Unterhalt nach der Scheidung trotz verschenkter Immobilie: Wann werden mögliche Mieteinnahmen angerechnet?
Unterhalt nach der Scheidung: Kann ein unterhaltspflichtiger Ehegatte seine Unterhaltspflicht dadurch verringern, dass er eine ertragreiche Immobilie verschenkt? Diese Frage stellt sich besonders dann, wenn aus einer Liegenschaft zuvor Mieteinnahmen erzielt wurden oder künftig erzielt werden könnten.
Die Antwort lautet nicht automatisch ja oder nein. Entscheidend sind die konkreten Umstände: Welche Einkünfte stehen tatsächlich zur Verfügung? Warum wurde das Vermögen übertragen? Gab es eine Gegenleistung? Und ist der angemessene Unterhalt trotz der Vermögensübertragung weiterhin gedeckt?
Mit dieser Problematik befasste sich der Oberste Gerichtshof bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2018: OGH vom 30.01.2018, 1 Ob 231/17b. Die Entscheidung zeigt, dass eine Schenkung zwar kritisch geprüft werden kann, mögliche Mieteinnahmen aber nicht in jedem Fall automatisch als fiktives Einkommen angerechnet werden. Zur Entscheidung des OGH.
Der zugrunde liegende Fall: Höherer Unterhalt wegen verschenkter Liegenschaft?
Ein Ehepaar lebte seit dem Jahr 2008 getrennt. Im Scheidungsverfahren verpflichtete sich der damalige Ehemann, seiner Frau monatlich 1.500 Euro Unterhalt zu zahlen.
In weiterer Folge verbesserten sich seine finanziellen Verhältnisse deutlich. Sein Einkommen als Bundesbeamter stieg auf rund 5.580 Euro monatlich. Zusätzlich erbte er einen Anteil an einer Liegenschaft, auf der sich ein Zinshaus befand.
Aus diesem Liegenschaftsanteil wären durchschnittlich jährliche Gewinne aus Mieteinnahmen von rund 21.660 Euro möglich gewesen. Der Mann übertrug seinen Anteil jedoch schenkungsweise auf seine Lebensgefährtin. Diese übernahm im Gegenzug einen auf der Liegenschaft lastenden Kredit von rund 60.000 Euro.
Die geschiedene Ehefrau war der Ansicht, dass die möglichen Mieteinnahmen bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden müssten. Sie argumentierte, der Mann könne sich seiner Unterhaltspflicht nicht dadurch entziehen, dass er eine zusätzliche Einkommensquelle verschenke.
Der Mann bezahlte aufgrund seines laufenden Erwerbseinkommens bereits monatlich 1.841,40 Euro Unterhalt. Die Frau verlangte darüber hinaus weitere 595,59 Euro monatlich. Das Erstgericht setzte den Unterhalt zunächst mit insgesamt 2.436,99 Euro fest. Das Rekursgericht reduzierte den Betrag jedoch wieder auf 1.841,40 Euro.
Was der OGH entschieden hat
Der Oberste Gerichtshof bestätigte im Ergebnis die Entscheidung des Rekursgerichts. Die möglichen Mieteinnahmen aus der verschenkten Liegenschaft wurden dem Mann nicht zusätzlich fiktiv zugerechnet.
Der monatliche Unterhalt blieb daher bei 1.841,40 Euro. Das darüber hinausgehende Begehren in Höhe von 595,59 Euro wurde abgewiesen. Der Revisionsrekurs der Frau wurde zurückgewiesen. Für das Revisionsrekursverfahren musste sie dem Mann außerdem 626,52 Euro an Kosten ersetzen.
Wichtig ist jedoch die Reichweite dieser Entscheidung: Der OGH stellte nicht fest, dass verschenktes Vermögen bei Unterhaltsfragen generell bedeutungslos ist. Ebenso wenig bedeutet die Entscheidung, dass jede Vermögensübertragung ohne Folgen bleibt. Ausschlaggebend waren die besonderen Umstände des konkreten Falles.
Welche Regeln gelten für den Unterhalt nach der Scheidung?
Unterhalt kann sich an den Verhältnissen während der Ehe orientieren
Die Ehe war nach § 55 EheG geschieden worden. Im Scheidungsurteil wurde außerdem das alleinige Verschulden des Mannes ausgesprochen. In einer solchen Konstellation wird der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach § 69 Abs 2 EheG grundsätzlich so behandelt, als wäre die Ehe noch aufrecht.
Für die Höhe des Unterhalts kommt es daher nicht ausschließlich auf die finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt der Trennung oder Scheidung an. Maßgeblich sind vielmehr die aktuellen wirtschaftlichen Möglichkeiten beider Seiten sowie der angemessene Lebensbedarf der unterhaltsberechtigten Person.
Auch Vermögenserträge können Einkommen sein
Grundsätzlich können nicht nur Arbeitseinkommen, sondern auch Erträge aus Vermögen bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt werden. Dazu zählen beispielsweise Mieteinnahmen aus einer Wohnung oder einem Zinshaus. Das gilt grundsätzlich auch für Erträge aus geerbtem Vermögen.
Schwieriger wird die Beurteilung, wenn die Vermögensquelle nicht mehr vorhanden ist, weil sie verschenkt oder anderweitig übertragen wurde. Dann stellt sich die Frage, ob der unterhaltspflichtigen Person die früher möglichen Erträge weiterhin zugerechnet werden dürfen.
Der Anspannungsgrundsatz hat Grenzen
Der sogenannte Anspannungsgrundsatz kann dazu führen, dass nicht nur das tatsächlich erzielte Einkommen, sondern auch ein zumutbar erzielbares Einkommen berücksichtigt wird. Das kann etwa dann relevant sein, wenn eine Person ohne ausreichenden Grund auf eine Einkommensmöglichkeit verzichtet und dadurch ihre Unterhaltspflicht verringern will.
Der Grundsatz bedeutet aber nicht, dass jeder Unterhaltspflichtige jede theoretisch mögliche Einnahmequelle ausschöpfen muss. Nach der Beurteilung des OGH ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der angemessene Unterhalt bereits aus den tatsächlich erzielten Einkünften gedeckt werden kann.
Im entschiedenen Fall verfügte der Mann über ein regelmäßiges und ausreichend hohes Erwerbseinkommen. Die Vorinstanzen durften daher davon ausgehen, dass der angemessene Unterhalt der Frau bereits auf dieser Grundlage gesichert war. Eine zusätzliche fiktive Anrechnung der Mieteinnahmen war deshalb nicht erforderlich.
Warum nicht automatisch der gesamte mögliche Gewinn zählt
Selbst wenn mögliche Mieteinnahmen grundsätzlich berücksichtigt werden könnten, wäre nicht automatisch der gesamte jährliche Betrag als verfügbares Einkommen anzusetzen. Bei Vermietungseinkünften können unter anderem Steuern und bestimmte Aufwendungen eine Rolle spielen.
Außerdem wird Unterhalt nicht allein nach einer abstrakten Einkommenssumme berechnet. Entscheidend ist, welcher Unterhalt nach den früheren gemeinsamen Lebensverhältnissen angemessen ist. Auch die konkreten Lebenshaltungskosten am Aufenthaltsort der unterhaltsberechtigten Person können berücksichtigt werden.
Im Fall des OGH lebte die geschiedene Ehefrau in Indien. Die dortigen Lebenshaltungskosten konnten daher für die Beurteilung des angemessenen Unterhalts von Bedeutung sein. Ein höheres Einkommen des Unterhaltspflichtigen führt somit nicht automatisch zu einer uneingeschränkten Weitergabe jeder möglichen Mehreinnahme.
Was bedeutet das für Betroffene im Alltag?
- Eine Schenkung kurz vor oder während eines Unterhaltsstreits: Wird eine Immobilie übertragen, obwohl dadurch die eigene Einkommenssituation deutlich verschlechtert wird, kann das Gericht besonders genau prüfen, ob die Übertragung tatsächlich nachvollziehbar war.
- Eine geerbte Wohnung mit laufenden Mieteinnahmen: Werden daraus tatsächlich Einkünfte erzielt, können diese grundsätzlich in die Unterhaltsbemessung einfließen. Entscheidend sind die tatsächlichen Nettoerträge und die wirtschaftlichen Umstände.
- Eine Immobilie mit Kreditbelastung: Übernimmt die empfangende Person im Gegenzug einen Kredit, kann dies für die rechtliche Beurteilung von Bedeutung sein. Die Übertragung ist dann nicht isoliert, sondern gemeinsam mit der übernommenen Verpflichtung zu betrachten.
- Ein ausreichendes Erwerbseinkommen: Verfügt der Unterhaltspflichtige bereits über regelmäßige Einkünfte, die den angemessenen Unterhalt decken, muss nicht zwingend jede weitere theoretische Einkommensmöglichkeit hinzugerechnet werden.
Umgekehrt kann ein Unterhaltsberechtigter höhere Zahlungen nicht allein deshalb verlangen, weil der andere Ehegatte früher über zusätzliches Vermögen verfügt hat. Er muss grundsätzlich auch darlegen können, dass der bisherige Unterhalt den angemessenen Bedarf nicht abdeckt.
Diese Unterlagen sollten Sie jetzt sichern
Bei einer Trennung, Scheidung oder größeren Vermögensübertragung ist eine sorgfältige Dokumentation besonders wichtig. Betroffene sollten insbesondere folgende Informationen zusammentragen:
- Gehaltsabrechnungen und sonstige Einkommensnachweise;
- Unterlagen zu Mieteinnahmen und sonstigen Vermögenserträgen;
- Grundbuchauszüge, Schenkungsverträge und Nachweise über Erbschaften;
- Unterlagen zu übernommenen Krediten und laufenden Finanzierungsverpflichtungen;
- Belege über den tatsächlichen Lebensbedarf;
- Nachweise über den Zeitpunkt und den Grund der Vermögensübertragung;
- Informationen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten.
Besonders relevant kann sein, ob die Übertragung schon lange vor einem Unterhaltsverfahren geplant war oder erst vorgenommen wurde, als sich eine höhere Unterhaltsforderung abzeichnete. Auch die Frage, ob eine echte Gegenleistung erbracht wurde, kann die Bewertung beeinflussen.
Häufige Fragen zum Unterhalt und verschenkten Vermögen
Kann mir eine verschenkte Wohnung trotzdem als Einkommen angerechnet werden?
Das ist möglich, aber nicht automatisch. Ein Gericht kann prüfen, ob die Vermögensübertragung ohne ausreichenden Grund erfolgte und ob dadurch die Unterhaltspflicht bewusst reduziert werden sollte. Ebenso ist zu prüfen, ob der angemessene Unterhalt aus den tatsächlich vorhandenen Einkünften ohnehin gedeckt ist.
Muss ich jede zusätzliche Einkommensquelle behalten?
Nein. Der Anspannungsgrundsatz verpflichtet nicht ohne Weiteres dazu, jede denkbare Einnahmequelle zu nutzen. Eine zusätzliche Anrechnung kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Unterhalt sonst nicht ausreichend gedeckt ist oder die Einkommensminderung ohne nachvollziehbaren Grund herbeigeführt wurde.
Kann ich mehr Unterhalt verlangen, weil mein Ex-Partner eine Immobilie geerbt hat?
Allein die Erbschaft reicht nicht aus. Erzielt die Immobilie tatsächlich Erträge, können diese grundsätzlich relevant sein. Für eine höhere Unterhaltsforderung muss aber auch dargelegt werden, dass der bisherige Unterhalt den angemessenen Bedarf nicht deckt.
Was zählt bei Mieteinnahmen als Einkommen?
Maßgeblich sind nicht zwingend die Bruttomieteinnahmen. Je nach den Umständen können Aufwendungen, Steuern und sonstige Belastungen zu berücksichtigen sein. Die konkrete Berechnung sollte daher anhand der vollständigen wirtschaftlichen Unterlagen erfolgen.
Unterhaltsansprüche rechtzeitig prüfen lassen
Die Entscheidung OGH vom 30.01.2018, 1 Ob 231/17b macht deutlich: Eine Vermögensschenkung schützt nicht generell vor einer höheren Unterhaltsbemessung. Sie führt aber ebenso wenig automatisch dazu, dass mögliche Erträge weiterhin als Einkommen gelten.
Entscheidend bleibt eine Gesamtbetrachtung. Dazu gehören die tatsächlichen Einkünfte, die Höhe des angemessenen Unterhalts, der Zeitpunkt und Zweck der Vermögensübertragung sowie allfällige Gegenleistungen oder Schulden.
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