September 30, 2026

Unterhalt für volljährige Kinder [Rechtsanwalt Wien]

Unterhalt für volljährige Kinder: Wann besteht der Anspruch nach dem 18. Geburtstag weiter?

Unterhalt für volljährige Kinder: Viele Eltern gehen davon aus, dass ihre Unterhaltspflicht mit dem 18. Geburtstag des Kindes automatisch endet. Das ist rechtlich nicht richtig. Entscheidend ist nicht allein das Alter, sondern eine andere Frage: Kann das volljährige Kind seinen Lebensunterhalt bereits selbst finanzieren oder wäre ihm das bei zumutbarer Anstrengung möglich?

Gerade bei gesundheitlichen Problemen, einer schwierigen persönlichen Entwicklung oder erfolglosen Versuchen am Arbeitsmarkt ist die Antwort nicht immer eindeutig. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2018 zeigt, wie genau die individuelle Situation geprüft werden muss.

Der 18. Geburtstag beendet den Unterhalt nicht automatisch

Die Unterhaltspflicht der Eltern besteht grundsätzlich so lange, bis das Kind selbsterhaltungsfähig ist. Selbsterhaltungsfähig bedeutet, dass es seinen notwendigen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften bestreiten kann und ihm eine entsprechende Erwerbstätigkeit auch zugemutet werden darf.

Volljährigkeit und Selbsterhaltungsfähigkeit sind daher nicht dasselbe. Ein Kind kann bereits 18 Jahre oder älter sein und trotzdem weiterhin Unterhalt benötigen. Das gilt etwa dann, wenn es sich noch in einer Ausbildung befindet, keine realistische Möglichkeit für ein ausreichendes Einkommen hat oder durch gesundheitliche und persönliche Schwierigkeiten erheblich eingeschränkt ist.

Umgekehrt folgt aus der bloßen Tatsache, dass ein volljähriges Kind kein eigenes Einkommen erzielt, noch nicht automatisch ein Unterhaltsanspruch. Es kommt immer darauf an, warum die wirtschaftliche Selbstständigkeit bisher nicht erreicht wurde. Gerade beim Unterhalt für volljährige Kinder sind die individuellen Umstände entscheidend.

Was der OGH in der Entscheidung aus 2018 klargestellt hat

In der Entscheidung OGH vom 03.10.2018, 5 Ob 103/18k ging es um den Unterhaltsanspruch eines bereits volljährigen Kindes. Der junge Erwachsene konnte trotz eigener Anstrengungen kein regelmäßiges Einkommen erzielen. Er war am Arbeitsmarkt nur schwer vermittelbar und durch eine unreife sowie unsichere Persönlichkeitsstruktur geprägt.

Gleichzeitig bemühte er sich, durch Kurse eine Ausbildung zu erlangen. Er war bereit, seine gesundheitliche Situation durch Therapien zu verbessern, und nahm am Jugendcoaching im Rahmen der Ausbildungsgarantie teil.

Der unterhaltspflichtige Elternteil vertrat hingegen die Auffassung, der junge Erwachsene sei arbeits- und ausbildungsunwillig. Er müsse daher so behandelt werden, als wäre er bereits selbsterhaltungsfähig. In diesem Fall würde der Unterhaltsanspruch entfallen.

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Damit blieb die Entscheidung der Vorinstanzen bestehen: Der Unterhaltsanspruch wurde nicht allein deshalb verneint, weil der junge Erwachsene nach dem Pflichtschulalter noch keine ausreichende Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte.

Zur Entscheidung des OGH

Fiktive Selbsterhaltungsfähigkeit: Wann kann Unterhalt entfallen?

In bestimmten Fällen kann ein Gericht annehmen, dass ein Kind theoretisch in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Diese Annahme wird als fiktive Selbsterhaltungsfähigkeit bezeichnet.

Eine solche Beurteilung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ein Kind nach dem Pflichtschulalter ohne ausreichenden Grund:

  • keine Ausbildung ernsthaft verfolgt,
  • keine zumutbare Arbeit annimmt,
  • zumutbare berufliche Möglichkeiten ablehnt oder
  • sich insgesamt nicht ausreichend um die eigene wirtschaftliche Selbstständigkeit bemüht.

Entscheidend ist jedoch, ob der fehlende Ausbildungserfolg oder die ausbleibende Erwerbstätigkeit dem Kind tatsächlich vorgeworfen werden kann. Nicht jeder Abbruch, jede erfolglose Bewerbung und jede längere Phase ohne Einkommen bedeutet automatisch Arbeits- oder Ausbildungsunwilligkeit.

Im konkreten Fall sprach nach den Feststellungen der Gerichte vieles gegen einen solchen Vorwurf. Der junge Erwachsene hatte zwar noch keine wirtschaftliche Selbstständigkeit erreicht, bemühte sich aber um Ausbildung, Therapie und Unterstützung bei der Arbeitssuche. Seine persönliche und gesundheitliche Situation erschwerte den Einstieg in den Arbeitsmarkt erheblich.

Welche Umstände Gerichte besonders berücksichtigen

Ob ein volljähriges Kind weiterhin Unterhalt verlangen kann, wird anhand der konkreten Lebenssituation beurteilt. Von Bedeutung können unter anderem folgende Punkte sein:

  • Gesundheitliche Einschränkungen: Erkrankungen oder psychische Belastungen können die Ausbildungs- und Arbeitsfähigkeit erheblich beeinflussen.
  • Persönliche Reife: Auch die individuelle Entwicklung und Fähigkeit, eigenverantwortlich zu handeln, können eine Rolle spielen.
  • Arbeitsmarktchancen: Es ist relevant, ob realistische Chancen bestehen, eine geeignete und ausreichende Beschäftigung zu finden.
  • Ausbildungsbemühungen: Der Besuch von Kursen, Bewerbungen um Ausbildungsplätze und eine nachvollziehbare berufliche Orientierung können für ernsthafte Bemühungen sprechen.
  • Unterstützungsmaßnahmen: Jugendcoaching, Beratungsangebote oder andere Maßnahmen zur Integration in Ausbildung und Arbeit können wichtige Hinweise liefern.
  • Therapie und medizinische Behandlung: Wer sich um eine Verbesserung der eigenen gesundheitlichen Situation bemüht, zeigt damit nicht ohne Weiteres eine unterhaltsrechtlich vorwerfbare Untätigkeit.

Die Gerichte müssen daher nicht nur feststellen, dass kein ausreichendes Einkommen vorhanden ist. Sie müssen auch prüfen, warum dies so ist und ob das Kind diese Situation schuldhaft herbeigeführt oder aufrechterhalten hat.

Was bedeutet das für die betroffenen Familien?

Beispiel 1: Erfolgloser Berufseinstieg trotz Bewerbungen

Ein volljähriges Kind bewirbt sich regelmäßig, erhält aber wegen fehlender Berufserfahrung und persönlicher Schwierigkeiten keine Stelle. Die Bewerbungen und Rückmeldungen der Arbeitgeber werden aufbewahrt. In diesem Fall spricht die erfolglose Arbeitssuche nicht automatisch gegen den Unterhaltsanspruch.

Beispiel 2: Ausbildung mit Verzögerungen

Eine Ausbildung dauert länger als geplant, weil gesundheitliche Probleme auftreten. Das Kind nimmt dennoch an Kursen teil und versucht, die Ausbildung fortzusetzen. Auch hier kann die Verzögerung sachlich begründet sein.

Beispiel 3: Keine Ausbildung und keine Arbeitssuche

Ein volljähriges Kind lehnt wiederholt zumutbare Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten ab und unternimmt keine nachvollziehbaren eigenen Schritte. Dann kann der Unterhaltspflichtige einwenden, dass die Selbsterhaltungsfähigkeit schuldhaft verhindert wird.

Beispiel 4: Teilnahme an Jugendcoaching

Ein junger Erwachsener nimmt an einem Jugendcoaching teil, um eine passende Ausbildung oder Beschäftigung zu finden. Die Teilnahme kann belegen, dass er sich nicht einfach ohne Grund aus dem Ausbildungs- und Arbeitsleben zurückzieht.

Nachweise sind in der Praxis entscheidend

Wer Unterhalt verlangt, sollte die eigenen Bemühungen möglichst lückenlos dokumentieren. Das gilt insbesondere, wenn die berufliche oder gesundheitliche Situation schwierig ist.

  • Bewerbungen und Antworten von Arbeitgebern aufbewahren.
  • Kursbesuche und Ausbildungsmaßnahmen dokumentieren.
  • Teilnahmen an Jugendcoaching oder vergleichbaren Unterstützungsangeboten festhalten.
  • Therapie- und Behandlungstermine nachvollziehbar dokumentieren.
  • Gründe für Ausbildungsabbrüche oder Unterbrechungen schriftlich festhalten.
  • Vereinbarungen mit Beratungsstellen und Bildungseinrichtungen sammeln.

Auch der unterhaltspflichtige Elternteil sollte konkrete Tatsachen zusammentragen, wenn der Vorwurf einer fehlenden Eigenbemühung erhoben werden soll. Die bloße Behauptung, das Kind sei „zu bequem“ oder „arbeitsunwillig“, reicht in der Regel nicht aus. Erforderlich sind nachvollziehbare Hinweise auf abgelehnte Möglichkeiten oder fehlende ernsthafte Bemühungen.

Wie wird das Einkommen des Unterhaltspflichtigen berechnet?

Im Verfahren wurde außerdem darüber gestritten, welches Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils für das Jahr 2016 heranzuziehen war. Die vollständigen Einkommensunterlagen für dieses Jahr lagen noch nicht vor. Die Vorinstanzen verwendeten daher den Durchschnitt der drei davorliegenden Jahre.

Der OGH beanstandete dieses Vorgehen nicht. Die Entscheidung zeigt: Für vergangene Zeiträume ist grundsätzlich das tatsächliche Einkommen maßgeblich. Wenn die Einkommensverhältnisse aber noch nicht vollständig festgestellt werden können, darf ein Gericht mit einer nachvollziehbaren Schätzung arbeiten.

Eine solche Schätzung muss sich an den verfügbaren Unterlagen orientieren. Sie darf nicht beliebig erfolgen. Im konkreten Fall war es jedoch vertretbar, den Durchschnitt der drei vorhergehenden Jahre heranzuziehen.

Warum die Entscheidung des OGH für die Praxis wichtig ist

Der OGH ist grundsätzlich keine dritte Tatsacheninstanz. Er überprüft daher nicht einfach erneut sämtliche Beweise, Zeugenaussagen oder Gutachten. Wenn die Vorinstanzen die Beweise nachvollziehbar gewürdigt haben, greift der OGH nur ein, wenn die rechtliche Beurteilung unvertretbar ist.

Für Unterhaltsverfahren bedeutet das: Bereits in den ersten Instanzen kommt es darauf an, die persönliche, gesundheitliche und berufliche Situation umfassend darzustellen. Wer wichtige Unterlagen erst später vorlegt, riskiert, dass entscheidende Umstände nicht ausreichend berücksichtigt werden können.

Was sollten volljährige Kinder und Eltern jetzt tun?

Volljährige Kinder sollten:

  • ihre Ausbildungs- und Arbeitssuche aktiv fortsetzen,
  • alle Bemühungen und Rückschläge dokumentieren,
  • Unterstützungsangebote tatsächlich wahrnehmen,
  • gesundheitliche Probleme möglichst nachvollziehbar belegen und
  • nicht ohne Erklärung Ausbildungen oder Arbeitsmöglichkeiten abbrechen.

Unterhaltspflichtige Eltern sollten:

  • den Unterhalt nicht allein wegen des 18. Geburtstags einstellen,
  • die tatsächliche Ausbildungs- und Erwerbssituation prüfen,
  • konkrete Zweifel an den Bemühungen des Kindes dokumentieren und
  • die eigene Einkommenssituation vollständig offenlegen können.

Eine einseitige Einstellung der Zahlungen kann zu Rückständen und einem gerichtlichen Verfahren führen. Umgekehrt muss auch ein volljähriges Kind damit rechnen, dass fehlende Eigenbemühungen rechtlich berücksichtigt werden.

Häufige Fragen zum Unterhalt für volljährige Kinder

Endet der Unterhalt automatisch mit 18?

Nein. Die Unterhaltspflicht endet grundsätzlich erst, wenn das Kind selbsterhaltungsfähig ist. Das kann nach dem 18. Geburtstag der Fall sein, muss es aber nicht.

Bekomme ich auch Unterhalt, wenn ich keine Arbeit finde?

Das hängt von den Umständen ab. Wer sich ernsthaft um Ausbildung oder Arbeit bemüht und nachvollziehbare Gründe für die Schwierigkeiten hat, verliert den Anspruch nicht automatisch. Wichtig ist, die eigenen Bemühungen und die Gründe für den fehlenden Erfolg belegen zu können.

Was passiert, wenn mein Kind keine Ausbildung machen und nicht arbeiten will?

Lehnt ein volljähriges Kind ohne ausreichenden Grund zumutbare Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten ab, kann der Unterhaltsanspruch gefährdet sein. Entscheidend sind die konkreten Umstände und die Frage, ob die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit dem Kind vorwerfbar ist.

Kann ich die Unterhaltszahlungen einfach einstellen?

Eine eigenmächtige Einstellung ist riskant. Ob der Anspruch tatsächlich entfallen ist, lässt sich nicht allein anhand des Alters oder eines fehlenden Einkommens beurteilen. Vor einer Änderung der Zahlungen sollte die konkrete Situation rechtlich geprüft werden.

Unterhaltsansprüche individuell prüfen lassen

Unterhaltsfragen bei volljährigen Kindern sind häufig emotional belastend und rechtlich detailreich. Krankheit, Ausbildung, Arbeitsmarktchancen und persönliche Entwicklung können den Anspruch entscheidend beeinflussen. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Familienrecht berät die Kanzlei Pichler Eltern und volljährige Kinder zur Durchsetzung oder Abwehr von Unterhaltsansprüchen.

Lassen Sie Ihre Situation frühzeitig prüfen, insbesondere bevor Zahlungen eingestellt, Ansprüche aufgegeben oder gerichtliche Schritte eingeleitet werden. Für eine erste Kontaktaufnahme erreichen Sie die Kanzlei Pichler unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei befindet sich am Karlsplatz 3, 1010 Wien.

Rechtsanwalt Wien für Unterhalt für volljährige Kinder

Wenn Sie Fragen zum Unterhalt für volljährige Kinder haben, kann ein Rechtsanwalt Wien die konkrete Ausbildungs-, Gesundheits- und Einkommenssituation rechtlich einordnen und die nächsten Schritte prüfen.


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Unterhalt für volljährige Kinder

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