders dann als wichtige Frage, wenn ein volljähriges Kind seine Ausbildung mehrfach abbricht, Prüfungen nicht besteht oder über längere Zeit keiner Arbeit nachgeht. Die Antwort lautet nicht automatisch: gar nicht mehr.

Gerade bei psychischen Erkrankungen, Entwicklungsstörungen oder Behinderungen kann ein zunächst ungeradliniger Ausbildungsweg rechtlich anders zu beurteilen sein als ein bloßes Desinteresse an Ausbildung und Beruf. Entscheidend ist, ob das Kind seine mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit selbst zu vertreten hat.

Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2019 besonders deutlich: Im Verfahren OGH vom 30.10.2019, 9 Ob 43/19t ging es um einen volljährigen Sohn mit Asperger-Autismus und die Frage, ob sein Vater deshalb vollständig von der Unterhaltspflicht entbunden werden konnte. Zur Entscheidung.

Mehrere Ausbildungsabbrüche – aber nicht aus freiem Entschluss

Der Sohn war bereits volljährig und lebte in einer eigenen Wohnung. Nach dem Ende der Schule hatte er mehrere Praktika absolviert und wiederholt versucht, die Externisten-Matura zu machen. Diese Versuche brach er jedoch immer wieder ab.

Auf den ersten Blick konnte daher der Eindruck entstehen, dass der Sohn seine Ausbildung nicht zielstrebig verfolgte. Der Vater wollte aus diesem Grund, dass seine Unterhaltspflicht vollständig endet.

Die Gerichte stellten jedoch fest, dass die Schwierigkeiten nicht einfach auf mangelnde Motivation oder bewusstes Nichtstun zurückzuführen waren. Beim Sohn bestand insbesondere ein Asperger-Autismus. Zusätzlich spielten Entwicklungsprobleme und erhebliche Konflikte während der Pubertät eine Rolle. Aufgrund seiner Erkrankung war es ihm damals nicht möglich, eine Ausbildung erfolgreich und kontinuierlich zu absolvieren.

Später veränderte sich die Situation. Seit 2017 besuchte der Sohn eine HTL und betrieb diese Ausbildung nach den gerichtlichen Feststellungen zielstrebig. Sein Gesundheitszustand hatte sich stabilisiert. Auch die Prognose für einen erfolgreichen Abschluss war günstig.

Für den Zeitraum von September 2016 bis Juni 2017 war der Sohn außerdem arbeitsunfähig. Lediglich im Juli und August 2017 wäre nach der Beurteilung der Gerichte vorübergehend eine Hilfsarbeit möglich gewesen.

Volljährigenunterhalt und fiktive Selbsterhaltungsfähigkeit

Volljährige Kinder können grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Unterhalt haben, wenn sie sich noch in einer ernsthaft betriebenen Ausbildung befinden und ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Die Unterhaltspflicht endet nicht automatisch mit dem 18. Geburtstag.

Umgekehrt besteht ein Unterhaltsanspruch nicht unbegrenzt. Ein volljähriges Kind muss seine Ausbildung grundsätzlich ernsthaft verfolgen und im Rahmen des Zumutbaren an seiner späteren beruflichen Selbstständigkeit mitwirken.

In diesem Zusammenhang wird von fiktiver Selbsterhaltungsfähigkeit gesprochen. Vereinfacht bedeutet das: Ein Kind kann rechtlich so behandelt werden, als könnte es für sich selbst sorgen, obwohl es tatsächlich kein oder nur ein geringes Einkommen erzielt. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn es ohne ausreichenden Grund eine mögliche Ausbildung oder Erwerbstätigkeit nicht aufnimmt beziehungsweise grundlos immer wieder abbricht.

Für die Beurteilung sind mehrere Fragen maßgeblich:

  • Ist das Kind grundsätzlich arbeitsfähig oder ausbildungsfähig?
  • Gibt es eine zumutbare Möglichkeit, eine Ausbildung fortzusetzen oder eine Arbeit aufzunehmen?
  • Bemüht sich das Kind ernsthaft um Ausbildung oder berufliche Integration?
  • Sind Ausbildungsabbrüche und Verzögerungen selbst verschuldet?
  • Stehen gesundheitliche, psychische oder entwicklungsbedingte Gründe entgegen?

Bloße Verzögerungen reichen daher nicht automatisch aus. Auch mehrere erfolglose Ausbildungsversuche führen nicht zwingend zum Verlust des Unterhaltsanspruchs.

Was der OGH im Fall eines Sohnes mit Asperger-Autismus bestätigte

Der Vater beantragte, vollständig von seiner Unterhaltspflicht entbunden zu werden. Die Vorinstanzen entsprachen diesem Antrag jedoch nicht uneingeschränkt.

Für den Zeitraum von Dezember 2016 bis Juni 2017 wurde der monatliche Unterhalt von 450 Euro auf 375 Euro herabgesetzt. Eine zunächst ausgesprochene vollständige Befreiung für Juli und August 2017 wurde vom Rekursgericht wieder aufgehoben. Auch ab September 2017 wurde keine vollständige Befreiung des Vaters ausgesprochen.

Der Vater wandte sich dagegen an den Obersten Gerichtshof. Der OGH wies den Revisionsrekurs zurück. Damit blieb die Entscheidung des Rekursgerichts bestehen.

Der zentrale rechtliche Gedanke lautet: Ein volljähriges Kind verliert seinen Unterhaltsanspruch nicht allein deshalb, weil es seine Ausbildung über längere Zeit nicht erfolgreich abgeschlossen hat. Entscheidend ist vielmehr, warum die Ausbildung nicht gelungen ist und ob dem Kind daraus ein eigenes vorwerfbares Verhalten gemacht werden kann.

Im konkreten Fall sahen die Gerichte kein ausreichendes Verschulden des Sohnes. Seine früheren Ausbildungsabbrüche standen nach den Feststellungen wesentlich mit seinem Asperger-Autismus, seinen damaligen Entwicklungsproblemen und der schwierigen persönlichen Situation während der Pubertät in Zusammenhang.

Gleichzeitig wurde berücksichtigt, dass sich sein Gesundheitszustand später stabilisiert hatte und er die HTL-Ausbildung nun zielstrebig betrieb. Die positive Entwicklung war somit für die Beurteilung ebenso wichtig wie die früheren Schwierigkeiten.

Der OGH nahm in diesem Verfahren außerdem keine neuerliche umfassende Beweiswürdigung vor. Das bedeutet: Der Oberste Gerichtshof überprüft nicht ohne Weiteres sämtliche Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen noch einmal. Ob eine mündliche Verhandlung erforderlich gewesen wäre, konnte ebenfalls nicht erfolgreich neuerlich geltend gemacht werden, weil das Rekursgericht diese Frage bereits geprüft und begründet hatte.

Welche Folgen hat das für Eltern und volljährige Kinder?

Für unterhaltspflichtige Eltern

Eine lange Ausbildungsdauer oder eine Reihe von Ausbildungsabbrüchen rechtfertigt nicht automatisch die Einstellung der Zahlungen. Vor einer Änderung oder Beendigung des Unterhalts sollte sorgfältig geprüft werden:

  • War das Kind in den fraglichen Zeiträumen tatsächlich arbeitsfähig?
  • Gab es eine Erkrankung oder Entwicklungsstörung, die eine Ausbildung erschwerte oder unmöglich machte?
  • Wird aktuell eine Ausbildung ernsthaft und zielstrebig verfolgt?
  • War eine Erwerbstätigkeit nur vorübergehend oder dauerhaft möglich?
  • Gibt es konkrete Unterlagen, die eine mangelnde Mitwirkung belegen?

Wer Unterhaltszahlungen eigenmächtig einstellt, riskiert Rückstände. Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, können die konkreten Zeiträume und die jeweilige gesundheitliche sowie berufliche Situation entscheidend sein. Eine vorübergehende Arbeitsfähigkeit muss nicht zwingend bedeuten, dass der gesamte Unterhaltsanspruch entfällt. Sie kann aber für einzelne Monate relevant werden.

Für volljährige Kinder

Auch ein volljähriges Kind muss aktiv an seiner Ausbildung oder beruflichen Eingliederung mitwirken. Wer ohne nachvollziehbaren Grund jede Ausbildung abbricht, keine weiteren Schritte unternimmt und eine zumutbare Arbeit verweigert, kann seinen Unterhaltsanspruch verlieren.

Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn gesundheitliche oder entwicklungsbedingte Ursachen dafür verantwortlich sind, dass eine Ausbildung zeitweise nicht gelingt. Solche Gründe sollten möglichst nachvollziehbar dokumentiert werden. In Betracht kommen etwa ärztliche Unterlagen, fachärztliche Stellungnahmen, Gutachten, Schulberichte oder Nachweise über Therapien und Unterstützungsmaßnahmen.

Vier typische Situationen aus der Praxis

  • Mehrere abgebrochene Ausbildungen: Die Abbrüche allein beweisen noch nicht, dass das Kind seinen Unterhaltsanspruch verloren hat. Es kommt auf die Ursachen und die persönliche Entwicklung an.
  • Psychische Erkrankung während der Ausbildung: Ist das Kind in einer bestimmten Phase krankheitsbedingt nicht arbeits- oder ausbildungsfähig, kann ihm diese Zeit nicht ohne Weiteres als schuldhafte Untätigkeit angelastet werden.
  • Neue, ernsthaft betriebene Ausbildung: Beginnt das Kind später eine Ausbildung und verfolgt sie erkennbar zielstrebig, kann dies für den Fortbestand des Unterhaltsanspruchs sprechen.
  • Vorübergehende Arbeitsmöglichkeit: War eine Arbeit nur in einzelnen Monaten zumutbar, kann dies die Unterhaltshöhe für diesen Zeitraum beeinflussen. Eine vollständige dauerhafte Befreiung folgt daraus nicht automatisch.

Was sollte jetzt dokumentiert und geprüft werden?

  • Ausbildungsnachweise, Schulbesuchsbestätigungen und Prüfungsunterlagen sammeln.
  • Gesundheitliche Einschränkungen durch geeignete Unterlagen nachvollziehbar festhalten.
  • Zeiträume von Arbeitsunfähigkeit und möglicher Erwerbstätigkeit genau voneinander trennen.
  • Bei Ausbildungsabbrüchen die jeweiligen Gründe dokumentieren.
  • Keine Unterhaltszahlungen eigenmächtig einstellen oder dauerhaft reduzieren.
  • Vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung die aktuelle Ausbildungssituation und die Einkommensverhältnisse prüfen lassen.

Besonders wichtig ist eine zeitliche Betrachtung. Die Frage, ob Unterhalt geschuldet ist, kann in einem Zeitraum anders zu beantworten sein als in einem späteren. Krankheit, Stabilisierung, Ausbildungsbeginn und eine nur vorübergehende Arbeitsfähigkeit müssen jeweils gesondert berücksichtigt werden.

Häufige Fragen zum Unterhalt für volljährige Kinder

Endet der Unterhalt automatisch mit dem 18. Geburtstag?

Nein. Wenn sich das volljährige Kind noch in einer ernsthaft betriebenen Ausbildung befindet und seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann, kann die Unterhaltspflicht weiterbestehen. Maßgeblich sind die konkreten Umstände.

Kann mein Kind trotz eigener Wohnung noch Unterhalt verlangen?

Ja. Eine eigene Wohnung beendet die Unterhaltspflicht nicht automatisch. Entscheidend ist nicht allein die Wohnsituation, sondern insbesondere die Bedürftigkeit, die Ausbildungs- oder Erwerbssituation und die Zumutbarkeit einer eigenen Selbsterhaltung.

Was gilt, wenn mein Kind die Ausbildung mehrfach abgebrochen hat?

Mehrere Abbrüche können gegen einen Unterhaltsanspruch sprechen, müssen es aber nicht. Wenn Erkrankungen, Entwicklungsprobleme oder andere gewichtige Gründe dafür verantwortlich waren, kann ein vorwerfbares Verhalten fehlen. Die Gründe müssen im Einzelfall nachvollziehbar sein.

Darf ich die Unterhaltszahlungen einfach einstellen?

Davon ist ohne vorherige rechtliche Prüfung abzuraten. Eine unberechtigte Einstellung kann zu Unterhaltsrückständen und einem gerichtlichen Verfahren führen. Vor allem bei psychischen Erkrankungen oder Behinderungen ist eine genaue Prüfung der Beweislage erforderlich.

Rechtsanwalt Wien: Unterhaltsfragen frühzeitig rechtlich klären

Die Entscheidung OGH vom 30.10.2019, 9 Ob 43/19t zeigt, dass bei volljährigen Kindern nicht nur das Ergebnis einer Ausbildung zählt. Ebenso wichtig sind die Ursachen von Verzögerungen, die gesundheitliche Entwicklung und die Frage, ob das Kind sein Verhalten tatsächlich zu vertreten hat.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Eltern und volljährige Kinder bei Fragen zur Fortdauer, Herabsetzung oder Beendigung von Unterhaltsansprüchen. Durch jahrelange anwaltliche Praxis unterstützt die Kanzlei dabei, Ausbildungsunterlagen, gesundheitliche Gründe, Erwerbsmöglichkeiten und die jeweilige zeitliche Entwicklung rechtlich einzuordnen.

Wenn Sie unsicher sind, ob Unterhalt weiterhin geschuldet ist oder ob ein Anspruch trotz gesundheitlicher Schwierigkeiten besteht, lassen Sie die konkrete Situation prüfen. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Kanzleisitz: Karlsplatz 3, 1010 Wien.


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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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Volljährigenunterhalt

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