September 23, 2026

Verletzung beim Blobbing: Veranstalterhaftung [Rechtsanwalt Wien]

Verletzung beim Blobbing: Wann haftet der Veranstalter für den Unfall?

Verletzung beim Blobbing: Ein Sprung auf ein Luftkissen, ein kurzer Moment in der Luft – und plötzlich endet der Freizeitspaß mit einer schmerzhaften Verletzung. Bei sogenannten Trendsportarten stellt sich danach regelmäßig die Frage: Muss der Veranstalter für die Folgen bezahlen oder trägt die verletzte Person das Risiko selbst?

Die Antwort hängt entscheidend davon ab, worüber vor der Teilnahme informiert wurde, welche Sicherheitsmaßnahmen vorgesehen waren und wie genau es zum Unfall kam. Der Oberste Gerichtshof hat sich mit dieser Frage im Zusammenhang mit einer Blobbing-Veranstaltung auseinandergesetzt. Die Entscheidung zeigt, wie wichtig verständliche Warnhinweise, konkrete Verhaltensregeln und die Eigenverantwortung der Teilnehmer sind.

Der Unfall beim Blobbing: Was ist passiert?

Beim Blobbing springt eine Person, der sogenannte „Jumper“, auf ein großes Luftkissen. Dadurch wird eine andere Person, der „Blobber“, in die Luft geschleudert. Die Landung erfolgt anschließend wieder auf dem Luftkissen oder im Wasser.

Eine Teilnehmerin verletzte sich bei einer solchen Veranstaltung. Nach den gerichtlichen Feststellungen dürfte die Verletzung mit einer ungünstigen Körperhaltung beim Aufprall zusammengehangen haben. Im Raum standen insbesondere eine Verdrehung oder Verkippung des Körpers während der Landung.

Die Veranstalterin hatte auf dem Gelände mehrere Warnschilder angebracht. Darauf wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass es sich um einen gefährlichen Freestylesport handelt und schwere Verletzungen möglich sind. Außerdem enthielten die Hinweise konkrete Regeln für die Körperhaltung sowie Warnungen vor einer Teilnahme bei bestehenden Wirbelsäulen- oder Gelenksverletzungen.

Die Teilnehmer mussten zudem einen Helm und eine Schwimmweste tragen. Die verletzte Teilnehmerin war dennoch der Ansicht, nicht ausreichend über die konkreten Gefahren aufgeklärt worden zu sein. Sie verlangte daher Schadenersatz von der Veranstalterin.

Was der OGH zum Blobbing entschieden hat

In seiner Entscheidung OGH vom 25.10.2017, 1 Ob 156/17y wies der Oberste Gerichtshof die Revision der Klägerin zurück. Damit blieb die Entscheidung des Berufungsgerichts bestehen: Nach den getroffenen Feststellungen war die Teilnehmerin ausreichend über die Risiken des Blobbings informiert worden. Zur Entscheidung.

Die Veranstalterin musste für die Verletzung daher nicht einstehen. Zusätzlich hatte die Klägerin der beklagten Veranstalterin die Kosten des Revisionsverfahrens in Höhe von 1.883,16 Euro inklusive Umsatzsteuer binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2017 und ist daher keine aktuelle Entscheidung. Sie ist jedoch weiterhin anschaulich, wenn es um die grundsätzliche Abgrenzung zwischen Veranstalterhaftung und dem eigenen Risiko bei gefährlichen Freizeitaktivitäten geht. Gerade bei einer Verletzung beim Blobbing verdeutlicht sie, welche Bedeutung verständlichen Warnhinweisen zukommt.

Warnschilder können rechtlich ausreichen

Veranstalter müssen Teilnehmer über jene Gefahren informieren, die für die jeweilige Aktivität typisch und erkennbar sind. Die Hinweise müssen so verständlich sein, dass eine durchschnittliche Teilnehmerin oder ein durchschnittlicher Teilnehmer die wesentlichen Risiken einschätzen kann.

Eine Aufklärung über jede theoretisch mögliche Verletzung verlangt die Rechtsprechung hingegen nicht. Ein Veranstalter muss also nicht sämtliche denkbaren Unfallvarianten in einem ausführlichen Formular aufzählen. Das wäre in vielen Fällen unverhältnismäßig und würde die Durchführung von Freizeit- und Sportangeboten erheblich erschweren.

Im entschiedenen Fall sprachen mehrere Punkte für eine ausreichende Aufklärung:

  • Die Warnhinweise waren an mehreren Stellen angebracht.
  • Es wurde ausdrücklich auf die Möglichkeit schwerer Verletzungen hingewiesen.
  • Die Schilder enthielten konkrete Regeln zur richtigen und falschen Körperhaltung.
  • Piktogramme unterstützten die Verständlichkeit der Informationen.
  • Auf besondere Risiken bei Wirbelsäulen- und Gelenksverletzungen wurde hingewiesen.
  • Die erforderliche Schutzkleidung wurde vorgegeben.

Nach Ansicht des OGH war damit deutlich, dass es sich nicht um ein völlig harmloses Freizeitvergnügen, sondern um eine Aktivität mit erheblichen Risiken handelte.

Eigenverantwortung bedeutet nicht Haftungsausschluss

Wer freiwillig an einer gefährlichen Sport- oder Freizeitaktivität teilnimmt, übernimmt grundsätzlich jene Risiken selbst, die mit dieser Aktivität typischerweise verbunden sind und über die ausreichend informiert wurde. Das gilt besonders dann, wenn die Teilnehmerin die Warnungen gelesen hat, die Regeln kennt und sich dennoch zur Teilnahme entschließt.

Damit ist ein Veranstalter allerdings nicht automatisch von jeder Haftung befreit. Auch bei Risikosportarten muss er die Veranstaltung ordnungsgemäß organisieren. Dazu können je nach Angebot eine ausreichende Sicherung, geeignete Ausrüstung, verständliche Anweisungen und eine angemessene Betreuung gehören.

Eine Haftung kann daher weiterhin in Betracht kommen, wenn beispielsweise eine Anlage mangelhaft gesichert ist, vorgeschriebene Schutzmaßnahmen fehlen oder das Personal ein vorhersehbares Risiko nicht ausreichend berücksichtigt. Entscheidend ist stets der konkrete Ablauf des Unfalls.

Warum der genaue Unfallhergang so wichtig ist

Ob eine Aufklärung ausreichend war, beurteilt sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Es kommt daher nicht nur darauf an, dass irgendwo ein Warnschild angebracht war. Relevant sind unter anderem dessen Inhalt, Sichtbarkeit, Verständlichkeit und der Zusammenhang mit den konkreten Anweisungen des Personals.

Im Verfahren vor dem OGH war außerdem zu berücksichtigen, dass der Oberste Gerichtshof nicht ohne Weiteres sämtliche Tatsachen neu feststellt. Die bereits von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen zum Unfallhergang und zu den Warnhinweisen konnten in diesem Verfahrensstadium nicht beliebig neu aufgerollt werden.

Für Betroffene bedeutet das: Bereits früh im Verfahren muss sorgfältig dokumentiert werden, was tatsächlich passiert ist. Dazu gehören Fotos der Beschilderung, Namen von Zeugen, ärztliche Unterlagen, die Kommunikation mit dem Veranstalter und eine möglichst genaue Beschreibung der Anweisungen vor dem Start.

Was bedeutet das in der Praxis?

Teilnehmer missachtet eine klare Körperhaltung

Wird ausdrücklich erklärt, wie der Körper während des Sprungs oder der Landung zu halten ist, und beruht die Verletzung wahrscheinlich auf einer abweichenden Haltung, kann dies die Schadenersatzansprüche deutlich erschweren. Das gilt insbesondere, wenn die Gefahr schwerer Verletzungen zuvor klar angesprochen wurde.

Eine bestehende Verletzung wird verschwiegen

Wer trotz eines deutlichen Hinweises auf besondere Risiken bei Wirbelsäulen- oder Gelenksproblemen teilnimmt, obwohl eine solche Vorschädigung besteht, muss mit einer stärkeren Gewichtung der eigenen Verantwortung rechnen. Ob dadurch Ansprüche vollständig ausgeschlossen sind, hängt jedoch vom Einzelfall ab.

Die Schutzkleidung fehlt oder ist ungeeignet

Trägt eine Teilnehmerin die vorgeschriebene Ausrüstung, kann das für die Beurteilung der Veranstaltung sprechen. Fehlt die Schutzausrüstung hingegen, ist sie beschädigt oder wird sie vom Personal nicht kontrolliert, kann sich die rechtliche Bewertung ändern.

Die Anlage selbst ist mangelhaft gesichert

Eine deutliche Warnung beseitigt nicht automatisch die Verantwortung für technische oder organisatorische Mängel. Wenn die Anlage nicht ordnungsgemäß gewartet oder ein vorhersehbarer Gefahrenbereich nicht ausreichend gesichert wurde, kann trotz bestehender Warnschilder eine Haftung geprüft werden müssen.

Nach einem Unfall: Diese Schritte sind sinnvoll

  • Unfall sofort dokumentieren: Fotografieren Sie die Anlage, die Beschilderung, die Ausrüstung und den Unfallort, soweit dies möglich ist.
  • Zeugen festhalten: Notieren Sie Namen und Kontaktdaten von Personen, die den Unfall oder die Anweisungen vor der Teilnahme beobachtet haben.
  • Medizinische Behandlung sichern: Lassen Sie Verletzungen ärztlich untersuchen und bewahren Sie Befunde, Rechnungen und Behandlungsunterlagen auf.
  • Keine vorschnelle Erklärung abgeben: Gegenüber dem Veranstalter sollten Sie den Unfall sachlich schildern, aber kein Schuldeingeständnis abgeben oder vorschnell auf Ansprüche verzichten.
  • Versicherungen informieren: Je nach Situation können private Unfall-, Kranken- oder Haftpflichtversicherungen relevant sein.
  • Haftung prüfen lassen: Entscheidend ist die Zusammenschau aus Warnhinweisen, Organisation, Ausrüstung, Personal und Unfallhergang.

Häufige Fragen zum Unfall beim Blobbing

Kann ich trotz eines Warnschilds Schadenersatz verlangen?

Ja, eine Klärung kann trotzdem sinnvoll sein. Ein Warnschild schließt die Haftung nicht automatisch aus. Es kommt darauf an, ob die Warnung ausreichend verständlich war und ob der Veranstalter zusätzlich für eine ordnungsgemäße Sicherung und Betreuung sorgen musste.

Muss der Veranstalter jede mögliche Verletzung ausdrücklich nennen?

Nein. Nach der im Fall des OGH beurteilten Rechtslage müssen typische und erkennbare Gefahren verständlich erklärt werden. Eine vollständige Aufzählung jeder theoretisch möglichen Verletzung ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Was ist, wenn ich die Warnhinweise nicht gesehen habe?

Dann kommt es darauf an, ob die Hinweise gut sichtbar und an geeigneten Stellen angebracht waren. Auch die Gestaltung, Sprache, Piktogramme und die Anweisungen des Personals können eine Rolle spielen. Ob eine Information tatsächlich ausreichend war, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls.

Wer trägt die Kosten eines Rechtsstreits?

Das hängt vom Ausgang des Verfahrens und den jeweiligen Kostenentscheidungen ab. Im genannten Verfahren musste die Klägerin der Veranstalterin die Kosten des Revisionsverfahrens in Höhe von 1.883,16 Euro inklusive Umsatzsteuer ersetzen.

Rechtliche Unterstützung nach einem Sportunfall – Rechtsanwalt Wien

Nach einem Unfall bei einer Trendsportart ist oft unklar, ob ein eigenes Fehlverhalten, ein bekanntes Eigenrisiko oder ein Organisationsmangel des Veranstalters vorliegt. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt prüft die Kanzlei Pichler die maßgeblichen Umstände und hilft dabei, mögliche Ansprüche realistisch einzuschätzen.

Sind Sie beim Blobbing oder bei einer anderen Freizeitaktivität verletzt worden? Lassen Sie den Unfallhergang, die Warnhinweise und die Sicherheitsmaßnahmen rechtzeitig rechtlich prüfen. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei befindet sich am Karlsplatz 3, 1010 Wien.


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Verletzung beim Blobbing

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