Unterhaltspflicht trotz Studium: Wann Gerichte ein fiktives Einkommen annehmen dürfen
Wenn Studieren nicht vor Unterhalt schützt – Unterhaltspflicht trotz Studium
Unterhaltspflicht trotz Studium: Viele unterhaltspflichtige Eltern gehen davon aus, dass ein laufendes Studium sie vor hohen Unterhaltszahlungen schützt. Man „verdient ja nichts“ – also könne auch kein Unterhalt verlangt werden. Die aktuelle Rechtsprechung zeigt deutlich: Diese Annahme kann teuer werden. Wer sich darauf verlässt, nur Student oder Studentin zu sein, riskiert rückwirkende Unterhaltsforderungen auf Basis eines fiktiven Einkommens.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte in einer Entscheidung vom 23.05.2024, 4 Ob 30/24a, genau einen solchen Fall zu beurteilen. Zur Entscheidung Das Ergebnis: Eine studierende Mutter wurde so behandelt, als würde sie monatlich 1.500 Euro verdienen – obwohl sie tatsächlich kein entsprechendes Einkommen hatte. Die Folge waren klare und durchsetzbare Unterhaltsansprüche der Kinder.
Der konkrete Fall: Mutter studiert, Vater betreut die Kinder
Im entschiedenen Fall ging es um eine Mutter, geboren 1992 und russische Staatsbürgerin, die mit dem Vater ihrer zwei Kinder in Österreich lebte. Nach der Heirat und der Geburt der Kinder zog sie nach Österreich und bezog Kinderbetreuungsgeld.
Ab Herbst 2019 begann sie ein berufsbegleitendes Bachelor-Studium. Nach erfolgreichem Abschluss startete sie im Oktober 2022 mit einem Master-Studium, das als „berufsfreundlich/Vollzeit“ organisiert ist. Das heißt: Die Studienorganisation war von vornherein so angelegt, dass eine berufliche Tätigkeit daneben grundsätzlich möglich sein sollte.
Im November 2020 kam es zur Trennung: Die Mutter wurde per einstweiliger Verfügung aus der Ehewohnung weggewiesen. Seither leben die Kinder beim Vater, der auch die Obsorge hat. Die Mutter hat nur begleitete Kontakte zu den Kindern.
Die Unterhaltspflicht der Mutter gegenüber den Kindern wurde gerichtlich festgesetzt. Sie wollte diese Beträge reduzieren und argumentierte im Wesentlichen mit ihrer finanziell schwachen Lage als studierende Mutter. Die Vorinstanzen lehnten die Reduktion jedoch ab und setzten die Unterhaltspflicht sogar rückwirkend auf Basis einer fiktiven Bemessungsgrundlage von 1.500 Euro monatlich fest. Die Mutter bekämpfte diese Entscheidungen bis zum OGH – ohne Erfolg.
Was hat der OGH entschieden?
Der OGH wies den Revisionsrekurs der Mutter als unzulässig zurück. Damit blieben die Entscheidungen der Vorinstanzen voll aufrecht:
- Die Mutter wurde rückwirkend ab 1.12.2020 auf ein fiktives Monatseinkommen von 1.500 Euro „angespannt“.
- Auf Basis dieses fiktiven Einkommens wurden Unterhaltsbeiträge für die Kinder berechnet und festgesetzt.
- Die Mutter konnte sich nicht erfolgreich darauf berufen, nur sehr geringe Unterhaltszahlungen leisten zu müssen, weil sie studiere und tatsächlich kaum Einkommen erziele.
Damit bestätigt der OGH eine klare Linie: Unterhaltspflichtige Eltern können sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, „nur Studentin/Student“ zu sein. Entscheidend ist, ob ihnen eine nebenher ausgeübte Erwerbstätigkeit zumutbar ist – und ob sie das Gegenteil stichhaltig nachweisen können.
Wann ist ein Studium unterhaltsrechtlich „geschützt“ – und wann nicht?
Besonders wichtig ist die Unterscheidung, die der OGH in dieser Entscheidung hervorhebt. Es gibt zwei grundverschiedene Konstellationen:
1. Studium läuft bereits beim Entstehen der Unterhaltspflicht
In manchen Fällen war das Studium schon im Gange, bevor eine Unterhaltspflicht überhaupt entstanden ist (etwa bevor ein Kind geboren wurde oder bevor ein Elternteil erstmals unterhaltspflichtig wurde). In dieser Konstellation akzeptieren Gerichte oft, dass das Studium in zumutbarer Weise abgeschlossen werden darf – häufig wird bis zum Studienabschluss mit einer verstärkten Erwerbspflicht zugewartet.
2. Berufsbegleitendes Studium mit Blick auf Arbeit und Betreuung
Anders ist die Lage aber, wenn – wie hier – ein Studium von Anfang an so angelegt ist, dass es berufsbegleitend oder berufsfreundlich absolviert werden kann. Genau das war im Fall der Mutter gegeben: Sie hatte ein berufsbegleitendes Bachelor-Studium begonnen und anschließend ein als „berufsfreundlich/Vollzeit“ organisiertes Master-Studium.
In dieser zweiten Konstellation geht die Rechtsprechung regelmäßig davon aus, dass:
- das Studium mit beruflicher Tätigkeit vereinbar sein soll, und
- daher nicht das gesamte zeitliche und geistige Leistungspotential ausschließlich ins Studium fließen darf.
Damit steigt die Erwartung an die studierende unterhaltspflichtige Person, sich zumindest eine geringfügige oder teilzeitige Tätigkeit zu suchen. Und genau hier setzt die Anspannung auf ein fiktives Einkommen an.
Anspannung auf fiktives Einkommen: Was steckt dahinter?
Die sogenannte „Anspannung“ bedeutet, dass Gerichte prüfen, welches Einkommen eine Person bei zumutbarer Anstrengung erzielen könnte. Wenn jemand weniger verdient als möglich – oder gar nichts – kann das Gericht für die Unterhaltsberechnung so tun, als ob diese Person ein bestimmtes Einkommen hätte.
Im entschiedenen Fall nahm das Gericht an, dass die Mutter zumindest eine Tätigkeit im Umfang eines Einkommens von 1.500 Euro monatlich ausüben könnte. Diese Annahme stützte sich unter anderem auf folgende Überlegungen:
- Das Studium war berufsbegleitend/berufsfreundlich konzipiert.
- Die Betreuung der Kinder lag beim Vater; die Mutter hatte keine umfassende laufende Betreuungsverpflichtung.
- Es gab keine ausreichend belegten gesundheitlichen oder sonstigen gravierenden Hindernisse.
Wichtig: Die Gerichte betonten, dass auch studierende Unterhaltspflichtige grundsätzlich zu einer zumindest geringfügigen, stundenweisen Erwerbstätigkeit verpflichtet sein können. Die Zumutbarkeit hängt zwar immer von den Umständen des Einzelfalls ab, aber: Wer behauptet, dass Erwerbstätigkeit unzumutbar oder unmöglich ist, muss das nachweisen.
Beweislast: Wer etwas behauptet, muss es auch belegen
Ein entscheidender Punkt der Entscheidung betrifft die Beweislast. Es reicht nicht, pauschal zu sagen:
- „Das Studium ist so aufwendig, ich kann nicht arbeiten.“
- „Ich finde keinen Job.“
- „Meine Lebenshaltungskosten sind so hoch, ich habe nichts übrig.“
Wer sich auf solche Umstände beruft, muss konkrete Beweise vorlegen. Dazu gehören unter anderem:
- Studiennachweise: Stundenpläne, Prüfungspläne, Prüfungsantritte, Praktika, Anwesenheitspflichten.
- Bemühungen um Arbeit: Bewerbungen, E-Mails, Absagen, AMS-Meldungen, Gesprächsprotokolle.
- Gesundheitliche Gründe: Aktuelle, aussagekräftige ärztliche Atteste.
- Sprachprobleme: Nachweise über Sprachkurse, Prüfungen, Einstufungen.
Im vorliegenden Fall konnte die Mutter nach Auffassung der Gerichte nicht ausreichend nachweisen, dass sie trotz der Studienorganisation und fehlender Kinderbetreuungspflichten keine geringfügige Tätigkeit hätte aufnehmen können. Daher blieb es bei der Anspannung auf das fiktive Einkommen.
Lebenshaltungskosten mindern den Unterhalt in der Regel nicht
Die Mutter argumentierte auch mit ihren täglichen Lebenshaltungskosten – Miete, Strom, Handy etc. Hier haben die Gerichte klar gemacht: Solche Ausgaben mindern die unterhaltsrechtliche Bemessungsgrundlage in aller Regel nicht. Sie gehören zum allgemeinen Lebensrisiko und sind aus dem Einkommen (bzw. dem angespannten Einkommen) zu bestreiten.
Die Vorinstanzen bewegten sich dabei nach Ansicht des OGH im zulässigen Ermessensspielraum. Mit anderen Worten: Es gibt keine starre Formel, aber normale Fixkosten des Alltags sind kein Freibrief, um den Kindesunterhalt deutlich zu senken.
Was bedeutet das für studierende Eltern in der Praxis?
Die Entscheidung zeigt deutlich, worauf studierende Unterhaltspflichtige achten müssen. Einige typische Konstellationen:
- Sie beginnen ein berufsbegleitendes Studium, während Ihr Kind bereits unterhaltsberechtigt ist:
Das Gericht wird erwarten, dass Sie neben dem Studium weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich ernsthaft darum bemühen. Ein kompletter Rückzug aus dem Arbeitsleben kann als unterhaltsrechtlich unzulässig gesehen werden. - Ihre Kinder leben beim anderen Elternteil, Sie haben keine überwiegende Betreuung:
In dieser Situation erhöht sich die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit. Gerade wenn der andere Elternteil die Hauptbetreuung leistet, ist es schwierig, sich ausschließlich auf das Studium zu berufen. - Sie studieren in einem „berufsfreundlichen“ oder „berufsbegleitenden“ Programm:
Hier wird häufig unterstellt, dass zeitliche Ressourcen für eine (zumindest geringfügige) Tätigkeit vorhanden sind. Ein solcher Studienmodus wirkt eher gegen die Annahme, dass Arbeiten unmöglich sei. - Sie haben gesundheitliche Einschränkungen oder ernsthafte Sprachprobleme:
Diese können die Zumutbarkeit stark beeinflussen – aber nur, wenn sie gut dokumentiert sind. Ohne stichhaltige Unterlagen wird das Gericht die Erwerbsmöglichkeit eher bejahen.
Wer in einer dieser Situationen Unterhalt schuldet, sollte sich nicht darauf verlassen, dass „kein aktuelles Gehalt“ automatisch bedeutet, dass kein oder nur sehr geringer Unterhalt geschuldet ist. Das Risiko von rückwirkenden Nachforderungen ist real.
Checkliste: Was sollten studierende Unterhaltspflichtige jetzt tun?
Wenn Sie studieren und gleichzeitig unterhaltspflichtig sind (oder bald werden könnten), sollten Sie folgende Punkte ernst nehmen:
1. Eigene Situation realistisch einschätzen
- Ist Ihr Studium berufsfreundlich oder berufsbegleitend angelegt?
- Haben Sie laufende Betreuungspflichten für Kinder oder werden diese hauptsächlich vom anderen Elternteil übernommen?
- Gibt es gesundheitliche oder sprachliche Hindernisse für eine Erwerbstätigkeit?
2. Belastung und Bemühungen genau dokumentieren
- Führen Sie eine Art „Tagebuch“ über Studienzeiten, Anwesenheiten, Lernphasen, Prüfungen.
- Sammeln Sie alle Nachweise über Arbeitsbemühungen: Bewerbungen, AMS-Termine, Rückmeldungen von Arbeitgebern.
- Bewahren Sie ärztliche Atteste, Befunde, Sprachkursnachweise etc. sorgfältig auf.
3. Frühzeitig handeln, wenn Unterhalt festgesetzt oder angepasst werden soll
- Reagieren Sie zeitnah auf gerichtliche Schreiben oder Anträge des anderen Elternteils.
- Beantragen Sie Anpassungen nur dann, wenn Sie Ihre Argumente auch belegen können.
- Lassen Sie sich rechtlich beraten, bevor Sie sich auf Vergleiche oder Erklärungen einlassen.
4. Nebenbeschäftigung ernsthaft prüfen
- Überlegen Sie, ob eine geringfügige oder Teilzeitbeschäftigung organisatorisch möglich ist.
- Auch wenige Stunden pro Woche können entscheidend sein, um zu zeigen, dass Sie Ihre Erwerbsobliegenheit ernst nehmen.
- Wer realistisch arbeitet, reduziert das Risiko, auf ein höheres fiktives Einkommen „angespannt“ zu werden.
FAQ: Häufige Fragen zum Unterhalt bei studierenden Eltern
Gilt: Wenn ich studiere, muss ich keinen Unterhalt zahlen?
Nein. Ein Studium befreit nicht automatisch von der Unterhaltspflicht. Entscheidend ist, ob Ihnen eine (wenn auch geringfügige) Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Besonders bei berufsbegleitenden oder berufsfreundlichen Studien und fehlenden Betreuungspflichten kann das Gericht davon ausgehen, dass Sie arbeiten können und ein fiktives Einkommen heranziehen.
Kann das Gericht mir wirklich ein Einkommen „unterstellen“, das ich gar nicht habe?
Ja. Das ist die sogenannte Anspannung auf ein fiktives Einkommen. Wenn das Gericht der Ansicht ist, dass Sie bei zumutbarer Anstrengung mehr verdienen könnten, darf es dieses höhere Einkommen für die Unterhaltsberechnung zugrunde legen – auch wenn Sie es tatsächlich nicht beziehen.
Was kann ich tun, wenn ich neben dem Studium wirklich nicht arbeiten kann?
Dann müssen Sie das konkret und nachvollziehbar belegen. Das heißt: detaillierte Nachweise über die Studienbelastung, gesundheitliche Einschränkungen, Sprachprobleme oder andere gewichtige Gründe. Ohne solche Belege gehen Gerichte meist davon aus, dass eine zumindest geringfügige Tätigkeit möglich ist.
Wer muss beweisen, dass Arbeiten zumutbar oder unzumutbar ist?
Grundsätzlich trifft Sie als unterhaltspflichtige Person die Beweislast für Umstände, die gegen eine Erwerbstätigkeit sprechen. Das Gericht verlangt keine „Unmöglichkeit“, aber wenn Sie sich auf Unzumutbarkeit berufen, müssen Sie fundierte Belege vorlegen. Gelingt das nicht, ist eine Anspannung auf ein fiktives Einkommen sehr wahrscheinlich.
Rechtzeitig absichern: Unterhaltsrisiken professionell prüfen lassen
Die Entscheidung des OGH vom 23.05.2024, 4 Ob 30/24a, zeigt deutlich: Studierende Eltern können sich nicht auf den Status „Studentin/Student“ verlassen, wenn es um Unterhalt geht. Wer seine Pflichten unterschätzt oder seine Situation nicht sauber dokumentiert, riskiert empfindliche Nachforderungen und eine Anspannung auf ein höheres, fiktives Einkommen.
Durch jahrelange anwaltliche Praxis im Familien- und Unterhaltsrecht kennt die Pichler Rechtsanwalt GmbH die typischen Fallstricke bei studierenden Unterhaltspflichtigen – von der Beweisführung bis zur realistischen Einschätzung der Erwerbsmöglichkeiten.
Wenn Sie studieren und Unterhalt zahlen (oder künftig zahlen sollen), sollten Sie Ihre Situation rechtlich überprüfen lassen, bevor Sie gegenüber Gericht oder dem anderen Elternteil Stellung nehmen. Schon kleine Versäumnisse in der Dokumentation können große finanzielle Folgen haben.
Besprechen Sie Ihre Unterhaltssituation frühzeitig in einem persönlichen Beratungsgespräch. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien unter 01/5130700 oder per E‑Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Eine fundierte rechtliche Einschätzung hilft Ihnen, realistische Optionen zu erkennen und unangenehme Überraschungen zu vermeiden.
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