Unterhalt für volljährige Kinder trotz eigenem Einkommen: Wann entfällt der Anspruch?
Unterhalt für volljährige Kinder bleibt ein wichtiges Thema, wenn ein volljähriges Kind arbeitet, Arbeitslosengeld bezieht oder während des Studiums eigenes Geld verdient. Für viele Eltern scheint damit klar: Die Unterhaltspflicht muss enden. Ganz so einfach ist es jedoch nicht.
Ob Unterhalt weiterhin geschuldet wird, hängt nicht allein davon ab, ob überhaupt ein Einkommen erzielt wird. Entscheidend sind vielmehr die konkrete Höhe des Einkommens, der angemessene Lebensbedarf, die Ausbildung und die gesamten Lebensumstände. Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2015 besonders deutlich: OGH vom 02.09.2015, 7 Ob 99/15g. Zur Entscheidung.
Ein eigenes Einkommen beendet den Unterhalt nicht automatisch
Im Mittelpunkt der Entscheidung stand ein Vater, der aufgrund einer früheren gerichtlichen Entscheidung monatlich 337 Euro Unterhalt für seine volljährige Tochter leisten musste. Die Verpflichtung betraf den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis zum 31. Mai 2013.
Der Vater beantragte später, rückwirkend von dieser Unterhaltspflicht befreit zu werden. Seine Begründung: Die Tochter habe in diesem Zeitraum gearbeitet und zusätzlich Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Sie sei daher in der Lage gewesen, ihren Lebensunterhalt selbst zu finanzieren.
Die Tochter widersprach. Sie erklärte, sie habe neben ihrem Studium gearbeitet, weil der Vater aus ihrer Sicht zu wenig Unterhalt gezahlt habe. Außerdem habe sie mit ihrem Einkommen teilweise ihre Mutter und ihre jüngere Schwester unterstützt. Sie betrieb zunächst ein Magisterstudium der Rechtswissenschaften und danach ein Doktoratsstudium.
Die Vorinstanzen gaben dem Vater zunächst Recht. Sie gingen davon aus, dass die Tochter aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit und der bezogenen Leistungen selbsterhaltungsfähig gewesen sei. Allerdings hatte die Tochter trotz gerichtlicher Aufforderung keine vollständigen Einkommensnachweise vorgelegt.
Was der OGH in 7 Ob 99/15g klargestellt hat
Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Damit stellte der OGH nicht endgültig fest, dass der Vater weiterhin Unterhalt zahlen musste. Ebenso wurde aber nicht abschließend bestätigt, dass die Unterhaltspflicht bereits entfallen war.
Das Erstgericht musste vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse genauer prüfen. Dazu gehörten insbesondere folgende Fragen:
- Wie hoch war das Einkommen der Tochter in den einzelnen Zeiträumen tatsächlich?
- Welche Einkünfte stammten aus Beschäftigungen, und welche aus Leistungen der Arbeitslosenversicherung?
- Reichte das Einkommen aus, um den angemessenen Lebensunterhalt vollständig zu decken?
- Gab es besondere notwendige Ausgaben, etwa einen medizinischen oder sonstigen Sonderbedarf?
- Ab welchem konkreten Zeitpunkt war die Tochter tatsächlich selbsterhaltungsfähig?
- Welche Bedeutung hatte die zielstrebige Fortsetzung des Studiums durch ein Doktorat?
Die Entscheidung ist bereits mehrere Jahre alt. Ihre zentrale Aussage bleibt für Unterhaltsverfahren jedoch wichtig: Die Selbsterhaltungsfähigkeit darf nicht schematisch aus der bloßen Tatsache einer Beschäftigung abgeleitet werden.
Auf die tatsächliche Höhe des Einkommens kommt es an
Ein Gericht darf nicht einfach feststellen, ein volljähriges Kind habe „entsprechende Einkünfte“ erzielt, und daraus ohne weitere Prüfung den vollständigen Wegfall des Unterhalts ableiten. Zunächst muss feststehen, wie hoch die Einkünfte tatsächlich waren.
Das kann gerade bei wechselnden Beschäftigungen schwierig sein. Ein Kind arbeitet möglicherweise nur wenige Stunden pro Woche, ist saisonal beschäftigt oder erzielt in einzelnen Monaten deutlich unterschiedliche Beträge. Auch Arbeitslosengeld und andere Leistungen können für die Beurteilung der finanziellen Situation relevant sein.
Die bloße Tatsache, dass eine Person sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, sagt deshalb noch nicht automatisch aus, dass sie ihren angemessenen Lebensunterhalt selbst finanzieren konnte. Erforderlich ist eine Betrachtung der konkreten Zeiträume und Beträge.
In einem Verfahren können dafür beispielsweise Einkommensunterlagen, Lohnabrechnungen, Steuerunterlagen oder Auskünfte von Arbeitgebern und Sozialversicherungsträgern eine Rolle spielen. Ohne verlässliche Zahlen lässt sich die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit nicht seriös beantworten.
Eigenes Einkommen kann den Anspruch mindern – aber nicht immer auf null
Grundsätzlich wirkt sich eigenes Einkommen eines Kindes auf dessen Unterhaltsbedarf aus. Das bedeutet aber nicht zwingend, dass der Unterhaltsanspruch sofort vollständig entfällt.
Im entschiedenen Fall hatte der Vater monatlich 337 Euro bezahlt. Dieser Betrag lag nach den Feststellungen im Verfahren deutlich unter dem damaligen Regelbedarf für junge Erwachsene, der im maßgeblichen Zeitraum zwischen 492 und 528 Euro monatlich lag.
Das ist für die Berechnung entscheidend: Deckt der Unterhaltspflichtige bisher nur einen Teil des angemessenen Bedarfs, kann ein eigenes Einkommen zunächst lediglich die verbleibende Unterdeckung ausgleichen. Erst wenn darüber hinaus noch ausreichende Mittel vorhanden sind, kann sich der Unterhaltsanspruch weiter vermindern oder vollständig entfallen.
Ein vereinfachtes Beispiel macht das deutlich: Beträgt der angemessene monatliche Bedarf 500 Euro und werden bereits 337 Euro Unterhalt geleistet, besteht zunächst eine Differenz von 163 Euro. Ein eigenes Einkommen des Kindes von 150 Euro würde diese Unterdeckung noch nicht vollständig ausgleichen. Ein Einkommen von 600 Euro wäre hingegen unter Umständen anders zu beurteilen. Maßgeblich bleiben jedoch immer die konkreten Lebensverhältnisse und die anzuerkennenden Ausgaben.
Studium und Doktorat: Wann kann die Unterhaltspflicht weiterbestehen?
Ein volljähriges Kind muss grundsätzlich auf seine Selbsterhaltungsfähigkeit hinarbeiten. Das bedeutet aber nicht, dass jede weiterführende Ausbildung automatisch zum Wegfall des Unterhalts führt.
Auch ein Doktoratsstudium kann unter bestimmten Umständen noch von der Unterhaltspflicht umfasst sein. Dafür müssen mehrere Faktoren zusammenspielen. Von Bedeutung kann insbesondere sein, ob das bisherige Studium überdurchschnittlich erfolgreich und zügig betrieben wurde, ob das Doktorat die beruflichen Zukunftschancen verbessert und ob die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig verfolgt wird.
Zusätzlich ist zu fragen, ob ein vernünftiger Elternteil unter den konkreten Umständen weiterhin Unterhalt leisten würde. Es kommt somit nicht allein auf die Bezeichnung „Doktoratsstudium“ an. Entscheidend ist die gesamte Entwicklung der Ausbildung.
Nach dem Abschluss einer Berufsausbildung ist grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit zumutbar. Für die Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz muss allerdings ein angemessener Zeitraum eingeräumt werden. Im Verfahren, das der Entscheidung des OGH zugrunde lag, musste deshalb auch geprüft werden, warum die Tochter erst 18 Monate nach Abschluss ihres Magisterstudiums als selbsterhaltungsfähig angesehen werden sollte.
Was bedeutet das im Alltag?
1. Das Kind arbeitet neben dem Studium
Eine Teilzeitbeschäftigung während des Studiums führt nicht automatisch zum vollständigen Entfall des Unterhalts. Zu prüfen ist, wie hoch das Einkommen tatsächlich ist und ob die Tätigkeit mit einem ernsthaft und zielstrebig betriebenen Studium vereinbar bleibt.
2. Das Kind verdient mehr als bisher
Steigt das Einkommen deutlich, kann der Unterhaltsanspruch sinken. Dafür müssen aber die konkreten Einkommenszeiträume und der tatsächliche Bedarf gegenübergestellt werden. Ein einmalig höheres Einkommen ist nicht ohne Weiteres mit einer dauerhaften Selbsterhaltungsfähigkeit gleichzusetzen.
3. Der bisherige Unterhalt liegt unter dem angemessenen Bedarf
Wenn der bisher gezahlte Unterhalt den angemessenen Bedarf nicht deckt, kann eigenes Einkommen zunächst lediglich diese Lücke schließen. Ein vollständiger Wegfall kommt erst dann in Betracht, wenn der Gesamtbedarf tatsächlich gedeckt ist.
4. Es entstehen besondere notwendige Kosten
Medizinische Ausgaben oder andere außergewöhnliche und notwendige Kosten können bei der Beurteilung berücksichtigt werden. Solche Aufwendungen sollten möglichst genau dokumentiert werden: mit Angaben zum Anlass, zum Zeitraum und zur konkreten Höhe.
Welche Unterlagen sollten Eltern und Kinder sammeln?
In Unterhaltsverfahren entscheidet häufig die Qualität der Unterlagen. Beide Seiten sollten ihre finanzielle Situation nachvollziehbar und vollständig darstellen.
- Unterhaltspflichtige Eltern sollten Beschäftigungszeiträume, Arbeitgeber, bekannte Einkünfte, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie Ausbildungsabschnitte des Kindes möglichst konkret dokumentieren.
- Volljährige Kinder sollten Lohnabrechnungen, Kontoauszüge, Bescheide über Sozialleistungen und Studienunterlagen vollständig und fristgerecht vorlegen.
- Bei einem weiterführenden Studium sind Studienfortschritt, Prüfungen, Abschlüsse und die Gründe für die Fortsetzung der Ausbildung nachvollziehbar darzustellen.
- Bei Sonderbedarf sollten Rechnungen, Zahlungsnachweise und eine kurze Erklärung zur Notwendigkeit der Ausgaben gesammelt werden.
Wer gerichtliche Aufforderungen ignoriert oder Unterlagen nur teilweise vorlegt, setzt sich einem erheblichen Risiko aus. Die fehlende Mitwirkung kann zu einer ungünstigen Beweiswürdigung führen. Umgekehrt darf ein Gericht fehlende Unterlagen nicht ohne Weiteres durch die bloße Annahme ersetzen, das Kind habe jedenfalls ausreichend verdient. Es muss seine eigenen Ermittlungsmöglichkeiten ausschöpfen, soweit dies möglich und zumutbar ist.
Häufige Fragen zum Unterhalt für volljährige Kinder
„Mein Kind arbeitet. Muss ich jetzt keinen Unterhalt mehr zahlen?“
Nicht automatisch. Entscheidend sind die Höhe und Beständigkeit des Einkommens, der angemessene Bedarf und die sonstigen Lebensumstände. Eine Beschäftigung allein beweist noch keine vollständige Selbsterhaltungsfähigkeit.
„Kann ich zu viel gezahlten Unterhalt rückwirkend zurückfordern?“
Das hängt von den konkreten Umständen und dem Inhalt der bisherigen gerichtlichen Entscheidung ab. Eine rückwirkende Befreiung kann nicht allein mit dem Hinweis auf eine Erwerbstätigkeit durchgesetzt werden. Die tatsächlichen Einkünfte und der genaue Zeitraum müssen festgestellt werden.
„Darf mein Kind trotz Unterhaltsanspruch neben dem Studium arbeiten?“
Ja, eine Erwerbstätigkeit neben dem Studium schließt einen Unterhaltsanspruch nicht zwingend aus. Das Einkommen kann den Bedarf allerdings vermindern. Zusätzlich ist zu prüfen, ob das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird.
„Muss ich als volljähriges Kind meine Einkünfte offenlegen?“
In einem Unterhaltsverfahren besteht grundsätzlich eine Mitwirkungspflicht. Einkommensnachweise und Angaben zur Ausbildung sollten vollständig und fristgerecht vorgelegt werden. Wer dies trotz gerichtlicher Aufforderung unterlässt, riskiert nachteilige Schlussfolgerungen.
Unterhalt individuell prüfen lassen
Ob Unterhalt für ein volljähriges Kind weiter geschuldet wird, lässt sich nicht anhand eines einzelnen Monatsgehalts oder einer pauschalen Aussage zur Erwerbstätigkeit beantworten. Einkommen, Bedarf, Ausbildung und Lebensverhältnisse müssen zusammen betrachtet werden.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Eltern und volljährige Kinder bei der Aufbereitung der Unterlagen, der Einschätzung der Selbsterhaltungsfähigkeit und der Durchsetzung oder Abwehr von Unterhaltsansprüchen. Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in familienrechtlichen Angelegenheiten unterstützt die Kanzlei dabei, die finanzielle Situation klar und nachvollziehbar darzustellen.
Rechtsanwalt Wien für Unterhaltsfragen
Wenn Sie unsicher sind, ob Unterhalt herabgesetzt, weiterbezahlt oder rückwirkend neu beurteilt werden muss, lassen Sie Ihre Situation rechtzeitig prüfen. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter +43 1 51 30 700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Kanzleisitz: Karlsplatz 3, 1010 Wien.
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
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