Verdienstentgang nach einem Behandlungsfehler: Wann besteht ein Anspruch?
Verdienstentgang Behandlungsfehler: Ein medizinischer Eingriff verläuft nicht wie erwartet. Danach fallen Einkommen weg, die berufliche Zukunft wird unsicher und der Verdacht eines Behandlungsfehlers steht im Raum. Viele Betroffene gehen zunächst davon aus, dass der gesamte finanzielle Verlust ersetzt werden muss. Das ist jedoch nicht automatisch der Fall.
Für einen Anspruch auf Ersatz von Verdienstentgang kommt es entscheidend auf die Ursache an: Hat gerade die Behandlung oder der behauptete Behandlungsfehler dazu geführt, dass die betroffene Person nicht arbeiten konnte? Oder bestand die Arbeitsunfähigkeit bereits unabhängig davon aufgrund einer anderen Erkrankung?
Mit dieser Abgrenzung befasste sich der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung OGH vom 21.03.2018, 3 Ob 221/17x. Die Entscheidung ist zwar nicht neu, zeigt aber bis heute deutlich, worauf es bei Schadenersatzforderungen nach medizinischen Behandlungen ankommt. Zur Entscheidung.
Warum ein möglicher Behandlungsfehler allein nicht genügt
Wer Schadenersatz verlangt, muss grundsätzlich mehrere Punkte darlegen und beweisen. Ein behaupteter Fehler während einer Operation oder Behandlung reicht für sich genommen nicht aus. Zusätzlich muss ein konkreter Schaden entstanden sein und zwischen dem Verhalten des Behandlungsteams und diesem Schaden ein ursächlicher Zusammenhang bestehen.
Beim Verdienstentgang bedeutet das: Die betroffene Person muss nachvollziehbar aufzeigen, welches Einkommen ohne das schädigende Ereignis erzielt worden wäre und warum gerade die Behandlung oder der Behandlungsfehler den tatsächlichen Einkommensverlust verursacht hat.
Besteht hingegen eine andere Erkrankung, die bereits zuvor zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, kann der Verdienstentgang dieser Grunderkrankung und nicht der medizinischen Behandlung zugerechnet werden. In diesem Fall fehlt der erforderliche Zusammenhang zwischen dem behaupteten Behandlungsfehler und dem finanziellen Nachteil.
Der Fall, den der OGH beurteilen musste
Die Klägerin war an der rechten Hand operiert worden. Im Verfahren machte sie unter anderem geltend, dass bei dieser Operation ein Behandlungsfehler passiert sei. Sie verlangte deshalb auch Ersatz für einen behaupteten Verdienstentgang.
Der Beklagte wandte dagegen ein, dass die Klägerin bereits aufgrund einer länger bestehenden Grunderkrankung nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei. Sie hätte ihre berufliche Tätigkeit daher auch ohne die Operation beziehungsweise ohne den behaupteten Behandlungsfehler nicht wieder aufnehmen können.
Die Vorinstanzen wiesen den Anspruch auf Ersatz des Verdienstentgangs ab. Nach den dort getroffenen Feststellungen war die Klägerin bereits wegen ihrer Grunderkrankung arbeitsunfähig. Die Klägerin bekämpfte diese Entscheidung mit einer außerordentlichen Revision.
Der OGH wies diese zurück. Damit blieb die Abweisung des Anspruchs auf Verdienstentgang bestehen.
Worauf es nach der Entscheidung ankam
Die bestehende Grunderkrankung war entscheidend
Nach den für den OGH verbindlichen Feststellungen war die Klägerin bereits aufgrund ihrer Grunderkrankung nicht arbeitsfähig. Selbst wenn die Operation oder der behauptete Behandlungsfehler nicht stattgefunden hätte, hätte sie ihre berufliche Tätigkeit im maßgeblichen Zeitraum nicht wieder aufnehmen können.
Der behauptete Einkommensverlust konnte deshalb rechtlich nicht der Operation beziehungsweise dem Behandlungsfehler zugerechnet werden. Der OGH stellte somit nicht allgemein fest, dass nach einer fehlerhaften Behandlung niemals Verdienstentgang ersetzt werden kann. Entscheidend war vielmehr die konkrete Feststellung zur Arbeitsfähigkeit der Klägerin.
Der OGH prüft die Beweise nicht vollständig neu
Ein Revisionsverfahren dient grundsätzlich nicht dazu, den gesamten Sachverhalt nochmals von Anfang an aufzurollen. Der OGH ist an die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen gebunden. Er prüft daher nicht ohne Weiteres erneut, welche medizinische Ursache tatsächlich vorlag oder welche Aussagen glaubwürdiger sind.
Das hat erhebliche praktische Bedeutung. Wer erst in einem späteren Rechtsmittelverfahren versucht, den medizinischen Sachverhalt grundlegend anders darzustellen, hat damit regelmäßig nur eingeschränkte Möglichkeiten. Die entscheidende Beweissicherung muss daher bereits in erster Instanz erfolgen.
„Dem Grunde nach außer Streit“ bedeutet nicht alles
Im Verfahren hatte der Beklagte den Klagsanspruch zunächst „dem Grunde nach außer Streit“ gestellt. Daraus leitete die Klägerin offenbar ab, dass der Anspruch insgesamt anerkannt worden sei.
Der OGH sah darin jedoch kein eindeutiges Anerkenntnis des konkreten Anspruchs auf Verdienstentgang. Der Beklagte hatte weiterhin bestritten, dass die Behandlung beziehungsweise der behauptete Behandlungsfehler den Einkommensverlust verursacht hatte.
Eine Erklärung, wonach ein Anspruch „dem Grunde nach außer Streit“ steht, muss deshalb genau gelesen werden. Sie kann sich auf bestimmte Voraussetzungen beziehen, ohne jede einzelne Schadensposition oder deren Höhe anzuerkennen. Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen der grundsätzlichen Haftung und der Frage, ob ein konkreter Schaden tatsächlich durch das haftungsbegründende Ereignis entstanden ist.
Ein anderes Gerichtsverfahren bindet nicht automatisch
Die Klägerin berief sich außerdem auf ein Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien über eine Invaliditätspension. Dieses Urteil war für den Schadenersatzprozess jedoch nicht automatisch bindend.
Entscheidungen aus unterschiedlichen Verfahren können verschiedene Parteien, unterschiedliche Ansprüche und andere rechtserzeugende Sachverhalte betreffen. Deshalb dürfen Feststellungen aus einem Pensions- oder Sozialversicherungsverfahren nicht ohne Weiteres in einen Schadenersatzprozess übernommen werden.
Das bedeutet nicht, dass solche Unterlagen immer wertlos sind. Sie können als Beweismittel eine Rolle spielen. Ihre Wirkung ist aber nicht mit einer verbindlichen Feststellung im konkreten Schadenersatzverfahren gleichzusetzen.
Was bedeutet das für Betroffene im Alltag?
Beispiel 1: Arbeitsunfähigkeit bestand bereits vorher
Eine Person erleidet nach einer Operation zusätzliche Beschwerden und kann weiterhin nicht arbeiten. Medizinische Unterlagen zeigen jedoch, dass sie bereits Monate vor dem Eingriff aufgrund einer anderen Erkrankung vollständig arbeitsunfähig war. In diesem Fall kann der gesamte Verdienstentgang nicht ohne Weiteres der Operation zugerechnet werden.
Beispiel 2: Behandlung verlängert eine bereits bestehende Arbeitsunfähigkeit
Anders kann die Situation sein, wenn eine Grunderkrankung zwar bestand, die betroffene Person aber grundsätzlich noch arbeitsfähig war und erst durch eine fehlerhafte Behandlung eine zusätzliche oder längere Arbeitsunfähigkeit eintrat. Dann muss genau geprüft werden, welcher Zeitraum und welcher Einkommensverlust auf die Grunderkrankung und welcher auf die Behandlung zurückzuführen ist.
Beispiel 3: Unklare berufliche Entwicklung
Auch die Höhe des Verdienstentgangs darf nicht bloß geschätzt oder pauschal behauptet werden. Relevant können unter anderem das bisherige Einkommen, die konkrete Tätigkeit, die berufliche Leistungsfähigkeit, geplante Beschäftigungszeiten und mögliche Einkommensentwicklungen sein.
Beispiel 4: Invaliditätspension und Schadenersatz
Eine bewilligte oder abgelehnte Invaliditätspension beantwortet nicht automatisch die Frage, ob ein Arzt, ein Krankenhaus oder eine andere Person für einen konkreten Verdienstentgang haftet. Die Verfahren verfolgen unterschiedliche Ziele und können auf unterschiedlichen Voraussetzungen beruhen.
Diese Unterlagen sollten frühzeitig gesichert werden
Wer Verdienstentgang nach einer medizinischen Behandlung geltend machen möchte, sollte die medizinische und berufliche Situation möglichst lückenlos dokumentieren. Besonders hilfreich können folgende Unterlagen sein:
- Krankenhausunterlagen, Befunde und Operationsberichte;
- ärztliche Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit vor und nach der Behandlung;
- Dokumente über bestehende Vorerkrankungen;
- Dienstverträge, Lohnabrechnungen und Einkommensnachweise;
- Unterlagen über Krankenstände, Rehabilitationsmaßnahmen und Pensionsverfahren;
- Nachweise zur konkreten beruflichen Tätigkeit und zum tatsächlichen Arbeitsausfall;
- Schriftverkehr mit Versicherungen, Ärzten und Krankenanstalten.
Entscheidend ist nicht nur, dass ein Schaden eingetreten ist. Es muss auch verständlich erklärt werden können, wann die Arbeitsunfähigkeit begann, welche Tätigkeit ohne das schädigende Ereignis ausgeübt worden wäre und weshalb gerade die Behandlung für den Ausfall verantwortlich sein soll.
Checkliste: Was ist jetzt wichtig?
- Arbeitsfähigkeit zeitlich einordnen: War die betroffene Person vor der Behandlung noch berufstätig oder bereits arbeitsunfähig?
- Vorerkrankungen offen dokumentieren: Auch bestehende Erkrankungen müssen berücksichtigt werden. Sie können für die Kausalitätsfrage entscheidend sein.
- Medizinische Ursachen trennen: Es sollte möglichst klar zwischen Beschwerden aus der Grunderkrankung und Folgen der Behandlung unterschieden werden.
- Verdienst konkret berechnen: Pauschale Angaben zum Einkommensverlust reichen häufig nicht aus.
- Prozessuale Erklärungen prüfen: Formulierungen wie „dem Grunde nach außer Streit“ bedeuten nicht automatisch, dass jede Schadensposition anerkannt wurde.
- Beweise früh sichern: Im späteren Rechtsmittelverfahren lässt sich der festgestellte Sachverhalt meist nicht grundlegend neu aufbauen.
Häufige Fragen zum Verdienstentgang nach einem Behandlungsfehler
Bekomme ich automatisch Geld, wenn bei einer Operation ein Fehler passiert ist?
Nein. Neben einem möglichen Behandlungsfehler müssen auch ein konkreter Schaden und der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Fehler und diesem Schaden nachgewiesen werden. Für Verdienstentgang ist daher insbesondere zu klären, ob gerade die Behandlung die Arbeitsunfähigkeit oder deren Verlängerung verursacht hat.
Was ist, wenn ich schon vorher krank war?
Eine Vorerkrankung schließt einen Anspruch nicht in jedem Fall aus. Sie kann ihn aber erheblich erschweren. Entscheidend ist, ob Sie ohne die Behandlung trotzdem arbeitsunfähig gewesen wären oder ob der medizinische Eingriff eine zusätzliche beziehungsweise längere Arbeitsunfähigkeit verursacht hat.
Gilt ein Urteil über meine Invaliditätspension auch im Schadenersatzverfahren?
Nicht automatisch. Ein solches Urteil kann zwar als Unterlage relevant sein, bindet das Gericht im Schadenersatzprozess aber nicht ohne Weiteres. Die Verfahren können unterschiedliche Ansprüche und rechtliche Voraussetzungen betreffen.
Was bedeutet „dem Grunde nach außer Streit“?
Diese Formulierung sollte genau geprüft werden. Sie kann bedeuten, dass bestimmte Voraussetzungen nicht mehr bestritten werden. Daraus folgt jedoch nicht zwingend, dass auch die Höhe des Schadens, jede einzelne Schadensposition oder die konkrete Ursache des Verdienstentgangs anerkannt wurde.
Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Beratung kann früh Klarheit schaffen
Die Entscheidung des OGH vom 21.03.2018, 3 Ob 221/17x zeigt: Bei einem behaupteten Behandlungsfehler steht nicht automatisch der gesamte finanzielle Nachteil zu. Gerade beim Verdienstentgang sind die medizinische Vorgeschichte, der zeitliche Ablauf und die berufliche Leistungsfähigkeit sorgfältig auseinanderzuhalten.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Betroffene bei der rechtlichen Einordnung medizinischer Schadenersatzansprüche, der Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs und der Aufbereitung der erforderlichen Unterlagen. Wenn Sie nach einer Behandlung nicht mehr arbeiten können oder einen erheblichen Einkommensverlust befürchten, lassen Sie Ihre Ansprüche möglichst früh prüfen.
Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Kanzleisitz: Karlsplatz 3, 1010 Wien.
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