Verkauf von Stiftungsvermögen: Können Begünstigte den Verkauf verhindern?
Verkauf von Stiftungsvermögen kann bei Begünstigten häufig große Unsicherheit auslösen. Wenn eine Privatstiftung eine Eigentumswohnung, ein Grundstück oder eine andere wesentliche Vermögensposition verkaufen möchte, entsteht bei Begünstigten häufig große Unsicherheit. Drohen geringere Ausschüttungen? Darf der Stiftungsvorstand das Vermögen überhaupt veräußern? Und können sich Begünstigte mit einem Rechtsmittel dagegen wehren?
Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zeigt, dass diese Fragen nicht allein nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten beantwortet werden. Entscheidend ist vor allem, ob eine Person durch die geplante Maßnahme unmittelbar in einer rechtlich geschützten Stellung betroffen ist.
Der Ausgangsfall: Verkauf einer Eigentumswohnung in einer Privatstiftung
In dem Verfahren war der einzige Stifter einer österreichischen Privatstiftung bereits im Jahr 2008 verstorben. Zu den Begünstigten gehörten seine Witwe und sein Sohn. Daneben enthielt die Stiftungserklärung Regelungen über sogenannte Letztbegünstigte.
Zum Vermögen der Privatstiftung gehörte unter anderem eine Eigentumswohnung. Der Stiftungsvorstand wollte die Stiftungserklärung ergänzen lassen. Ziel war, ausdrücklich festzuhalten, dass die Wohnung zu marktüblichen Bedingungen verkauft werden darf.
Als Gründe wurden unter anderem die verschlechterte finanzielle Lage der Stiftung und die laufenden Kosten genannt. Nach dem Tod des Stifters reichten die laufenden Erträge offenbar nicht mehr aus, um die Kosten und mögliche Ausschüttungen an die Begünstigten ausreichend zu finanzieren. Durch den Verkaufserlös sollten andere Teile des Stiftungsvermögens verbessert und künftig wieder Ausschüttungen ermöglicht werden.
Nach Darstellung des Stiftungsvorstands wäre der Verkauf eines anderen Grundstücks wirtschaftlich weniger sinnvoll gewesen. Das Erstgericht genehmigte die geplante Ergänzung der Stiftungserklärung. Dagegen wollten betroffene Personen vorgehen. Sie hielten den Verkauf der Wohnung nicht für zweckmäßig und beantragten außerdem die Auflösung der Privatstiftung.
Der Oberste Gerichtshof hatte schließlich zu klären, ob diese Personen in diesem Genehmigungsverfahren überhaupt Parteistellung und damit die Möglichkeit hatten, die Entscheidung zu bekämpfen.
Was hat der OGH entschieden?
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Die Genehmigung der Ergänzung der Stiftungserklärung blieb damit aufrecht.
Die Entscheidung erging im Verfahren OGH vom 23.01.2020, 6 Ob 130/19i. Sie ist daher keine aktuelle Entscheidung, sondern stammt aus dem Jahr 2020. Ihre grundsätzliche Bedeutung für die Abgrenzung zwischen wirtschaftlicher Betroffenheit und unmittelbarem Eingriff in eigene Rechte besteht jedoch weiterhin. Zur Entscheidung.
Wichtig ist, was der OGH gerade nicht entschieden hat: Das Gericht stellte nicht fest, dass der Verkauf der Eigentumswohnung wirtschaftlich tatsächlich die beste Lösung war. Es ging auch nicht abschließend darum, ob die Privatstiftung aufzulösen ist. Im Mittelpunkt stand vielmehr die verfahrensrechtliche Frage, ob die betroffenen Personen den Verkauf in diesem konkreten Genehmigungsverfahren überhaupt bekämpfen durften.
Warum eine mögliche geringere Ausschüttung allein nicht genügt
Nach § 33 Abs 2 Privatstiftungsgesetz kann die Stiftungserklärung nach dem Wegfall des Stifters an geänderte Verhältnisse angepasst werden. Dabei muss der ursprüngliche Stiftungszweck gewahrt bleiben. Eine solche Änderung bedarf der gerichtlichen Genehmigung.
Das Genehmigungsverfahren soll insbesondere sicherstellen, dass der Wille des Stifters nicht nachträglich verändert oder verfälscht wird. Die Verantwortung dafür liegt in erster Linie bei den Organen der Privatstiftung, insbesondere beim Stiftungsvorstand.
Für die Parteistellung reicht es allerdings nicht aus, dass eine Person die Entscheidung als nachteilig empfindet. In einem Außerstreitverfahren muss die rechtlich geschützte Stellung durch die Entscheidung unmittelbar betroffen sein. Eine bloße wirtschaftliche oder persönliche Betroffenheit genügt grundsätzlich nicht.
Im konkreten Fall änderte die geplante Ergänzung der Stiftungserklärung weder, wer Begünstigter war, noch die grundsätzliche Stellung der Begünstigten oder die Kriterien für die Höhe künftiger Ausschüttungen. Der mögliche Verkauf hätte zwar wirtschaftliche Auswirkungen haben können. Insbesondere konnte nicht ausgeschlossen werden, dass sich die finanzielle Grundlage für spätere Ausschüttungen verändert.
Nach der Beurteilung des OGH handelte es sich dabei jedoch lediglich um mittelbare wirtschaftliche Folgen. Die rechtliche Stellung der Begünstigten wurde durch die Genehmigung nicht unmittelbar verändert. Deshalb konnten sie in diesem Verfahren nicht allein mit dem Argument vorgehen, dass ihnen künftig möglicherweise weniger Geld zur Verfügung stehen könnte.
Wann kann ein Rechtsmittel von Begünstigten zulässig sein?
Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Begünstigte einer Privatstiftung niemals gegen Änderungen der Stiftungserklärung vorgehen können. Maßgeblich ist vielmehr, ob die geplante Änderung direkt in ihre Rechtsposition eingreift.
Eine unmittelbare Betroffenheit kann etwa näherliegen, wenn:
- die Begünstigtenstellung einer Person ausdrücklich gestrichen werden soll,
- eine bestehende Begünstigung nur noch als unverbindliche oder bloße Möglichkeit bestehen soll,
- die Höhe oder Berechnung eines bestehenden Anspruchs unmittelbar geändert wird,
- die Reihenfolge oder die Voraussetzungen für eine rechtlich geschützte Begünstigung direkt verändert werden,
- oder eine andere konkrete Rechtsposition eines Begünstigten durch die Änderung eingeschränkt wird.
Anders ist die Situation, wenn lediglich ein Vermögensgegenstand der Stiftung verkauft werden soll und sich daraus möglicherweise Auswirkungen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Stiftung ergeben. Die Sorge vor geringeren Ausschüttungen kann verständlich sein. Sie schafft aber nicht automatisch Parteistellung im gerichtlichen Genehmigungsverfahren.
Stiftungsvorstände müssen den Verkauf von Stiftungsvermögen nachvollziehbar dokumentieren
Für Stiftungsvorstände eröffnet die Entscheidung einen gewissen Handlungsspielraum. Eine Privatstiftung ist nicht zwingend darauf beschränkt, sämtliche Vermögenswerte dauerhaft zu behalten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Verkauf einer Eigentumswohnung, eines Grundstücks oder einer Beteiligung sinnvoll sein, etwa wenn laufende Kosten nicht mehr gedeckt werden können oder eine andere Vermögensstruktur dem Stiftungszweck besser entspricht.
Dieser Handlungsspielraum ist jedoch kein Freibrief. Der Stiftungsvorstand muss die Vorgaben der Stiftungserklärung beachten und den ursprünglichen Stifterwillen wahren. Außerdem sollte nachvollziehbar festgehalten werden, warum gerade dieser Vermögensgegenstand verkauft werden soll und welche Alternativen geprüft wurden.
In der Praxis können dabei insbesondere folgende Fragen von Bedeutung sein:
- Deckt die geplante Maßnahme den Stiftungszweck?
- Ist die Anpassung der Stiftungserklärung vom Willen des Stifters umfasst?
- Welche wirtschaftlichen Gründe sprechen für den Verkauf?
- Wurden andere Finanzierungsmöglichkeiten oder Verkäufe geprüft?
- Ist eine gerichtliche Genehmigung erforderlich?
- Bleiben die Rechte der Begünstigten unverändert oder werden sie unmittelbar eingeschränkt?
Eine sorgfältige Vorbereitung ist nicht nur für das Genehmigungsverfahren wichtig. Sie kann auch helfen, spätere Streitigkeiten zwischen Stiftungsvorstand, Begünstigten und Letztbegünstigten zu vermeiden.
Der Antrag auf Auflösung ist ein eigenes Verfahren
Die betroffenen Personen hatten im Verfahren zusätzlich geltend gemacht, dass die Stiftungszwecke möglicherweise nicht mehr erreicht werden könnten. Sie beantragten deshalb die Auflösung der Privatstiftung.
Der OGH stellte klar, dass die bloße Behauptung eines Auflösungsgrundes nicht automatisch zur Parteistellung in einem Verfahren über die Änderung der Stiftungserklärung führt. Die Frage, ob eine Privatstiftung aufzulösen ist, muss in dem dafür vorgesehenen eigenen Verfahren geprüft werden.
Das Genehmigungsverfahren über die Ergänzung der Stiftungserklärung und ein Auflösungsverfahren verfolgen unterschiedliche Ziele. Im ersten Verfahren geht es darum, ob eine konkrete Änderung zulässig und mit dem Stifterwillen vereinbar ist. Im zweiten Verfahren steht die grundsätzliche Fortführung der Privatstiftung im Mittelpunkt.
Wer der Ansicht ist, dass die Stiftung ihre Zwecke dauerhaft nicht mehr erfüllen kann, sollte daher nicht ausschließlich gegen eine einzelne Vermögensveräußerung vorgehen. Entscheidend ist, das passende Verfahren zu wählen und die dafür maßgeblichen Gründe konkret darzulegen.
Was bedeutet das für Betroffene im Alltag?
Die Stiftung verkauft eine Wohnung
Der Verkauf kann grundsätzlich zulässig sein, wenn er vom Stiftungszweck und vom Stifterwillen gedeckt ist. Begünstigte können ihn nicht allein deshalb verhindern, weil sie mit geringeren künftigen Ausschüttungen rechnen.
Die Begünstigtenstellung soll geändert werden
Wird die Stellung einer Person als Begünstigter unmittelbar beseitigt oder erheblich eingeschränkt, liegt eine andere Situation vor. Hier kann ein direkter Eingriff in eine rechtlich geschützte Position gegeben sein.
Die Stiftung hat dauerhaft zu geringe Erträge
Eine wirtschaftlich schwierige Lage kann den Stiftungsvorstand zu Maßnahmen zwingen. Sie führt aber nicht automatisch zur Auflösung der Stiftung. Ob eine Auflösung in Betracht kommt, ist in einem eigenen Verfahren zu klären.
Ein Begünstigter befürchtet finanzielle Nachteile
Die persönliche Sorge ist nachvollziehbar, reicht für ein Rechtsmittel im Genehmigungsverfahren aber möglicherweise nicht aus. Zuerst muss geprüft werden, ob tatsächlich ein unmittelbarer Eingriff in die eigene Rechtsstellung vorliegt oder nur eine mittelbare wirtschaftliche Auswirkung.
Was sollten Begünstigte und Stiftungsvorstände jetzt prüfen?
- Stiftungserklärung sorgfältig lesen: Entscheidend sind die konkreten Regelungen zu Begünstigten, Ausschüttungen, Vermögensverwaltung und Änderungen.
- Art des Verfahrens feststellen: Geht es um die Genehmigung einer Änderung, um einen Vermögensverkauf oder um die Auflösung der Stiftung?
- Eigene Rechtsposition bestimmen: Ist die Begünstigtenstellung unmittelbar betroffen oder geht es nur um mögliche finanzielle Folgen?
- Fristen beachten: Gerichtliche Entscheidungen und Rechtsmittel unterliegen regelmäßig Fristen. Untätigkeit kann die spätere Durchsetzung erschweren.
- Unterlagen sichern: Dazu gehören die Stiftungserklärung, gerichtliche Beschlüsse, Schreiben des Stiftungsvorstands sowie wirtschaftliche Begründungen für den geplanten Verkauf.
- Rechtliche Prüfung frühzeitig veranlassen: Ob Parteistellung besteht und welches Verfahren geeignet ist, lässt sich meist nur anhand der konkreten Dokumente beurteilen.
Häufige Fragen zum Verkauf von Stiftungsvermögen
Kann ich als Begünstigter den Verkauf einer Immobilie stoppen?
Nicht automatisch. Eine bloße Befürchtung, dass sich der Verkauf negativ auf spätere Ausschüttungen auswirkt, begründet grundsätzlich noch keine Parteistellung. Anders kann es sein, wenn die geplante Maßnahme unmittelbar in Ihre rechtlich geschützte Begünstigtenstellung eingreift.
Was ist, wenn ich glaube, dass die Stiftung nicht mehr funktionieren kann?
Dann kann die Frage einer Auflösung relevant sein. Der entsprechende Antrag ist jedoch grundsätzlich in einem eigenen Verfahren zu prüfen. Der Widerstand gegen eine einzelne Vermögensveräußerung ersetzt ein Auflösungsverfahren nicht.
Muss der Stiftungsvorstand immer eine Immobilie behalten?
Nein. Ein Verkauf kann unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Stiftungszweck vereinbar sein. Der Stiftungsvorstand muss seine Entscheidung aber sorgfältig begründen, den Stifterwillen beachten und erforderliche Genehmigungen einholen.
Wer entscheidet, ob ich Parteistellung habe?
Ob eine Person unmittelbar in einer rechtlich geschützten Stellung betroffen ist, hängt von der konkreten Stiftungserklärung, der geplanten Maßnahme und dem jeweiligen Verfahren ab. Eine anwaltliche Prüfung der Unterlagen kann helfen, die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels realistisch einzuschätzen.
Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Unterstützung bei Streitigkeiten in Privatstiftungen
Streitigkeiten über Stiftungsvermögen, Ausschüttungen und die Stellung von Begünstigten sind häufig komplex. Entscheidend ist nicht nur, ob eine Maßnahme wirtschaftlich nachteilig erscheint, sondern auch, ob die richtige rechtliche Vorgehensweise gewählt wird.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Begünstigte, Letztbegünstigte und Stiftungsvorstände bei der Prüfung von Stiftungserklärungen, gerichtlichen Genehmigungsverfahren und Fragen rund um die Auflösung einer Privatstiftung. Lassen Sie prüfen, ob Ihre eigene Rechtsposition unmittelbar betroffen ist und welche Schritte sinnvoll sind.
Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei befindet sich am Karlsplatz 3, 1010 Wien.
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