Unterhaltsexekution im Ausland [Rechtsanwalt Wien]

Unterhaltsexekution mit Auslandsbezug: Darf ein österreichisches Gericht Einwendungen einfach zurückweisen?

Unterhaltsexekution: Was tun, wenn eine Unterhaltsexekution in Österreich läuft, die unterhaltsberechtigten Kinder aber im Ausland leben? Für Betroffene ist die Situation oft schwer überschaubar. Einerseits bestehen möglicherweise berechtigte Gründe, warum der Unterhalt angepasst oder die Exekution überprüft werden sollte. Andererseits stellt sich die Frage, welches Gericht überhaupt zuständig ist.

Der Oberste Gerichtshof hat dazu bereits im Jahr 2017 eine wichtige Klarstellung getroffen. In grenzüberschreitenden Unterhaltsverfahren darf ein österreichisches Gericht einen Antrag nicht allein deshalb sofort zurückweisen, weil die Kinder in einem anderen Staat leben.

Ein typischer Konflikt zwischen Unterhaltsschuldner und ausländischen Kindern

Im zugrunde liegenden Fall lebte der Vater in Österreich. Seine minderjährigen Kinder hatten ihren Wohnsitz in Ungarn. Aufgrund eines Unterhaltsvergleichs aus dem Jahr 2008 war der Vater zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet.

Im November 2016 wurde in Österreich eine Unterhaltsexekution bewilligt. Der Vater wollte sich dagegen mit Einwendungen zur Wehr setzen. Er machte offenbar geltend, dass der Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise nicht mehr bestehen könnte oder sich die maßgeblichen Lebensumstände verändert hätten.

Sein Antrag wurde jedoch bereits vom Erstgericht zurückgewiesen. Auch das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Im Mittelpunkt stand dabei die Frage, ob ein Unterhaltsschuldner ein österreichisches Gericht an seinem eigenen Wohnort anrufen kann, wenn die unterhaltsberechtigten Kinder im Ausland leben.

Für den Vater bedeutete die sofortige Zurückweisung: Seine inhaltlichen Argumente wurden zunächst gar nicht näher geprüft. Genau darin lag das rechtliche Problem.

Was der OGH in der Entscheidung aus dem Jahr 2017 zur Unterhaltsexekution klargestellt hat

Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Die Entscheidung ist zitierfähig als OGH vom 07.06.2017, 3 Ob 96/17i. Zur Entscheidung.

Der Gerichtshof entschied allerdings nicht endgültig, dass das österreichische Gericht international zuständig ist. Ebenso wenig stellte er fest, dass die Unterhaltsexekution einzustellen oder der Unterhalt herabzusetzen wäre.

Die Kernaussage war eine andere: Das Erstgericht durfte den Antrag nicht bereits aus dem bisher herangezogenen Grund sofort zurückweisen. Das Verfahren musste zunächst eingeleitet werden. Der Antrag war den Kindern beziehungsweise ihren gesetzlichen Vertretern zuzustellen.

Erst danach sollte geprüft werden, ob das österreichische Gericht international zuständig ist. Den unterhaltsberechtigten Kindern musste die Möglichkeit gegeben werden, sich zum Verfahren zu äußern und die Zuständigkeit gegebenenfalls zu beanstanden.

Warum die Zustellung vor der Zuständigkeitsentscheidung entscheidend ist

Bei Unterhaltsverfahren mit internationalem Bezug gelten besondere Zuständigkeitsregeln der Europäischen Unterhaltsverordnung. Diese Regeln sollen unter anderem verhindern, dass unterhaltsberechtigte Personen gegen ihren Willen in einem für sie ungünstigen Staat klagen oder sich verteidigen müssen.

Die Vorinstanzen hatten daraus abgeleitet, dass ein Unterhaltsschuldner grundsätzlich keinen Gerichtsstand an seinem eigenen Wohnort für einen solchen Antrag in Anspruch nehmen könne. Der OGH stellte jedoch klar, dass daraus nicht automatisch folgt, dass der Antrag ohne vorherige Zustellung zurückgewiesen werden darf.

Die andere Seite muss zunächst vom Verfahren erfahren und Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Erst dann kann beurteilt werden, ob sie die internationale Zuständigkeit bestreitet oder sich auf das Verfahren einlässt.

Eine solche Einlassung kann rechtlich bedeutsam sein. Wenn sich die unterhaltsberechtigten Personen beziehungsweise ihre gesetzlichen Vertreter auf das Verfahren einlassen, ohne die internationale Zuständigkeit zu beanstanden, kann ein Mangel der Zuständigkeit unter Umständen geheilt werden. Juristisch wird dies als rügelose Einlassung bezeichnet.

Wichtig ist aber die Abgrenzung: Der OGH hat nicht ausgesprochen, dass jedes österreichische Gericht in einem solchen Fall automatisch zuständig ist. Er hat vielmehr die verfrühte Zurückweisung beanstandet und eine ordnungsgemäße Prüfung nach Zustellung verlangt.

Was bedeutet das für die laufende Unterhaltsexekution?

Die Entscheidung kann für Unterhaltsschuldner mit Wohnsitz in Österreich eine wichtige verfahrensrechtliche Bedeutung haben. Sie eröffnet jedoch nicht automatisch den Weg zur Einstellung der Exekution.

  • Einwendungen dürfen nicht allein wegen des Auslandsbezugs untergehen. Dass die Kinder in einem anderen Staat leben, reicht für eine sofortige Zurückweisung nicht ohne Weiteres aus.
  • Die andere Seite muss beteiligt werden. Die Kinder oder ihre gesetzlichen Vertreter müssen grundsätzlich die Möglichkeit erhalten, sich zum Verfahren zu äußern.
  • Die Zuständigkeit bleibt eine eigene Prüfungsfrage. Aus der Aufhebung der Zurückweisung folgt nicht automatisch, dass das österreichische Gericht in der Sache entscheiden darf.
  • Die inhaltlichen Einwendungen müssen weiterhin bewiesen werden. Eine Veränderung des Einkommens, der Betreuungssituation oder der Unterhaltsbedürftigkeit muss konkret dargelegt und nach Möglichkeit belegt werden.
  • Eine erfolgreiche Zuständigkeitsprüfung beendet die Unterhaltspflicht nicht automatisch. Selbst wenn das Gericht zuständig ist, muss anschließend noch über die Berechtigung der Einwendungen entschieden werden.

Vier Situationen aus der Praxis

Weniger Einkommen: Wer seinen Arbeitsplatz verloren hat oder dauerhaft deutlich weniger verdient, kann prüfen lassen, ob sich dadurch die Unterhaltshöhe verändert. Dafür sind etwa Einkommensunterlagen, Kündigungsschreiben oder Nachweise über die aktuelle Beschäftigungssituation wichtig.

Veränderte Betreuung: Wenn sich die Betreuung der Kinder wesentlich verändert hat, kann dies für die Unterhaltsbemessung eine Rolle spielen. Entscheidend ist nicht nur, was behauptet wird, sondern welche tatsächliche Betreuung regelmäßig stattfindet.

Veränderter Wohnsitz: Ein Umzug der Kinder oder des Unterhaltsschuldners in einen anderen Staat kann zusätzliche Fragen zur Zuständigkeit und zur Durchführung des Verfahrens auslösen. Zustellungen und Fristen müssen in solchen Fällen besonders sorgfältig kontrolliert werden.

Bereits geleistete Zahlungen: Wer Unterhalt bereits bezahlt hat, sollte Zahlungsbelege vollständig sammeln. Andernfalls kann es schwieriger werden, gegenüber einer Exekution nachzuweisen, welche Beträge tatsächlich geleistet wurden.

So sollten Betroffene jetzt vorgehen

  1. Unterlagen sofort sichern: Dazu gehören der Unterhaltsvergleich, gerichtliche Beschlüsse, Exekutionsbewilligungen, Schriftstücke aus dem Ausland sowie Nachweise über Zahlungen und das aktuelle Einkommen.
  2. Fristen prüfen: Gerichtliche Zustellungen dürfen nicht unbeachtet bleiben. Auch eine vermeintlich unklare oder fremdsprachige Zustellung sollte rasch rechtlich geprüft werden.
  3. Einwendungen konkret formulieren: Allgemeine Hinweise auf finanzielle Schwierigkeiten reichen regelmäßig nicht aus. Es sollte nachvollziehbar dargestellt werden, welche Umstände sich wann und in welcher Weise verändert haben.
  4. Den Auslandsbezug ausdrücklich berücksichtigen: Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit und gesetzliche Vertretung der Kinder können für die Zuständigkeitsfrage relevant sein.
  5. Keine vorschnellen Erklärungen abgeben: Eine Stellungnahme zum Inhalt und eine Erklärung zur Zuständigkeit können unterschiedliche rechtliche Folgen haben. Vor einer Einlassung sollte daher geklärt werden, welche Position tatsächlich vertreten werden soll.
  6. Rasch anwaltliche Beratung einholen: Bei Unterhaltsexekutionen können kurze Fristen und formale Anforderungen entscheidend sein. Fehler bei der Wahl des Rechtsbehelfs oder bei der Zuständigkeit lassen sich später oft nur schwer korrigieren.

Häufige Fragen zu Unterhalt und ausländischem Wohnsitz

Kann ich mich in Österreich gegen eine Unterhaltsexekution wehren, wenn meine Kinder im Ausland leben?

Grundsätzlich kann der Auslandswohnsitz der Kinder nicht automatisch dazu führen, dass Einwendungen sofort zurückgewiesen werden. Nach der Entscheidung des OGH muss das Verfahren ordnungsgemäß eingeleitet und der anderen Seite zugestellt werden. Ob das österreichische Gericht letztlich international zuständig ist, muss danach geprüft werden.

Heißt das, dass die Exekution sofort eingestellt wird?

Nein. Die Entscheidung betrifft vor allem den Zugang zum Verfahren und die Prüfung der internationalen Zuständigkeit. Ob Unterhalt tatsächlich nicht mehr oder nur in geringerer Höhe geschuldet wird, muss gesondert beurteilt werden.

Was bedeutet „rügelose Einlassung“ ganz einfach?

Damit ist gemeint, dass sich die andere Seite inhaltlich auf ein Verfahren einlässt, ohne die Zuständigkeit des Gerichts zu beanstanden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dadurch ein Zuständigkeitsmangel geheilt werden. Ob das im Einzelfall zutrifft, hängt vom konkreten Verhalten und vom Verfahrensablauf ab.

Welche Nachweise brauche ich für meine Einwendungen?

Das hängt vom konkreten Grund ab. In Betracht kommen insbesondere aktuelle Einkommensunterlagen, Nachweise über Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Belege zu bereits geleisteten Zahlungen sowie Unterlagen zur Betreuungssituation. Je genauer die Veränderung dokumentiert wird, desto besser kann sie rechtlich beurteilt werden.

Rechtsanwalt Wien: Unterhalt mit Auslandsbezug rechtzeitig prüfen lassen

Eine Unterhaltsexekution kann finanziell und persönlich stark belasten. Noch schwieriger wird die Situation, wenn die Kinder oder andere Beteiligte in einem anderen Staat leben. Die Entscheidung OGH vom 07.06.2017, 3 Ob 96/17i zeigt, dass verfahrensrechtliche Fragen dabei eine zentrale Rolle spielen: Ein Antrag darf nicht vorschnell zurückgewiesen werden, die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Änderung des Unterhalts müssen aber dennoch dargelegt und nachgewiesen werden.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Betroffene zu Einwendungen gegen Unterhaltsexekutionen, grenzüberschreitenden Unterhaltsverfahren und Fragen der internationalen Zuständigkeit. Lassen Sie gerichtliche Schriftstücke und Fristen frühzeitig prüfen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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