Veröffentlichung beruflicher Daten im Internet ohne Zustimmung: Wann ist die Veröffentlichung zulässig?
Veröffentlichung beruflicher Daten: Viele Ärztinnen, Ärzte und andere Berufsangehörige finden ihre Daten auf Internetportalen, obwohl sie nie eine Einwilligung erteilt haben. Name, Ordinations- oder Geschäftsadresse, Telefonnummer, Öffnungszeiten, Qualifikationen und Hinweise zu Vertragspartnern werden häufig aus öffentlichen Registern übernommen. Nicht selten kommen Bewertungen, Werbung oder zusätzliche Informationen hinzu.
Die entscheidende Frage lautet daher: Kann man die Löschung verlangen, nur weil man der Veröffentlichung nicht zugestimmt hat? Die Antwort ist nicht pauschal. Öffentlich zugängliche Berufsdaten dürfen unter bestimmten Voraussetzungen weiterverwendet werden. Gleichzeitig bedeutet „öffentlich“ nicht, dass jede beliebige Zusammenstellung, Bewertung oder werbliche Nutzung automatisch erlaubt ist.
Der Ausgangsfall: Ein Arzt wollte aus einem Online-Verzeichnis entfernt werden
Ein Allgemeinmediziner war ohne seine Zustimmung in ein privates Internetportal aufgenommen worden. Das Portal stellte Ärztinnen und Ärzte vor und ermöglichte es Nutzerinnen und Nutzern, nach medizinischen Berufen zu suchen und Bewertungen abzugeben.
Über den Arzt waren unter anderem folgende Informationen abrufbar:
- Vor- und Nachname,
- Ordinationsadresse und berufliche Kontaktdaten,
- Ordinationszeiten,
- Diplome der Österreichischen Ärztekammer,
- Informationen zu akzeptierten Krankenkassen.
Der Arzt verlangte schriftlich die Löschung seiner Daten. Die Betreiberin des Portals lehnte dies jedoch ab. Daraufhin klagte er auf Unterlassung und Löschung. Er argumentierte unter anderem, dass er ohne Zustimmung aufgenommen worden sei und durch die Darstellung letztlich auch für andere Ärztinnen und Ärzte geworben werde.
Was der OGH in einer Entscheidung aus dem Jahr 2016 klargestellt hat
Der Oberste Gerichtshof wies die Revision des Arztes zurück. Maßgeblich ist die Entscheidung OGH vom 27.06.2016, 6 Ob 48/16a. Zur Entscheidung. Die Betreiberin musste die Aufnahme und Veröffentlichung der genannten beruflichen Daten daher nicht unterlassen oder löschen. Der Arzt musste ihr außerdem die Kosten des Revisionsverfahrens in Höhe von 1.410,84 Euro ersetzen.
Der OGH stellte zunächst darauf ab, dass die Daten bereits in der gesetzlichen Ärzteliste öffentlich zugänglich waren. Dazu gehörten insbesondere der Name, der Berufssitz, berufliche Bezeichnungen, Diplome und Angaben zu Kassenverträgen. Die Übernahme dieser Informationen in ein weiteres Ärzteverzeichnis war deshalb grundsätzlich zulässig.
Gleichzeitig betonte das Gericht eine wichtige Einschränkung: Öffentlich zugängliche Daten dürfen nicht automatisch in jeder denkbaren Weise verarbeitet werden. Bei einem Widerspruch sind auch andere schutzwürdige Interessen zu berücksichtigen. Dazu können Persönlichkeitsrechte, die berufliche Reputation und die Privatautonomie gehören.
Warum eine fehlende Zustimmung allein oft nicht genügt
Wer eine Information selbst nicht veröffentlicht hat, empfindet ihre Verwendung durch ein privates Portal verständlicherweise als unzulässigen Eingriff. Rechtlich kommt es jedoch darauf an, welcher Art die Information ist und welche zusätzlichen Auswirkungen die Veröffentlichung hat.
Bei gesetzlich veröffentlichten Berufsdaten besteht häufig kein umfassendes Geheimhaltungsinteresse mehr. Eine öffentliche Ärzteliste soll gerade ermöglichen, dass Patientinnen und Patienten überprüfen können, ob eine Person zur Berufsausübung berechtigt ist und über welche Qualifikationen sie verfügt.
Werden solche Daten lediglich übernommen und korrekt wiedergegeben, entsteht dadurch nicht unbedingt eine neue oder nachteilige Information. Die bloße Tatsache, dass ein Arzt in einem weiteren Verzeichnis als praktizierender Allgemeinmediziner genannt wird, wurde im konkreten Fall nicht als negative Aussage bewertet.
Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn das Portal aus den Daten einen neuen Zusammenhang herstellt. Problematisch können beispielsweise falsche Angaben, irreführende Darstellungen, unzulässige Bewertungen oder eine nachteilige Verknüpfung mit anderen Informationen sein. Auch eine werbliche Nutzung des Namens kann rechtlich anders zu beurteilen sein als eine neutrale Wiedergabe öffentlich zugänglicher Registerdaten.
Öffentlich zugänglich heißt nicht völlig rechtlos
Die Entscheidung darf nicht dahin missverstanden werden, dass mit öffentlichen Daten alles erlaubt wäre. Auch bei solchen Informationen muss die konkrete Verwendung betrachtet werden.
Besonders relevant ist die Frage, ob durch die Veröffentlichung ein tatsächlicher Nachteil entsteht. Betroffene sollten daher nicht nur erklären, dass sie keine Zustimmung erteilt haben. Sie sollten möglichst genau darlegen:
- Welche Angabe konkret beanstandet wird,
- ob die Information unrichtig oder veraltet ist,
- welcher berufliche oder persönliche Nachteil entsteht,
- ob der Name in einem irreführenden Werbezusammenhang verwendet wird,
- ob Bewertungen oder redaktionelle Aussagen das berufliche Ansehen beeinträchtigen.
Im Fall des Arztes sah der OGH keinen ausreichenden Nachweis dafür, dass die Veröffentlichung sein Ansehen, seine berufliche Stellung oder seine Privatsphäre erheblich beeinträchtigte. Auch die Werbung für andere Ärzte unterhalb seines Eintrags führte nach Ansicht des Gerichts nicht automatisch zu einem unzulässigen Eindruck einer geschäftlichen oder persönlichen Verbindung.
Keine automatische „Zwangsteilnahme“ an einem Portal
Der Arzt brachte außerdem vor, dass er faktisch zur Teilnahme am Portal gezwungen werde. Ohne einen bevorzugten oder kostenpflichtigen Eintrag könne er möglicherweise schlechter gefunden werden oder müsse mit Werbung unter seinem kostenlosen Eintrag rechnen.
Der OGH erkannte darin jedoch keinen rechtlich relevanten Kontrahierungszwang. Der Arzt konnte seinen Beruf weiterhin ausüben, auch ohne einen kostenpflichtigen oder hervorgehobenen Eintrag auf dem Portal.
Das bedeutet nicht, dass jede Gestaltung eines Online-Portals unproblematisch ist. Eine andere Beurteilung kann sich ergeben, wenn eine Plattform durch ihre Darstellung gezielt einen falschen Eindruck erweckt, Betroffene unter unangemessenen Druck setzt oder unfaire geschäftliche Methoden einsetzt. Im damaligen Verfahren war ein entsprechender Vorwurf einer unlauteren Geschäftspraxis allerdings nicht rechtzeitig und ausreichend vorgebracht worden.
Was bedeutet die Veröffentlichung beruflicher Daten heute?
Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2016 und bezog sich auf die damalige Rechtslage nach dem Datenschutzgesetz 2000. Der rechtliche Rahmen hat sich inzwischen insbesondere durch die Datenschutz-Grundverordnung und das österreichische Datenschutzgesetz verändert. Die grundlegende Interessenabwägung bleibt für die Praxis dennoch von Bedeutung.
Werden Name, berufliche Adresse oder öffentlich registrierte Qualifikationen aus einem amtlichen oder gesetzlich vorgesehenen Verzeichnis übernommen, lässt sich die Entfernung nicht immer allein mit einer fehlenden Zustimmung durchsetzen.
Erfolgversprechender kann ein Vorgehen sein, wenn konkrete zusätzliche Probleme vorliegen:
- Falsche Daten: Die Adresse, Ordinationszeiten oder Qualifikationen stimmen nicht.
- Irreführende Darstellung: Das Profil erweckt einen unzutreffenden Eindruck über die berufliche Tätigkeit.
- Nachteilige Bewertungen: Nutzerbeiträge enthalten unwahre oder reputationsschädigende Behauptungen.
- Unzulässige Namensverwendung: Der Name wird in einer Weise für Werbung eingesetzt, die über eine neutrale Verzeichnisfunktion hinausgeht.
- Neue negative Zusammenhänge: Öffentlich zugängliche Informationen werden mit anderen Angaben zu einer nachteiligen Darstellung verbunden.
Auch für Betreiber von Internetportalen enthält die Entscheidung wichtige Hinweise. Registerdaten sollten aktuell und korrekt übernommen werden. Bewertungen und redaktionelle Aussagen sind klar von amtlichen oder beruflichen Basisdaten zu trennen. Außerdem sollte sorgfältig geprüft werden, ob ein Widerspruch konkrete schutzwürdige Interessen betrifft.
So sollten Sie bei einer Veröffentlichung ohne Zustimmung vorgehen
- Dokumentieren Sie die Veröffentlichung. Speichern Sie die betreffende Internetseite, machen Sie Screenshots und notieren Sie Datum und URL.
- Prüfen Sie die Herkunft der Daten. Stammt die Information aus einem öffentlichen Berufsregister oder enthält das Profil zusätzliche Angaben?
- Vergleichen Sie die Daten mit der Realität. Sind Name, Adresse, Qualifikationen und Öffnungszeiten richtig und aktuell?
- Beschreiben Sie den konkreten Nachteil. Eine nachvollziehbare Begründung ist meist wichtiger als der bloße Hinweis auf die fehlende Einwilligung.
- Verlangen Sie gezielt eine Korrektur oder Löschung. Beanstanden Sie einzelne falsche oder irreführende Angaben genau und setzen Sie Ihr Anliegen schriftlich um.
- Lassen Sie die rechtliche Situation prüfen. Vor allem bei Bewertungen, Werbezusammenhängen oder drohenden beruflichen Nachteilen sollte nicht vorschnell geklagt werden.
Häufige Fragen zur Veröffentlichung beruflicher Daten
Kann ich verlangen, dass mein Name aus einem Ärzte- oder Branchenportal gelöscht wird?
Das hängt davon ab, woher die Information stammt und wie sie verwendet wird. Bei korrekt übernommenen, gesetzlich öffentlich zugänglichen Berufsdaten besteht nicht automatisch ein Anspruch auf vollständige Löschung. Falsche, irreführende oder nachteilig verknüpfte Informationen können hingegen eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen.
Reicht es, wenn ich nie zugestimmt habe?
Eine fehlende Zustimmung allein reicht nicht immer aus. Entscheidend ist, ob die Veröffentlichung auf einer anderen rechtlichen Grundlage zulässig ist und ob überwiegende schutzwürdige Interessen entgegenstehen. Je konkreter der drohende Nachteil beschrieben werden kann, desto genauer lässt sich die Interessenabwägung vornehmen.
Darf ein Portal unter meinem Eintrag Werbung für andere Berufsträger schalten?
Das ist nicht automatisch unzulässig. Im entschiedenen Fall sah der OGH darin keine ausreichende Verletzung des Namensrechts, weil kein besonderer persönlicher oder geschäftlicher Zusammenhang vermittelt wurde. Bei einer irreführenden Gestaltung oder einer gezielten unzulässigen Nutzung des Namens kann die Beurteilung jedoch anders ausfallen.
Was kann ich gegen eine falsche Bewertung unter meinem Profil tun?
Falsche oder persönlichkeitsverletzende Behauptungen sollten unverzüglich dokumentiert und gegenüber dem Portal beanstandet werden. Ob eine Löschung, Unterlassung oder ein weiterer rechtlicher Schritt möglich ist, hängt vom genauen Inhalt und den Umständen der Bewertung ab.
Rechtsanwalt Wien: Lassen Sie Ihre Situation rechtlich prüfen
Eine Veröffentlichung beruflicher Daten im Internet muss nicht automatisch hingenommen werden. Ebenso wenig führt die fehlende Einwilligung in jedem Fall zur sofortigen Löschung. Entscheidend sind die Herkunft der Daten, die konkrete Darstellung und der tatsächliche Nachteil für die betroffene Person.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Betroffene zu Fragen der Veröffentlichung beruflicher Daten, zu Löschungs- und Unterlassungsbegehren sowie zum Umgang mit Bewertungen und irreführenden Online-Darstellungen. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt unterstützt die Kanzlei dabei, die konkrete Interessenlage zu beurteilen und die nächsten Schritte sachlich vorzubereiten.
Für eine persönliche rechtliche Einschätzung erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter +43 1 51 30 700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
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