Vermögensaufteilung bei Scheidung [Rechtsanwalt Wien]

Vermögensaufteilung bei Scheidung: Wem gehört voreheliches Vermögen und was gilt bei einer Schenkung?

Vermögensaufteilung bei Scheidung bedeutet nicht automatisch, dass alles geteilt wird, was während der Ehe vorhanden war. Entscheidend ist vielmehr, woher ein Vermögenswert stammt, wer ihn finanziert hat und welche Beiträge beide Ehegatten während der Ehe geleistet haben. Das kann besonders dann zu Konflikten führen, wenn ein Ehegatte bereits vor der Eheschließung über Immobilien oder beträchtliches Kapital verfügte.

Auch eine geschenkte Wohnung führt nicht zwingend dazu, dass dem beschenkten Ehegatten jede spätere Wertsteigerung oder ein zusätzlicher Anteil am übrigen Vermögen zusteht. Der Oberste Gerichtshof hat diese Fragen in einer Entscheidung aus dem Jahr 2016 näher behandelt.

Der Ausgangsfall: Immobilien, voreheliches Vermögen und eine geschenkte Wohnung

Ein Paar lebte von Juli 2001 bis Mai 2010 in ehelicher Lebensgemeinschaft. Während dieser Zeit verfügte es zunächst über ein gemeinsames monatliches Nettoeinkommen von etwa 2.700 bis 2.900 Euro. Später lag das gemeinsame Einkommen bei knapp 5.000 Euro. Die Lebensgemeinschaft war von einem aufwändigen Lebensstil geprägt. Unter anderem wurden rund 70.000 Euro für Urlaubsreisen ausgegeben.

Nach dem Ende der Beziehung ging es bei der Vermögensaufteilung vor allem um mehrere Liegenschaften und eine Wohnung in Wien. Die Vermögensverhältnisse der beiden Partner waren jedoch sehr unterschiedlich:

  • Der Mann hatte bereits vor der Eheschließung erhebliches Liegenschaftsvermögen.
  • Teile dieses Vermögens wurden später verkauft.
  • Mit den Verkaufserlösen wurden unter anderem der Erwerb, der Ausbau und die Einrichtung von Immobilien finanziert.
  • Die Frau besaß vor der Ehe eine Eigentumswohnung im Wert von etwa 55.000 Euro.
  • Der Erlös aus dieser Wohnung wurde für ein Reihenhaus in Ungarn verwendet, das nicht in die Aufteilung fiel.
  • Wesentliche eigene finanzielle Beiträge der Frau zum später aufzuteilenden Vermögen konnten nicht festgestellt werden.

Die Wohnung in Wien war der Frau während der gemeinsamen Zeit vom Mann geschenkt worden. Sie durfte diese Wohnung behalten. Zum maßgeblichen Zeitpunkt hatte sie einen Wert von rund 165.000 Euro. Die Frau war jedoch der Ansicht, bei der Aufteilung des übrigen Vermögens stärker berücksichtigt werden zu müssen.

Was der OGH in der Entscheidung aus dem Jahr 2016 festhielt

Der Oberste Gerichtshof wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine weitere Überprüfung durch den OGH lagen nicht vor. Damit blieb die Entscheidung der Vorinstanz bestehen: Die Frau konnte die Wohnung in Wien als unbelastetes Eigentum behalten, erhielt aber darüber hinaus keine weitergehende Beteiligung am übrigen aufzuteilenden Vermögen.

Die Entscheidung ist zitierfähig als OGH vom 25.02.2016, 1 Ob 26/16d. Es handelt sich daher nicht um eine aktuelle Entscheidung, sondern um eine bereits im Jahr 2016 ergangene Entscheidung, deren Grundgedanken für die Beurteilung vergleichbarer Fälle weiterhin von Bedeutung sein können. Zur Entscheidung.

Im Kern stellte das Gericht auf zwei Gesichtspunkte ab: Erstens bleibt Vermögen, das im Wesentlichen aus dem vorehelichen Vermögen eines Ehegatten stammt, grundsätzlich diesem Ehegatten zugeordnet. Zweitens führt die Schenkung eines Vermögensgegenstands nicht automatisch dazu, dass auch jede spätere Wertsteigerung oder jeder damit verbundene Vermögenszuwachs ausschließlich dem beschenkten Ehegatten zugutekommt.

Warum die Herkunft des Vermögens entscheidend ist

Bei der Vermögensaufteilung zählt nicht nur der formale Eigentumsstand am Ende der Ehe. Ebenso wichtig ist die Frage, aus welchen Mitteln ein Vermögenswert finanziert wurde.

Vermögen, das bereits vor der Ehe vorhanden war, wird grundsätzlich anders behandelt als Vermögen, das während der Ehe gemeinsam erwirtschaftet wurde. Wird voreheliches Vermögen verkauft und der Erlös anschließend in eine neue Immobilie investiert, kann die ursprüngliche Herkunft weiterhin entscheidend bleiben. Der neue Vermögensgegenstand kann zwar äußerlich während der Ehe erworben worden sein. Sein wirtschaftlicher Wert kann dennoch im Wesentlichen dem Ehegatten zugerechnet werden, aus dessen vorehelichem Vermögen die Finanzierung stammt.

Das bedeutet nicht, dass jede während der Ehe erworbene Immobilie automatisch außerhalb jeder Betrachtung liegt. Vielmehr kommt es auf die konkrete Gestaltung an:

  • Wurde der Kaufpreis aus vorehelichem Vermögen bezahlt?
  • Wurden gemeinsame Einkünfte für den Erwerb oder die Rückzahlung verwendet?
  • Wer finanzierte Umbauten, Renovierungen und Ausstattungen?
  • Welche Haushalts- und Betreuungsleistungen wurden erbracht?
  • Gab es ausdrückliche Vereinbarungen zwischen den Ehegatten?

Die Vermögensaufteilung bei Scheidung verlangt daher regelmäßig eine genaue Rekonstruktion der finanziellen Entwicklung während der Ehe.

Eine geschenkte Immobilie: Gehört auch die Wertsteigerung dem Beschenkten?

Eine Schenkung kann die Eigentumsverhältnisse klar verändern. Sie beantwortet aber nicht automatisch jede Frage, die sich später bei einer Aufteilung stellt.

Zu unterscheiden ist insbesondere zwischen dem ursprünglichen Wert der geschenkten Immobilie und einer späteren Wertveränderung. Steigt der Wert lediglich deshalb, weil sich die Immobilienpreise allgemein erhöhen, kann diese Wertsteigerung weiterhin dem Vermögensbereich zugerechnet werden, aus dem der ursprüngliche Wert stammt. Eine Schenkung bedeutet daher nicht zwingend, dass jede spätere Wertsteigerung ohne weitere Prüfung ausschließlich dem beschenkten Ehegatten zugutekommt.

Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn während der Ehe erhebliche gemeinsame Investitionen vorgenommen wurden. Dazu können etwa umfangreiche Renovierungen, Ausbauten oder sonstige wertsteigernde Maßnahmen gehören. Auch maßgebliche finanzielle oder sonstige Beiträge des anderen Ehegatten können relevant sein.

Im entschiedenen Fall wurden keine gemeinsamen Investitionen festgestellt, die den Wert der Wiener Wohnung wesentlich erhöht hätten. Die Frau durfte die Wohnung behalten. Daraus ergab sich aber kein zusätzlicher Anspruch auf eine weitergehende Beteiligung am übrigen Vermögen.

Gemeinsames Wohnen schafft nicht automatisch gemeinsames Eigentum

Viele Paare gehen davon aus, dass eine Immobilie allein durch die gemeinsame Nutzung zu einem gemeinsamen Vermögenswert wird. Das ist jedoch nicht zwingend der Fall.

Wurde eine Wohnung während der Ehe gemeinsam bewohnt, ist damit noch nicht abschließend geklärt, wem sie bei einer späteren Aufteilung wirtschaftlich zuzurechnen ist. Ebenso wenig führt ein gemeinsamer Lebensstil automatisch dazu, dass beide Ehegatten im gleichen Umfang am gesamten Vermögen beteiligt sind.

Auch laufende Einkünfte, die für Urlaube, Konsum oder den gemeinsamen Lebensunterhalt ausgegeben werden, begründen nicht ohne Weiteres einen zusätzlichen Anteil an einer Immobilie. Zugleich dürfen nichtfinanzielle Beiträge nicht übersehen werden. Haushaltsführung, Kinderbetreuung und die Unterstützung des gemeinsamen Lebens können bei der Gesamtbeurteilung durchaus eine Rolle spielen.

Entscheidend bleibt stets das Gesamtbild des Einzelfalls. Eine pauschale Aufteilung nach dem Motto „alles wird halbiert“ wird der rechtlichen Situation häufig nicht gerecht.

Was bedeutet das für die Praxis?

Wenn ein Ehegatte bereits vor der Ehe Immobilien besaß

Die Herkunft des Vermögens sollte nachvollziehbar dokumentiert werden. Dazu gehören insbesondere Kaufverträge, Grundbuchauszüge, Verkaufsunterlagen und Kontoauszüge. Werden Verkaufserlöse in neue Immobilien investiert, sollte der Zahlungsfluss möglichst lückenlos nachvollziehbar bleiben.

Je stärker sich voreheliches Vermögen und während der Ehe erwirtschaftete Mittel vermischen, desto schwieriger kann die spätere Zuordnung werden. Eine klare Dokumentation kann deshalb erhebliche Bedeutung haben.

Wenn eine Wohnung oder ein Haus geschenkt wurde

Eine Schenkung sollte nicht nur grundbuchrechtlich, sondern auch im Hinblick auf mögliche spätere Folgen geprüft werden. Wichtig ist etwa, ob der andere Ehegatte Investitionen übernimmt, Kredite zurückzahlt oder umfangreiche Arbeitsleistungen erbringt.

Wer eigenes Geld in eine geschenkte Immobilie investiert, sollte Rechnungen, Überweisungen und Vereinbarungen aufbewahren. Auch Eigenleistungen sollten möglichst konkret festgehalten werden.

Wenn die Vermögensverhältnisse stark unterschiedlich sind

Unterschiedliche Einkommen bedeuten nicht automatisch, dass ein Ehegatte keine Ansprüche hat. Umgekehrt führt die gemeinsame Lebensführung nicht automatisch zu einer gleichmäßigen Beteiligung an vorehelichem Vermögen. Finanzielle Beiträge und Leistungen im gemeinsamen Haushalt müssen im Zusammenhang betrachtet werden.

Diese Unterlagen sollten Betroffene jetzt sichern

  • Grundbuchauszüge und frühere Eigentumsnachweise
  • Kauf-, Verkaufs- und Schenkungsverträge
  • Kontoauszüge zur Finanzierung von Immobilien
  • Unterlagen über Kredite und Rückzahlungen
  • Rechnungen für Renovierungen, Umbauten und Einrichtung
  • Nachweise über eigene finanzielle Beiträge
  • Schriftliche Vereinbarungen zwischen den Ehegatten
  • Unterlagen zu Erbschaften oder sonstigen Vermögensübertragungen

Im Trennungsfall sollten Vermögenswerte nicht vorschnell übertragen, verkauft oder belastet werden. Ebenso riskant kann es sein, ohne rechtliche Prüfung auf Ansprüche zu verzichten oder eine Vereinbarung zu unterschreiben. Eine frühzeitige Beratung schafft Klarheit über die eigene Ausgangslage.

Häufige Fragen zur Vermögensaufteilung bei Scheidung

Wird bei einer Scheidung wirklich alles genau halbiert?

Nein. Maßgeblich sind unter anderem die Herkunft des Vermögens, die Beiträge beider Ehegatten und die konkrete Nutzung der Vermögenswerte. Voreheliches Vermögen kann grundsätzlich geschützt bleiben. Eine schematische Halbteilung ist daher nicht immer richtig.

Ich habe eine Wohnung geschenkt bekommen. Gehört mir dann automatisch jede Wertsteigerung?

Nicht zwingend. Es ist zu unterscheiden, ob die Wertsteigerung allein auf allgemeinen Preissteigerungen beruht oder ob gemeinsame Investitionen und Beiträge den Wert erhöht haben. Die konkrete Finanzierung und Entwicklung der Immobilie sind entscheidend.

Kann ich noch Ansprüche haben, obwohl ich kaum Geld verdient habe?

Ja, die Beurteilung richtet sich nicht ausschließlich nach den jeweiligen Einkommen. Haushaltsführung, Betreuung und andere Beiträge zum gemeinsamen Leben können ebenfalls berücksichtigt werden. Ob daraus im konkreten Fall ein Anspruch folgt, hängt von den gesamten Umständen ab.

Was sollte ich tun, wenn mein Ehepartner vor der Ehe schon sehr vermögend war?

Sie sollten zunächst die Vermögensentwicklung während der Ehe nachvollziehen und eigene Beiträge dokumentieren. Dazu gehören auch Investitionen, Kreditrückzahlungen, Renovierungsarbeiten und sonstige erhebliche Leistungen. Vor einer Vereinbarung oder einem Verzicht empfiehlt sich eine individuelle rechtliche Prüfung.

Rechtsanwalt Wien: Rechtzeitig Klarheit über die Vermögensaufteilung schaffen

Die Entscheidung OGH vom 25.02.2016, 1 Ob 26/16d zeigt, wie wichtig die Herkunft eines Vermögenswerts und die konkreten Beiträge der Ehegatten sind. Eine während der Ehe erfolgte Schenkung, die gemeinsame Nutzung einer Wohnung oder ein gemeinsamer Lebensstil führen nicht automatisch zu einer gleichmäßigen Aufteilung sämtlicher Vermögenswerte.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Familienrecht berät die Kanzlei Pichler in Wien bei Fragen zur Vermögensaufteilung, zu Immobilien, Schenkungen und Vereinbarungen zwischen Ehegatten. Lassen Sie Ihre persönliche Situation frühzeitig prüfen. Sie erreichen die Kanzlei unter +43 1 51 30 700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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Vermögensaufteilung bei Scheidung

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