Unterhaltsherabsetzung trotz gerichtlichem Vergleich: Wann kann der Kindesunterhalt angepasst werden?
Unterhaltsherabsetzung trotz eines gerichtlichen Vergleichs schafft grundsätzlich Klarheit. Doch was geschieht, wenn sich die finanziellen Verhältnisse später wesentlich verändern? Kann ein Elternteil eine Herabsetzung des Kindesunterhalts verlangen, wenn eine bisherige Unterstützung durch die eigenen Eltern wegfällt? Und was gilt, wenn die weitere Zahlung der vereinbarten Beträge die eigene Existenz gefährdet?
Mit diesen Fragen befasste sich der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung vom 28.05.2025. Der Fall zeigt: Auch ein gerichtlicher Vergleich ist nicht unter allen Umständen unveränderlich. Zugleich reicht eine bloße Erwartung, künftig weiterhin freiwillig von Angehörigen unterstützt zu werden, grundsätzlich nicht aus.
Der Ausgangsfall: Unterhalt und finanzielle Unterstützung durch die Großeltern
Die Eltern der beiden minderjährigen Kinder waren geschieden. Die Mutter hatte die alleinige Obsorge. Der Vater hatte sich in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet, monatlich 255 Euro pro Kind zu bezahlen. Zusätzlich war festgehalten worden, dass jedenfalls der jeweilige altersgerechte Regelbedarf zu leisten sei. Sobald das Nettoeinkommen des Vaters 1.600 Euro übersteigen sollte, war eine Berechnung nach der Prozentwertmethode vorgesehen.
Das monatliche Nettoeinkommen des Vaters betrug 1.759 Euro. Bisher war er bei seinen Unterhaltszahlungen von seinen Eltern unterstützt worden. Diese finanzielle Hilfe fiel später weg.
Daraufhin beantragte der Vater eine Herabsetzung seiner Unterhaltszahlungen. Er brachte vor, dass seine Eltern die Zahlungen bisher wesentlich mitfinanziert hätten und er sich nur im Vertrauen auf diese Unterstützung zu den vereinbarten Beträgen verpflichtet habe. Ohne diese Hilfe könne er den Unterhalt nicht mehr leisten. Außerdem gefährde die unveränderte Zahlung seine eigene Existenz.
Die Kinder traten dem Antrag entgegen. Sie beantragten ihrerseits, die Unterhaltsbeträge an den jeweiligen Regelbedarf anzupassen. Die ersten beiden Instanzen wiesen die Anträge des Vaters ab. Der Oberste Gerichtshof hob diese Entscheidungen nun auf.
Was der OGH entschieden hat
In der Entscheidung OGH 28.05.2025, 3 Ob 66/25i gab der Oberste Gerichtshof dem Rechtsmittel des Vaters statt. Die Entscheidungen der Vorinstanzen wurden aufgehoben. Die Rechtssache wurde zur neuerlichen Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens zurückverwiesen.
Das bedeutet nicht, dass der Vater automatisch weniger Unterhalt zahlen muss. Ebenso wenig steht bereits fest, dass die Kinder Anspruch auf die von ihnen begehrten höheren Beträge haben. Das Erstgericht muss die offenen Fragen zunächst näher prüfen.
Die Vorinstanzen müssen insbesondere klären:
- Ob der Wegfall der Unterstützung durch die Eltern des Vaters rechtlich relevant ist.
- Ob diese Unterstützung eine wesentliche Grundlage des damaligen Unterhaltsvergleichs war.
- Ob die weitere Einhaltung der vereinbarten Unterhaltspflicht die Existenz des Vaters gefährdet.
- Ob ein besonders krasses Missverhältnis zwischen dem Einkommen des Vaters und der Unterhaltsleistung besteht.
Im Entscheidungskopf werden als Vorinstanzen das Landesgericht Salzburg und das Bezirksgericht Hallein genannt. Die Art der Entscheidung lautet Aufhebung und Zurückverweisung.
Unterhaltsherabsetzung: Ein Vergleich kann angepasst werden, wenn sich die Umstände wesentlich ändern
Ein gerichtlicher Unterhaltsvergleich gilt nicht völlig losgelöst von den tatsächlichen Lebensverhältnissen. Solche Vereinbarungen stehen grundsätzlich unter der sogenannten Umstandsklausel. Ändern sich die maßgeblichen Verhältnisse wesentlich, kann eine Neufestsetzung des Unterhalts in Betracht kommen.
Das kann etwa der Fall sein, wenn sich das Einkommen deutlich verringert, eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit eintritt oder sich die familiären Verpflichtungen wesentlich verändern. Entscheidend ist immer, ob eine relevante Änderung vorliegt und wie sie sich konkret auf die Leistungsfähigkeit auswirkt.
Ein Vergleich kann die Möglichkeit einer späteren Anpassung zwar grundsätzlich ausschließen oder stark einschränken. Dafür muss aber eindeutig vereinbart worden sein, dass die Unterhaltspflicht auch bei wesentlichen Änderungen unverändert bestehen soll.
Selbst ein solcher Ausschluss darf nicht unter allen Umständen uneingeschränkt durchgesetzt werden. Nach der im Fall zu prüfenden rechtlichen Beurteilung kann es sittenwidrig sein, an einer Vereinbarung festzuhalten, wenn dadurch die Existenz des Unterhaltspflichtigen ernsthaft gefährdet wird. Das gilt insbesondere dann, wenn nur noch ein völlig unzureichender Betrag zum Leben verbleibt oder ein besonders krasses Missverhältnis zwischen Einkommen und Unterhaltsleistung besteht.
Freiwillige Zahlungen der Großeltern sind nicht automatisch Einkommen
Eine zentrale Frage des Falles betrifft die finanzielle Unterstützung durch die Eltern des Unterhaltspflichtigen. Freiwillige und jederzeit widerrufbare Zahlungen Dritter erhöhen grundsätzlich nicht automatisch die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Besteht kein rechtlicher Anspruch auf diese Zahlungen, sind sie normalerweise nicht wie eigenes Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu behandeln.
Das bedeutet aber nicht, dass der Wegfall solcher Zahlungen immer bedeutungslos ist. Der Vater hatte im Verfahren nicht nur behauptet, dass seine Eltern ihn tatsächlich unterstützt hatten. Er machte auch geltend, dass diese Unterstützung die gemeinsame Grundlage für den Unterhaltsvergleich gewesen sei.
Genau diese Unterscheidung ist entscheidend:
- Eine bloße persönliche Erwartung, dass Angehörige auch in Zukunft freiwillig Geld überweisen werden, genügt grundsätzlich nicht.
- Wurde eine solche Unterstützung zwischen den Beteiligten tatsächlich vereinbart oder gemeinsam als Grundlage des Vergleichs vorausgesetzt, kann dies anders zu beurteilen sein.
- Auch wenn keine solche Vereinbarung nachweisbar ist, kann eine erhebliche Existenzgefährdung eine neuerliche Prüfung der Unterhaltspflicht erforderlich machen.
Aus dem schriftlichen Vergleich selbst ergab sich nach der Analyse allerdings keine ausdrückliche Vereinbarung, wonach die Zahlungen der Eltern des Vaters Teil der Berechnungsgrundlage sein sollten. Deshalb muss das Verfahren durch weitere Feststellungen ergänzt werden.
Was bedeutet die Entscheidung für Unterhaltspflichtige?
Wer aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs Kindesunterhalt zahlt, darf die Zahlungen nicht einfach eigenmächtig reduzieren. Auch dann nicht, wenn die finanzielle Situation angespannt ist oder eine bisherige Unterstützung wegfällt. Eigenmächtige Kürzungen können zu Unterhaltsrückständen und weiteren Exekutionsmaßnahmen führen.
Stattdessen sollte rasch geprüft werden, ob ein Antrag auf Unterhaltsherabsetzung möglich ist. Dabei kommt es nicht auf allgemeine Aussagen wie „Ich kann mir den Unterhalt nicht mehr leisten“ an. Erforderlich ist eine nachvollziehbare Darstellung der tatsächlichen finanziellen Situation.
Wichtig sind insbesondere:
- das aktuelle Nettoeinkommen und dessen Entwicklung,
- die Höhe und Dauer der bisherigen Unterstützung durch Angehörige,
- der Zeitpunkt und der Grund, aus dem diese Unterstützung weggefallen ist,
- die laufenden notwendigen Ausgaben,
- weitere gesetzliche Unterhaltspflichten und
- die konkrete Auswirkung auf den Betrag, der zum eigenen Lebensunterhalt verbleibt.
Wer sich darauf beruft, dass eine freiwillige Unterstützung Grundlage des ursprünglichen Vergleichs war, sollte außerdem Nachrichten, schriftliche Absprachen, Überweisungsbelege und sonstige Nachweise sichern. Eine bloße nachträgliche Behauptung wird regelmäßig nicht ausreichen.
Auch für unterhaltsberechtigte Kinder ist der Fall bedeutsam
Die Entscheidung bedeutet nicht, dass der Wegfall einer Unterstützung durch Großeltern automatisch zu einer höheren Unterhaltspflicht des Vaters oder der Mutter führt. Freiwillige Zahlungen von Angehörigen sind grundsätzlich kein Einkommen, auf das sich die Unterhaltsbemessung ohne Weiteres stützen lässt.
Gleichzeitig kann ein Unterhaltsvergleich nicht isoliert vom tatsächlichen Bedarf der Kinder betrachtet werden. Die Kinder können eine Anpassung an den jeweiligen Regelbedarf verlangen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Ob und in welcher Höhe eine Anpassung gerechtfertigt ist, hängt von den konkreten Einkommen, dem Alter der Kinder, dem Bedarf und den weiteren Unterhaltspflichten ab.
Im konkreten Verfahren waren daher die Interessen beider Seiten zu prüfen: die Leistungsfähigkeit des Vaters ebenso wie der Unterhaltsbedarf der Kinder.
Was bei einer laufenden Exekution zu beachten ist
Im Fall des OGH hatte der Vater neben dem Antrag auf Unterhaltsherabsetzung auch Einwendungen gegen eine laufende Exekution erhoben. Der Oberste Gerichtshof stellte klar, dass solche Anträge in einem Außerstreitverfahren – und damit auch in Unterhaltssachen minderjähriger Kinder – nicht einfach wegen eines bereits laufenden Verfahrens zurückgewiesen werden dürfen.
Die verschiedenen Anträge können miteinander verbunden und gemeinsam entschieden werden. Das ist praktisch wichtig, weil die Höhe des geschuldeten Unterhalts und die Berechtigung einer Exekution häufig unmittelbar zusammenhängen.
Betroffene sollten daher genau prüfen lassen, welche Zeiträume von der Exekution umfasst sind, welche Zahlungen bereits geleistet wurden und ob der Antrag auf Herabsetzung auch für den maßgeblichen Zeitraum richtig gestellt wurde.
Checkliste: Was jetzt konkret zu tun ist
- Vergleich prüfen: Lesen Sie genau nach, welche Unterhaltsbeträge vereinbart wurden und ob eine Anpassungsmöglichkeit ausdrücklich geregelt ist.
- Finanzielle Änderung dokumentieren: Sammeln Sie Einkommensnachweise, Kontoauszüge und Unterlagen über den Wegfall bisheriger Unterstützungsleistungen.
- Keine eigenmächtige Kürzung: Überweisen Sie nicht einfach weniger, ohne die rechtlichen Folgen vorher prüfen zu lassen.
- Unterstützung nachweisen: Halten Sie fest, wann, in welcher Höhe und aus welchem Grund Angehörige bisher Zahlungen geleistet haben.
- Existenzgefährdung konkret berechnen: Entscheidend ist nicht allein die Höhe des Unterhalts, sondern welcher Betrag nach Abzug notwendiger Ausgaben tatsächlich zum Leben bleibt.
- Exekution berücksichtigen: Wenn bereits eine Exekution läuft, müssen auch die dort relevanten Zeiträume und Einwendungen behandelt werden.
Häufige Fragen zur Unterhaltsherabsetzung
Kann ich den Unterhalt senken, wenn meine Eltern nicht mehr helfen?
Nicht automatisch. Freiwillige Zahlungen der Eltern oder anderer Angehöriger sind grundsätzlich nicht wie eigenes Einkommen zu behandeln. Der Wegfall kann jedoch rechtlich relevant sein, wenn diese Unterstützung nachweislich eine gemeinsame Grundlage des Unterhaltsvergleichs war oder die weitere Zahlung die Existenz des Unterhaltspflichtigen ernsthaft gefährdet.
Reicht es, wenn ich sage, dass ich mir den Unterhalt nicht mehr leisten kann?
Nein. Die finanzielle Verschlechterung muss konkret dargestellt und möglichst durch Unterlagen belegt werden. Entscheidend sind unter anderem das aktuelle Einkommen, die notwendigen Ausgaben, der Wegfall der Unterstützung und der Betrag, der tatsächlich zum Leben verbleibt.
Darf ich während des Verfahrens weniger Unterhalt überweisen?
Eine eigenmächtige Kürzung ist riskant. Solange keine entsprechende gerichtliche Entscheidung vorliegt, können Rückstände entstehen. Diese können wiederum Exekutionsmaßnahmen nach sich ziehen. Vor einer Änderung der Zahlungen sollte daher die konkrete rechtliche Situation geprüft werden.
Was passiert, wenn bereits eine Exekution läuft?
Ein Antrag auf Unterhaltsherabsetzung und Einwendungen gegen eine laufende Exekution können im Außerstreitverfahren miteinander verbunden und gemeinsam behandelt werden. Die einzelnen Zeiträume und die bereits geleisteten Zahlungen müssen dabei genau aufgearbeitet werden.
Rechtsanwalt Wien: Unterhaltsvergleich prüfen lassen
Die Entscheidung des OGH zeigt, dass ein gerichtlicher Unterhaltsvergleich weder automatisch unangreifbar noch automatisch abänderbar ist. Es kommt auf den genauen Inhalt der Vereinbarung, die tatsächlichen finanziellen Veränderungen und die Beweislage an. Besonders sorgfältig ist zwischen einer bloßen Erwartung freiwilliger Hilfe und einer tatsächlich vereinbarten Berechnungsgrundlage zu unterscheiden.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in unterhaltsrechtlichen Fragen berät die Kanzlei Pichler zu Anträgen auf Unterhaltsherabsetzung, Unterhaltserhöhung und zum Umgang mit laufenden Exekutionsverfahren. Wenn sich Ihre finanzielle Situation verändert hat oder ein bestehender Vergleich nicht mehr erfüllbar erscheint, können Sie die weitere Vorgehensweise telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at besprechen.
Pichler Rechtsanwalt GmbH
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
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