Vermögensaufteilung nach der Scheidung [Rechtsanwalt Wien]

Vermögensaufteilung nach der Scheidung: Kann der ersparte Mietaufwand berücksichtigt werden?

Vermögensaufteilung nach der Scheidung: Wer nach der Trennung weiterhin im gemeinsamen Haus lebt, stellt sich oft eine scheinbar einfache Frage: Muss dieser Wohnvorteil bei der Aufteilung des ehelichen Vermögens berücksichtigt werden? Die Antwort kann erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Denn nicht nur überwiesenes Geld oder bezahlte Rechnungen können als Beitrag zur Ehe gewertet werden. Auch die Nutzung einer Immobilie kann wirtschaftlich relevant sein.

Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2017 besonders deutlich. In der Entscheidung OGH vom 27.02.2017, 1 Ob 33/17k ging es um die Frage, wie der Wohnvorteil eines Ehegatten bei der Vermögensaufteilung nach der Scheidung zu behandeln ist. Zugleich stellte der OGH klar, dass ein zweiter Verfahrensdurchgang kein vollständiger Neustart ist. Zur Entscheidung.

Worum ging es bei der Aufteilung des ehelichen Vermögens?

Die Ehefrau war Eigentümerin des ehelichen Wohnhauses. Der Ehemann lebte dort während der Ehe, ohne nach den ursprünglichen Feststellungen sämtliche Wohn- und Familienkosten zu übernehmen. Insbesondere leistete er zunächst keine Betriebskosten, kein Wirtschaftsgeld und keine Beiträge zu den Kosten für Tagesmutter und Kindergarten.

Dadurch konnte der Ehemann eigenes Vermögen aufbauen. Er musste für das Wohnen im Haus der Ehefrau keine oder jedenfalls nicht sämtliche Kosten tragen, die bei einer vergleichbaren eigenen Mietwohnung angefallen wären.

Nach der Scheidung stellte sich daher die Frage, welchen wirtschaftlichen Wert dieser Vorteil hatte. Der OGH hatte in einem früheren Verfahrensgang angeordnet, dass genauer festgestellt werden müsse, wie hoch die ersparten Mietkosten waren. Das Erstgericht sollte also ermitteln, welchen Mietwert die Nutzung des Hauses hatte.

Im zweiten Verfahrensgang traf das Erstgericht teilweise neue Feststellungen. Danach sollte der Ehemann entgegen den früheren Feststellungen doch Betriebskosten sowie später auch Kindergarten- und Hortkosten übernommen haben. Diese Feststellungen hätten seine finanzielle Belastung günstiger erscheinen lassen.

Was hat der OGH entschieden?

Der Oberste Gerichtshof wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Dabei waren mehrere Punkte von Bedeutung.

Ein zweiter Verfahrensdurchgang ist kein kompletter Neubeginn

Wenn ein höheres Gericht eine Entscheidung aufhebt und bestimmte ergänzende Feststellungen verlangt, darf das Verfahren nicht ohne Weiteres in allen Punkten neu aufgerollt werden. Das Erstgericht darf grundsätzlich nur jene Fragen ergänzen, die vom Aufhebungsbeschluss umfasst sind.

Bereits abschließend geklärte Punkte bleiben grundsätzlich erledigt. Sie können nicht allein deshalb wieder verändert werden, weil neue oder nachträgliche Feststellungen für eine Partei günstiger wären. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn Tatsachen erst nach dem Ende des ersten Verfahrens neu entstanden sind. Darum ging es hier jedoch nicht.

Die im zweiten Verfahrensgang nachträglich getroffenen, für den Ehemann vorteilhafteren Feststellungen zu Betriebskosten und Kinderbetreuungskosten waren daher unbeachtlich.

Der Wohnvorteil kann als Beitrag berücksichtigt werden

Bei der Vermögensaufteilung nach der Scheidung zählt nicht ausschließlich, wer welche Geldbeträge auf ein Konto überwiesen hat. Auch ein wirtschaftlicher Vorteil kann eine Rolle spielen.

Lebt ein Ehegatte in einer Wohnung oder einem Haus, das dem anderen Ehegatten gehört, und erspart er sich dadurch eigene Mietkosten, kann dieser Vorteil bei der Aufteilung berücksichtigt werden. Im konkreten Fall durfte der Wohnvorteil des Ehemanns als Beitrag der Ehefrau gewertet werden.

Für die Berechnung konnte daher grundsätzlich auf den ersparten Mietaufwand beziehungsweise auf den Mietwert der Ehewohnung abgestellt werden. Das bedeutet nicht, dass automatisch die gesamte ersparte Miete oder immer exakt die Hälfte eines Mietwerts zugesprochen wird. Der Mietwert ist vielmehr ein Faktor innerhalb der konkreten familienrechtlichen Vermögensaufteilung.

Rechtsmittel müssen aus sich selbst verständlich sein

Der OGH betonte außerdem, dass ein Rechtsmittel vollständig formuliert sein muss. Wer lediglich auf Ausführungen in einem früheren Rechtsmittel oder in einem anderen Schriftsatz verweist, riskiert, dass diese Argumente nicht berücksichtigt werden.

Ein Rechtsmittel muss daher klar erkennen lassen, welche Entscheidung bekämpft wird, worin der konkrete Fehler liegen soll und welche rechtliche Konsequenz daraus gezogen wird. Ein pauschaler Verweis ersetzt diese Darstellung nicht.

Warum der Mietwert bei der Scheidung entscheidend sein kann

Die Nutzung einer Immobilie kann einen beträchtlichen wirtschaftlichen Wert haben. Das gilt besonders dann, wenn die Immobilie in einer guten Lage liegt, eine größere Wohnfläche aufweist oder mit einer vergleichbaren Mietwohnung nur zu hohen Kosten ersetzt werden könnte.

Für die Bewertung können unter anderem folgende Umstände von Bedeutung sein:

  • die Größe und Ausstattung des Hauses oder der Wohnung,
  • die Lage und die am Markt erzielbaren Mietpreise,
  • der Zeitraum, in dem ein Ehegatte die Immobilie genutzt hat,
  • die von den Ehegatten tatsächlich übernommenen Betriebskosten,
  • weitere Beiträge zur Haushaltsführung und zur gemeinsamen Lebensführung,
  • bestehende Kredite, Investitionen oder sonstige Aufwendungen.

Die entscheidende Frage lautet daher nicht bloß: „Wer hat die Miete bezahlt?“ Vielmehr ist das gesamte wirtschaftliche Verhältnis während der Ehe zu betrachten. Ein Ehegatte kann durch laufende Geldzahlungen beigetragen haben. Der andere kann durch die Bereitstellung der Wohnmöglichkeit, die Übernahme von Kreditraten oder andere Leistungen einen wesentlichen Beitrag erbracht haben.

Was bedeutet die Entscheidung im Alltag?

Beispiel 1: Wohnen im Haus des anderen Ehegatten

Eine Ehefrau ist alleinige Eigentümerin eines Hauses. Der Ehemann lebt dort über Jahre, beteiligt sich aber nur eingeschränkt an den laufenden Kosten. Bei der späteren Vermögensaufteilung kann geprüft werden, welchen Mietaufwand er sich dadurch erspart hat.

Beispiel 2: Unterschiedliche Angaben zu den Haushaltskosten

Im Verfahren behauptet ein Ehegatte, er habe regelmäßig Betriebskosten, Kinderbetreuung und sonstige Haushaltsausgaben bezahlt. Der andere bestreitet dies. Solche Angaben sollten möglichst durch Kontoauszüge, Rechnungen oder andere Unterlagen belegt werden. Nachträgliche Behauptungen sind besonders problematisch, wenn die betreffende Frage bereits im ersten Verfahrensgang abschließend geklärt wurde.

Beispiel 3: Aufhebung und Zurückverweisung

Ein höheres Gericht hebt eine Entscheidung teilweise auf und verlangt nur noch eine genauere Ermittlung des Mietwerts. Dann kann das Erstgericht nicht ohne Weiteres sämtliche früheren Feststellungen neu bewerten. Der weitere Verfahrensgang bleibt auf den vom höheren Gericht vorgegebenen Rahmen beschränkt.

Beispiel 4: Ein unvollständiges Rechtsmittel

Eine Partei verweist in einem neuen Rechtsmittel lediglich auf einen früheren Schriftsatz und führt die eigenen Argumente nicht nochmals aus. Das kann dazu führen, dass diese Argumente nicht ausreichend berücksichtigt werden. Ein Rechtsmittel sollte deshalb immer eigenständig und nachvollziehbar aufgebaut sein.

Was Betroffene jetzt dokumentieren sollten

Bei einer Vermögensaufteilung nach der Scheidung entscheidet die Beweislage oft über die praktische Durchsetzbarkeit von Ansprüchen. Wichtige Unterlagen sollten daher möglichst früh gesammelt und geordnet werden.

  • Zahlungsnachweise sichern: Dazu gehören Kontoauszüge, Überweisungen und Rechnungen zu Betriebskosten, Kreditraten, Versicherungen und Reparaturen.
  • Kinderbetreuung dokumentieren: Belege für Kindergarten, Hort, Tagesmutter und sonstige Betreuungskosten können die tatsächliche finanzielle Belastung nachvollziehbar machen.
  • Wohnwert prüfen lassen: Bei größeren Immobilien oder deutlichen Meinungsverschiedenheiten kann eine nachvollziehbare Ermittlung des ortsüblichen Mietwerts wichtig sein.
  • Beiträge beider Ehegatten erfassen: Neben Geldzahlungen sollten auch die Bereitstellung der Wohnung, Haushaltsführung, Betreuung und sonstige wirtschaftliche Leistungen berücksichtigt werden.
  • Verfahrensschritte genau beachten: Nach einer Aufhebung durch ein höheres Gericht ist zu prüfen, welche Punkte tatsächlich noch offen sind.
  • Rechtsmittel vollständig ausarbeiten: Die wesentlichen Argumente müssen im aktuellen Rechtsmittel selbst enthalten sein. Ein bloßer Verweis auf frühere Schriftsätze genügt nicht verlässlich.

Wichtig ist außerdem: Die Entscheidung des OGH führt nicht dazu, dass bei jeder Scheidung automatisch ein bestimmter Betrag für die ersparte Miete zu zahlen ist. Die Höhe einer allfälligen Ausgleichszahlung hängt von den konkreten Vermögensverhältnissen, den Beiträgen beider Ehegatten und den Feststellungen im jeweiligen Verfahren ab.

Häufige Fragen zur Vermögensaufteilung und zum Wohnvorteil

Muss ich nach der Scheidung automatisch die halbe ersparte Miete bezahlen?

Nein. Der Mietwert kann bei der Vermögensaufteilung berücksichtigt werden, aber daraus folgt nicht automatisch eine Zahlung in Höhe der halben Miete. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls und die gesamte wirtschaftliche Entwicklung während der Ehe.

Was passiert, wenn mein ehemaliger Ehepartner behauptet, er habe viel mehr bezahlt?

Dann kommt es häufig auf überprüfbare Unterlagen an. Kontoauszüge, Rechnungen, Zahlungsbestätigungen und schriftliche Vereinbarungen können helfen, die tatsächlichen Beiträge festzustellen. Je früher diese Beweise gesichert werden, desto besser.

Kann im zweiten Verfahren alles noch einmal neu verhandelt werden?

Grundsätzlich nicht. Wenn ein höheres Gericht eine Entscheidung aufhebt und nur bestimmte Ergänzungen verlangt, ist das Erstgericht regelmäßig an diesen Rahmen gebunden. Bereits abschließend geklärte Fragen dürfen nicht allein wegen späterer günstigerer Behauptungen neu aufgerollt werden.

Reicht es in einem Rechtsmittel, auf meinen alten Schriftsatz zu verweisen?

Ein bloßer Verweis ist riskant. Ein Rechtsmittel muss grundsätzlich selbstständig verständlich sein und die wesentlichen Argumente enthalten. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Ausführungen nicht berücksichtigt werden.

Rechtsanwalt Wien: Rechtzeitig beraten lassen

Die Aufteilung des ehelichen Vermögens ist häufig emotional belastend und wirtschaftlich weitreichend. Gerade bei einer im Eigentum eines Ehegatten stehenden Immobilie sollten Wohnwert, laufende Kosten und persönliche Beiträge sorgfältig geprüft werden. Durch jahrelange anwaltliche Praxis unterstützt die Kanzlei Pichler bei der rechtlichen Einordnung, der Aufbereitung von Beweisen und der Durchsetzung berechtigter Ansprüche.

Wenn Sie von einer Scheidung, einer offenen Vermögensaufteilung oder Streitigkeiten über den Wert einer Ehewohnung betroffen sind, können Sie Ihre Situation frühzeitig prüfen lassen. Kontaktieren Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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