Oktober 3, 2026

Unterhaltsverwirkung erklärt [Rechtsanwalt Wien]

Unterhaltsverwirkung nach der Scheidung: Wann kann der Anspruch verwirkt sein?

Unterhaltsverwirkung: Kann ein geschiedener Ehegatte den Unterhaltsanspruch verlieren, weil er gegen den früheren Partner gerichtliche Schritte einleitet? Nicht automatisch. Der Oberste Gerichtshof hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2018 klargestellt, dass selbst Strafanzeigen, umfangreiche Gerichtsverfahren oder eine Klage im Ausland nicht ohne Weiteres zum Verlust von Unterhalt führen.

Entscheidend ist vielmehr, wie schwer das Verhalten tatsächlich wiegt, ob es vorsätzlich oder schuldhaft gesetzt wurde und ob eine konkrete Schädigungsabsicht vorlag. Für Betroffene ist das besonders wichtig: Der Gang zum Gericht darf nicht schon deshalb zum rechtlichen Nachteil werden, weil der Konflikt mit dem früheren Ehegatten besonders heftig ausgetragen wird.

Der Ausgangsfall: Unterhalt verlangt, aber die genaue Höhe war unbekannt

In dem Verfahren verlangte eine geschiedene Ehefrau von ihrem früheren Ehemann Unterhalt. Dabei ging es sowohl um Ansprüche während der Ehe als auch um Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung.

Die genaue Höhe konnte sie zunächst nicht berechnen. Der Grund dafür lag darin, dass ihr offenbar nicht alle Informationen über die finanziellen Verhältnisse und wirtschaftlichen Grundlagen vorlagen. Deshalb erhob sie eine sogenannte Stufenklage.

Bei einer Stufenklage wird zunächst Auskunft beziehungsweise Rechnungslegung verlangt. Erst wenn die erforderlichen Informationen vorliegen, kann der konkrete Geldbetrag berechnet und eingefordert werden. Dieses Vorgehen kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn die unterhaltspflichtige Person über Einkünfte, Vermögenswerte oder sonstige wirtschaftliche Daten verfügt, die der anderen Seite nicht bekannt sind.

Der frühere Ehemann wollte den Unterhaltsanspruch jedoch nicht anerkennen. Er argumentierte, seine ehemalige Ehefrau habe ihren Anspruch verwirkt. Ihr Verhalten sei so schwerwiegend gewesen, dass es unzumutbar wäre, weiterhin Unterhalt zu verlangen.

Als Gründe führte er unter anderem Abhebungen von gemeinsamen Konten, zahlreiche Gerichtsverfahren, Strafanzeigen und strafrechtliche Vorwürfe an. Außerdem verwies er auf eine Klage nach US-amerikanischem Recht, eine sogenannte RICO-Klage, sowie auf angeblich rufschädigende Behauptungen und Medienberichte.

Die Ehe war bereits im Jahr 2011 geschieden worden. Dabei war ausgesprochen worden, dass den Ehemann das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe traf. Die Frau hatte während der Ehe im Haushalt, bei der Kindererziehung und beim Aufbau des Unternehmens mitgearbeitet. Zusätzlich war sie an Stiftungen beteiligt gewesen, aus denen sie später ausgeschlossen wurde.

Was der OGH in einer Entscheidung aus dem Jahr 2018 klargestellt hat

Der Oberste Gerichtshof wies beide Rekurse zurück. Maßgeblich ist die Entscheidung OGH vom 26.09.2018, 7 Ob 181/17v. Zur Entscheidung. Die Entscheidungen der Vorinstanzen blieben damit im Ergebnis bestehen.

Der OGH kam zu dem Ergebnis, dass der Unterhaltsanspruch der Frau unter den Umständen dieses Falls nicht verwirkt war. Dass sie gegen ihren früheren Ehemann rechtlich vorging, Strafverfolgungsmaßnahmen anstrebte und eine Klage nach US-amerikanischem Recht einbrachte, führte nicht automatisch zum Verlust ihres Anspruchs.

Der Oberste Gerichtshof stellte außerdem klar, dass die Prüfung des Unterhaltsanspruchs und die Prüfung eines Auskunftsanspruchs nicht dasselbe sind. Selbst wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach nicht verwirkt ist, muss für eine Stufenklage zusätzlich feststehen:

  • Die genaue Höhe des Unterhalts ist ohne Auskunft nur schwer feststellbar.
  • Die verlangte Auskunft ist dem anderen Ehegatten zumutbar.
  • Die weiteren Voraussetzungen für das Auskunfts- beziehungsweise Rechnungslegungsbegehren sind erfüllt.

Der OGH entschied damit noch nicht endgültig über die konkrete Höhe des Unterhalts. Das Verfahren über die Auskunft und die anschließende Bezifferung konnte vielmehr weitergeführt werden.

Unterhaltsverwirkung: Die Hürden liegen hoch

Ein Unterhaltsanspruch kann in besonders schweren Fällen verloren gehen. Dafür reicht aber nicht jede Auseinandersetzung, jede unrichtige Behauptung oder jedes Verhalten, das der andere Ehegatte als unangemessen empfindet.

Erforderlich sind vielmehr besonders schwere und schuldhafte Verfehlungen. Bei der Beurteilung kommt es unter anderem auf folgende Fragen an:

  • Wie schwer war das Verhalten objektiv?
  • Wurde vorsätzlich oder zumindest schuldhaft gehandelt?
  • Sollte der frühere Ehegatte bewusst geschädigt werden?
  • Welche konkreten Folgen hatte das Verhalten?
  • Wie hat sich auch der unterhaltspflichtige Ehegatte verhalten?

Diese Gesamtbetrachtung ist wesentlich. Das Verhalten einer Person wird nicht isoliert betrachtet. Auch die Vorgeschichte der Ehe, die Beiträge beider Ehegatten und die Art und Weise, wie der Konflikt entstanden ist, können eine Rolle spielen.

Eine Strafanzeige kann daher rechtlich anders zu beurteilen sein, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen und aufgrund konkreter Anhaltspunkte eingebracht wurde. Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn jemand bewusst falsche Vorwürfe erhebt, wider besseres Wissen handelt oder den ehemaligen Ehegatten gezielt schädigen möchte.

Wer seine Rechte verfolgt, verliert nicht automatisch seinen Unterhalt

Die Entscheidung ist für viele Betroffene deshalb bedeutsam, weil sie eine wichtige Grenze zieht: Die Durchsetzung eigener Ansprüche ist nicht automatisch ein unterhaltsrechtliches Fehlverhalten.

Nach den Feststellungen des Verfahrens hatte die Frau verschiedene rechtliche Möglichkeiten ausgeschöpft, um ihre vermögensrechtlichen Interessen zu verfolgen. Der OGH sah darin in diesem konkreten Fall keine ausreichende Grundlage für eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs. Es war insbesondere nicht festgestellt worden, dass sie bewusst falsche Angaben gemacht oder mit Schädigungsabsicht gehandelt hatte.

Auch die US-amerikanische RICO-Klage wurde ihr nicht allein deshalb angelastet, weil ein solches Verfahren veröffentlicht werden kann und dadurch der Ruf oder geschäftliche Interessen des anderen beeinträchtigt werden könnten. Sie hatte die Klage nach Beratung durch ihre Anwälte eingebracht. Eine mögliche Belastung des früheren Ehegatten genügte für sich allein nicht.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Klage, jede Behauptung oder jede Strafanzeige ohne Risiko bleibt. Wer wissentlich falsche Vorwürfe erhebt oder ausschließlich mit dem Ziel handelt, den anderen zu schädigen, kann sich damit unter Umständen selbst rechtlich belasten. Entscheidend bleiben stets die konkreten Umstände.

Was bedeutet das im Alltag?

Beispiel 1: Die Strafanzeige nach der Trennung

Eine geschiedene Person erstattet Strafanzeige, weil sie der Ansicht ist, dass Vermögenswerte verschoben oder gemeinsame Gelder unrechtmäßig verwendet wurden. Allein die Tatsache, dass eine Strafanzeige eingebracht wurde, beseitigt den Unterhaltsanspruch nicht. Wichtig ist, ob nachvollziehbare Anhaltspunkte bestanden und die Anzeige nicht wider besseres Wissen erfolgte.

Beispiel 2: Streit über gemeinsame Konten

Nach der Trennung hebt ein Ehegatte Geld von einem gemeinsamen Konto ab. Ob dies unterhaltsrechtlich relevant ist, hängt vom konkreten Zusammenhang ab. Eine bloße Behauptung des anderen Ehegatten reicht nicht aus, um eine besonders schwere Verfehlung und damit eine Verwirkung des Unterhalts zu begründen.

Beispiel 3: Mehrere gerichtliche Verfahren

Vermögensaufteilung, Unternehmensbeteiligungen, Stiftungen und Unterhalt können zu mehreren Verfahren führen. Eine aggressive oder umfangreiche Rechtsverfolgung ist nicht automatisch missbräuchlich. Es kommt darauf an, ob die Verfahren zur Wahrung berechtigter Interessen geführt werden oder ob sie ausschließlich der Schädigung und Einschüchterung dienen.

Beispiel 4: Die Höhe des Unterhalts ist nicht berechenbar

Wer die Einkünfte oder wirtschaftlichen Verhältnisse des früheren Ehegatten nicht kennt, kann unter bestimmten Voraussetzungen zunächst Auskunft und Rechnungslegung verlangen. Dafür muss aber nachvollziehbar dargelegt werden, warum die Informationen benötigt werden und weshalb die genaue Höhe des Unterhalts ohne diese Angaben nicht festgestellt werden kann.

So sollten Betroffene jetzt vorgehen

Unterhaltsverfahren werden häufig durch emotionale Konflikte begleitet. Gerade deshalb ist es wichtig, rechtliche und persönliche Auseinandersetzungen möglichst klar zu trennen.

  • Unterlagen sichern: Bewahren Sie Kontoauszüge, Zahlungsbelege, Schriftverkehr, Vereinbarungen und gerichtliche Dokumente vollständig auf.
  • Finanzielle Informationen sammeln: Für die Unterhaltsberechnung können Angaben zu Einkommen, Vermögen, Unternehmensbeteiligungen und laufenden Zahlungen relevant sein.
  • Behauptungen sorgfältig prüfen: Stellen Sie keine Vorwürfe auf, deren Unrichtigkeit Sie kennen oder die Sie nicht nachvollziehbar belegen können.
  • Rechtliche Schritte sachlich begründen: Dokumentieren Sie, aus welchen Gründen eine Klage, eine Anzeige oder ein Auskunftsbegehren eingebracht wurde.
  • Internationale Verfahren besonders vorbereiten: Bei Verfahren im Ausland gelten eigene Regeln. Eine anwaltliche Beratung vor Einbringung solcher Schritte kann spätere Nachteile vermeiden.
  • Stufenklage nicht vorschnell einbringen: Vorab sollte geprüft werden, ob der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach besteht, die Höhe tatsächlich nicht feststellbar ist und die verlangte Auskunft zumutbar erscheint.

Unterhaltspflichtige sollten wiederum beachten, dass der Einwand der Verwirkung konkret begründet werden muss. Nicht jede unzutreffende Aussage und nicht jeder belastende Rechtsstreit reicht dafür aus. Wer sich auf ein besonders schweres Fehlverhalten beruft, muss dieses grundsätzlich nachvollziehbar darlegen und beweisen können.

Häufige Fragen zum Unterhaltsanspruch nach der Scheidung

Verliere ich meinen Unterhalt, wenn ich meinen Ex-Partner verklage?

Nein, nicht automatisch. Die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ist für sich allein grundsätzlich kein ausreichender Grund, um den Unterhaltsanspruch zu verlieren. Entscheidend ist, ob das Vorgehen berechtigten Interessen dient oder ob es mit besonders schwerem, schuldhaftem und schädigendem Verhalten verbunden ist.

Kann eine Strafanzeige gegen mich zum Verlust von Unterhalt führen?

Auch eine Strafanzeige führt nicht automatisch zur Unterhaltsverwirkung. Maßgeblich ist insbesondere, ob sie aufgrund konkreter Anhaltspunkte und zur Wahrung berechtigter Interessen eingebracht wurde oder ob bewusst falsche Vorwürfe erhoben wurden.

Was mache ich, wenn ich die Einkünfte meines früheren Ehegatten nicht kenne?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann zunächst Auskunft beziehungsweise Rechnungslegung verlangt werden. Dafür muss jedoch nachvollziehbar sein, dass die genaue Höhe des Unterhalts ohne diese Informationen nur schwer berechnet werden kann und die Auskunft dem anderen Ehegatten zumutbar ist.

Ist eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs schnell möglich?

Nein. Nach der Entscheidung des OGH kommen dafür nur besonders schwere und schuldhafte Verfehlungen in Betracht. Das Gericht beurteilt die gesamte Situation, einschließlich der konkreten Auswirkungen, einer möglichen Schädigungsabsicht und des Verhaltens beider Ehegatten.

Rechtsanwalt Wien: Unterhalt rechtzeitig und sorgfältig prüfen lassen

Die Entscheidung des OGH zeigt: Wer nach einer Scheidung seine Rechte verfolgt, muss nicht schon deshalb um den Unterhaltsanspruch fürchten. Gleichzeitig können unüberlegte Vorwürfe, bewusst falsche Angaben oder eine gezielte Schädigungsabsicht erhebliche rechtliche Folgen haben.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Familienrecht berät die Kanzlei Pichler sowohl unterhaltsberechtigte als auch unterhaltspflichtige Personen zu den Voraussetzungen, zur Auskunft und zur Frage einer möglichen Unterhaltsverwirkung. Lassen Sie die konkrete Situation frühzeitig prüfen, bevor weitere Schreiben, Anzeigen oder Klagen eingebracht werden.

Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Kanzleisitz: Karlsplatz 3, 1010 Wien.


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Unterhaltsverwirkung

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