Unternehmensnachfolge in der Familie: Sind alte „Sohn vor Tochter“-Klauseln noch gültig?
Unternehmensnachfolge und der Wunsch, ein Familienunternehmen über Generationen zu erhalten, führen häufig dazu, dass die Nachfolge schon im Gesellschaftsvertrag geregelt wird. Gerade ältere Verträge enthalten dabei Klauseln, die Söhne gegenüber Töchtern bevorzugen oder den Eintritt weiblicher Erbinnen von der Zustimmung der übrigen Gesellschafter abhängig machen.
Solche Bestimmungen können heute rechtlich problematisch sein. Auch wenn eine Klausel vor Jahrzehnten vereinbart wurde, darf sie nicht ohne Weiteres weiterhin angewendet werden. Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2019: OGH vom 24.01.2019, 6 Ob 55/18h. Zur Entscheidung.
Unternehmensnachfolge: Wenn die Tochter erben soll, aber der Gesellschaftsvertrag den Sohn bevorzugt
Ausgangspunkt der Entscheidung war eine österreichische Kommanditgesellschaft mit einem Gesellschaftsvertrag aus dem Jahr 1963. Darin war vorgesehen, dass Gesellschaftsanteile innerhalb der Gründerfamilien grundsätzlich ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter übertragen werden durften.
Die erleichterte Übertragung war jedoch ausdrücklich nur für männliche Nachkommen vorgesehen. Auch im Todesfall sollten nur männliche gesetzliche Erben in die Gesellschaft eintreten können. Weibliche Erben oder andere testamentarisch eingesetzte Personen benötigten hingegen die Zustimmung der übrigen Gesellschafter. Wurde diese Zustimmung nicht erteilt, konnte der Anteil ausbezahlt werden.
Ein persönlich haftender Gesellschafter wollte seine Tochter als Nachfolgerin einsetzen. Sie sollte nach seinem Tod seine Stellung als geschäftsführende Gesellschafterin übernehmen. Die übrigen Gesellschafter verweigerten jedoch ihre Zustimmung.
Daraufhin verlangte die Verlassenschaft des verstorbenen Gesellschafters, dass die geschlechtsbezogenen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags für unwirksam erklärt werden.
Warum die Vertragsfreiheit nicht jede Nachfolgeklausel rechtfertigt
Gesellschafter haben grundsätzlich weitreichende Möglichkeiten, die Übertragung von Gesellschaftsanteilen und die Nachfolge im Todesfall vertraglich zu regeln. Gerade bei Personengesellschaften sind persönliche Beziehungen, Vertrauen und die Mitarbeit einzelner Personen im Unternehmen von besonderer Bedeutung.
Diese Vertragsfreiheit hat jedoch Grenzen. Nach § 879 Abs 1 ABGB sind Vereinbarungen unwirksam, wenn sie gegen zwingendes Recht oder gegen die guten Sitten verstoßen. Eine gesellschaftsvertragliche Regelung kann daher nicht allein deshalb durchgesetzt werden, weil sie von allen Beteiligten unterschrieben wurde oder seit Jahrzehnten besteht.
Bei der Beurteilung müssen auch grundlegende rechtliche Wertungen berücksichtigt werden. Dazu zählt insbesondere das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Der Gleichheitsgrundsatz richtet sich zwar in erster Linie an den Staat. Seine Wertungen wirken aber auch in das Privatrecht hinein. Vereinfacht gesagt: Auch private Verträge dürfen eine Person nicht ohne sachlichen Grund wegen eines verpönten Merkmals erheblich benachteiligen.
Das gilt vor allem dann, wenn die Benachteiligung nicht nur einen formalen Unterschied darstellt, sondern konkrete wirtschaftliche Folgen hat.
Die Entscheidung des OGH: Frauen dürfen nicht allein wegen ihres Geschlechts ausgeschlossen werden
Der OGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Revision der beklagten Gesellschafter zurück. Die beanstandeten Vertragsbestimmungen waren insoweit nicht wirksam, als sie Frauen nicht mit Männern gleichstellten.
Das betraf insbesondere drei Regelungsbereiche:
- Die bevorzugte Übertragung von Gesellschaftsanteilen an männliche Nachkommen.
- Die Beschränkung der Unternehmensnachfolge auf männliche gesetzliche Erben.
- Die zusätzliche Zustimmungspflicht für weibliche testamentarische Erben oder Legatare.
Die Gesellschaft durfte weibliche Nachkommen daher nicht allein aufgrund ihres Geschlechts schlechter behandeln als männliche Nachkommen. Die beklagten Gesellschafter mussten außerdem die Prozesskosten von mehr als 18.000 Euro sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ersetzen.
Entscheidend war nicht nur, dass die Vertragsklauseln zwischen Männern und Frauen unterschieden. Die Ungleichbehandlung hatte erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen:
- Ein männlicher Nachkomme konnte in die Gesellschaft eintreten.
- Er konnte weiterhin am Gewinn beteiligt sein.
- Er konnte eine Vergütung für seine Geschäftsführertätigkeit erhalten.
- Er konnte an der zukünftigen Entwicklung des Unternehmens teilhaben.
Eine weibliche Nachkommin konnte hingegen auf eine Auszahlung ihres Anteils verwiesen werden. Damit verlor sie nicht nur die Möglichkeit, das Unternehmen fortzuführen. Auch der Wert der Beteiligung konnte geringer ausfallen, wenn bei einer bloßen Abfindung der sogenannte Goodwill nicht ausreichend berücksichtigt wurde. Gemeint sind damit insbesondere der Firmenwert, die gewachsenen Geschäftsbeziehungen und die zukünftigen Ertragschancen.
Auch alte Gesellschaftsverträge müssen heute überprüft werden
Eine wichtige Aussage der Entscheidung betrifft den zeitlichen Wandel rechtlicher Wertungen. Der Gesellschaftsvertrag stammte aus dem Jahr 1963. Der OGH stellte nicht einfach fest, dass die Klauseln bereits bei ihrer ursprünglichen Vereinbarung zwingend unwirksam gewesen seien.
Vielmehr wurde zwischen dem damaligen Zeitpunkt und der heutigen Anwendung unterschieden. Nach der seinerzeitigen Rechts- und Gesellschaftsordnung wurden solche Geschlechterklauseln möglicherweise noch nicht in gleicher Weise als sittenwidrig beurteilt. Die gesellschaftlichen und rechtlichen Wertungen haben sich jedoch weiterentwickelt.
Auf eine überholte Regelung darf sich eine Gesellschaft heute daher nicht mehr berufen, wenn sie Frauen ohne sachliche Rechtfertigung gegenüber Männern benachteiligt. Alte Vertragsbestimmungen können somit nachträglich unwirksam werden oder jedenfalls nicht mehr zulässig angewendet werden.
Das bedeutet für Unternehmen: Das Alter einer Klausel schützt nicht automatisch vor einer rechtlichen Prüfung. Ein Gesellschaftsvertrag aus den 1960er-, 1970er- oder 1980er-Jahren kann Bestimmungen enthalten, die mit den heutigen rechtlichen Anforderungen nicht mehr vereinbar sind.
Was bedeutet das für Familienunternehmen und Erbinnen?
Für weibliche Erbinnen
Eine Klausel wie „nur männliche Nachkommen können Gesellschafter werden“ bedeutet nicht automatisch, dass eine Tochter oder andere weibliche Erbin mit einer Abfindung abgefertigt werden darf. Eine solche Benachteiligung kann rechtlich angegriffen werden.
Welche konkrete Rechtsfolge eintritt, hängt allerdings vom genauen Wortlaut des Gesellschaftsvertrags, der Gesellschaftsform, der Stellung der betroffenen Person und den Umständen des Einzelfalls ab. Möglich ist nicht in jedem Fall automatisch die unmittelbare Übernahme sämtlicher Rechte. Zu prüfen ist vielmehr, ob ein Eintritt in die Gesellschaft, eine Anpassung der Vertragsregelung oder eine andere Lösung rechtlich durchsetzbar ist.
Für Erblasser und Gesellschafter
Ein Testament allein reicht häufig nicht aus, um die Nachfolge in einem Unternehmen sicher zu gestalten. Enthält der Gesellschaftsvertrag eigene Regeln für den Todesfall, müssen Testament und Gesellschaftsvertrag aufeinander abgestimmt werden.
Wer seine Tochter, seinen Sohn oder eine andere nahestehende Person als Nachfolgerin oder Nachfolger einsetzen möchte, sollte daher nicht nur die letztwillige Verfügung prüfen. Auch die gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen über Übertragung, Zustimmung, Eintritt, Abfindung und Geschäftsführung müssen berücksichtigt werden.
Für die Gesellschaft selbst
Eine rechtzeitige Überprüfung kann spätere Auseinandersetzungen verhindern. Besonders wichtig sind dabei Fragen wie:
- Wer darf einen Gesellschaftsanteil übernehmen?
- Ist die Zustimmung der übrigen Gesellschafter erforderlich?
- Gilt die Regelung unterschiedslos für Frauen und Männer?
- Was passiert, wenn die gewünschte Nachfolge abgelehnt wird?
- Wie wird eine Abfindung berechnet?
- Wird der Unternehmenswert einschließlich des Goodwills angemessen berücksichtigt?
- Wer darf künftig die Geschäftsführung übernehmen?
Eine ungeprüfte Klausel kann im Ernstfall nicht nur die Unternehmensnachfolge blockieren. Sie kann auch zu langwierigen Streitigkeiten über die Wirksamkeit des Vertrags, die Höhe einer Abfindung und die wirtschaftliche Bewertung des Unternehmens führen.
Checkliste: Was jetzt geprüft werden sollte
- Gesellschaftsvertrag vollständig lesen: Maßgeblich sind nicht nur einzelne Nachfolgeklauseln, sondern das Zusammenspiel aller Regelungen.
- Geschlechtsbezogene Unterschiede suchen: Besondere Aufmerksamkeit verdienen Formulierungen, die ausdrücklich nur Söhne, männliche Nachkommen oder männliche Erben nennen.
- Zustimmungserfordernisse prüfen: Es kann entscheidend sein, ob weibliche Erbinnen eine zusätzliche Zustimmung benötigen, die männlichen Nachkommen nicht abverlangt wird.
- Testament abstimmen: Die geplante Erbfolge sollte mit dem Gesellschaftsvertrag übereinstimmen.
- Abfindungsregelung bewerten: Zu klären ist, ob der Unternehmenswert und die zukünftigen Ertragschancen angemessen einbezogen werden.
- Änderung vor dem Erbfall überlegen: Eine rechtzeitige Anpassung ist meist einfacher als ein Streit nach dem Tod eines Gesellschafters.
- Keine vorschnellen Erklärungen abgeben: Vor einer Zustimmung zu einer Abfindung oder einem Verzicht sollten die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen geprüft werden.
Häufige Fragen zur geschlechtsbezogenen Nachfolge
Kann eine Tochter trotz einer alten „Nur-Söhne“-Klausel Gesellschafterin werden?
Das ist möglich, aber nicht automatisch. Nach der Entscheidung des OGH können solche Klauseln heute unwirksam sein, wenn sie Frauen ohne sachlichen Grund gegenüber Männern benachteiligen. Ob daraus unmittelbar ein Eintrittsrecht folgt, muss anhand des konkreten Gesellschaftsvertrags und der gesamten Situation beurteilt werden.
Gilt eine alte Vertragsklausel automatisch, weil alle Gesellschafter sie unterschrieben haben?
Nein. Auch eine lange bestehende und ursprünglich wirksam vereinbarte Bestimmung darf heute nicht zwingend weiter angewendet werden, wenn sie mit aktuellen rechtlichen Wertungen unvereinbar ist. Das Alter und die ursprüngliche Zustimmung ersetzen keine heutige rechtliche Prüfung.
Reicht ein Testament aus, um die Tochter als Unternehmensnachfolgerin einzusetzen?
Ein Testament kann die gesellschaftsvertraglichen Regeln nicht immer außer Kraft setzen. Bestehen im Gesellschaftsvertrag besondere Bestimmungen über den Eintritt oder die Übertragung eines Anteils, müssen diese gemeinsam mit dem Testament geprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Was kann eine weibliche Erbin tun, wenn die Mitgesellschafter die Zustimmung verweigern?
Sie sollte die Zustimmung nicht vorschnell als endgültige Entscheidung akzeptieren. Zunächst sind der Gesellschaftsvertrag, die konkrete Nachfolgeregelung und die wirtschaftlichen Folgen einer Abfindung zu prüfen. Je nach Sachlage können Ansprüche auf Gleichbehandlung, auf eine andere Gestaltung der Nachfolge oder auf eine angemessene rechtliche Lösung bestehen.
Rechtsanwalt Wien: Rechtzeitig handeln statt im Erbfall streiten
Die Entscheidung des OGH vom 24.01.2019, 6 Ob 55/18h, macht deutlich: Unternehmensnachfolge darf nicht ohne sachlichen Grund vom Geschlecht abhängig gemacht werden. Alte „Sohn vor Tochter“-Klauseln sind daher keineswegs unangreifbar.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in gesellschaftsrechtlichen und erbrechtlichen Fragestellungen berät die Kanzlei Pichler Gesellschafter, Unternehmerfamilien und betroffene Erbinnen bei der Prüfung bestehender Nachfolgeregelungen. Dabei geht es nicht nur um die Frage, ob eine Klausel wirksam ist, sondern auch um eine tragfähige Lösung für die Zukunft des Unternehmens.
Wenn Sie einen Gesellschaftsvertrag mit älteren Nachfolgeklauseln besitzen, eine Unternehmensübertragung planen oder als Erbin beziehungsweise Erbe mit einer geschlechtsbezogenen Regelung konfrontiert sind, lassen Sie Ihre Situation rechtzeitig prüfen. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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