Unterhalt bei psychischer Erkrankung: Wann endet die Zahlungspflicht der Eltern?
Unterhalt bei psychischer Erkrankung beschäftigt viele Eltern, die davon ausgehen, dass ihre Unterhaltspflicht mit dem 18. Geburtstag des Kindes automatisch endet. Das stimmt jedoch nicht immer. Ist ein erwachsenes Kind wegen einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage, für den eigenen Lebensunterhalt aufzukommen, kann der Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern grundsätzlich weiterbestehen.
Auch der Bezug von Mindestsicherung beendet diesen Anspruch nicht automatisch. Ebenso führt die Ablehnung einer Therapie nicht ohne Weiteres dazu, dass das Kind seinen Unterhaltsanspruch verliert. Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2024 besonders deutlich: OGH vom 24.04.2024, 9 Ob 25/23a. Zur Entscheidung.
Unterhalt bei psychischer Erkrankung: Wenn die Volljährigkeit nicht das Ende des Unterhalts bedeutet
Die Unterhaltspflicht der Eltern besteht grundsätzlich so lange, bis ein Kind selbsterhaltungsfähig ist. Selbsterhaltungsfähig bedeutet, dass die betroffene Person ihren notwendigen Lebensunterhalt selbst finanzieren kann oder dies durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit möglich wäre.
Bei einer psychischen Erkrankung kann diese Voraussetzung auch viele Jahre nach dem 18. Geburtstag fehlen. Entscheidend ist nicht allein das Alter, sondern die konkrete Fähigkeit, einer Arbeit nachzugehen, eine Ausbildung zu absolvieren oder den eigenen Lebensunterhalt auf andere Weise dauerhaft sicherzustellen.
Für Eltern kann das eine erhebliche Belastung darstellen. Sie haben möglicherweise über Jahre Unterhalt geleistet und fragen sich, ob eine weitere Zahlung noch gerechtfertigt ist. Für erwachsene Kinder wiederum kann die Frage existenziell sein: Fällt der Unterhalt weg, wenn sie Mindestsicherung beziehen oder eine Behandlung nicht annehmen?
Der Fall vor dem Obersten Gerichtshof
Im zugrunde liegenden Verfahren wollte ein Vater seine Unterhaltspflicht gegenüber seinem 1997 geborenen Sohn beenden lassen. Bereits im Jahr 2017 war ausgesprochen worden, dass der Vater ab Juli 2017 keinen Unterhalt mehr zahlen müsse.
Später stellte sich jedoch heraus, dass der Sohn psychisch erkrankt und im damaligen Verfahren nicht durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten gewesen war. Er beantragte deshalb, die frühere Entscheidung aufzuheben.
Die Gerichte kamen zu dem Ergebnis, dass der Sohn aufgrund seiner psychischen Erkrankung weiterhin nicht in der Lage war, für sich selbst zu sorgen. Dass er eine Therapie nicht angenommen hatte, änderte daran nichts automatisch. Nach den Feststellungen stand sein Verhalten in Zusammenhang mit seiner Erkrankung.
Der Vater bekämpfte die Entscheidungen bis zum Obersten Gerichtshof. Der OGH wies den Revisionsrekurs jedoch zurück. Die Entscheidungen der Vorinstanzen blieben damit aufrecht. Der Sohn behielt grundsätzlich seinen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater. Zusätzlich musste der Vater die Kosten des Revisionsrekursverfahrens in Höhe von 602,54 Euro binnen 14 Tagen ersetzen.
Warum eine abgelehnte Therapie nicht automatisch zum Anspruchsverlust führt
Ein Unterhaltsanspruch kann problematisch werden, wenn eine Person ihre Bedürftigkeit absichtlich und rechtsmissbräuchlich herbeiführt oder aufrechterhält. Daraus folgt aber nicht, dass jede unterlassene Therapie automatisch als Rechtsmissbrauch zu beurteilen ist.
Gerade bei psychischen Erkrankungen kann die fehlende Bereitschaft zu einer Behandlung selbst Teil der Erkrankung sein. Eine betroffene Person ist dann möglicherweise gerade wegen ihrer psychischen Verfassung nicht in der Lage, die Notwendigkeit einer Therapie zu erkennen oder eine Behandlung konsequent anzunehmen.
Entscheidend ist daher eine konkrete Betrachtung:
- Welche psychische Erkrankung liegt vor?
- Wie wirkt sich diese Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit und Selbstversorgung aus?
- Ist die fehlende Behandlung eine freie und bewusste Entscheidung?
- Oder hängt die Therapieverweigerung selbst mit der Erkrankung zusammen?
- Führt das Verhalten tatsächlich zu einem rechtsmissbräuchlichen Aufrechterhalten der Bedürftigkeit?
Eine pauschale Beurteilung reicht nicht aus. Die bloße Feststellung, dass eine Therapie nicht angenommen wurde, beantwortet diese Fragen noch nicht. Gerade beim Unterhalt bei psychischer Erkrankung ist eine individuelle rechtliche und medizinische Prüfung erforderlich.
Mindestsicherung ersetzt den Unterhaltsanspruch nicht automatisch
Im Verfahren spielte auch der Bezug von Mindestsicherung eine wichtige Rolle. Der OGH stellte klar, dass die Mindestsicherung nicht ohne Weiteres als eigenes Einkommen des Sohnes behandelt werden durfte, das seinen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater vermindert.
Hintergrund ist die sogenannte aufgeschobene Legalzession nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Vereinfacht gesagt bleibt der Unterhaltsanspruch zunächst bei der unterhaltsberechtigten Person. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der zuständige Träger der Wiener Mindestsicherung später auf diesen Anspruch zugreifen.
Voraussetzung dafür ist jedoch eine gesetzlich erforderliche Anzeige durch den zuständigen Träger. Eine bloße Information durch eine andere Person genügt nicht. Im konkreten Fall war eine wirksame Anzeige durch den zuständigen Träger der Wiener Mindestsicherung nicht erfolgt.
Deshalb durfte die bezogene Mindestsicherung nicht einfach als Einkommen des Sohnes angerechnet werden. Der Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater blieb grundsätzlich bestehen.
Was bedeutet das für Eltern und erwachsene Kinder?
1. Die Zahlung nicht eigenmächtig einstellen
Wer Unterhaltszahlungen ohne vorherige rechtliche Prüfung einstellt, riskiert Rückstände und zusätzliche Verfahrenskosten. Eine psychische Erkrankung kann dazu führen, dass die Unterhaltspflicht auch nach dem 18. Geburtstag und über viele Jahre fortbesteht.
Vor einer Einstellung sollte daher geklärt werden, ob das Kind tatsächlich selbsterhaltungsfähig ist und ob eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung konkret zumutbar wäre.
2. Mindestsicherung nicht mit fehlendem Unterhaltsanspruch verwechseln
Der Bezug staatlicher Unterstützung bedeutet nicht automatisch, dass kein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern mehr besteht. Umgekehrt kann der zuständige Sozialhilfeträger unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen Ansprüche auf sich überleiten und Kostenersatz verlangen.
Für die Beurteilung kommt es daher auch darauf an, ob und in welcher Form eine wirksame Anzeige des zuständigen Trägers erfolgt ist.
3. Medizinische Unterlagen sorgfältig aufbewahren
Bei psychischen Erkrankungen sind nachvollziehbare medizinische Unterlagen besonders wichtig. Sie können zeigen, ob und in welchem Umfang die Erkrankung die Arbeitsfähigkeit, die Fähigkeit zur Selbstversorgung oder die Möglichkeit zur Aufnahme einer Ausbildung beeinträchtigt.
Auch der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und einer abgelehnten Therapie kann eine Rolle spielen. Nicht jede Therapieverweigerung ist Ausdruck einer freien Entscheidung.
4. Auf eine korrekte Vertretung achten
Ist eine erwachsene Person wegen ihrer Erkrankung nicht in der Lage, ihre Interessen in einem Verfahren ausreichend wahrzunehmen, muss geprüft werden, ob eine gesetzliche Vertretung erforderlich ist. Fehlt eine notwendige Vertretung, kann dies Auswirkungen auf die Wirksamkeit oder Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung haben.
Diese Fragen sollten Betroffene jetzt klären
- Liegt eine psychische Erkrankung vor, die eine Selbsterhaltungsfähigkeit verhindert?
- Kann die betroffene Person tatsächlich arbeiten oder eine Ausbildung absolvieren?
- Ist eine unterlassene Therapie Folge der Erkrankung?
- Wurde der Unterhalt bereits durch eine gerichtliche Entscheidung beendet oder nur faktisch nicht mehr bezahlt?
- War die betroffene Person im früheren Verfahren ausreichend vertreten?
- Bezieht die Person Mindestsicherung oder eine andere staatliche Leistung?
- Hat der zuständige Sozialhilfeträger eine wirksame Anzeige über einen möglichen Forderungsübergang vorgenommen?
- Bestehen bereits Unterhaltsrückstände oder ein laufendes Verfahren?
Die Beantwortung dieser Fragen hängt immer von den konkreten Umständen ab. Allgemeine Aussagen reichen bei psychischer Erkrankung, staatlichen Unterstützungsleistungen und lang zurückliegenden Entscheidungen meist nicht aus.
Häufige Fragen zum Unterhalt bei psychischer Erkrankung
Endet der Unterhalt automatisch mit dem 18. Geburtstag?
Nein. Der Unterhalt endet grundsätzlich erst, wenn das Kind selbsterhaltungsfähig ist. Ist dies wegen einer psychischen Erkrankung nicht der Fall, kann der Anspruch auch nach der Volljährigkeit weiterbestehen.
Verliert mein erwachsenes Kind den Unterhalt, weil es eine Therapie ablehnt?
Nicht automatisch. Es muss geprüft werden, ob die Ablehnung eine freie und missbräuchliche Entscheidung ist oder ob sie selbst durch die psychische Erkrankung verursacht wird. Im Verfahren OGH vom 24.04.2024, 9 Ob 25/23a, wurde die Therapieverweigerung nicht als ausreichender Grund für den Verlust des Unterhaltsanspruchs angesehen.
Wird Mindestsicherung auf den Unterhalt angerechnet?
Mindestsicherung darf nicht automatisch wie eigenes Einkommen behandelt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der zuständige Träger auf den Unterhaltsanspruch zugreifen. Dafür müssen jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden, insbesondere die erforderliche Anzeige durch den zuständigen Träger.
Kann ich die Unterhaltszahlungen einfach einstellen?
Davon ist ohne rechtliche Prüfung abzuraten. Eine eigenmächtige Einstellung kann zu Nachforderungen, Rückständen und weiteren Kosten führen. Vor einer Änderung oder Beendigung der Zahlungen sollte die konkrete Situation geprüft werden.
Rechtliche Unterstützung durch Rechtsanwalt Wien
Unterhalt für erwachsene Kinder mit psychischer Erkrankung berührt medizinische, familiäre und rechtliche Fragen zugleich. Durch jahrelange anwaltliche Praxis weiß die Kanzlei Pichler, wie wichtig eine sorgfältige Prüfung der tatsächlichen Lebenssituation, der medizinischen Unterlagen und allfälliger behördlicher Schritte ist.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Eltern, erwachsene Kinder und Angehörige zu Fragen der Selbsterhaltungsfähigkeit, zur Fortdauer des Unterhaltsanspruchs, zu Mindestsicherung sowie zu gerichtlichen Entscheidungen und Vertretungsfragen.
Sind Sie betroffen oder unsicher, ob Unterhaltszahlungen beendet, reduziert oder weiter verlangt werden können? Lassen Sie Ihre Situation rechtzeitig prüfen. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei befindet sich am Karlsplatz 3, 1010 Wien.
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