Unterhalt bei Krankheit [Rechtsanwalt Wien]

Unterhalt bei Krankheit: Unterhalt für volljährige Kinder

Unterhalt bei Krankheit kann auch für ein volljähriges Kind bestehen bleiben, wenn es eine Ausbildung abbricht und nicht arbeitet. Die Antwort hängt nicht allein davon ab, ob die Schule oder Lehre tatsächlich beendet wurde. Entscheidend ist vielmehr, warum die Ausbildung gescheitert ist und ob dem Kind dieses Verhalten vorgeworfen werden kann.

Besonders sensibel sind Fälle, in denen psychische oder körperliche Erkrankungen eine Ausbildung verhindern. Der Oberste Gerichtshof hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2022 klargestellt, dass ein Ausbildungsabbruch nicht automatisch zum Verlust des Unterhaltsanspruchs führt.

Der konkrete Fall: HTL-Abbruch nach gesundheitlicher Verschlechterung

Ein Vater war aufgrund eines früheren Gerichtsbeschlusses verpflichtet, seinem volljährigen Sohn monatlich 450 Euro Unterhalt zu bezahlen. Der Sohn hatte eine HTL begonnen und die ersten beiden Klassen mit sehr guten Noten abgeschlossen.

Ab Herbst 2019 verschlechterte sich sein psychischer und körperlicher Gesundheitszustand jedoch erheblich. Er konnte die Schule nicht mehr regelmäßig besuchen. Im März 2021 brach er die Ausbildung schließlich ab.

Der Vater wollte bereits ab März 2020 von seiner Unterhaltspflicht befreit werden. Er argumentierte, sein Sohn verfolge die Ausbildung nicht zielstrebig genug und müsse daher selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen.

Der Fall zeigt ein Problem, das in der Praxis häufig vorkommt: Für Außenstehende sieht ein Ausbildungsabbruch manchmal nach fehlendem Einsatz oder mangelnder Arbeitsbereitschaft aus. Tatsächlich können aber gesundheitliche Gründe dahinterstehen, die eine regelmäßige Ausbildung oder Berufstätigkeit unmöglich machen.

Was der OGH in der Entscheidung festhielt

In der Entscheidung OGH vom 14.09.2022, 1 Ob 153/22i wies der Oberste Gerichtshof den Revisionsrekurs des Vaters zurück. Für den Zeitraum von 1. März 2020 bis 31. März 2021 blieb damit maßgeblich, dass dem Sohn kein ausreichendes schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden konnte.

Die Entscheidung des OGH stellte insbesondere auf die tatsächlichen Umstände ab:

  • Der Sohn hatte seine Ausbildung zunächst erfolgreich und mit sehr guten Leistungen verfolgt.
  • Die deutliche gesundheitliche Verschlechterung trat erst später ein.
  • Seine psychische und körperliche Verfassung hinderte ihn daran, die HTL regelmäßig zu besuchen.
  • Vor dem gerichtlichen Sachverständigengutachten war für ihn offenbar nicht klar erkennbar, dass ein längerer Aufenthalt in einer psychiatrischen Fachabteilung notwendig sein könnte.

Dass der Sohn die Ausbildung nicht zielstrebig fortsetzen konnte, reichte unter diesen Umständen allein nicht aus, um seinen Unterhaltsanspruch entfallen zu lassen.

Für die Zeit ab 1. April 2021 war die Beurteilung hingegen noch offen. Das Verfahren musste ergänzen, welche Schritte der Sohn nach dem Schulabbruch zur Verbesserung seines Gesundheitszustands gesetzt hatte und ob er weitere Ausbildungs- oder Berufsschritte unternommen hatte.

Der OGH traf für diesen späteren Zeitraum daher keine endgültige Entscheidung. Außerdem musste der Vater dem Sohn 501,91 Euro an Kosten für dessen Rechtsmittelbeantwortung ersetzen.

Warum der Schulabbruch den Unterhalt bei Krankheit nicht automatisch beendet

Grundsätzlich kann der Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes wegfallen, wenn dieses trotz ausreichender Fähigkeiten weder eine Ausbildung verfolgt noch arbeitet. Vereinfacht wird in diesem Zusammenhang von einer „fiktiven Selbsterhaltungsfähigkeit“ gesprochen.

Das bedeutet: Ein Kind kann unter Umständen so behandelt werden, als könnte es bereits selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen. Dafür genügt es aber nicht, dass die Ausbildung tatsächlich nicht abgeschlossen wurde. Es muss vielmehr geprüft werden, ob das Kind die Ausbildung ohne ausreichenden Grund nicht fortgesetzt hat und ob ihm dieses Verhalten persönlich vorwerfbar ist.

Eine Erkrankung kann einen solchen Vorwurf ausschließen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Erkrankung die Schul- oder Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigt und das Kind nicht einfach aus freier Entscheidung untätig bleibt.

Bei psychischen Erkrankungen ist die Beurteilung oft besonders schwierig. Die Einschränkungen sind nicht immer sofort sichtbar. Auch für das betroffene Kind selbst kann zunächst unklar sein, wie schwer die Erkrankung ist, welche Behandlung erforderlich wäre und ob eine Rückkehr in die Ausbildung möglich ist.

Entscheidend ist deshalb keine pauschale Bewertung wie „Schule abgebrochen“ oder „nicht gearbeitet“. Maßgeblich sind die medizinische Situation, die bisherige Entwicklung, die vorhandenen Beweise und die Frage, welche Schritte dem Kind konkret zumutbar waren.

Was bedeutet das für Eltern und volljährige Kinder? – Rechtsanwalt Wien

Für unterhaltspflichtige Eltern

Eine Unterhaltspflicht endet nicht automatisch, wenn ein volljähriges Kind die Schule abbricht, schlechte Leistungen erbringt oder vorübergehend keiner Arbeit nachgeht. Bei gesundheitlichen Problemen kann der Anspruch weiterbestehen.

Wer eine Unterhaltsbefreiung erreichen möchte, sollte daher nachvollziehbar darlegen und beweisen können,

  • dass das Kind tatsächlich arbeits- oder ausbildungsfähig ist,
  • dass kein ausreichender gesundheitlicher oder sonstiger Grund für die Unterbrechung vorliegt,
  • dass das Kind eine zumutbare Ausbildung oder Arbeit ohne ausreichenden Grund nicht verfolgt und
  • dass ihm dieses Verhalten auch persönlich vorgeworfen werden kann.

Gerade bei psychischen oder körperlichen Erkrankungen sind ärztliche Unterlagen, Behandlungsberichte und gegebenenfalls Sachverständigengutachten häufig von erheblicher Bedeutung. Eine bloße Vermutung, das Kind sei „nicht ausreichend bemüht“, wird in der Regel nicht genügen.

Für volljährige Kinder

Eine Erkrankung kann den Unterhaltsanspruch auch nach Eintritt der Volljährigkeit erhalten. Das bedeutet allerdings nicht, dass keinerlei Mitwirkung erforderlich wäre.

Soweit es der Gesundheitszustand zulässt, sollte das Kind Behandlungsmöglichkeiten wahrnehmen, an einer Stabilisierung mitwirken und nach einer Verbesserung der Situation konkrete Schritte setzen. Dazu können etwa die Fortsetzung einer Ausbildung, eine berufliche Neuorientierung, eine Rehabilitation oder die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung gehören.

Wichtig ist, die gesundheitliche Situation möglichst lückenlos zu dokumentieren. Arzttermine, Therapien, stationäre Aufenthalte und sonstige Maßnahmen sollten nachvollziehbar festgehalten werden. Nach einer gesundheitlichen Besserung muss außerdem neu geprüft werden, ob wieder eine Ausbildungs- oder Arbeitsfähigkeit besteht.

Vier typische Situationen aus dem Alltag

  • Psychische Erkrankung während der Ausbildung: Ein volljähriges Kind beginnt eine Lehre, entwickelt aber eine schwere psychische Erkrankung und kann die Berufsschule nicht mehr besuchen. Der Unterhaltsanspruch kann weiterbestehen, wenn die Erkrankung den Abbruch erklärt und kein schuldhaftes Verhalten vorliegt.
  • Mehrere unbegründete Ausbildungsabbrüche: Bricht ein Kind verschiedene Ausbildungen ohne nachvollziehbaren Grund ab und setzt es keine ernsthaften weiteren Schritte, kann der Unterhalt unter Umständen entfallen.
  • Gesundheitszustand verbessert sich: Nach einer erfolgreichen Behandlung ist zu prüfen, ob das Kind wieder arbeiten oder eine Ausbildung aufnehmen kann. Eine frühere Erkrankung rechtfertigt nicht automatisch dauerhafte Untätigkeit.
  • Unklare medizinische Situation: Ist zunächst nicht erkennbar, wie schwer die Erkrankung ist oder welche Behandlung notwendig wäre, kann dem Kind ein späterer Ausbildungsabbruch nicht ohne Weiteres vorgeworfen werden.

Was jetzt dokumentiert und geprüft werden sollte

Wer von einer Unterhaltsfrage wegen eines Ausbildungsabbruchs betroffen ist, sollte nicht vorschnell handeln. Folgende Punkte sind besonders wichtig:

  • Gesundheitszustand klären: Welche konkrete Erkrankung liegt vor und wie wirkt sie sich auf Schule, Ausbildung und Arbeit aus?
  • Verlauf dokumentieren: Sind Arztberichte, Befunde, Therapien und stationäre Behandlungen nachvollziehbar festgehalten?
  • Ausbildungsentwicklung ansehen: Hat das Kind die Ausbildung zuvor ernsthaft und erfolgreich verfolgt?
  • Vorwerfbarkeit prüfen: War es dem Kind tatsächlich möglich und zumutbar, die Ausbildung fortzusetzen oder eine Arbeit aufzunehmen?
  • Zeiträume getrennt betrachten: Eine Erkrankung kann den Unterhalt für einen bestimmten Zeitraum rechtfertigen. Nach einer Verbesserung des Gesundheitszustands kann die Situation neu zu beurteilen sein.
  • Keine eigenmächtige Einstellung: Unterhaltszahlungen sollten nicht ohne rechtliche Prüfung eingestellt werden, wenn ein Titel oder eine gerichtliche Entscheidung besteht.

Häufige Fragen zum Unterhalt bei Krankheit

Kann mein volljähriges Kind trotz Schulabbruch weiterhin Unterhalt verlangen?

Ja, das ist möglich. Ein Schul- oder Ausbildungsabbruch beendet den Unterhaltsanspruch nicht automatisch. Entscheidend ist, ob der Abbruch auf einem ausreichenden Grund – etwa einer erheblichen Erkrankung – beruht und ob dem Kind ein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann.

Reicht es, wenn mein Kind sagt, es sei psychisch krank?

Eine bloße Behauptung wird regelmäßig nicht ausreichen. Für die rechtliche Beurteilung sind nachvollziehbare medizinische Unterlagen und gegebenenfalls fachärztliche oder sachverständige Einschätzungen wichtig. Gleichzeitig darf nicht übersehen werden, dass psychische Erkrankungen anfangs oft schwer einzuordnen sind.

Muss mein Kind nach einer Behandlung wieder eine Ausbildung beginnen?

Nach einer gesundheitlichen Stabilisierung muss geprüft werden, welche Schritte dem Kind konkret möglich und zumutbar sind. Das kann die Wiederaufnahme einer Ausbildung, eine andere berufliche Ausbildung oder die Aufnahme einer Arbeit bedeuten. Die Anforderungen hängen vom Gesundheitszustand und den persönlichen Umständen ab.

Kann ich die Unterhaltszahlungen einfach einstellen, wenn mein Kind nicht arbeitet?

Das sollte keinesfalls ohne vorherige rechtliche Prüfung geschehen. Besteht ein gerichtlicher Unterhaltstitel, kann eine eigenmächtige Einstellung zu Rückständen und weiteren rechtlichen Problemen führen. Zunächst sollte geklärt werden, ob eine Änderung oder Aufhebung der Unterhaltspflicht beantragt werden muss.

Unterhaltsfragen frühzeitig rechtlich klären

Die Entscheidung OGH vom 14.09.2022, 1 Ob 153/22i zeigt deutlich: Bei volljährigen Kindern kommt es nicht allein auf den formalen Schulabbruch an. Entscheidend sind die tatsächlichen Gründe, der Gesundheitszustand und die Frage, ob das Verhalten des Kindes vorwerfbar war.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in unterhaltsrechtlichen Fragen berät die Kanzlei Pichler Eltern und volljährige Kinder bei der Prüfung bestehender Ansprüche, bei Unterhaltsbefreiungsanträgen und bei der rechtlichen Einordnung gesundheitlicher Probleme. Lassen Sie die konkrete Situation prüfen, bevor Zahlungen eingestellt oder Ansprüche aufgegeben werden.

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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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Unterhalt bei Krankheit

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