September 24, 2026

Unterhaltsvorschuss [Rechtsanwalt Wien]

Unterhaltsvorschuss für ukrainische Kinder: Warum der Aufenthaltstitel allein nicht genügt

Unterhaltsvorschuss für ein ukrainisches Kind in Österreich: Kann ein ukrainisches Kind Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht oder zu wenig zahlt? Die Antwort hängt nicht allein von der ukrainischen Staatsangehörigkeit oder vom Krieg in der Ukraine ab. Entscheidend sind vielmehr der Aufenthaltsstatus, der Zeitpunkt der Einreise und die Frage, ob das Kind tatsächlich aufgrund des Krieges aus der Ukraine vertrieben wurde.

Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs besonders deutlich: Der OGH hat am 22.08.2023 zu 10 Ob 24/23m ausgesprochen, dass ein ukrainisches Kind, das bereits lange vor dem 24. Februar 2022 in Österreich gelebt hat, nicht allein wegen des Krieges Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse erhält. Die Entscheidung ist nicht neu, aber für viele Familien weiterhin von praktischer Bedeutung. Zur Entscheidung des OGH.

Der konkrete Fall: Unterhalt wurde vereinbart, aber nicht ausreichend bezahlt

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand ein ukrainisches Kind, das seit dem Jahr 2015 gemeinsam mit seiner Mutter in Österreich lebte. Beide verfügten über eine gültige Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Auch der Vater hielt sich zumindest zeitweise in Österreich auf.

Der Vater hatte sich in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet, monatlich 1.600 Euro Kindesunterhalt zu leisten. Später beantragte er, diesen Betrag auf 570 Euro herabzusetzen. Das Kind beantragte daraufhin staatliche Unterhaltsvorschüsse. Diese sollen den Unterhalt eines minderjährigen Kindes vorübergehend sichern, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht oder nicht vollständig zahlt.

Zur Begründung wurde unter anderem auf den Krieg in der Ukraine verwiesen. Eine Rückkehr in die Ukraine sei nicht möglich. Außerdem wurde argumentiert, das Kind sei als Flüchtling oder schutzberechtigte Person anzusehen. Auch die österreichische Vertriebenenregelung für Menschen aus der Ukraine sollte berücksichtigt werden.

Das Erstgericht gewährte zunächst Unterhaltsvorschüsse in Höhe von 570 Euro monatlich für den Zeitraum von August 2022 bis Juli 2027. Der Bund bekämpfte diese Entscheidung. Das Rekursgericht wies den Antrag ab. Der Oberste Gerichtshof bestätigte letztlich diese Abweisung.

Was hat der OGH entschieden?

Der OGH stellte klar: Ein ukrainisches Kind hat nicht allein deshalb Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, weil es ukrainischer Staatsangehöriger ist und in Österreich lebt. Auch der Krieg in der Ukraine führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Im konkreten Fall waren vor allem folgende Umstände entscheidend:

  • Das Kind lebte bereits seit 2015 in Österreich.
  • Sein Aufenthalt war somit nicht erst durch den Krieg ab dem 24. Februar 2022 entstanden.
  • Das Kind verfügte über eine gültige Rot-Weiß-Rot-Karte plus.
  • Es lag kein anerkannter Flüchtlingsstatus und kein festgestellter subsidiärer Schutz vor.
  • Konkrete individuelle Flucht- oder Verfolgungsgründe waren nicht ausreichend behauptet worden.
  • Es war nicht dargelegt, dass eine Rückkehr in die Ukraine ohne den Krieg konkret beabsichtigt gewesen wäre.

Der OGH gab dem Rechtsmittel des Kindes daher nicht Folge. Die Abweisung des Antrags auf Unterhaltsvorschüsse blieb bestehen.

Warum eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus nicht ausreicht

Die Rot-Weiß-Rot-Karte plus ist ein Aufenthaltstitel. Sie ermöglicht den Aufenthalt in Österreich und grundsätzlich einen weitgehend unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie stellt aber nicht automatisch einen Flüchtlingsstatus oder einen Status als subsidiär schutzberechtigte Person dar.

Für Unterhaltsvorschüsse gelten besondere Voraussetzungen. Grundsätzlich kommen minderjährige Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich in Betracht, wenn sie österreichische Staatsbürger oder staatenlos sind. Bestimmte ausländische Kinder können österreichischen Kindern gleichgestellt sein. Dazu zählen insbesondere anerkannte Flüchtlinge und unter bestimmten Voraussetzungen subsidiär Schutzberechtigte.

Eine bloße Aufenthaltsberechtigung genügt dafür jedoch nicht zwingend. Die Art und der Grund des Aufenthalts müssen rechtlich eingeordnet werden. Genau hier lag im entschiedenen Fall das Problem: Die Rot-Weiß-Rot-Karte plus belegte zwar den rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, führte aber nicht automatisch zu einer Gleichstellung mit österreichischen Kindern für Zwecke des Unterhaltsvorschussgesetzes.

Der Krieg allein begründet nicht automatisch die Flüchtlingseigenschaft

Der Krieg in der Ukraine ist zweifellos eine schwerwiegende Gefahrensituation. Für die rechtliche Anerkennung als Flüchtling ist aber grundsätzlich eine individuelle Betrachtung erforderlich. Es muss nachvollziehbar sein, dass eine konkrete Person wegen ihrer Herkunft, Religion, politischen Überzeugung, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wird oder bei einer Rückkehr konkret verfolgt werden könnte.

Eine allgemeine Gefährdungslage und individuelle Fluchtgründe sind rechtlich nicht dasselbe. Im Verfahren war nach Ansicht des OGH nicht ausreichend vorgebracht worden, aus welchen persönlichen Gründen das Kind im Fall einer Rückkehr konkret verfolgt werden könnte.

Das bedeutet nicht, dass ukrainische Staatsangehörige niemals als Flüchtlinge oder Schutzberechtigte anerkannt werden können. Es bedeutet vielmehr, dass der jeweilige Schutzstatus festgestellt oder die dafür erforderlichen Voraussetzungen konkret dargelegt werden müssen. Die ukrainische Staatsangehörigkeit allein ersetzt diese Prüfung nicht.

Auch die Vertriebenenregelung war im konkreten Fall nicht anwendbar

Die österreichische Vertriebenenregelung betrifft im Wesentlichen ukrainische Staatsangehörige, die aufgrund des bewaffneten Konflikts ab dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine vertrieben wurden. Der zeitliche Zusammenhang ist daher von großer Bedeutung.

Das Kind im Verfahren lebte bereits seit 2015 in Österreich. Es war somit nicht erst infolge des Krieges aus der Ukraine nach Österreich gekommen. Der Aufenthalt bestand schon viele Jahre vor dem Beginn des bewaffneten Konflikts.

Auch die Regelungen für Familienangehörige führten zu keinem anderen Ergebnis. Dafür hätten die maßgeblichen Familienangehörigen vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine aufhältig sein müssen. Das war nach den Feststellungen im Verfahren nicht der Fall.

Schließlich war die Aufenthaltserlaubnis des Kindes weiterhin gültig. Eine Sonderregelung für Personen, deren Aufenthaltstitel nicht verlängert oder entzogen wurde, kam daher ebenfalls nicht zur Anwendung.

Was bedeutet das für Familien in Österreich?

Die Entscheidung enthält keine pauschale Aussage, wonach ukrainische Kinder generell keinen Unterhaltsvorschuss erhalten können. Sie zeigt vielmehr, dass jeder Fall anhand seiner konkreten Umstände geprüft werden muss.

Für die Beurteilung können insbesondere folgende Fragen entscheidend sein:

  • Wann ist das Kind nach Österreich gekommen?
  • Hat es sich bereits vor dem 24. Februar 2022 in Österreich aufgehalten?
  • Wurde es tatsächlich infolge des Krieges aus der Ukraine vertrieben?
  • Welchen Aufenthaltstitel besitzt das Kind derzeit?
  • Liegt ein anerkannter Flüchtlingsstatus oder subsidiärer Schutz vor?
  • Gab es eine konkrete Rückkehrabsicht in die Ukraine, die durch den Krieg weggefallen ist?
  • Welche individuellen Gründe machen eine Rückkehr unmöglich oder unzumutbar?
  • Gibt es eine gerichtliche Unterhaltsentscheidung oder einen gerichtlichen Vergleich?

In der Praxis kann ein Antrag besonders dann problematisch sein, wenn das Kind bereits lange vor dem Krieg in Österreich gelebt hat, der Aufenthaltstitel weiterhin gültig ist und keine konkreten individuellen Fluchtgründe vorgebracht werden können.

Diese Unterlagen sollten Betroffene sammeln

Wer Unterhaltsvorschuss beantragen möchte oder gegen eine ablehnende Entscheidung vorgehen will, sollte die tatsächliche und rechtliche Entwicklung des Aufenthalts möglichst genau dokumentieren.

  • Einreise- und Aufenthaltsdaten des Kindes und der Eltern
  • frühere und aktuelle Aufenthaltstitel
  • Bescheide aus Asyl-, Schutz- oder fremdenrechtlichen Verfahren
  • Nachweise über frühere Wohnsitze in Österreich und der Ukraine
  • Unterlagen zu einer allfälligen Vertreibung ab dem 24. Februar 2022
  • konkrete Nachweise über individuelle Gefährdungs- oder Verfolgungsgründe
  • gerichtliche Vergleiche und Entscheidungen zum Kindesunterhalt
  • Dokumentation über ausbleibende oder unzureichende Unterhaltszahlungen

Wichtig ist, nicht nur allgemein auf den Krieg oder die ukrainische Staatsangehörigkeit hinzuweisen. Entscheidend sind die persönliche Situation des Kindes, die zeitliche Abfolge und der konkrete rechtliche Status.

Häufige Fragen zum Unterhaltsvorschuss für ukrainische Kinder

Bekomme ich für mein ukrainisches Kind automatisch Unterhaltsvorschuss?

Nein. Die ukrainische Staatsangehörigkeit allein genügt nicht. Es kommt unter anderem darauf an, ob das Kind österreichischen Kindern rechtlich gleichgestellt ist, etwa als anerkannter Flüchtling oder unter bestimmten Voraussetzungen als subsidiär Schutzberechtigter.

Reicht eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus für den Antrag?

Die Rot-Weiß-Rot-Karte plus bestätigt einen Aufenthaltstitel, begründet aber nicht automatisch einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Sie macht das Kind nicht ohne Weiteres zu einer anerkannten Flüchtlingsperson oder subsidiär schutzberechtigten Person.

Kann der Krieg in der Ukraine als Begründung ausreichen?

Nach der Entscheidung des OGH reicht der Krieg allein nicht automatisch aus. Es muss zusätzlich geprüft werden, ob das Kind tatsächlich kriegsbedingt vertrieben wurde oder ob konkrete individuelle Flucht- beziehungsweise Verfolgungsgründe vorliegen.

Was kann ich tun, wenn mein Antrag abgelehnt wurde?

Zunächst sollten die Begründung der Entscheidung und die dafür maßgeblichen Aufenthaltsunterlagen genau geprüft werden. Danach kann beurteilt werden, ob relevante Umstände nicht berücksichtigt oder nicht ausreichend vorgebracht wurden. Wegen möglicher Fristen sollte rechtliche Beratung möglichst rasch eingeholt werden.

Rechtsanwalt Wien: Unterhaltsvorschuss rechtzeitig und richtig prüfen lassen

Die Entscheidung des OGH vom 22.08.2023, 10 Ob 24/23m, zeigt, wie stark der Anspruch vom Zusammenspiel zwischen Unterhaltsrecht, Aufenthaltsrecht und Schutzstatus abhängen kann. Eine pauschale Berufung auf den Krieg oder auf einen Aufenthaltstitel ist häufig nicht ausreichend.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Familien bei Fragen zu Unterhaltsvorschüssen, ausbleibenden Unterhaltszahlungen und der rechtlichen Bedeutung des Aufenthaltsstatus. Lassen Sie Ihre konkrete Situation und die vorhandenen Unterlagen prüfen. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei befindet sich am Karlsplatz 3, 1010 Wien.


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