Unterhalt für volljährige Studierende: Was zählt bei Familienbonus, Ferienjob und Wohnung?
Unterhalt für volljährige Studierende endet nicht automatisch, sobald ein Kind 18 Jahre alt wird. Ebenso häufig besteht Unsicherheit darüber, ob der Familienbonus Plus, ein Ferienjob oder eine kostenlos zur Verfügung gestellte Wohnung den Unterhaltsbetrag verringern dürfen.
Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2020 gibt dazu wichtige Orientierung. Der OGH stellte klar, dass der Familienbonus Plus bei der Berechnung des Unterhalts für volljährige Kinder grundsätzlich nicht berücksichtigt wird. Auch kurzfristige Einkünfte aus Ferialpraktika führen nicht automatisch zu einer Kürzung. Anders kann es bei einer kostenlosen Wohnversorgung aussehen.
Der konkrete Fall: Unterhalt während des Studiums
Gegenstand der Entscheidung war der Unterhaltsanspruch einer volljährigen Tochter, die seit dem Jahr 2016 studierte. Sie verlangte von ihrem Vater weiterhin finanzielle Unterstützung für ihr Studium.
Das Erstgericht verpflichtete den Vater zu monatlichen Zahlungen in unterschiedlicher Höhe:
- 380 Euro monatlich von April bis Dezember 2018,
- 580 Euro monatlich von Jänner 2019 bis Jänner 2020,
- 580 Euro monatlich ab Februar 2020 bis auf Weiteres.
Zusätzlich wurden Unterhaltsrückstände zugesprochen. Für den Zeitraum von April bis Dezember 2018 waren dies 1.836 Euro, für Jänner 2019 bis Jänner 2020 weitere 5.252 Euro.
Der Vater wollte diese Beträge reduzieren. Er argumentierte unter anderem, der Familienbonus Plus müsse bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden. Außerdem sollten die Einkünfte der Tochter aus Ferialpraktika den Unterhaltsanspruch vermindern. Schließlich verwies er darauf, dass die Tochter in einer von ihm beziehungsweise den Eltern zur Verfügung gestellten Wohnung leben konnte.
Was der OGH entschieden hat
Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs zurück. Die Entscheidungen der Vorinstanzen blieben damit aufrecht. Maßgeblich ist die Entscheidung OGH vom 28.09.2020, 8 Ob 34/20p. Zur Entscheidung.
Der OGH beschäftigte sich dabei insbesondere mit drei Fragen: dem Familienbonus Plus, dem Einkommen aus Ferialpraktika und dem Wert einer kostenlosen Wohnversorgung.
1. Der Familienbonus Plus kürzt den Unterhalt nicht automatisch
Der Familienbonus Plus ist eine steuerliche Entlastung für Eltern. Daraus folgt jedoch nicht, dass der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch des Kindes automatisch sinkt.
Nach der vom OGH bestätigten Rechtsauffassung soll die steuerliche Entlastung im Steuerrecht wirken. Der Familienbonus Plus und der Unterhaltsabsetzbetrag werden daher nicht zusätzlich dazu verwendet, den laufenden Kindesunterhalt zu reduzieren.
Das gilt nach dieser Entscheidung auch dann, wenn das Kind bereits volljährig ist und weiterhin Unterhalt beanspruchen kann. Entscheidend ist nicht allein das Alter des Kindes, sondern ob die Voraussetzungen für einen fortbestehenden Unterhaltsanspruch vorliegen.
2. Ein Ferienjob beendet den Unterhaltsanspruch nicht
Die Tochter hatte während mehrerer Ferien gearbeitet und insgesamt rund 9.555 Euro verdient. Der Vater wollte dieses Einkommen auf mehrere Jahre verteilen und dadurch den Unterhalt rückwirkend vermindern.
Diesem Argument folgte der OGH nicht. Kurzfristige Einkünfte aus Ferialpraktika während des Studiums werden grundsätzlich nicht automatisch wie ein dauerhaftes regelmäßiges Einkommen behandelt. Ferienarbeit soll Studierenden ermöglichen, vorübergehend Geld zu verdienen, ohne dass dadurch der laufende Unterhaltsanspruch sofort entfällt.
Allerdings bedeutet das nicht, dass eigene Einkünfte immer völlig außer Betracht bleiben. Regelmäßige oder erhebliche Einkünfte können je nach Umfang, Dauer und den konkreten Umständen unterhaltsrechtlich relevant sein. Im konkreten Fall war zudem bereits ein Teil des Einkommens aus dem Jahr 2018 berücksichtigt worden. Eine weitere Anrechnung für spätere Zeiträume hätte zu einer doppelten Berücksichtigung geführt.
3. Eine kostenlose Wohnung kann als Naturalunterhalt zählen
Wird einem unterhaltsberechtigten Kind eine Wohnung kostenlos zur Verfügung gestellt und trägt ein Elternteil die damit verbundenen Kosten, kann dies eine Form des Naturalunterhalts sein. Die Wohnversorgung hat also einen wirtschaftlichen Wert und darf bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt werden.
Die kostenlose Wohnung führt aber nicht automatisch dazu, dass kein Geldunterhalt mehr geschuldet ist. Auch ein in einer elterlichen Wohnung lebendes Kind benötigt Geld für Lebensmittel, Kleidung, Ausbildung, öffentliche Verkehrsmittel, Freizeit und weitere laufende Ausgaben.
Im entschiedenen Fall hielt der OGH eine Anrechnung von rund einem Viertel des rechnerischen Geldunterhalts für zulässig. Ob eine solche Anrechnung angemessen ist, hängt immer von den konkreten Umständen ab. Eine pauschale oder überhöhte Kürzung ist nicht ohne Weiteres gerechtfertigt.
Wann besteht für volljährige Studierende weiterhin Unterhalt?
Mit dem 18. Geburtstag endet der Unterhaltsanspruch nicht automatisch. Ein volljähriges Kind kann weiterhin Unterhalt verlangen, wenn es sich noch in einer Ausbildung befindet, diese ernsthaft und zielstrebig betreibt und seinen Lebensunterhalt nicht selbst finanzieren kann.
Bei Studierenden kommt es daher auf den tatsächlichen Studienfortschritt an. Prüfungen, absolvierte Lehrveranstaltungen und ein nachvollziehbarer Ausbildungsweg können dafür sprechen, dass das Studium ernsthaft betrieben wird. Umgekehrt können lange Verzögerungen ohne nachvollziehbaren Grund oder ein fehlender Ausbildungsfortschritt zu einer anderen Beurteilung führen.
Auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern spielt eine wichtige Rolle. Die konkrete Höhe des Unterhalts hängt daher nicht nur vom Bedarf des Kindes, sondern auch von den Einkommen und sonstigen wirtschaftlichen Verhältnissen der unterhaltspflichtigen Eltern ab.
Was bedeutet die Entscheidung im Alltag?
Der Familienbonus Plus wurde berücksichtigt
Ein Elternteil kann den Familienbonus Plus steuerlich geltend machen. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass der monatliche Unterhalt um denselben Betrag sinkt. Eine eigenmächtige Kürzung kann zu Rückständen führen.
Das Kind arbeitet nur in den Ferien
Ein kurzfristiger Ferienjob während des Studiums nimmt dem Kind nicht automatisch den Unterhaltsanspruch. Anders kann die Situation sein, wenn aus der Tätigkeit ein dauerhaftes, regelmäßiges Einkommen entsteht oder die Einkünfte einen erheblichen Umfang erreichen.
Das Kind wohnt kostenlos bei einem Elternteil
Die kostenlose Wohnmöglichkeit kann als Naturalunterhalt berücksichtigt werden. Trotzdem bleiben laufende Geldleistungen regelmäßig erforderlich. Die Anrechnung muss verhältnismäßig sein und darf nicht dazu führen, dass notwendige Lebenshaltungskosten ungedeckt bleiben.
Der Studienfortschritt bleibt aus
Wenn ein Studium über längere Zeit ohne nachvollziehbaren Fortschritt betrieben wird, kann eine Änderung der Unterhaltssituation in Betracht kommen. Dafür reicht es jedoch nicht, lediglich auf das Alter des Kindes oder die bisherige Studiendauer hinzuweisen. Die konkreten Umstände müssen geprüft und nachvollziehbar dargelegt werden.
Rechtsanwalt Wien: Diese Unterlagen sollten Betroffene sammeln
- Studienbestätigungen und Nachweise über absolvierte Prüfungen,
- Unterlagen zu Studienfortschritt und Ausbildungsplanung,
- Nachweise über eigene Einkünfte und deren zeitliche Dauer,
- Belege über Ausbildungskosten, Fahrtkosten und sonstige notwendige Ausgaben,
- Informationen zur Wohnsituation und zu den tatsächlich getragenen Wohnkosten,
- Nachweise über das Einkommen und wesentliche wirtschaftliche Veränderungen der Eltern.
Wer eine Änderung des Unterhalts erreichen möchte, sollte nicht einfach den bisher gezahlten Betrag reduzieren. Eine dauerhafte Einkommensänderung, das Ende der Ausbildung, ein nicht zielstrebig betriebenes Studium oder eine wesentliche Veränderung der Wohnsituation müssen konkret geprüft werden. Dasselbe gilt für volljährige Studierende, die ihren Unterhaltsanspruch geltend machen oder eine Kürzung nicht nachvollziehen können.
Häufige Fragen zum Unterhalt für volljährige Studierende
Kann mein Vater den Unterhalt wegen des Familienbonus Plus kürzen?
Nach der Entscheidung des OGH wird der Familienbonus Plus bei der Berechnung des Unterhalts für volljährige unterhaltsberechtigte Kinder grundsätzlich nicht berücksichtigt. Eine automatische Kürzung des laufenden Unterhalts ist daher nicht gerechtfertigt.
Ich verdiene im Sommer Geld. Verliere ich dadurch meinen Unterhaltsanspruch?
Ein kurzfristiger Ferienjob oder ein Ferialpraktikum führt grundsätzlich nicht automatisch zum Verlust des Unterhaltsanspruchs. Bei regelmäßigen, länger dauernden oder erheblichen Einkünften kann jedoch eine individuelle Anrechnung geprüft werden.
Ich wohne kostenlos bei meiner Mutter. Muss mein Vater deshalb nichts mehr zahlen?
Die kostenlose Wohnversorgung kann als Naturalunterhalt berücksichtigt werden. Sie deckt aber nicht sämtliche Lebenshaltungskosten ab. Ob und in welchem Umfang eine Anrechnung zulässig ist, hängt von den konkreten Umständen ab.
Wie kann ich zeigen, dass ich mein Studium ernsthaft betreibe?
Hilfreich sind Studienbestätigungen, Prüfungsnachweise, absolvierte Lehrveranstaltungen und eine nachvollziehbare Darstellung des weiteren Ausbildungswegs. Auch Einkünfte und Ausbildungskosten sollten dokumentiert werden.
Unterhalt nicht vorschnell selbst berechnen
Die Entscheidung OGH vom 28.09.2020, 8 Ob 34/20p stärkt die Position volljähriger Kinder in einer ernsthaft betriebenen Ausbildung. Sie zeigt zugleich, dass Unterhaltsfragen nicht mit einer einzigen Rechenregel gelöst werden können. Familienbonus, Ferienverdienst, Wohnversorgung, Studienfortschritt und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern müssen im Zusammenhang beurteilt werden.
Durch jahrelange anwaltliche Praxis unterstützt die Kanzlei Pichler Eltern und volljährige Kinder dabei, Unterhaltsansprüche und mögliche Änderungen sorgfältig einzuordnen. Lassen Sie Ihre Situation prüfen, bevor Zahlungen eigenmächtig gekürzt, Rückstände aufgebaut oder Ansprüche nicht rechtzeitig geltend gemacht werden.
Für ein persönliches Gespräch erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
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