Unterlassungsanspruch DSGVO [Rechtsanwalt Wien]

Unterlassungsanspruch DSGVO: Darf eine Kreditauskunftei Daten weiterhin weitergeben?

Unterlassungsanspruch DSGVO ist für Betroffene besonders relevant, wenn personenbezogene Daten unrechtmäßig an Dritte weitergegeben werden und die Weitergabe sofort und dauerhaft aufhören soll. Doch rechtlich ist nicht immer eindeutig, welcher Anspruch dafür geltend gemacht werden kann. Besonders schwierig wird es, wenn die betroffene Person nicht die Löschung ihrer Daten verlangt, sondern ausschließlich verhindern möchte, dass diese künftig erneut offengelegt werden.

Mit dieser Frage beschäftigt sich ein Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof. Der OGH hat die Entscheidung jedoch vorerst ausgesetzt und wartet auf eine wichtige Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union.

Was im Verfahren vor dem OGH passiert ist

Die beklagte Partei betreibt eine Kreditauskunftei. Sie führt eine sogenannte Identitäts- und Bonitätsdatenbank und verarbeitet darin personenbezogene Daten. Die Kläger wollten verhindern, dass die Auskunftei Dritten weiterhin Zugriff auf ihre Daten gewährt oder diese erneut unrechtmäßig offenlegt.

Entscheidend war dabei das konkrete Klagebegehren: Die Kläger verlangten nicht in erster Linie die Löschung ihrer Daten. Sie wollten vielmehr, dass eine bestimmte Datenverarbeitung in Zukunft unterbleibt. Es ging also um die Unterlassung einer weiteren oder erneuten Offenlegung.

Der Oberste Gerichtshof hat darüber zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht endgültig entschieden (Hinweis zum Stand: Der EuGH hat die Vorlage C-655/23 inzwischen beantwortet; für die aktuelle Beurteilung sind dieses Urteil und die anschließende OGH-Rechtsprechung maßgeblich). In seiner Entscheidung OGH vom 27.08.2024, 6 Ob 37/24w wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH in einem ähnlich gelagerten Verfahren unterbrochen. Dieses Verfahren wird beim EuGH unter der Geschäftszahl C-655/23 geführt. Zur Entscheidung.

Warum der OGH die Entscheidung abwartet

Im Mittelpunkt steht eine grundlegende Frage des Datenschutzrechts: Haben betroffene Personen nach der Datenschutz-Grundverordnung einen eigenen Anspruch darauf, dass eine rechtswidrige Datenverarbeitung künftig unterlassen wird?

Die Frage stellt sich insbesondere dann, wenn die betroffene Person nicht zugleich die Löschung der Daten beantragt. Denn die DSGVO kennt mehrere unterschiedliche Rechte. Betroffene können unter bestimmten Voraussetzungen unter anderem verlangen:

  • Auskunft darüber, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden,
  • die Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger Daten,
  • die Löschung personenbezogener Daten,
  • die Einschränkung der Verarbeitung,
  • Schadenersatz bei einem Datenschutzverstoß,
  • oder rechtlichen Schutz gegen eine unzulässige Datenverarbeitung.

Ob sich daraus unmittelbar auch ein eigenständiger Unterlassungsanspruch nach der DSGVO ableiten lässt, ist jedoch nicht abschließend geklärt. Genau diese Frage soll der EuGH beantworten.

Unterlassung und Löschung sind zwei verschiedene Ziele

Für Betroffene klingt es zunächst ähnlich, ob sie die Löschung ihrer Daten oder die Unterlassung einer Weitergabe verlangen. Rechtlich handelt es sich aber um unterschiedliche Anliegen.

Bei einem Löschungsbegehren soll das Unternehmen die betreffenden Daten grundsätzlich entfernen. Bei einer Unterlassung geht es hingegen darum, eine bestimmte Handlung künftig nicht mehr vorzunehmen – beispielsweise die Weitergabe an Dritte oder die erneute Offenlegung in einer Bonitätsauskunft.

Diese Unterscheidung kann erhebliche Folgen haben. Eine Person kann etwa der Ansicht sein, dass die Daten zwar nicht gelöscht werden müssen, aber jedenfalls nicht an bestimmte Unternehmen oder Geschäftspartner weitergegeben werden dürfen. Umgekehrt kann die Löschung das eigentliche Ziel sein, während eine Unterlassung nur einen Teil des Problems lösen würde.

Für die rechtliche Beurteilung kommt es daher nicht nur darauf an, ob ein Datenschutzverstoß behauptet wird. Entscheidend ist auch, welches konkrete Ziel verfolgt wird und welcher Anspruch dafür die passende Grundlage bildet. Der Unterlassungsanspruch DSGVO muss daher stets im Zusammenhang mit den übrigen Datenschutzrechten geprüft werden.

Welche Fragen der EuGH klären soll

Das Verfahren beim EuGH ist deshalb für viele vergleichbare Fälle von Bedeutung. Im Wesentlichen geht es um folgende Punkte:

  • Ergibt sich aus der DSGVO unmittelbar ein Anspruch, eine rechtswidrige Datenverarbeitung künftig zu unterlassen?
  • Muss eine konkrete Wiederholungsgefahr bestehen?
  • Kann ein Unterlassungsanspruch zusätzlich aus nationalem Recht, etwa dem österreichischen Recht, hergeleitet werden?
  • Oder müssen Betroffene auf andere Datenschutzrechte wie Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung zurückgreifen?

Die Antwort ist nicht nur für das Verfahren gegen die Kreditauskunftei wichtig. Sie kann auch Auswirkungen auf andere Fälle haben, in denen Unternehmen personenbezogene Daten weitergeben, veröffentlichen oder in Datenbanken zugänglich machen.

Was bedeutet die Entscheidung für Betroffene?

Die Entscheidung des OGH ist keine endgültige Entscheidung zugunsten oder zulasten der Kläger. Sie sagt insbesondere noch nicht, dass die Kreditauskunftei die Daten weitergeben darf. Ebenso wenig wurde bereits festgestellt, dass sie die Weitergabe jedenfalls unterlassen muss.

Es handelt sich um eine prozessuale Zwischenentscheidung. Das Verfahren wird vorläufig angehalten. Nach der Entscheidung des EuGH soll es von Amts wegen fortgesetzt werden. Erst danach kann der OGH die offene Rechtsfrage im konkreten österreichischen Verfahren abschließend beurteilen.

Beispiel 1: Falscher Bonitätseintrag

Eine Person erfährt, dass eine Kreditauskunftei einen längst erledigten Zahlungsrückstand weiterhin speichert und an Vertragspartner übermittelt. Hier können mehrere Ziele nebeneinander bestehen: die Berichtigung oder Löschung der falschen Information, die Einschränkung der Verarbeitung und gegebenenfalls die Verhinderung einer weiteren Weitergabe.

Beispiel 2: Daten werden erneut offengelegt

Ein Unternehmen hat personenbezogene Daten bereits an einen Dritten übermittelt. Die betroffene Person befürchtet, dass dies wiederholt geschieht. In diesem Fall kann die Frage der Wiederholungsgefahr eine wichtige Rolle spielen. Ob dafür ein eigenständiger Unterlassungsanspruch nach der DSGVO besteht, ist gerade Gegenstand der offenen europäischen Rechtsfrage.

Beispiel 3: Die Daten sollen nicht zwingend gelöscht werden

Manchmal geht es der betroffenen Person nicht darum, dass sämtliche Daten aus einer Datenbank verschwinden. Sie möchte lediglich verhindern, dass sensible Informationen an bestimmte Dritte weitergegeben werden. Dann muss besonders sorgfältig geprüft werden, ob ein Unterlassungsbegehren rechtlich ausreicht oder mit weiteren Ansprüchen verbunden werden sollte.

Beispiel 4: Schaden ist bereits entstanden

Wurden Daten bereits unrechtmäßig offengelegt und ist dadurch ein konkreter Nachteil entstanden, kann neben der Frage der künftigen Verarbeitung auch ein möglicher Schadenersatzanspruch relevant sein. Unterlassung und Schadenersatz verfolgen unterschiedliche Zwecke und sollten nicht miteinander verwechselt werden.

Was Betroffene jetzt dokumentieren sollten

Wer gegen eine Kreditauskunftei oder ein anderes Unternehmen vorgehen möchte, sollte den Sachverhalt möglichst genau festhalten. Eine sorgfältige Dokumentation erleichtert die rechtliche Prüfung und kann später entscheidend sein.

  • Welche Daten werden verarbeitet? Notieren Sie, ob es sich etwa um Identitätsdaten, Kontaktdaten, Zahlungsinformationen oder Bonitätsangaben handelt.
  • Woher stammt die Information? Sichern Sie Schreiben, Auskünfte, Screenshots und sonstige Unterlagen, aus denen sich die Verarbeitung ergibt.
  • An wen wurden die Daten weitergegeben? Halten Sie fest, welche Unternehmen oder sonstigen Empfänger bekannt sind.
  • Wann erfolgte die Weitergabe? Zeitpunkte und wiederholte Vorgänge können für die Beurteilung besonders wichtig sein.
  • Warum soll die Verarbeitung rechtswidrig sein? Beispielsweise können Daten unrichtig, veraltet, unvollständig oder ohne ausreichende Grundlage weitergegeben worden sein.
  • Was soll konkret erreicht werden? Geht es um Löschung, Berichtigung, Einschränkung, Unterlassung, Auskunft oder Schadenersatz?

Eine vorschnelle Festlegung auf nur einen Anspruch kann riskant sein. Welche rechtlichen Schritte sinnvoll sind, hängt vom Inhalt der Daten, dem bisherigen Verhalten des Unternehmens und dem konkreten Ziel der betroffenen Person ab.

Häufige Fragen zur Unterlassung der Datenweitergabe

Kann ich verlangen, dass ein Unternehmen meine Daten nicht mehr weitergibt?

Das kann im Einzelfall möglich sein. Ob dafür ein eigenständiger Unterlassungsanspruch direkt aus der DSGVO besteht, ist jedoch noch nicht abschließend geklärt. Deshalb muss geprüft werden, ob zusätzlich oder alternativ Ansprüche auf Löschung, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung oder Schadenersatz bestehen.

Muss ich immer die Löschung meiner Daten verlangen?

Nein. Löschung und Unterlassung verfolgen unterschiedliche Ziele. Wenn Sie lediglich eine bestimmte Weitergabe verhindern möchten, kann ein Löschungsbegehren möglicherweise nicht genau das abbilden, was Sie erreichen wollen. Die passende rechtliche Vorgehensweise hängt vom konkreten Fall ab.

Was ist, wenn die Daten schon einmal weitergegeben wurden?

Dann sollten Sie genau dokumentieren, wann die Weitergabe stattgefunden hat und wer Empfänger war. Außerdem ist zu prüfen, ob eine Wiederholungsgefahr besteht und ob bereits ein Schaden eingetreten ist. Daraus können sich unterschiedliche datenschutzrechtliche Ansprüche ergeben.

Ist durch die Entscheidung des OGH schon alles entschieden?

Nein. Der OGH hat die entscheidende Rechtsfrage ausdrücklich offengelassen und das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH unterbrochen. Eine endgültige Aussage darüber, ob die konkrete Datenweitergabe künftig unterlassen werden muss, liegt daher noch nicht vor.

Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Prüfung frühzeitig veranlassen

Die offene Rechtslage macht eine genaue Abstimmung des Vorgehens besonders wichtig. Wer eine unrechtmäßige Datenweitergabe verhindern möchte, sollte nicht nur die bisherige Offenlegung betrachten, sondern auch klären, ob weitere Datenschutzansprüche geltend gemacht werden können.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Betroffene zu datenschutzrechtlichen Ansprüchen und zur rechtlichen Einordnung von Datenverarbeitungen. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt unterstützt die Kanzlei Pichler bei der Prüfung von Auskunfts-, Löschungs-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Unterlassungs- und Schadenersatzbegehren.

Wenn Sie betroffen sind oder nicht wissen, welcher Anspruch in Ihrem Fall der richtige ist, können Sie die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at kontaktieren. Die Kanzlei ist am Karlsplatz 3, 1010 Wien, erreichbar.


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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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