Wann wird eine Verpackung zur Verpackungsmarke? Was Unternehmen aus der OGH-Entscheidung zu zweifärbigen Folienverpackungen lernen können
Eine Verpackungsmarke bleibt Kunden oft im Gedächtnis. Doch Wiedererkennung allein bedeutet noch nicht, dass die Gestaltung als Marke geschützt werden kann. Wer eine bestimmte Farbkombination, Form oder Verpackungsart exklusiv für das eigene Unternehmen sichern möchte, muss eine entscheidende Hürde überwinden: Die Konsumenten müssen darin einen eindeutigen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware erkennen.
Das zeigt eine bereits im Jahr 2017 ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs besonders deutlich. Im Verfahren OGH vom 21.11.2017, 4 Ob 203/17g ging es um eine zweifärbige, quadratische Folienverpackung für gefüllte Waffelschnitten. Der Markenschutz wurde letztlich verweigert. Zur Entscheidung.
Eine bekannte Verpackung ist nicht automatisch eine geschützte Verpackungsmarke
Unternehmen investieren häufig beträchtliche Summen in die Gestaltung ihrer Produkte. Farben, Formen und Verpackungen sollen einen hohen Wiedererkennungswert schaffen. Daraus entsteht verständlicherweise der Wunsch, diese Elemente rechtlich gegen Nachahmung abzusichern.
Das Markenrecht schützt jedoch nicht jede gefällige oder auffällige Gestaltung. Entscheidend ist vielmehr die sogenannte Unterscheidungskraft. Eine Gestaltung muss geeignet sein, die Waren eines Unternehmens von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Für die rechtliche Beurteilung kommt es deshalb nicht nur auf die Sicht des Unternehmens an. Maßgeblich ist, wie die angesprochenen Konsumenten die Verpackung wahrnehmen. Sehen sie darin lediglich eine übliche Aufmachung für ein bestimmtes Produkt? Oder erkennen sie in der Gestaltung einen Hinweis darauf, dass die Ware von einem ganz bestimmten Unternehmen stammt?
Gerade bei einfachen, branchenüblichen Verpackungen ist diese Abgrenzung schwierig. Eine Gestaltung kann im Verkaufsregal durchaus ins Auge fallen und dennoch keine ausreichende markenrechtliche Funktion erfüllen.
Was im konkreten Fall entschieden wurde
Die Antragstellerin wollte eine bestimmte zweifärbige Gestaltung einer quadratischen Folienverpackung als Marke in Österreich schützen lassen. Ursprünglich sollte der Schutz mehrere Waren aus dem Bereich der Süßwaren, Schokoladewaren und Feingebäcke erfassen. Dazu gehörten insbesondere gefüllte Waffelschnitten.
Das Österreichische Patentamt verweigerte die Eintragung vollständig. Auch das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
Im weiteren Verfahren schränkte die Antragstellerin ihren Antrag auf die Ware „gefüllte Waffelschnitten“ ein. Sie argumentierte, dass die Verpackung von den Konsumenten dennoch als Herkunftshinweis verstanden werde. Das sollte entweder aus der Gestaltung selbst folgen oder daraus, dass die Verpackung über lange Zeit verwendet worden war.
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Damit blieb die Verweigerung des Markenschutzes aufrecht. Nach Ansicht des Gerichts verfügte die Gestaltung weder über ausreichend eigene Unterscheidungskraft noch lag ein genügender Nachweis dafür vor, dass sie sich durch ihre Benutzung im Verkehr durchgesetzt hatte.
Warum die Gestaltung nicht aus eigener Kraft geschützt werden konnte
Eine Marke muss nicht besonders kompliziert sein. Auch eine einfache Gestaltung kann grundsätzlich schutzfähig sein. Sie darf aber nicht so gewöhnlich oder branchenüblich sein, dass die Konsumenten darin keinen Unternehmenshinweis erkennen.
Bei der zweifärbigen, quadratischen Folienverpackung sahen die Gerichte keine ausreichenden besonderen Merkmale. Nach der Beurteilung des Falls wurde die Gestaltung von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht ohne Weiteres als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden.
Das ist ein wesentlicher Unterschied:
- Eine Verpackung kann einen hohen optischen Wiedererkennungswert haben.
- Ein Produkt kann wegen seiner Verpackung häufig wiedergekauft werden.
- Kunden können die Gestaltung mit einer bestimmten Ware verbinden.
Für Markenschutz muss aber zusätzlich feststehen, dass die Gestaltung als Kennzeichen eines bestimmten Unternehmens wahrgenommen wird. Der bloße Umstand, dass Kunden eine Verpackung wiedererkennen, genügt nicht zwingend.
Kann langjährige Verwendung eine fehlende Unterscheidungskraft ausgleichen?
Ja, eine ursprünglich nicht oder nur schwach unterscheidungskräftige Gestaltung kann unter bestimmten Voraussetzungen durch ihre Benutzung Markenschutz erlangen. Dafür muss sie sich im Geschäftsverkehr durchgesetzt haben.
Die Konsumenten müssen die Gestaltung aufgrund ihrer Verwendung einem bestimmten Unternehmen zuordnen können. In der Praxis wird dabei häufig von Verkehrsgeltung oder Verkehrsdurchsetzung gesprochen.
Die Antragstellerin berief sich unter anderem auf eine Verbraucherbefragung. Danach sollte ein Kennzeichnungsgrad von 34 Prozent erreicht worden sein. Zusätzlich wurde auf einen Marktanteil von rund 11 Prozent verwiesen.
Diese Werte reichten dem OGH jedoch nicht aus. Ein bestimmter Prozentsatz führt nicht automatisch zur Verkehrsgeltung. Entscheidend ist stets eine Gesamtbetrachtung. Dabei können insbesondere folgende Faktoren eine Rolle spielen:
- Wie gering war die ursprüngliche Unterscheidungskraft der Gestaltung?
- Wie viele Konsumenten ordnen die Gestaltung tatsächlich einem bestimmten Unternehmen zu?
- Welchen Marktanteil erreichen die damit gekennzeichneten Produkte?
- Wie lange und wie intensiv wurde die Gestaltung verwendet?
- Wie hoch war der Werbeaufwand?
- Wurde die Gestaltung durchgehend und in gleichbleibender Form eingesetzt?
Je gewöhnlicher eine Verpackung ursprünglich wirkt, desto überzeugender muss der Nachweis ihrer Durchsetzung sein. Bei einer nur sehr schwach unterscheidungskräftigen Gestaltung können selbst beachtliche Bekanntheitswerte nicht automatisch genügen.
Im konkreten Fall kam hinzu, dass im Revisionsrekurs keine ausreichenden Angaben zum Werbeaufwand gemacht wurden. Die Antragstellerin konnte den OGH daher nicht davon überzeugen, dass die Verpackung von den Konsumenten als Kennzeichen eines bestimmten Unternehmens verstanden wurde.
Was Unternehmen jetzt bei Verpackungsmarken beachten sollten
Die Entscheidung ist für die Gestaltung und Anmeldung von Marken besonders relevant. Sie zeigt, dass eine spätere Argumentation mit Bekanntheit und langjähriger Verwendung sorgfältig vorbereitet werden muss. Wer erst nach einer Zurückweisung beginnt, Beweismittel zusammenzutragen, hat häufig eine schlechtere Ausgangslage.
1. Von Beginn an eigenständige Gestaltung entwickeln
Eine Verpackung sollte sich deutlich von üblichen Gestaltungen der jeweiligen Branche unterscheiden. Eine bloße Farbkombination oder eine einfache geometrische Form kann dafür zu wenig sein. Eigenständige Wortbestandteile, charakteristische grafische Elemente und eine unverwechselbare Gesamtgestaltung können die markenrechtliche Position verbessern.
2. Wort- und Bildbestandteile frühzeitig sichern
Auch wenn die Verpackung als Ganzes möglicherweise keinen ausreichenden Schutz erhält, können einzelne Elemente markenrechtlich schutzfähig sein. Unternehmen sollten daher prüfen, ob insbesondere der Produktname, ein Logo oder eine prägnante grafische Gestaltung gesondert geschützt werden kann.
3. Nutzung und Werbung dokumentieren
Rechnungen, Verkaufszahlen, Marktanteile, Werbekampagnen, Medienberichte und Produktabbildungen können später eine wichtige Rolle spielen. Die Unterlagen sollten nachvollziehbar zeigen, wann, wo und in welchem Umfang die Gestaltung verwendet wurde.
4. Verbraucherbefragungen richtig einordnen
Eine Befragung kann ein wertvolles Beweismittel sein. Sie ersetzt aber nicht automatisch die Gesamtprüfung. Entscheidend ist, ob die Befragung methodisch belastbar ist und tatsächlich die Zuordnung zu einem bestimmten Unternehmen misst. Ein bloßes Wiedererkennen des Produkts oder der Verpackung reicht nicht unbedingt aus.
Konkrete Auswirkungen für Unternehmen und Wettbewerber
Für Unternehmen bedeutet die Entscheidung zunächst: Eine ansprechende Verpackung bietet nicht automatisch ein exklusives Monopol. Wer verhindern möchte, dass Wettbewerber eine ähnliche Gestaltung verwenden, sollte die Schutzstrategie daher breiter aufstellen.
Ein Beispiel: Ein Lebensmittelunternehmen verwendet über Jahre eine bestimmte Farbkombination auf einer quadratischen Verpackung. Die Gestaltung ist im Regal bekannt. Wenn die Farbkombination jedoch auch von anderen Anbietern verwendet wird und keine besonderen grafischen Merkmale aufweist, kann der Nachweis einer Herkunftsfunktion schwierig sein.
Anders kann die Situation bei einer ungewöhnlichen Gesamtgestaltung sein, die durch ein prägnantes Logo, einen unterscheidungskräftigen Namen und konsequente Werbung geprägt wird. Je klarer die Konsumenten die Gestaltung einem Unternehmen zuordnen, desto besser kann die markenrechtliche Argumentation ausfallen.
Für Wettbewerber hat die Entscheidung ebenfalls Bedeutung. Ein Unternehmen kann nicht ohne Weiteres einfache Verpackungselemente für sich allein beanspruchen. Fehlt es an ausreichender Unterscheidungskraft und an einer nachgewiesenen Verkehrsdurchsetzung, besteht grundsätzlich kein exklusiver Markenschutz an einer solchen Gestaltung.
Checkliste: So bereiten Sie eine Verpackungsmarke besser vor
- Prüfen Sie, ob die Gestaltung über die branchenübliche Aufmachung hinausgeht.
- Ermitteln Sie, welche Elemente tatsächlich als Herkunftshinweis wahrgenommen werden.
- Sichern Sie unterscheidungskräftige Namen, Logos und grafische Bestandteile möglichst früh.
- Dokumentieren Sie Verkaufszahlen, Marktanteile und Werbeaufwendungen laufend.
- Bewahren Sie Belege für die Dauer und Intensität der Nutzung auf.
- Lassen Sie Verbraucherbefragungen fachgerecht planen und auswerten.
- Bringen Sie relevante Nachweise bereits im Verfahren vor dem Österreichischen Patentamt vollständig vor.
Häufige Fragen zum Schutz von Verpackungen als Marke
Reicht es, wenn Kunden meine Verpackung sofort wiedererkennen?
Nicht unbedingt. Entscheidend ist, ob die Kunden in der Verpackung einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen sehen. Das bloße Wiedererkennen eines Produkts oder einer Produktart kann für Markenschutz zu wenig sein.
Kann eine einfache Farbkombination geschützt werden?
Das ist grundsätzlich möglich, aber in der Praxis anspruchsvoll. Eine einfache oder branchenübliche Farbkombination verfügt häufig nur über geringe eigene Unterscheidungskraft. Dann muss regelmäßig besonders überzeugend nachgewiesen werden, dass sich die Gestaltung durch ihre Verwendung im Markt durchgesetzt hat.
Genügt ein Marktanteil von rund 11 Prozent für Verkehrsgeltung?
Nein. Ein bestimmter Marktanteil führt nicht automatisch zum Markenschutz. Der Marktanteil ist nur ein Faktor unter mehreren. Zusätzlich können unter anderem die ursprüngliche Unterscheidungskraft, die Dauer der Nutzung, der Werbeaufwand und die Ergebnisse von Verbraucherbefragungen relevant sein.
Was sollte ich tun, wenn mein Markenantrag zurückgewiesen wurde?
Die Entscheidung sollte rasch rechtlich geprüft werden. Besonders wichtig ist, ob die Gestaltung aus eigener Kraft unterscheidungskräftig ist und ob die bisher vorgelegten Nachweise zur Verkehrsdurchsetzung ausreichen. Auch mögliche alternative Schutzrechte sollten geprüft werden.
Rechtsanwalt Wien: Lassen Sie die Schutzstrategie frühzeitig prüfen
Die Entscheidung des OGH zeigt: Eine Verpackung kann für den wirtschaftlichen Erfolg eines Produkts äußerst wichtig sein und trotzdem nicht als Marke geschützt werden. Für Unternehmen kommt es daher auf eine frühzeitige, realistische Einschätzung der Gestaltung und auf eine sorgfältige Sicherung der Beweismittel an.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Unternehmen bei Fragen zum Markenrecht, zur Schutzfähigkeit von Verpackungen und zur rechtlichen Vorbereitung von Anmeldungen. Wenn Sie prüfen lassen möchten, ob Ihre Produktgestaltung ausreichend unterscheidungskräftig ist oder welche Nachweise für eine Verkehrsdurchsetzung benötigt werden, erreichen Sie die Kanzlei unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
Rechtliche Hilfe benötigt?
Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien: Beratungstermin vereinbaren.