Oktober 6, 2026

Unterhalt während des Studiums [Rechtsanwalt Wien]

Unterhalt während des Studiums: Was Eltern wissen müssen

Beim Unterhalt während des Studiums wissen viele Eltern nicht, dass die Unterhaltspflicht mit dem 18. Geburtstag nicht automatisch endet. Beginnt das volljährige Kind ein Studium, kann der Anspruch auf Unterhalt sogar weiterhin bestehen. Das gilt auch dann, wenn der betreuende Elternteil dem Studium nicht ausdrücklich zugestimmt hat oder das Kind nebenbei grundsätzlich arbeiten könnte.

Gleichzeitig darf die Unterhaltspflicht die wirtschaftliche Existenz des zahlenden Elternteils nicht gefährden. Zwischen diesen beiden Interessen liegt häufig der eigentliche Streit: Wie viel Unterhalt ist während eines Studiums geschuldet? Wann muss ein volljähriges Kind selbst Geld verdienen? Und welche Bedeutung hat das Einkommen des anderen Elternteils?

Der konkrete Fall: Unterhalt, Studienbeginn und hohe Rückstände

In dem vom Obersten Gerichtshof beurteilten Fall war eine Mutter bereits aufgrund früherer gerichtlicher Entscheidungen verpflichtet, für ihre beiden Kinder monatlich Unterhalt zu zahlen. Für die Tochter waren 290 Euro vorgesehen, für den Sohn 112 Euro.

Die inzwischen volljährigen Kinder beantragten im Oktober 2021 rückwirkend für drei Jahre eine Erhöhung. Das zuständige Gericht gab dem Antrag teilweise statt. Für die Tochter wurde der laufende monatliche Unterhalt ab September 2021 auf 410 Euro angehoben. Zusätzlich wurden Unterhaltsrückstände festgesetzt: 2.980 Euro für die Tochter und 2.380 Euro für den Sohn.

Der Mutter wurde erlaubt, diese Rückstände in monatlichen Raten von 200 Euro sowie einer kleineren Schlussrate zu begleichen. Sie hielt diese Belastung jedoch für zu hoch. Nach ihrer Auffassung würden die Zahlungen ihre finanzielle Leistungsfähigkeit überschreiten. Außerdem meinte sie, für das Studium der Tochter nicht aufkommen zu müssen. Die Tochter könne neben ihrer Ausbildung zumindest in Teilzeit arbeiten. Auch das Einkommen des Vaters, bei dem die Kinder lebten, müsse berücksichtigt werden.

Was hat der OGH entschieden?

Bereits 2023 hat der OGH diese Argumente zurückgewiesen. In der Entscheidung OGH vom 27.06.2023, 1 Ob 84/23v wurde der Revisionsrekurs der Mutter zurückgewiesen. Damit blieb die Entscheidung des vorherigen Gerichts im Wesentlichen bestehen. Zur Entscheidung des OGH.

Die Mutter muss daher weiterhin für die Tochter monatlich 410 Euro Unterhalt zahlen und die festgestellten Rückstände nach den bewilligten Raten begleichen. Der OGH sah insbesondere keine ausreichenden Gründe dafür, die laufende Unterhaltspflicht oder die Ratenhöhe herabzusetzen.

Die Entscheidung ist für die Praxis bedeutsam, weil sie mehrere Fragen gleichzeitig behandelt: den Unterhalt während eines Studiums, die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit des volljährigen Kindes, die finanzielle Grenze der Unterhaltspflicht und die Bedeutung des Einkommens des betreuenden Elternteils.

Studium beendet den Unterhaltsanspruch nicht automatisch

Volljährige Kinder können weiterhin Anspruch auf Unterhalt haben, wenn sie sich in einer ernsthaft und zielstrebig betriebenen Ausbildung befinden. Dazu kann auch ein Hochschulstudium gehören.

Entscheidend sind vor allem drei Punkte:

  • Das Kind muss für die Ausbildung geeignet sein.
  • Die Ausbildung muss ernsthaft betrieben werden.
  • Die finanzielle Unterstützung muss den Eltern nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar sein.

Im konkreten Fall hatte die Tochter nach dem Abschluss einer HTL ein Studium aufgenommen. Der OGH wertete diesen Bildungsweg nicht automatisch als unzulässige Zweitausbildung. Ein Studium nach dem Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule kann daher grundsätzlich weiterhin vom Unterhaltsanspruch umfasst sein.

Auch die fehlende Zustimmung der Mutter zum Studium beseitigte den Anspruch nicht. Eltern können nicht allein dadurch aus ihrer Unterhaltspflicht entlassen werden, dass sie mit der gewählten Ausbildung nicht einverstanden sind. Maßgeblich bleibt, ob das Studium sinnvoll, geeignet sowie ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Damit kann der Unterhalt während des Studiums auch ohne Zustimmung der Eltern fortbestehen.

Muss das Kind neben dem Studium arbeiten?

Ein Nebenjob kann bei der Unterhaltsberechnung eine Rolle spielen. Ein volljähriges Kind muss aber nicht automatisch neben einem ernsthaft betriebenen Studium einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen.

Das gilt insbesondere dann, wenn eine Erwerbstätigkeit den Studienfortschritt beeinträchtigen oder den Ausbildungserfolg gefährden würde. Die bloße Möglichkeit, theoretisch arbeiten zu können, führt daher nicht zwingend zu einer Kürzung oder zum Wegfall des Unterhalts.

Für das Kind ist es dennoch wichtig, den Studienfortschritt nachvollziehbar zu dokumentieren. Inskriptionsbestätigungen, Prüfungsantritte und nachweisbare Studienerfolge können zeigen, dass die Ausbildung tatsächlich zielstrebig betrieben wird. Bleiben Studienfortschritte über längere Zeit aus, kann sich die rechtliche Beurteilung ändern.

Das Einkommen des betreuenden Elternteils zählt nicht automatisch als Entlastung

Die Kinder lebten im entschiedenen Fall beim Vater. Die Mutter argumentierte, sein Einkommen müsse berücksichtigt werden und könne ihren eigenen Geldunterhalt verringern.

Der OGH stellte klar, dass Betreuungsleistungen und Geldunterhalt rechtlich unterschiedlich behandelt werden. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Unterhaltspflicht grundsätzlich durch die Betreuung und Versorgung. Der andere Elternteil leistet in der Regel Geldunterhalt.

Ein höheres Einkommen des betreuenden Elternteils führt deshalb grundsätzlich nicht automatisch dazu, dass der andere Elternteil weniger bezahlen muss. Für die konkrete Höhe des Unterhalts bleiben die Bedürfnisse des Kindes sowie die Leistungsfähigkeit des zahlenden Elternteils entscheidend.

Wo liegt die finanzielle Grenze für unterhaltspflichtige Eltern?

Unterhalt darf nicht dazu führen, dass die zahlende Person ihren eigenen notwendigen Lebensunterhalt nicht mehr finanzieren kann. Für diese Beurteilung können die Regeln über das Existenzminimum bei einer Exekution als Orientierung dienen.

Im Fall des OGH wurde ein monatliches Nettoeinkommen der Mutter von rund 1.871 Euro zugrunde gelegt. Nach Abzug des laufenden Unterhalts und der Raten für die Rückstände verblieben ihr rechnerisch rund 1.062 Euro monatlich. Nach Ansicht des OGH wurde damit ihr Existenzminimum nicht unterschritten.

Die finanzielle Belastung war somit zwar erheblich, reichte aber nicht aus, um die Unterhaltspflicht oder die bewilligten Raten zu beseitigen. Entscheidend ist immer eine konkrete Berechnung. Einkommen, regelmäßige Ausgaben, weitere Unterhaltspflichten und besondere Belastungen müssen vollständig offengelegt werden.

Was bedeutet die Entscheidung im Alltag?

1. Das Kind beginnt nach der HTL ein Studium

Der Abschluss einer HTL bedeutet nicht automatisch, dass jede weitere Ausbildung vom Unterhalt ausgeschlossen ist. Beginnt das Kind ein fachlich oder persönlich nachvollziehbares Studium und betreibt es dieses ernsthaft, kann die Unterhaltspflicht fortbestehen.

2. Der Elternteil ist mit dem Studium nicht einverstanden

Die fehlende Zustimmung des zahlenden Elternteils beendet den Unterhaltsanspruch nicht ohne Weiteres. Eine bloße Ablehnung der Studienwahl reicht normalerweise nicht aus, um die Zahlungen einzustellen.

3. Das Kind könnte theoretisch nebenbei arbeiten

Eine Teilzeitbeschäftigung ist nicht in jedem Fall verpflichtend. Zu prüfen ist, ob eine Arbeit mit dem Studium vereinbar ist und ob sie den Ausbildungserfolg beeinträchtigen würde.

4. Es haben sich bereits Rückstände angesammelt

Wer weniger zahlt als geschuldet, riskiert einen wachsenden Rückstand. Eine Ratenvereinbarung beseitigt die Schuld nicht, sondern verteilt lediglich die Zahlung über einen längeren Zeitraum. Zusätzlich können weitere rechtliche Schritte und Exekutionsrisiken entstehen.

Unterhalt richtig berechnen: Diese Schritte sind jetzt wichtig

  • Bei finanziellen Schwierigkeiten nicht einfach die Zahlung einstellen: Eine eigenmächtige Kürzung kann zu erheblichen Rückständen führen.
  • Unverzüglich eine Neuberechnung prüfen lassen: Dafür werden insbesondere aktuelle Einkommensnachweise und Informationen zu weiteren Unterhaltspflichten benötigt.
  • Außergewöhnliche Belastungen dokumentieren: Regelmäßige und außergewöhnliche Ausgaben sollten nachvollziehbar belegt werden.
  • Die Ausbildungssituation des Kindes klären: Inskription, Studienfortschritt, Prüfungen und mögliche Verzögerungen können für die Beurteilung wesentlich sein.
  • Rückstände ernst nehmen: Eine Ratenzahlung sollte realistisch sein und die laufende Unterhaltspflicht zusätzlich berücksichtigen.
  • Ansprüche rechtzeitig geltend machen: Volljährige Kinder sollten Unterhalt nicht unnötig lange offenlassen. Rückforderungen sind zwar grundsätzlich auch rückwirkend möglich, unterliegen aber zeitlichen und verfahrensrechtlichen Grenzen.

Häufige Fragen zum Unterhalt während des Studiums

Bin ich auch nach dem 18. Geburtstag meines Kindes noch unterhaltspflichtig?

Das kann der Fall sein. Der 18. Geburtstag beendet den Unterhaltsanspruch nicht automatisch. Befindet sich das Kind in einer geeigneten, ernsthaft und zielstrebig betriebenen Ausbildung, kann weiterhin Unterhalt geschuldet sein.

Muss mein volljähriges Kind neben dem Studium arbeiten?

Nicht automatisch. Ein Nebenjob kann zwar im Einzelfall berücksichtigt werden. Das Kind muss aber nicht zwingend arbeiten, wenn dadurch der Studienerfolg gefährdet würde und das Studium ernsthaft betrieben wird.

Kann ich den Unterhalt wegen des Einkommens des anderen Elternteils reduzieren?

Das Einkommen des betreuenden Elternteils reduziert den Geldunterhalt grundsätzlich nicht automatisch. Betreuung und Geldunterhalt werden unterschiedlich bewertet. Die konkrete Unterhaltshöhe hängt von mehreren Faktoren ab und sollte individuell berechnet werden.

Was soll ich tun, wenn ich die geforderten Beträge nicht bezahlen kann?

Warten Sie nicht ab und zahlen Sie nicht einfach eigenmächtig weniger. Lassen Sie Ihre aktuelle Leistungsfähigkeit prüfen und legen Sie Einkommensnachweise, Ausgaben und besondere Belastungen offen. Je früher eine Neuberechnung oder eine tragfähige Zahlungsregelung geprüft wird, desto eher lassen sich weitere Rückstände vermeiden.

Rechtsanwalt Wien: Unterhaltsfragen frühzeitig rechtlich klären

Unterhaltsstreitigkeiten werden schnell unübersichtlich, besonders wenn ein volljähriges Kind studiert, Rückstände geltend gemacht werden oder die wirtschaftliche Situation des zahlenden Elternteils angespannt ist. Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler sowohl unterhaltspflichtige Eltern als auch volljährige Kinder bei der Prüfung und Durchsetzung ihrer Ansprüche.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Familienrecht unterstützt die Kanzlei Pichler bei der Berechnung des Unterhalts, bei der Beurteilung von Studien- und Ausbildungsnachweisen sowie bei der Klärung von Rückständen und Ratenzahlungen.

Lassen Sie Ihre Situation rechtzeitig prüfen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Unterhalt während des Studiums

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