Unterhalt volljährige Kinder [Rechtsanwalt Wien]

Unterhalt volljährige Kinder in Ausbildung: Wann bleibt der Anspruch bestehen?

Der Unterhalt volljähriger Kinder endet nicht automatisch mit dem 18. Geburtstag. Besucht die Tochter oder der Sohn weiterhin eine Ausbildung, kann der Unterhaltsanspruch fortbestehen. Entscheidend ist allerdings nicht allein die Tatsache, dass eine Schule besucht wird. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird und das Kind seinen Lebensunterhalt noch nicht selbst bestreiten kann.

Gerade nach der Volljährigkeit entstehen häufig Konflikte: Der unterhaltspflichtige Elternteil verlangt Schulzeugnisse und Informationen über die Ausbildung. Das Kind fühlt sich kontrolliert oder gibt Auskünfte nur verspätet. Zusätzlich nimmt es vielleicht eine geringfügige Beschäftigung auf. Die zentrale Frage lautet dann: Darf der Unterhalt eingestellt oder gekürzt werden?

Der konkrete Fall: HLW und geringfügige Beschäftigung

Mit dieser Frage beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahr 2020. In dem Verfahren besuchte eine bereits volljährige Tochter eine Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, also eine HLW. Daneben übte sie eine geringfügige Beschäftigung aus.

Der unterhaltspflichtige Elternteil wollte offenbar erreichen, dass der Unterhalt beendet oder zumindest reduziert wird. Dabei wurde auch beanstandet, dass die Tochter außerhalb des Gerichtsverfahrens nicht von sich aus sämtliche Informationen über ihre Schulausbildung und ihre Beschäftigung mitgeteilt hatte.

Die Vorinstanzen kamen jedoch zu dem Ergebnis, dass die Tochter ihre Ausbildung ernsthaft und zielstrebig verfolgte. Der Schulbesuch war daher nicht bloß ein Vorwand, um weiterhin Unterhalt zu beziehen. Die Tochter hatte ihren Unterhaltsanspruch somit nicht allein deshalb verloren, weil sie volljährig war oder neben der Schule geringfügig arbeitete.

Was der OGH entschieden hat

Der Oberste Gerichtshof wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Maßgeblich ist die Entscheidung OGH vom 10.12.2020, 3 Ob 177/20f. Zur Entscheidung im Original.

Der OGH sah keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die eine weitere inhaltliche Prüfung im außerordentlichen Revisionsrekurs erforderlich gemacht hätte. Im Ergebnis bedeutete das:

  • Der Unterhaltsanspruch der Tochter war nicht allein wegen ihrer Volljährigkeit weggefallen.
  • Die Ausbildung an der HLW wurde als ernsthaft und zielstrebig beurteilt.
  • Die geringfügige Beschäftigung beseitigte den Unterhaltsanspruch nicht automatisch.
  • Die fehlende freiwillige Information des Elternteils führte nicht zur Unterhaltsverwirkung.
  • Eine Reduzierung des Unterhalts auf den notwendigen Unterhalt war nach den Umständen des Falls nicht gerechtfertigt.

Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2020. Sie verdeutlicht jedoch weiterhin einen wichtigen Grundsatz der österreichischen Unterhaltspraxis: Nicht das Alter allein entscheidet, sondern die konkrete Lebens- und Ausbildungssituation.

Warum der 18. Geburtstag nicht automatisch das Ende bedeutet

Der Unterhaltsanspruch eines Kindes endet grundsätzlich nicht automatisch mit dem Erreichen der Volljährigkeit. Solange das Kind eine ernsthaft betriebene Ausbildung absolviert und noch nicht in der Lage ist, durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, kann der Anspruch weiterbestehen. Das gilt insbesondere beim Thema Unterhalt volljährige Kinder.

Das gilt insbesondere dann, wenn die Ausbildung auf einen späteren Beruf vorbereitet und das Kind nachvollziehbare Anstrengungen unternimmt, diese Ausbildung erfolgreich abzuschließen. Ein regelmäßiger Schulbesuch, ausreichende schulische Leistungen und ernsthafte Bemühungen können dafür sprechen, dass die Ausbildung zielstrebig betrieben wird.

Umgekehrt besteht ein Unterhaltsanspruch nicht unbegrenzt. Wer eine Ausbildung ohne nachvollziehbaren Grund immer wieder verzögert, Prüfungen dauerhaft nicht ernst nimmt oder eine Ausbildung endgültig abbricht, kann den Anspruch verlieren. Ebenso kann eine zumutbare Erwerbstätigkeit nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung eine wesentliche Rolle spielen.

Ob die notwendige Zielstrebigkeit vorliegt, lässt sich nicht pauschal beantworten. Verzögerungen oder schlechte Leistungen müssen stets im Zusammenhang mit den Umständen des Einzelfalls betrachtet werden. Krankheit, besondere familiäre Belastungen oder andere nachvollziehbare Gründe können anders zu beurteilen sein als bloße Untätigkeit.

Keine automatische Verwirkung wegen fehlender Auskünfte

Besonders wichtig ist die Aussage zur Informationspflicht. Ein volljähriges Kind verliert seinen Unterhaltsanspruch nicht automatisch, nur weil es dem unterhaltspflichtigen Elternteil seine Ausbildungsdaten oder Einkünfte nicht rechtzeitig freiwillig mitgeteilt hat.

Das bedeutet allerdings nicht, dass Informationen bedeutungslos wären. Im Streitfall muss das Kind die für den Unterhalt maßgeblichen Umstände grundsätzlich nachvollziehbar darlegen können. Dazu zählen insbesondere:

  • die besuchte Schule oder Ausbildung,
  • der tatsächliche Ausbildungsfortschritt,
  • Schulbesuchsbestätigungen und Zeugnisse,
  • allfällige Einkünfte aus einer Beschäftigung und
  • Gründe für Verzögerungen oder besondere Schwierigkeiten.

Ein Elternteil darf daher nachfragen und Nachweise verlangen, wenn konkrete Zweifel an der Ausbildung oder an der Höhe des Unterhalts bestehen. Zwischen einem berechtigten Informationsverlangen und einer vollständigen Einstellung des Unterhalts liegt jedoch ein wesentlicher Unterschied. Wer den Unterhalt ohne ausreichende Grundlage eigenmächtig einstellt, riskiert Rückstände und ein gerichtliches Verfahren.

Was eine geringfügige Beschäftigung verändert

Eine geringfügige Beschäftigung neben der Schule ist nicht automatisch ein Zeichen dafür, dass das Kind bereits selbsterhaltungsfähig ist. Gerade bei einer laufenden Ausbildung kann eine solche Tätigkeit mit dem Schulbesuch vereinbar sein und sogar praktische Erfahrungen ermöglichen.

Eigene Einkünfte können dennoch bei der Berechnung der Unterhaltshöhe berücksichtigt werden. Ob und in welchem Ausmaß dies geschieht, hängt von den konkreten Einkünften, dem Umfang der Beschäftigung, dem Ausbildungsaufwand und der gesamten finanziellen Situation ab.

Die entscheidende Unterscheidung lautet daher: Eine geringfügige Beschäftigung kann die Höhe des Unterhalts beeinflussen, beendet den Anspruch aber nicht automatisch. Dafür müsste das Kind vielmehr in der Lage sein, seinen angemessenen Lebensunterhalt durch zumutbare eigene Erwerbstätigkeit zu finanzieren.

Was bedeutet das im Alltag?

Beispiel 1: Schulbesuch mit Nebenjob

Eine volljährige Schülerin besucht regelmäßig eine HLW und arbeitet am Wochenende geringfügig in einem Geschäft. Sie legt Zeugnisse vor und bemüht sich erkennbar um den Schulabschluss. In einer solchen Situation spricht vieles dafür, dass der Unterhaltsanspruch grundsätzlich weiterbesteht. Der Nebenjob kann bei der Höhe berücksichtigt werden, beseitigt den Anspruch aber nicht ohne Weiteres.

Beispiel 2: Der Elternteil erhält keine Unterlagen

Ein unterhaltspflichtiger Elternteil erhält trotz mehrfacher Nachfrage keine Schulbesuchsbestätigung und weiß nicht, ob die Ausbildung überhaupt noch besucht wird. Das rechtfertigt eine nähere Prüfung. Eine sofortige und endgültige Einstellung des Unterhalts ist dadurch jedoch nicht automatisch zulässig. Sinnvoller ist es, die Nachweise nachweisbar anzufordern und bei anhaltenden Zweifeln rechtliche Schritte zu prüfen.

Beispiel 3: Wiederholte Verzögerungen ohne Erklärung

Ein Kind wechselt wiederholt die Ausbildung, nimmt Prüfungen nicht wahr und legt keine nachvollziehbaren Gründe für die Verzögerungen dar. Dann kann die erforderliche Zielstrebigkeit fehlen. In einem solchen Fall kann der Unterhaltsanspruch gefährdet sein. Entscheidend bleiben die konkreten Umstände und die vorhandenen Nachweise.

Beispiel 4: Ausbildungsabbruch und keine neue Perspektive

Wird eine Ausbildung endgültig beendet und beginnt das Kind keine neue zumutbare Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, kann der Unterhalt wegfallen. Der bloße Wunsch, irgendwann eine andere Ausbildung zu beginnen, genügt nicht immer. Auch hier kommt es auf die Ernsthaftigkeit und die tatsächlichen Bemühungen an.

So sollten Eltern und Kinder jetzt vorgehen

  • Unterhalt nicht vorschnell einstellen: Der 18. Geburtstag allein ist kein ausreichender Grund, Zahlungen einzustellen.
  • Ausbildung dokumentieren: Das Kind sollte Schulbesuchsbestätigungen, Zeugnisse und sonstige Ausbildungsnachweise geordnet aufbewahren.
  • Einkünfte offenlegen: Nebenjobs und sonstige eigene Einkünfte sollten nachvollziehbar angegeben werden, weil sie die Unterhaltshöhe beeinflussen können.
  • Konkrete Auskünfte verlangen: Der unterhaltspflichtige Elternteil sollte präzise mitteilen, welche Informationen benötigt werden, statt pauschal den gesamten Unterhalt zu verweigern.
  • Schriftlich kommunizieren: Nachfragen und Antworten sollten aus Beweisgründen möglichst schriftlich erfolgen.
  • Keine eigenmächtigen Kürzungen vornehmen: Bestehen Zweifel an der Anspruchshöhe, sollte vor einer Änderung der Zahlungen eine rechtliche Prüfung erfolgen.
  • Bei Streit frühzeitig handeln: Unterhaltsrückstände können sich rasch erhöhen. Eine frühzeitige Beratung kann helfen, unnötige Eskalationen und Kosten zu vermeiden.

Häufige Fragen zum Unterhalt nach der Volljährigkeit

„Muss ich ab dem 18. Geburtstag wirklich weiter Unterhalt zahlen?“

Nicht automatisch, aber der Unterhalt kann weiterbestehen. Entscheidend ist, ob das volljährige Kind eine Ausbildung ernsthaft und zielstrebig verfolgt und noch nicht selbsterhaltungsfähig ist. Der Geburtstag allein beendet den Anspruch nicht.

„Mein Kind arbeitet neben der Schule. Ist der Unterhalt damit weg?“

Nein. Eine geringfügige Beschäftigung beendet den Unterhaltsanspruch nicht automatisch. Eigene Einkünfte können jedoch bei der Höhe des Unterhalts berücksichtigt werden.

„Mein Kind informiert mich nicht über die Ausbildung. Darf ich die Zahlungen einstellen?“

Eine fehlende freiwillige Information führt nicht automatisch zum Verlust des Unterhalts. Sie kann aber Anlass sein, konkrete Nachweise zu verlangen und die Anspruchsvoraussetzungen überprüfen zu lassen. Eine eigenmächtige Einstellung ist rechtlich riskant.

„Wie kann mein Kind beweisen, dass es die Ausbildung ernst nimmt?“

Geeignet sein können etwa Schulbesuchsbestätigungen, Zeugnisse, Prüfungsanmeldungen, Ausbildungsunterlagen und nachvollziehbare Erklärungen zu Verzögerungen. Wichtig ist ein Gesamtbild, das tatsächliche und kontinuierliche Bemühungen erkennen lässt.

Unterhaltsansprüche rechtzeitig prüfen lassen

Ob ein Unterhaltsanspruch nach der Volljährigkeit weiterbesteht, hängt regelmäßig von mehreren Faktoren ab: dem Ausbildungsweg, dem bisherigen Fortschritt, den eigenen Einkünften und der konkreten Kommunikation zwischen Elternteil und Kind. Eine pauschale Antwort ist daher oft nicht möglich.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Eltern und volljährige Kinder bei Fragen zum Ausbildungsunterhalt, zu Nachweispflichten, zur Unterhaltshöhe und zu geplanten Änderungen der Zahlungen. Lassen Sie Ihre Situation prüfen, bevor Unterhalt eigenmächtig eingestellt, gekürzt oder rückständige Forderungen übersehen werden.

Für eine Terminvereinbarung erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail unter wien@anwaltskanzlei-pichler.at.

Rechtsanwalt Wien: Beratung zum Unterhalt volljähriger Kinder

Wenn Sie Fragen zum Unterhalt volljähriger Kinder, zur Ausbildung oder zu einer geringfügigen Beschäftigung haben, kann eine individuelle rechtliche Prüfung sinnvoll sein. Die konkreten Umstände und Nachweise entscheiden darüber, ob der Anspruch fortbesteht oder sich die Höhe verändert.


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Autor dieses Beitrags

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.

Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.

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Unterhalt volljährige Kinder

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