Unterhalt nach der Schulpflicht: Wann endet die Zahlungspflicht der Eltern?
Endet der Unterhalt nach der Schulpflicht automatisch, wenn ein Kind die Pflichtschule abgeschlossen hat und weder eine Lehrstelle noch einen Arbeitsplatz gefunden hat? Diese Frage führt in der Praxis häufig zu Streit. Unterhaltspflichtige Eltern fühlen sich mitunter dauerhaft zur Zahlung verpflichtet, obwohl das Kind aus ihrer Sicht längst selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen könnte. Kinder und betreuende Elternteile befürchten hingegen, dass der Unterhalt vorschnell gekürzt oder eingestellt wird.
Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zeigt, worauf es tatsächlich ankommt: Nicht allein das Alter des Kindes oder das Ende der Schulpflicht ist entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich das Kind ernsthaft um Ausbildung oder Arbeit bemüht und aus welchen Gründen eine Selbstversorgung bisher nicht möglich ist.
Der konkrete Fall: 660 Euro Unterhalt und keine Lehrstelle
In dem Verfahren musste ein Vater für seinen minderjährigen Sohn monatlich 660 Euro Unterhalt leisten. Der Sohn hatte die Schulpflicht beendet, anschließend aber weder eine Ausbildung begonnen noch eine Arbeitsstelle gefunden.
Der Vater beantragte, ab 1. Februar 2020 vollständig von seiner Unterhaltspflicht befreit zu werden. Er war der Ansicht, sein Sohn könne bereits selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen oder müsse sich zumindest ein erzielbares Einkommen anrechnen lassen.
Die Vorinstanzen folgten diesem Antrag jedoch nicht vollständig. Für April und Mai 2020 wurde der Unterhalt auf jeweils 626 Euro herabgesetzt. Für Juni 2020 wurde ein Betrag von 651 Euro festgesetzt. Eine vollständige Befreiung des Vaters ab Februar 2020 wurde abgelehnt.
Der Vater bekämpfte diese Entscheidung weiter. Er wollte entweder gänzlich von der Unterhaltspflicht befreit werden oder eine neuerliche Prüfung unter Aufnahme weiterer Beweise erreichen.
Was der OGH in einer Entscheidung aus dem Jahr 2021 klargestellt hat
Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs des Vaters zurück. Gemeint ist damit, dass der OGH die Voraussetzungen für eine neuerliche inhaltliche Prüfung durch das Höchstgericht nicht als erfüllt ansah. Die Entscheidung der Vorinstanzen blieb daher bestehen.
Der OGH entschied in diesem Zusammenhang mit OGH vom 13.04.2021, 5 Ob 225/20d, dass der Sohn unter den konkreten Umständen nicht als fiktiv selbsterhaltungsfähig angesehen werden musste.
Die Entscheidung ist zwar bereits aus dem Jahr 2021. Ihre Grundsätze sind jedoch für vergleichbare Unterhaltsfragen weiterhin von Bedeutung: Das Ende der Schulpflicht beendet den Unterhaltsanspruch nicht automatisch. Ebenso genügt es nicht, dass ein Kind noch keine Lehrstelle oder Arbeitsstelle gefunden hat.
Unterhalt nach der Schulpflicht: Was bedeutet „fiktive Selbsterhaltungsfähigkeit“?
Grundsätzlich soll ein Kind, sobald es dazu in der Lage ist, durch eine angemessene Ausbildung oder Berufstätigkeit selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen. Ein Unterhaltsanspruch kann daher entfallen, wenn ein Kind ohne nachvollziehbaren Grund weder eine Ausbildung verfolgt noch einer zumutbaren Arbeit nachgeht.
In diesem Fall kann rechtlich von einer sogenannten fiktiven Selbsterhaltungsfähigkeit gesprochen werden. Das Kind verfügt zwar tatsächlich über kein ausreichendes Einkommen. Es wird ihm aber zugerechnet, dass es bei zumutbarem Verhalten ein solches Einkommen erzielen könnte.
Diese Beurteilung setzt allerdings mehr voraus als die bloße Tatsache, dass keine Lehrstelle gefunden wurde. Es kommt insbesondere auf folgende Fragen an:
- Ist das Kind grundsätzlich arbeitsfähig?
- Hat es sich ernsthaft um eine Ausbildung oder Beschäftigung bemüht?
- Waren die Bewerbungen ausreichend zahlreich und zielgerichtet?
- Gab es gesundheitliche, persönliche oder familiäre Gründe, die eine Arbeitsaufnahme erschwerten?
- War die erfolglose Suche möglicherweise auf eine schwierige Lage am Lehrstellen- oder Arbeitsmarkt zurückzuführen?
Erst die Gesamtschau dieser Umstände ermöglicht eine faire Beurteilung. Eine pauschale Bezeichnung als „arbeitsunwillig“ reicht regelmäßig nicht aus.
Warum die Gründe für die erfolglose Arbeitssuche entscheidend sind
Im vom OGH behandelten Fall spielte die besondere Situation im Jahr 2020 eine wichtige Rolle. Die COVID-19-Pandemie hatte den Arbeits- und Lehrstellenmarkt erheblich erschwert. Unter diesen Umständen musste dem Minderjährigen ein längerer Zeitraum eingeräumt werden, um eine geeignete Lehrstelle zu finden.
Das Gericht stellte daher nicht bloß fest, dass der Sohn keine Lehrstelle hatte. Es prüfte auch, ob die schwierige wirtschaftliche Situation dazu beigetragen haben konnte. Wenn ein Kind trotz ernsthafter Bemühungen keine Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeit findet, kann daraus nicht ohne Weiteres auf mangelnde Bereitschaft geschlossen werden.
Das bedeutet nicht, dass ein Kind untätig bleiben darf. Es muss sich grundsätzlich aktiv um seine weitere Ausbildung oder eine angemessene Beschäftigung bemühen. Die Anforderungen dürfen aber nicht losgelöst von den tatsächlichen Möglichkeiten beurteilt werden.
Entscheidend ist somit nicht nur, ob eine Lehrstelle oder Arbeitsstelle fehlt. Entscheidend ist vor allem, warum sie fehlt.
Was bedeutet das für unterhaltspflichtige Eltern?
Eine vollständige Einstellung des Unterhalts ist nicht schon deshalb möglich, weil das Kind die Pflichtschule beendet hat oder bereits ein bestimmtes Alter erreicht hat. Wer eine Herabsetzung oder Aufhebung des Unterhalts anstrebt, sollte die behauptete Selbsterhaltungsfähigkeit konkret darlegen und möglichst beweisen.
Von Bedeutung können beispielsweise sein:
- bekannte Bewerbungen des Kindes um Lehrstellen oder Arbeitsplätze,
- nachvollziehbare Hinweise auf unterlassene Bewerbungen,
- konkrete zumutbare Arbeitsmöglichkeiten,
- mögliche Einkünfte, die bei angemessenem Verhalten erzielt werden könnten,
- gesundheitliche oder persönliche Gründe gegen eine Arbeitsaufnahme,
- die regionale Situation auf dem Lehrstellen- und Arbeitsmarkt.
Eine bloße Vermutung oder eine angespannte Beziehung zwischen Elternteil und Kind ersetzt keine ausreichende Prüfung. Gerade bei minderjährigen Kindern ist außerdem besonders sorgfältig zu beurteilen, welche Ausbildung oder Beschäftigung tatsächlich zumutbar ist.
Was sollten Kinder und betreuende Elternteile dokumentieren?
Auch das Kind trägt Verantwortung. Es sollte seine Bemühungen um Ausbildung und Arbeit nicht nur behaupten, sondern möglichst lückenlos dokumentieren. Das kann später entscheidend sein, wenn ein Elternteil die Unterhaltszahlung reduzieren oder einstellen lassen möchte.
Sinnvoll sind insbesondere:
- Kopien von Bewerbungen,
- Absagen von Lehrbetrieben und Arbeitgebern,
- Einladungen zu Vorstellungsgesprächen,
- Nachweise über tatsächlich geführte Bewerbungsgespräche,
- Bestätigungen über Beratungstermine beim Arbeitsmarktservice,
- Unterlagen zu Kursen, Ausbildungen oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen,
- Nachweise über gesundheitliche oder andere nachvollziehbare Hinderungsgründe.
Eine solche Dokumentation hilft, zwischen ernsthafter Arbeitssuche und bloßer Untätigkeit zu unterscheiden. Sie kann außerdem zeigen, dass eine fehlende Lehrstelle nicht vom Kind verschuldet wurde.
Vier typische Situationen aus der Praxis
Das Kind bewirbt sich regelmäßig, erhält aber nur Absagen
In diesem Fall spricht die erfolglose Suche allein nicht für eine fiktive Selbsterhaltungsfähigkeit. Bewerbungen und Absagen sollten gesammelt werden. Auch die schwierige Lage in einer bestimmten Branche oder Region kann relevant sein.
Das Kind bewirbt sich überhaupt nicht
Unterbleiben Bewerbungen ohne nachvollziehbaren Grund, kann dies gegen das Kind sprechen. Eine Unterhaltseinstellung erfolgt jedoch nicht automatisch. Es muss weiterhin geprüft werden, welche konkreten Möglichkeiten bestanden hätten und welches Verhalten zumutbar gewesen wäre.
Eine Ausbildung wird begonnen, aber nicht konsequent verfolgt
Ein Ausbildungsabbruch kann unterschiedliche Gründe haben. Entscheidend ist, ob etwa gesundheitliche, schulische oder persönliche Umstände vorlagen und ob anschließend ernsthafte Schritte für eine neue Ausbildung oder Beschäftigung gesetzt wurden.
Der Arbeitsmarkt ist außergewöhnlich schwierig
Wirtschaftskrisen oder vergleichbare besondere Umstände können dazu führen, dass einem Kind mehr Zeit für die Suche eingeräumt werden muss. Die Beurteilung darf nicht so erfolgen, als bestünden normale Arbeitsmarktbedingungen, wenn dies tatsächlich nicht der Fall ist.
Checkliste: Was jetzt zu tun ist
- Unterlagen sammeln: Bewerbungen, Absagen, Beratungstermine und Ausbildungsnachweise sichern.
- Zeitraum genau prüfen: Entscheidend ist, ab wann welche Bemühungen gesetzt wurden.
- Gründe festhalten: Gesundheitliche, persönliche und wirtschaftliche Hindernisse sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.
- Einkommensmöglichkeiten konkretisieren: Pauschale Annahmen über ein erzielbares Einkommen sind wenig hilfreich.
- Unterhalt nicht eigenmächtig einstellen: Eine einseitige Kürzung oder Einstellung kann zusätzliche rechtliche Probleme verursachen.
- Rechtzeitig beraten lassen: Bei Streit über die Selbsterhaltungsfähigkeit kommt es stark auf die Details des Einzelfalls an.
Häufige Fragen zum Unterhalt nach der Schulpflicht
Endet der Unterhalt automatisch mit dem Pflichtschulabschluss?
Nein. Der Pflichtschulabschluss allein beendet den Unterhaltsanspruch nicht. Maßgeblich ist, ob das Kind bereits selbsterhaltungsfähig ist oder sich schuldhaft einer zumutbaren Ausbildung oder Beschäftigung entzieht.
Kann ich den Unterhalt einstellen, wenn mein Kind keine Lehrstelle sucht?
Eine vollständige Einstellung sollte nicht eigenmächtig vorgenommen werden. Zunächst muss geklärt werden, ob tatsächlich keine ausreichenden Bemühungen vorliegen und welche konkreten Möglichkeiten dem Kind offenstanden. Auch persönliche oder wirtschaftliche Gründe können eine Rolle spielen.
Was gilt, wenn mein Kind sich bewirbt, aber nur Absagen bekommt?
Ernsthafte Bewerbungsbemühungen sprechen grundsätzlich dagegen, das Kind ohne weitere Prüfung als selbsterhaltungsfähig zu behandeln. Bewerbungen, Absagen und Beratungstermine sollten sorgfältig aufbewahrt werden.
Wer muss die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit beweisen?
Welche Partei welche Umstände konkret darlegen und beweisen muss, hängt vom jeweiligen Verfahren und den behaupteten Tatsachen ab. Gerade deshalb ist es wichtig, die eigenen Angaben mit Unterlagen zu untermauern und nicht nur allgemeine Vorwürfe oder Behauptungen vorzubringen.
Unterhaltsfragen sollten nicht nach Gefühl entschieden werden
Der Fall des OGH zeigt: Zwischen einer berechtigten Erwartung an die Eigenverantwortung eines Kindes und einer vorschnellen Unterhaltseinstellung liegt ein erheblicher Unterschied. Ein Kind muss sich um Ausbildung oder Arbeit bemühen. Findet es trotz ernsthafter Anstrengungen, insbesondere wegen schwieriger Arbeitsmarktbedingungen, keine passende Möglichkeit, endet die Unterhaltspflicht der Eltern jedoch nicht automatisch.
Rechtsanwalt Wien: Beratung zum Unterhalt nach der Schulpflicht
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Familienrecht berät die Kanzlei Pichler Eltern, Kinder und betreuende Elternteile bei Fragen zur Unterhaltspflicht, zur Selbsterhaltungsfähigkeit und zur notwendigen Dokumentation. Lassen Sie die konkrete Situation prüfen, bevor Unterhaltszahlungen eigenmächtig gekürzt oder Ansprüche aufgegeben werden.
Für eine rechtliche Beratung erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
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