Unterhaltsvergleich ändern [Rechtsanwalt Wien]

Kann man einen Unterhaltsvergleich ändern? Was Eltern über Herabsetzung und freiwillige Mehrzahlungen wissen sollten

Unterhaltsvergleich ändern: Ein gerichtlicher Vergleich über Kindesunterhalt wirkt zunächst endgültig. Der monatliche Betrag ist festgelegt, die Verpflichtung unterschrieben und die Erwartungen aller Beteiligten scheinen klar. Doch was geschieht, wenn sich die berufliche oder finanzielle Situation des unterhaltspflichtigen Elternteils später deutlich verändert?

Die Antwort lautet nicht automatisch: „Der vereinbarte Betrag muss für immer weiterbezahlt werden.“ Ebenso wenig darf ein Elternteil sein Einkommen ohne Weiteres reduzieren und dadurch den Kindesunterhalt eigenmächtig herabsetzen. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, der genaue Wortlaut des Vergleichs und die Frage, welche Einkünfte tatsächlich verfügbar sind oder bei zumutbarer Anstrengung erzielt werden könnten.

Unterhaltsvergleich ändern: Er ist nicht immer unveränderbar

Ein typisches Problem zeigt sich, wenn ein Elternteil im Zuge der Scheidung einen höheren Unterhalt vereinbart, als sich nach der damaligen gesetzlichen Berechnung ergeben würde. Eine solche Mehrzahlung kann freiwillig erfolgen, etwa um die finanzielle Situation des Kindes abzusichern oder eine einvernehmliche Scheidung zu ermöglichen.

Verändern sich die Lebensumstände später wesentlich, stellt sich die Frage, ob weiterhin der ursprünglich vereinbarte Betrag geschuldet ist. Das kann etwa der Fall sein, wenn sich das Einkommen dauerhaft verringert, die berufliche Tätigkeit wegfällt oder sich die Erwerbssituation grundlegend ändert.

Eine bloß geringfügige Schwankung reicht dafür in der Regel nicht aus. Erforderlich ist eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse. Dabei kommt es nicht nur auf das nominelle Einkommen an. Auch die tatsächliche Verfügbarkeit der finanziellen Mittel kann eine Rolle spielen.

Was der OGH in einer Entscheidung aus dem Jahr 2016 klargestellt hat

Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit dieser Frage in der Entscheidung OGH vom 13.09.2016, 10 Ob 59/16y. Die Entscheidung ist damit bereits mehrere Jahre alt, bietet aber weiterhin wichtige Orientierung für die Beurteilung von Unterhaltsvergleichen. Zur Entscheidung.

Ein Vater hatte sich in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet, für seinen damals etwa zweieinhalbjährigen Sohn monatlich 350 Euro Unterhalt zu zahlen. Bei Abschluss des Vergleichs wurde von einem monatlichen Nettoeinkommen des Vaters von 1.400 Euro inklusive Sonderzahlungen ausgegangen.

Im Vergleich war ausdrücklich festgehalten, dass der Vater wusste, dass der gesetzlich geschuldete Unterhalt niedriger wäre. Er wollte dennoch freiwillig mehr bezahlen. Außerdem wurde vereinbart, dass er bei gleichbleibenden Verhältnissen keine Herabsetzung verlangen könne.

Später veränderte sich seine berufliche Situation mehrfach. Zunächst war er selbständig tätig, danach nur geringfügig beschäftigt und schließlich wieder vollzeitbeschäftigt. Sein tatsächlich verfügbares Einkommen lag zeitweise unter 1.400 Euro. Deshalb beantragte er, den monatlichen Unterhalt herabzusetzen. Er wollte ab März 2015 nur noch rund 215 Euro zahlen.

Das Erstgericht setzte den Unterhalt schließlich mit 224 Euro monatlich fest. Dieser Betrag entsprach 16 Prozent des angenommenen Unterhaltsbemessungseinkommens von 1.400 Euro. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung im Wesentlichen.

Warum der Unterhalt trotz angenommener 1.400 Euro reduziert wurde

Der OGH wies den Revisionsrekurs des Sohnes zurück. Damit blieb es dabei, dass der Vater ab 1. März 2015 bis auf Weiteres 224 Euro monatlich zahlen musste. Die darüber hinausgehende Verpflichtung von 350 Euro entfiel.

Besonders wichtig ist die Begründung: Das Gericht ging weiterhin davon aus, dass dem Vater grundsätzlich ein Einkommen von 1.400 Euro zugerechnet werden konnte. Diese Summe blieb daher die rechnerische Grundlage für die Unterhaltsbemessung. Daraus ergaben sich 224 Euro, also 16 Prozent des Bemessungseinkommens.

Gleichzeitig erzielte der Vater tatsächlich weniger. Das Gericht unterschied somit zwischen zwei Fragen:

  • Welches Einkommen ist für die rechtliche Berechnung des Unterhalts maßgeblich?
  • Welche Geldmittel stehen dem unterhaltspflichtigen Elternteil tatsächlich zur Verfügung?

Diese Unterscheidung führte dazu, dass weiterhin ein Einkommen von 1.400 Euro als Bemessungsgrundlage herangezogen wurde, der Unterhalt aber dennoch nicht bei den ursprünglich vereinbarten 350 Euro blieb. Die freiwillige Mehrleistung war nach den Umständen des Falles an die damalige Situation und an gleichbleibende Verhältnisse geknüpft.

Der Anspannungsgrundsatz schützt vor künstlicher Einkommensminderung

Unterhaltspflichtige Eltern können ihre Zahlungspflicht nicht einfach dadurch reduzieren, dass sie freiwillig weniger arbeiten, eine besser bezahlte Tätigkeit aufgeben oder ihre Erwerbstätigkeit ohne ausreichenden Grund einschränken.

Hier greift der sogenannte Anspannungsgrundsatz. Danach kann jenes Einkommen zugrunde gelegt werden, das der unterhaltspflichtige Elternteil bei zumutbarer Anstrengung erzielen könnte. Das tatsächliche Einkommen ist daher nicht immer allein ausschlaggebend.

Wer etwa eine Vollzeitstelle ohne nachvollziehbaren Grund aufgibt und nur noch geringfügig arbeitet, muss damit rechnen, dass weiterhin ein höheres erzielbares Einkommen angenommen wird. Maßgeblich ist die gesamte Erwerbssituation: die berufliche Qualifikation, die bisherige Tätigkeit, die Arbeitsfähigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage und die nachweisbaren Bemühungen um eine angemessene Beschäftigung.

Der Anspannungsgrundsatz bedeutet aber nicht automatisch, dass stets der höchstmögliche Unterhalt verlangt werden kann. Im genannten Fall wurde trotz der angenommenen Bemessungsgrundlage berücksichtigt, dass die tatsächliche finanzielle Verfügbarkeit niedriger war. Genau diese Verbindung zwischen hypothetischem Einkommen und realer Zahlungsfähigkeit war für die Entscheidung wesentlich.

Was bedeutet das für Eltern im Alltag?

1. Der Arbeitsplatz fällt weg

Verliert ein unterhaltspflichtiger Elternteil seine Beschäftigung, führt das nicht automatisch zu einer sofortigen Reduktion des Unterhalts. Entscheidend ist, ob der Arbeitsplatzverlust unverschuldet war, wie intensiv nach einer neuen Beschäftigung gesucht wird und welches Einkommen künftig realistisch erzielt werden kann.

Eine Herabsetzung kann in Betracht kommen, wenn sich die Situation wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert. Die Bewerbungen, Vorstellungsgespräche und sonstigen Erwerbsbemühungen sollten sorgfältig dokumentiert werden.

2. Ein Wechsel in eine schlechter bezahlte Tätigkeit

Ein freiwilliger Wechsel in eine deutlich schlechter bezahlte Beschäftigung wird besonders genau geprüft. Berufliche oder gesundheitliche Gründe können relevant sein. Eine bloße persönliche Entscheidung, künftig weniger zu verdienen, reicht hingegen nicht ohne Weiteres aus, um die Unterhaltspflicht zu verringern.

3. Der Vergleich enthält eine freiwillige Mehrzahlung

Wurde im Vergleich festgehalten, dass ein Elternteil freiwillig mehr als den gesetzlichen Unterhalt zahlt, kommt es auf die genaue Formulierung an. Eine solche Vereinbarung kann an bestimmte Verhältnisse anknüpfen. Sie bedeutet nicht zwingend, dass derselbe Betrag auch bei einer erheblichen und dauerhaften Verschlechterung der finanziellen Situation weitergeschuldet wird.

4. Das Einkommen schwankt nur vorübergehend

Nicht jede vorübergehende Einkommensschwankung rechtfertigt eine Änderung. Einzelne schwächere Monate oder kurzfristige Einkommensausfälle sind von einer nachhaltigen Veränderung zu unterscheiden. Je länger und deutlicher die Abweichung ausfällt, desto eher stellt sich die Frage nach einer Neuberechnung.

Was bei einer Herabsetzung jetzt zu beachten ist

Eine Unterhaltsverpflichtung sollte nicht eigenmächtig gekürzt werden. Wer einfach weniger überweist, riskiert Rückstände und weitere rechtliche Schwierigkeiten. Der richtige Betrag sollte daher möglichst rasch rechtlich geklärt und gegebenenfalls in einem gerichtlichen Verfahren neu festgesetzt werden.

Für die Vorbereitung sind insbesondere folgende Unterlagen und Informationen wichtig:

  • der vollständige gerichtliche Vergleich oder die gerichtliche Entscheidung,
  • aktuelle und frühere Einkommensnachweise,
  • Unterlagen über die berufliche Veränderung,
  • Nachweise über Bewerbungen und sonstige Erwerbsbemühungen,
  • Informationen zu gesundheitlichen oder sonstigen wesentlichen Veränderungen,
  • eine nachvollziehbare Übersicht über die tatsächlich verfügbaren monatlichen Mittel.

Auch betreuende Elternteile und Kinder sollten prüfen, ob die behauptete Einkommensverschlechterung tatsächlich besteht. Ein Unterhaltspflichtiger darf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht gezielt verschlechtern. Der Vergleich zwischen dem real erzielten Einkommen und dem zumutbar erzielbaren Einkommen bleibt daher ein zentraler Bestandteil der Prüfung.

Häufige Fragen zur Änderung eines Unterhaltsvergleichs

Kann ich einen freiwillig höheren Unterhalt einfach wieder reduzieren?

Nein. Eine eigenmächtige Kürzung ist riskant. Ob eine Herabsetzung möglich ist, hängt von einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse und vom genauen Wortlaut des Vergleichs ab. Die Änderung sollte rechtlich beantragt und geklärt werden.

Was passiert, wenn ich jetzt weniger verdiene als früher?

Das tatsächliche Einkommen ist wichtig, aber nicht allein entscheidend. Es wird auch geprüft, ob die Einkommensminderung unvermeidbar war oder ob bei zumutbarer Anstrengung ein höheres Einkommen erzielt werden könnte. Der Anspannungsgrundsatz kann daher weiterhin eine höhere Bemessungsgrundlage rechtfertigen.

Ist ein gerichtlicher Vergleich über Kindesunterhalt endgültig?

Nicht in jedem Fall. Nach der sogenannten Umstandsklausel kann eine Neufestsetzung möglich sein, wenn sich die maßgeblichen Lebens- oder Einkommensverhältnisse wesentlich verändern. Eine geringfügige oder kurzfristige Veränderung genügt dafür normalerweise nicht.

Welche Formulierungen sollte ein Unterhaltsvergleich enthalten?

Der Vergleich sollte möglichst klar regeln, ob ein Betrag gesetzlicher Unterhalt oder eine freiwillige Mehrleistung ist. Ebenso kann festgehalten werden, wie mit Einkommensschwankungen, dauerhaften Veränderungen und möglichen Neuberechnungen umzugehen ist. Unklare Formulierungen führen später häufig zu Streit.

Rechtsanwalt Wien: Rechtliche Unterstützung bei Unterhaltsfragen

Unterhaltsfragen betreffen nicht nur Zahlen. Sie greifen unmittelbar in die finanzielle Sicherheit eines Kindes und in die Lebensplanung beider Elternteile ein. Ob eine Herabsetzung gerechtfertigt ist, lässt sich meist nur anhand des Vergleichs, der Einkommensentwicklung und der tatsächlichen Erwerbsmöglichkeiten zuverlässig beurteilen.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Eltern bei der Prüfung von Unterhaltsvergleichen, bei Fragen zur freiwilligen Mehrleistung und bei einer beabsichtigten Herabsetzung oder Erhöhung des Kindesunterhalts. Durch jahrelange anwaltliche Praxis können die maßgeblichen Unterlagen und Argumente strukturiert eingeordnet werden.

Wenn sich Ihre finanzielle oder berufliche Situation wesentlich verändert hat, lassen Sie Ihre Ansprüche und Verpflichtungen prüfen, bevor Zahlungsrückstände entstehen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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