Oktober 3, 2026

Unterlassungsklage für Kinder [Rechtsanwalt Wien]

Unterlassungsklage für ein minderjähriges Kind: Wann darf das Gericht die Klage genehmigen?

Unterlassungsklage: Viele Eltern wollen ihr Kind schützen, wenn Fotos, Namen oder persönliche Informationen im Internet veröffentlicht werden. Doch der Weg zu einer Unterlassungsklage ist bei Minderjährigen nicht immer unkompliziert. Besonders schwierig wird es, wenn die Eltern gemeinsam obsorgeberechtigt sind und ein Elternteil der Klage nicht zustimmt.

Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zeigt, worauf es ankommt: Nicht allein der Wunsch der Eltern ist entscheidend. Im Mittelpunkt stehen das Kindeswohl, die Erfolgsaussichten der Klage, mögliche Kostenrisiken und die Frage, ob überhaupt noch eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht.

Der Ausgangsfall: Veröffentlichte Artikel über die Familie

In dem Verfahren ging es um ein minderjähriges Mädchen. Auf der Homepage einer Frau waren zwei Zeitungsartikel veröffentlicht worden, die sich mit der Familie des Kindes befassten. Ursprünglich waren in den Beiträgen auch Fotos des Vaters enthalten.

Die Mutter forderte die Betreiberin der Homepage außergerichtlich auf, die Veröffentlichungen zu unterlassen. Daraufhin entfernte die Frau die Fotos beziehungsweise machte sie unkenntlich. Zusätzlich verpflichtete sie sich, die Bilder nicht erneut zu veröffentlichen und künftig nichts zu tun, wodurch die im Artikel genannten Personen – insbesondere das Mädchen und seine Eltern – identifiziert werden könnten.

Die Artikel selbst blieben zwar online. Die Namen der Familienmitglieder waren jedoch geändert. Nach den Feststellungen der Gerichte konnten aus den verbliebenen Beiträgen keine konkreten Rückschlüsse mehr auf das Kind gezogen werden.

Das Mädchen wollte dennoch eine Unterlassungsklage einbringen. Da beide Eltern gemeinsam obsorgeberechtigt waren, war dafür grundsätzlich die Zustimmung beider Eltern oder eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich. Der Vater verweigerte seine Zustimmung. Die Mutter beantragte daher unter anderem, diese Zustimmung durch das Gericht zu ersetzen.

Was der OGH in einer Entscheidung aus dem Jahr 2018 festhielt

Der Oberste Gerichtshof wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mit Entscheidung OGH vom 30.04.2018, 1 Ob 47/18w zurück. Damit blieb die Entscheidung des Rekursgerichts aufrecht. Zur Entscheidung des OGH.

Die beabsichtigte Klage des Kindes wurde nicht genehmigt. Auch die Zustimmung des Vaters wurde nicht durch das Gericht ersetzt. Außerdem stellte das Gericht klar, dass die Mutter in diesem Genehmigungsverfahren nicht selbst rechtsmittelberechtigt war.

Der OGH sah keinen erheblichen Rechtsfehler, der eine weitere Prüfung gerechtfertigt hätte. Ausschlaggebend war unter anderem, dass die beanstandeten Fotos entfernt oder unkenntlich gemacht worden waren, die Namen geändert wurden und eine Verpflichtung zur Vermeidung einer künftigen Identifizierung bestand.

Warum die Zustimmung beider Eltern eine Rolle spielt

Bei gemeinsamer Obsorge können wichtige rechtliche Schritte für ein minderjähriges Kind nicht ohne Weiteres von nur einem Elternteil veranlasst werden. Das betrifft auch die Einbringung einer Klage, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür eine Zustimmung beider Eltern oder eine gerichtliche Genehmigung verlangen.

Verweigert ein Elternteil seine Zustimmung, bedeutet das allerdings nicht automatisch, dass die Klage unzulässig oder endgültig ausgeschlossen ist. Das Gericht kann die Zustimmung grundsätzlich ersetzen. Dafür muss es aber sorgfältig prüfen, ob die Klage tatsächlich im Interesse des Kindes liegt.

Maßgeblich ist nicht, welcher Elternteil sich im Streit durchsetzt. Entscheidend ist vielmehr, ob ein verantwortungsbewusster gesetzlicher Vertreter unter denselben Umständen den Klageweg beschreiten würde. Dabei werden insbesondere folgende Fragen berücksichtigt:

  • Ist die Klage zum Schutz des Kindes notwendig?
  • Wie stehen die Erfolgsaussichten?
  • Besteht noch eine konkrete Gefahr, dass sich die Veröffentlichung wiederholt?
  • Welche Nachteile und Kostenrisiken können dem Kind entstehen?
  • Würde ein Gerichtsverfahren dem Kindeswohl insgesamt entsprechen?

Eine Unterlassungsklage ist kein Selbstzweck

Ein verständlicher Wunsch nach einer gerichtlichen Klärung reicht daher nicht immer aus. Das gilt besonders dann, wenn die beanstandete Veröffentlichung bereits wesentlich verändert oder entfernt wurde.

Bei einer Unterlassungsklage muss grundsätzlich eine Wiederholungsgefahr bestehen. Vereinfacht gesagt: Es muss konkrete Anhaltspunkte dafür geben, dass die Rechtsverletzung erneut erfolgen könnte. Hat die betroffene Person ihr Verhalten eindeutig geändert und sich verbindlich zur Unterlassung verpflichtet, kann diese Gefahr entfallen.

Im entschiedenen Fall sprachen mehrere Umstände gegen eine weiterhin bestehende Wiederholungsgefahr:

  • Die Fotos waren entfernt oder unkenntlich gemacht worden.
  • Die Namen der betroffenen Personen waren geändert worden.
  • Eine Verpflichtung zur Unterlassung weiterer identifizierbarer Veröffentlichungen lag vor.
  • Es konnte nicht konkret aufgezeigt werden, dass die weiterhin abrufbaren Artikel noch Rückschlüsse auf das Kind ermöglichten.

Ob eine solche Reaktion tatsächlich ausreicht, hängt immer vom Einzelfall ab. Eine bloße Änderung einzelner Details schützt nicht automatisch vor einer weiteren rechtlichen Auseinandersetzung. Entscheidend ist, ob die betroffene Person trotz der Änderungen noch erkennbar bleibt und ob die abgegebene Erklärung ausreichend eindeutig und verbindlich ist.

Was bedeutet das für Eltern und Betroffene?

1. Vor einer Klage den aktuellen Zustand sichern

Eltern sollten zunächst dokumentieren, was ursprünglich veröffentlicht wurde. Dazu gehören Screenshots, Links, das Datum der Feststellung und – soweit möglich – Angaben dazu, wie lange der Inhalt online war.

Wichtig ist auch die Frage, ob das Kind tatsächlich identifizierbar war. Eine Veröffentlichung kann problematisch sein, obwohl der Name nicht ausdrücklich genannt wird. Fotos, familiäre Zusammenhänge, Ortsangaben oder besondere Ereignisse können in ihrer Kombination ausreichen, um eine Person erkennbar zu machen.

2. Reaktionen des Veröffentlichenden genau festhalten

Ebenso wichtig ist, wie die verantwortliche Person auf eine Aufforderung reagiert. Wurden Bilder vollständig gelöscht oder nur teilweise bearbeitet? Sind Namen lediglich abgekürzt oder tatsächlich so verändert, dass keine Rückschlüsse mehr möglich sind? Wurde eine schriftliche Unterlassungserklärung abgegeben?

Diese Details können für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr entscheidend sein. Eine mündliche Zusage lässt sich später häufig schwer beweisen. Eine schriftliche Erklärung schafft mehr Klarheit, muss aber inhaltlich genau geprüft werden.

3. Das Kostenrisiko für das Kind berücksichtigen

Ein Gerichtsverfahren kann notwendig sein. Es kann aber auch Kosten verursachen, wenn die Klage nicht erfolgreich ist. Bei der Genehmigung einer Klage eines Minderjährigen muss daher mitbedacht werden, ob der erwartete Nutzen in einem vernünftigen Verhältnis zu den Risiken steht.

Das bedeutet nicht, dass Kinder ihre Rechte nur bei eindeutiger Aussicht auf einen sicheren Prozesserfolg verfolgen dürfen. Es bedeutet aber, dass die Entscheidung besonders sorgfältig vorbereitet werden sollte.

4. Die gemeinsame Obsorge frühzeitig einbeziehen

Wenn beide Eltern obsorgeberechtigt sind, sollte die Frage der Zustimmung möglichst früh geklärt werden. Ein Konflikt zwischen den Eltern kann das Verfahren erheblich verzögern. Die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung ist zwar grundsätzlich möglich, aber kein Automatismus.

Das Gericht prüft eigenständig, ob die Klage dem Kind zugutekommt. Der bloße Umstand, dass ein Elternteil die Veröffentlichung für rechtswidrig hält und der andere Elternteil nicht zustimmt, genügt dafür nicht.

Vier typische Situationen aus der Praxis

  • Ein Foto wird sofort gelöscht: Wird ein Bild nach einer Aufforderung rasch entfernt und verbindlich erklärt, dass es nicht erneut veröffentlicht wird, kann eine Unterlassungsklage mangels Wiederholungsgefahr schwieriger werden.
  • Der Name wird geändert, das Kind bleibt aber erkennbar: Eine bloße Namensänderung reicht möglicherweise nicht aus, wenn aus Foto, Wohnort und Familiengeschichte weiterhin klar hervorgeht, um wen es sich handelt.
  • Die Veröffentlichung bleibt unverändert online: In diesem Fall kann die Notwendigkeit einer gerichtlichen Klärung deutlich näherliegen. Die konkrete Erkennbarkeit und der Inhalt bleiben dennoch entscheidend.
  • Ein Elternteil stimmt nicht zu: Dann sollte nicht nur der Konflikt zwischen den Eltern dargestellt werden. Entscheidend ist, warum die Klage dem Kind konkret nützt und weshalb sie trotz möglicher Kostenrisiken erforderlich ist.

Was sollten Eltern jetzt tun?

  • Die ursprüngliche Veröffentlichung vollständig sichern und dokumentieren.
  • Prüfen, ob das Kind durch Namen, Bilder oder sonstige Angaben identifizierbar war oder weiterhin ist.
  • Die verantwortliche Person schriftlich zur Entfernung und Unterlassung auffordern.
  • Eine abgegebene Unterlassungserklärung inhaltlich und rechtlich prüfen lassen.
  • Die Zustimmung aller obsorgeberechtigten Elternteile klären.
  • Vor einer Klage die Erfolgsaussichten, die Wiederholungsgefahr und das Kostenrisiko bewerten.
  • Bei einer beabsichtigten Klage im Namen des Kindes rechtzeitig prüfen, ob eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich ist.

Häufige Fragen zur Unterlassungsklage eines Kindes

Kann ein Elternteil allein für sein Kind klagen?

Bei gemeinsamer Obsorge ist das nicht ohne Weiteres möglich. Je nach konkreter rechtlicher Situation kann die Zustimmung beider Elternteile oder eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich sein. Verweigert ein Elternteil seine Zustimmung, kann deren Ersetzung beantragt werden. Das Gericht entscheidet darüber jedoch nur nach einer Interessenabwägung.

Reicht es, wenn das Foto gelöscht wurde?

Nicht immer. Entscheidend ist, ob dadurch die Rechtsverletzung tatsächlich beseitigt wurde und ob eine Wiederholung weiterhin zu befürchten ist. Zusätzlich kann relevant sein, ob andere Inhalte das Kind noch identifizierbar machen oder ob eine verbindliche Unterlassungserklärung abgegeben wurde.

Die Artikel sind noch online – ist eine Klage dann automatisch erfolgreich?

Nein. Dass ein Artikel weiterhin abrufbar ist, bedeutet nicht automatisch, dass eine Unterlassungsklage Erfolg haben muss. Zu prüfen ist insbesondere, ob der Inhalt noch einen konkreten Bezug zum Kind herstellt und ob eine Identifizierung möglich ist.

Wer darf gegen die Entscheidung über die Genehmigung vorgehen?

Nach der im Verfahren behandelten Rechtsauffassung steht im Mittelpunkt das minderjährige Kind als betroffene Partei. Die Mutter war zwar obsorgeberechtigt und hatte den Antrag unterstützt, war aber nicht allein deshalb selbst rechtsmittelberechtigt.

Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Unterstützung bei Veröffentlichungen über Kinder

Eine Veröffentlichung im Internet kann für ein Kind langfristige Folgen haben. Gleichzeitig sollte ein Gerichtsverfahren nicht vorschnell eingeleitet werden, wenn die beanstandeten Inhalte bereits wirksam entfernt, anonymisiert oder dauerhaft geändert wurden.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Eltern und Betroffene bei der rechtlichen Einordnung von Veröffentlichungen, bei Unterlassungsaufforderungen und bei der Vorbereitung eines möglichen gerichtlichen Vorgehens. Dabei werden insbesondere die Identifizierbarkeit des Kindes, die Wiederholungsgefahr, die elterliche Zustimmung und das Kostenrisiko berücksichtigt.

Sind Sie betroffen oder unsicher, ob eine Unterlassungsklage im Interesse Ihres Kindes liegt? Lassen Sie die konkrete Situation prüfen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH am Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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