September 21, 2026

Unterhalt nach der Scheidung [Rechtsanwalt Wien]

Unterhalt nach der Scheidung neu berechnen: Was zählen Pensionen, Abfertigungen und ausländische Renten?

Unterhalt nach der Scheidung kann ein viele Jahre alter Scheidungsvergleich plötzlich wieder zum Streitpunkt werden? Ja. Verändern sich die finanziellen Verhältnisse wesentlich, kann ein ursprünglich vereinbarter Ehegattenunterhalt neu berechnet werden. Dabei kommt es jedoch nicht nur auf das Einkommen des Unterhaltspflichtigen an. Auch eigene Pensionen, ausländische Renten, Nachzahlungen und einmalige Zahlungen können den Anspruch deutlich beeinflussen.

Wie kompliziert diese Berechnung werden kann, zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs: Der OGH vom 13.02.2018, 5 Ob 113/17d musste beurteilen, welche Einkünfte bei geschiedenen Ehegatten zu berücksichtigen sind und ob Unterhalt für mehrere Jahre rückwirkend nachgefordert werden kann. Zur Entscheidung.

Ein alter Scheidungsvergleich und neue finanzielle Verhältnisse

Ein Ehepaar wurde im Jahr 1998 einvernehmlich geschieden. Im gerichtlichen Scheidungsvergleich verpflichtete sich der ehemalige Ehemann, seiner Ex-Frau monatlich Unterhalt zu zahlen. Ursprünglich waren 12.000 ATS vereinbart worden. Nach der Umrechnung entsprach dies rund 872,07 Euro. Zusätzlich wurde später eine weitere monatliche Zahlung von 50 Euro vereinbart.

In den folgenden Jahren änderte sich die finanzielle Situation beider Seiten. Der Ex-Mann bezog mehrere Pensionen, unter anderem aus Österreich und der Schweiz. Bei seiner Pensionierung erhielt er außerdem eine Abfertigung. Die Ex-Frau bezog ebenfalls eine Schweizer Altersrente und erhielt eine erhebliche Rentennachzahlung für frühere Zeiträume.

Für den Zeitraum von Mai 2012 bis Mai 2016 verlangte die Ex-Frau schließlich rund 13.810 Euro zusätzlichen Unterhalt. Sie war der Ansicht, dass das Einkommen ihres ehemaligen Ehemannes höher gewesen sei als bei Abschluss des Scheidungsvergleichs angenommen. Außerdem wollte sie die Abfertigung bei der Berechnung berücksichtigt wissen. Ihre eigene Schweizer Pension sollte hingegen nicht oder nur teilweise als Einkommen zählen.

Der ehemalige Ehemann widersprach. Er meinte, er habe bereits ausreichend oder sogar zu viel bezahlt. Zusätzlich berief er sich auf die Verjährung einzelner Ansprüche.

Was der OGH entschieden hat

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Ex-Frau teilweise statt. Letztlich wurden ihr 1.458,30 Euro zuzüglich Zinsen zugesprochen. Die Gegenforderung des Ex-Mannes wurde abgewiesen. Das Mehrbegehren von mehr als 12.000 Euro blieb jedoch erfolglos.

Die Entscheidung zeigt mehrere Grundsätze, die bei der Neuberechnung von Unterhalt nach einer Scheidung eine wichtige Rolle spielen:

  • Ein gerichtlicher Scheidungsvergleich ist nicht zwingend für alle Zeiten unveränderlich.
  • Eine wesentliche Änderung der Einkommensverhältnisse kann eine neue Berechnung rechtfertigen.
  • Eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person ist grundsätzlich zu berücksichtigen.
  • Auch ausländische Pensionen und Renten können als Einkommen zählen.
  • Einmalzahlungen werden nicht automatisch vollständig in jenem Monat berücksichtigt, in dem sie ausbezahlt wurden.
  • Rückständiger Unterhalt kann verjährungsgefährdet sein, wenn nicht rechtzeitig gemahnt oder geklagt wird.

Unterhalt nach der Scheidung: Wie wird der Unterhalt bei eigenem Einkommen berechnet?

Nach den im Verfahren angewendeten Grundsätzen war bei eigenem Einkommen der unterhaltsberechtigten Ex-Frau grundsätzlich die sogenannte 40-%-Methode heranzuziehen. Vereinfacht bedeutet das:

Vom gemeinsamen Einkommen werden zunächst 40 Prozent ermittelt. Davon wird das eigene Einkommen der unterhaltsberechtigten Person abgezogen. Das Ergebnis kann den Unterhaltsanspruch bestimmen oder zumindest erheblich beeinflussen.

Entscheidend ist dabei, welche Einkünfte rechtlich als Einkommen gelten und welche Abzüge zulässig sind. Nicht jede Zahlung wird gleich behandelt. Ebenso kann der genaue Wortlaut des ursprünglichen Scheidungsvergleichs eine wesentliche Rolle spielen. Im konkreten Fall war vorgesehen, dass der vereinbarte Unterhalt innerhalb bestimmter Einkommensgrenzen unverändert bleibt. Bei einer Überschreitung konnte jedoch eine Neuberechnung erforderlich werden.

Ausländische Pensionen bleiben nicht automatisch außer Betracht

Eine Pension aus dem Ausland wird bei der Unterhaltsberechnung nicht deshalb ignoriert, weil sie von einem ausländischen Versicherungsträger stammt. Im Verfahren wurde die Schweizer Altersrente der Ex-Frau grundsätzlich als ihr eigenes Einkommen berücksichtigt. Das galt auch insoweit, als die Rente auf einem schweizerischen Versorgungsausgleich beruhte.

Für Betroffene ist das besonders wichtig. Wer eine Unterhaltserhöhung verlangt, kann nicht nur die Einkünfte des ehemaligen Ehepartners betrachten. Auch die eigene finanzielle Situation muss vollständig offengelegt und bewertet werden. Eine ausländische Pension kann den zusätzlichen Anspruch deutlich reduzieren.

Das gilt umgekehrt auch für den Unterhaltspflichtigen: Bezieht dieser eine Pension oder sonstige Leistung aus dem Ausland, kann auch diese Zahlung in die Berechnung einfließen.

Abfertigung und Rentennachzahlung: Warum Einmalzahlungen verteilt werden

Einmalige Zahlungen werden unterhaltsrechtlich nicht immer vollständig jenem Monat oder Jahr zugerechnet, in dem sie tatsächlich auf dem Konto eingelangt sind.

Die Abfertigung des Unterhaltspflichtigen

Die Abfertigung des Ex-Mannes wurde im konkreten Fall als Einkommen berücksichtigt. Sie wurde jedoch nicht zur Gänze in einem einzigen Zeitraum angesetzt. Stattdessen verteilte der OGH die Zahlung auf die statistisch verbleibende Lebenszeit des Mannes. Dadurch ergab sich ein monatlich zu berücksichtigender Betrag von rund 282 Euro.

Der Hintergrund ist nachvollziehbar: Eine größere Einmalzahlung soll nicht zwingend zu einer künstlichen Verzerrung der Unterhaltsberechnung in nur einem Monat führen. Maßgeblich kann vielmehr sein, welchen regelmäßigen wirtschaftlichen Vorteil die Zahlung über einen längeren Zeitraum darstellt.

Die Rentennachzahlung der Unterhaltsberechtigten

Auch die Rentennachzahlung der Ex-Frau wurde nicht ausschließlich dem früheren Zeitraum zugeordnet, für den sie ursprünglich bestimmt war. Der Betrag wurde vielmehr auf 58 Monate nach der Auszahlung verteilt. Dadurch erhöhte sich ihr unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen in diesem Zeitraum.

Das zeigt: Der Zeitpunkt einer Auszahlung entscheidet nicht immer allein darüber, wann eine Zahlung bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wird. Entscheidend ist vielmehr die konkrete rechtliche und wirtschaftliche Funktion der Zahlung.

Rückwirkender Unterhalt: Warum eine rechtzeitige Aufforderung entscheidend ist

Viele Betroffene gehen davon aus, dass sie zu wenig bezahlten Unterhalt einfach mehrere Jahre später nachfordern können. Das ist riskant. Nach § 72 EheG und der dreijährigen Verjährungsfrist müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit rückständiger Unterhalt erfolgreich geltend gemacht werden kann.

Grundsätzlich muss der Anspruch bereits konkret beziffert und fällig gewesen sein und trotzdem nicht bezahlt worden sein. Alternativ kann eine rechtzeitige Aufforderung zur Zahlung oder zur Auskunft über die Einkünfte erforderlich sein. Auch eine rechtzeitig eingebrachte Klage kann die Durchsetzung sichern.

Im Fall des OGH war die zusätzliche Zahlung von 50 Euro monatlich konkret vereinbart worden. Für diesen Betrag war keine neuerliche Mahnung notwendig. Anders war die Situation bei darüber hinausgehenden Beträgen, die erst aufgrund einer neuen Einkommensberechnung verlangt wurden. Hier musste die Ex-Frau ihre Ansprüche rechtzeitig geltend machen.

Eine mehr als zehn Jahre zurückliegende Aufforderung aus dem Jahr 2005 konnte die späteren Ansprüche für den Zeitraum ab 2012 nicht sichern. Das führte dazu, dass ein wesentlicher Teil der Forderung nicht mehr durchsetzbar war.

Was gilt für Sozialversicherungsbeiträge?

Bei der Berechnung zählt nicht immer das bloße Bruttoeinkommen oder jede Zahlung ohne Abzug. Im konkreten Fall wurden die von der Ex-Frau selbst getragenen Beiträge zur freiwilligen Kranken- beziehungsweise Sozialversicherung berücksichtigt. Diese Beiträge waren von ihrem Einkommen abzuziehen.

Ausschlaggebend war unter anderem, dass der Scheidungsvergleich auf das Nettoeinkommen abstellte und die Versicherung der Existenzsicherung diente. Auch bei anderen Fällen muss daher genau geprüft werden, welche regelmäßigen Belastungen das anrechenbare Einkommen tatsächlich reduzieren.

Was bedeutet die Entscheidung für die Praxis?

Wenn Sie mehr Unterhalt verlangen möchten

  • Prüfen Sie zuerst den genauen Wortlaut des Scheidungsvergleichs.
  • Fordern Sie aktuelle Einkommensunterlagen des Unterhaltspflichtigen schriftlich an.
  • Benennen Sie möglichst genau, ab wann und in welcher Höhe Sie zusätzlichen Unterhalt verlangen.
  • Legen Sie eigene Pensionen, ausländische Renten und Nachzahlungen vollständig offen.
  • Bewahren Sie Nachweise über Sozialversicherungsbeiträge und andere abzugsfähige Belastungen auf.
  • Warten Sie mit einer rechtlichen Prüfung nicht zu, weil einzelne Ansprüche verjähren können.

Wenn Sie glauben, zu viel Unterhalt zu bezahlen

Auch der Unterhaltspflichtige sollte die Zahlungen nicht eigenmächtig einstellen oder reduzieren. Eine Pensionierung, eine Abfertigung oder eine Veränderung der Einkünfte bedeutet nicht automatisch, dass der Unterhalt sofort entfällt oder herabgesetzt werden darf.

Wer eine Reduktion für gerechtfertigt hält, sollte eine formelle Herabsetzung prüfen lassen. In einem Verfahren, das ausschließlich rückständigen Unterhalt betrifft, kann eine rückwirkende Reduktion der ursprünglich vereinbarten laufenden Zahlungen unter Umständen nicht mehr erreicht werden.

Häufige Fragen zum Unterhalt nach der Scheidung

Kann ein Scheidungsvergleich später noch geändert werden?

Ja, eine Neuberechnung kann möglich sein, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Dazu können etwa eine Pensionierung, neue Einkünfte oder erhebliche Einmalzahlungen gehören. Entscheidend ist aber immer auch der konkrete Inhalt des ursprünglichen Vergleichs.

Zählt meine ausländische Pension bei der Unterhaltsberechnung mit?

Grundsätzlich kann eine ausländische Pension als eigenes Einkommen berücksichtigt werden. Im Verfahren 5 Ob 113/17d wurde auch die Schweizer Altersrente der unterhaltsberechtigten Ex-Frau einbezogen. Ob und in welchem Umfang eine Zahlung zählt, hängt von ihrer konkreten Ausgestaltung und dem anwendbaren Berechnungsmodell ab.

Kann ich Unterhalt für mehrere Jahre nachfordern?

Das ist nur eingeschränkt möglich. Rückständige Ansprüche können verjähren. Bei neu zu berechnenden Beträgen ist grundsätzlich eine rechtzeitige Aufforderung zur Zahlung oder Auskunft beziehungsweise eine rechtzeitige Klage wichtig. Eine spätere Klage allein kann zu spät kommen.

Wird eine Abfertigung sofort vollständig als Einkommen berücksichtigt?

Nicht zwingend. Eine Abfertigung kann auf einen längeren Zeitraum verteilt werden. Im genannten Verfahren wurde sie auf die statistisch verbleibende Lebenszeit des Unterhaltspflichtigen umgelegt. Die konkrete Behandlung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Rechtsanwalt Wien: Unterhalt rechtzeitig prüfen lassen

Unterhaltsfragen nach einer Scheidung sind häufig von alten Vereinbarungen, internationalen Pensionen, Einmalzahlungen und kurzen Fristen geprägt. Schon eine unklare Aufforderung oder ein verspätetes Vorgehen kann dazu führen, dass ein erheblicher Teil der Ansprüche nicht mehr durchsetzbar ist. Umgekehrt sollten auch Unterhaltspflichtige eine Änderung ihrer Zahlungsverpflichtung nicht ohne rechtliche Grundlage selbst vornehmen.

Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler bei der Prüfung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen sowie bei Fragen zur Herabsetzung laufender Zahlungen. Lassen Sie den Scheidungsvergleich, die aktuellen Einkommensunterlagen und den bisherigen Schriftverkehr rechtzeitig prüfen. Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Unterhalt nach der Scheidung

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