September 4, 2026

Unterhalt und Geheimhaltung: Rechnungslegungspflicht und Kontoauszüge [Rechtsanwalt Wien]

Unterhalt und Geheimhaltung: Rechnungslegungspflicht — Wann Sie Kontoauszüge wirklich vorlegen müssen

Direktes Problem: „Diese Unterlagen kann ich doch gar nicht hergeben!“

In vielen Unterhaltsstreitigkeiten prallen zwei Welten aufeinander: Auf der einen Seite die (oft berechtigte) Forderung nach vollständiger Offenlegung von Einkünften (Rechnungslegungspflicht). Auf der anderen Seite der Einwand: „Die Unterlagen liegen beim Steuerberater“, „Ich habe eine Geheimhaltungsvereinbarung“ oder „Die GmbH rückt die Daten nicht heraus“.

Rechtsanwalt Wien

Genau um diese Fragen ging es in einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH vom 22.01.2025, 3 Ob 231/24b). Sie zeigt sehr klar, wie weit die Pflicht zur Rechnungslegung geht – und wann sich Unterhaltspflichtige tatsächlich auf Unmöglichkeit der Leistung berufen können.

Zur Entscheidung.

Was war passiert? Typischer Konflikt nach der Scheidung

Im konkreten Fall war ein Mann verpflichtet, seiner Ex‑Ehefrau Rechenschaft über seine Privatentnahmen aus einem Verrechnungskonto bei einer früheren Beteiligungs‑GmbH zu geben. Hintergrund: Nur wenn klar ist, welche Beträge er sich aus der GmbH „herausgenommen“ hat, lässt sich der Unterhalt korrekt berechnen.

Der Mann argumentierte im Wesentlichen:

  • Die relevanten Unterlagen würden sich bei Dritten befinden – etwa beim Steuerberater oder bei der GmbH.
  • Teilweise bestünden Geheimhaltungsvereinbarungen, die eine Offenlegung verhinderten.
  • Damit sei die Erfüllung der Rechnungslegungspflicht dauerhaft unmöglich.

Die Vorinstanzen folgten dieser Argumentation nicht, hielten die Rechnungslegungspflicht aufrecht und verneinten eine dauernde Unmöglichkeit. Der Mann versuchte daraufhin, mit einer außerordentlichen Revision zum OGH doch noch durchzukommen.

Die Kernaussagen des OGH: „Teilweise Offenlegung reicht nicht“

Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück. Das Gericht sah keine erhebliche Rechtsfrage, die eine Behandlung der Revision rechtfertigen würde. Inhaltlich lassen sich aus der Entscheidung zwei zentrale Punkte herauslesen:

1. Vollständige Rechnungslegung bedeutet: Verrechnungskonto (oder Kopien) auf den Tisch

Die titelmäßige Rechnungslegungspflicht umfasste hier konkret die Vorlage des Verrechnungskontos einer GmbH für den gesamten relevanten Zeitraum. Es ging also nicht nur um eine grobe Zusammenfassung, sondern um eine nachvollziehbare und überprüfbare Darstellung der Privatentnahmen.

Wichtig: Aus Sicht des OGH genügt es nicht, wenn der Unterhaltspflichtige „ein bisschen etwas“ offenlegt oder nur bruchstückhafte Informationen liefert. Für eine vollständige Rechnungslegung müssen die relevanten Unterlagen – hier das Verrechnungskonto bzw. Auszüge oder Kopien davon – tatsächlich vorgelegt werden.

2. Unterlagen bei Dritten oder Geheimhaltung: Kein Freibrief

Der Mann versuchte, seine Pflicht mit dem Hinweis zu relativieren, die Unterlagen lägen bei Dritten bzw. unterlägen der Verschwiegenheit. Der OGH machte deutlich:

  • Dass Unterlagen bei einem Dritten (Steuerberater, GmbH) aufbewahrt werden, macht die Leistung nicht automatisch „dauernd unmöglich“.
  • Geheimhaltungsvereinbarungen stehen der Offenlegung nur dann entgegen, wenn der Schuldner ohne eigenes Verschulden auf Dauer keine Mitwirkung des Dritten erlangen kann.

Im entschiedenen Fall war aber gerade das Gegenteil zu erkennen:

  • Ein Dritter (z. B. Steuerberater) hatte bereits teilweise Auskünfte erteilt oder war dazu bereit.
  • Es bestand die Möglichkeit, den Dritten von seiner Verschwiegenheit zu entbinden.
  • Alternativ wäre auch eine Gutachterstellungnahme des Steuerberaters möglich gewesen, um die relevanten Entnahmen nachvollziehbar darzustellen.

Damit blieb die Pflicht zur Rechnungslegung nach Ansicht des OGH weiterhin erfüllbar.

3. Prozessrechtlich wichtig: Neue Einwände sind in der Revision zu spät

Ein weiterer Aspekt betrifft die Verfahrensstrategie: Im Revisionsverfahren können grundsätzlich keine neuen Tatsachen oder Einwände nachgeschoben werden. Das bedeutet:

  • Wer sich auf eine konkrete Geheimhaltungsvereinbarung oder die Weigerung eines Dritten berufen will, muss dies bereits vor den Vorinstanzen – insbesondere in der Berufung – tun.
  • Im Rahmen einer außerordentlichen Revision können solche Argumente in der Regel nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden.

Rechnungslegungspflicht: Was heißt das für Unterhaltspflichtige?

Für Personen, die zur Rechnungslegung verpflichtet sind, hat die Entscheidung erhebliche praktische Folgen.

1. Unvollständige Unterlagen sind ein Risiko

Wer nur auszugsweise oder „in Form einer Zusammenfassung“ Auskunft erteilt, geht ein hohes Risiko ein. Folgen können sein:

  • weitere gerichtliche Schritte der unterhaltsberechtigten Person,
  • Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der titulierten Rechnungslegung,
  • mögliche negative Kostenentscheidungen zu Ihren Lasten.

2. Dritte rechtzeitig einbinden und Verschwiegenheit lösen

Unterlagen beim Steuerberater oder bei einer GmbH entbinden nicht von der Pflicht. Sie sollten daher frühzeitig:

  • Kopien Ihres Verrechnungskontos und anderer relevanter Unterlagen sichern,
  • Ihren Steuerberater ausdrücklich von der Verschwiegenheit entbinden, soweit dies zur Erfüllung der gerichtlichen Verpflichtung erforderlich ist,
  • gegebenenfalls eine schriftliche gutachterliche Stellungnahme Ihres Steuerberaters veranlassen, falls eine direkte Vorlage der Originalbelege praktisch schwierig ist.

3. Geheimhaltungsvereinbarungen prüfen – nicht einfach darauf vertrauen

Vertraulichkeitsklauseln und Verschwiegenheitspflichten wirken oft stärker, als sie rechtlich tatsächlich sind. Im Spannungsverhältnis zu einer gerichtlich titulierten Rechnungslegungspflicht sind sie häufig nicht ausreichend, um jede Offenlegung zu verhindern. Wer sich hier vorschnell „sicher“ fühlt, riskiert, seine Pflichten zu verletzen.

Was bedeutet die Entscheidung für Unterhaltsberechtigte?

Auch die unterhaltsberechtigte Seite kann aus der Entscheidung wichtige Schlüsse ziehen.

1. Anspruch auf umfassende Einsicht

Sie sind nicht auf grobe Schätzungen angewiesen. Ergeben sich Hinweise auf Einnahmen über GmbHs, Beteiligungen oder Verrechnungskonten, kann die Pflicht zur Rechnungslegung ausdrücklich die Vorlage solcher Konten umfassen.

2. Teilinformationen sind oft nicht genug

Wenn Sie nur bruchstückhafte Auskünfte oder pauschale Erklärungen erhalten, dürfen Sie das in der Regel nicht einfach hinnehmen. Konsequente Schritte können sein:

  • gerichtliche Geltendmachung oder Durchsetzung eines Rechnungslegungsanspruchs,
  • konkrete Anträge auf Vorlage bestimmter Konten oder Unterlagen,
  • Einbindung von Sachverständigen, wenn komplexe Gesellschaftsstrukturen vorliegen.

3. Dritte als Informationsquelle nutzen

Die Entscheidung macht klar: In vielen Fällen können auch Dritte (Steuerberater, Gesellschaften) in die Aufklärung einbezogen werden – etwa durch:

  • Entbindung von der Verschwiegenheit,
  • Mitwirkung bei der Unterlagenbeschaffung,
  • Erstellung von gutachterlichen Stellungnahmen zu den entnommenen Beträgen.

Strategische Fallen: Was in Unterhaltsverfahren oft schiefgeht

Die Entscheidung zeigt typische Fehler, die in der Praxis immer wieder vorkommen:

  • Zu späte Einwände: Wer sich auf Unmöglichkeit, Geheimhaltung oder fehlende Mitwirkung Dritter berufen will, muss dies rechtzeitig und mit Substanz tun – spätestens in der Berufung. Wer damit bis zur Revision wartet, steht meist auf verlorenem Posten.
  • Unterschätzte Dokumentationspflicht: Gerade bei Beteiligungs‑GmbHs, Verrechnungskonten und Gesellschafterentnahmen wird oft versäumt, eine geordnete Dokumentation zu führen und zu sichern. Das rächt sich im Unterhaltsprozess.
  • Falsches Vertrauen in „Geheimhaltung“: Vertraulichkeitsvereinbarungen werden gerne als Argument vorgeschoben. Tatsächlich muss aber im Einzelfall geprüft werden, ob und inwieweit sie einer durch Gerichtstitel angeordneten Offenlegung wirklich entgegenstehen.

Konkrete Handlungsempfehlungen für Betroffene

Für Unterhaltspflichtige

  • Unterlagen sichern: Sammeln Sie systematisch Kontoauszüge, Verrechnungskonten, Jahresabschlüsse und relevante Verträge, vor allem wenn Sie an einer GmbH beteiligt sind oder waren.
  • Dritte aktiv einbinden: Kontaktieren Sie frühzeitig Steuerberater und Gesellschaften, um Unterlagen anzufordern und die notwendige Mitwirkung sicherzustellen.
  • Verschwiegenheit prüfen: Lassen Sie rechtlich beurteilen, in welchem Umfang Sie Dritte von Verschwiegenheitspflichten entbinden können oder müssen.
  • Frühzeitig anwaltlichen Rat einholen: Spätestens, wenn ein Rechnungslegungsbegehren oder ein entsprechender Gerichtsbeschluss vorliegt, sollte die weitere Vorgangsweise mit einem Rechtsanwalt abgestimmt werden.

Für Unterhaltsberechtigte

  • Ansprüche konkret formulieren: Verlangen Sie nicht nur „Auskunft“, sondern – wenn nötig – ausdrücklich die Vorlage von Verrechnungskonten, Kontoauszügen und Belegen für den relevanten Zeitraum.
  • Teilinformationen hinterfragen: Geben Sie sich nicht mit bloßen Zusammenfassungen oder pauschalen Behauptungen zufrieden, wenn der Verdacht besteht, dass relevante Einnahmen verschwiegen werden.
  • Rechtslage nutzen: Machen Sie deutlich, dass eine Pflicht zur Rechnungslegung auch Unterlagen bei Dritten umfassen kann und dass Geheimhaltungsargumente nicht automatisch durchgreifen.
  • Professionelle Unterstützung suchen: Gerade bei komplexen Vermögens‑ und Beteiligungsstrukturen ist fachkundige anwaltliche Beratung entscheidend, um die richtigen Beweisanträge zu stellen und Fristen einzuhalten.

FAQ: Häufige Fragen zur Rechnungslegung im Unterhaltsrecht

Ich habe keine direkten Unterlagen mehr, die sind alle beim Steuerberater – muss ich trotzdem Rechenschaft legen?

Ja. Nach der vom OGH vom 22.01.2025, 3 Ob 231/24b, bestätigten Linie reicht der bloße Hinweis auf Unterlagen bei Dritten nicht aus, um sich von der Pflicht zu befreien. Sie müssen aktiv darauf hinwirken, dass der Steuerberater Unterlagen oder zumindest eine nachvollziehbare Stellungnahme zur Verfügung stellt – etwa durch Entbindung von der Verschwiegenheit.

Kann ich mich auf eine Geheimhaltungsvereinbarung berufen und die Unterlagen verweigern?

Nur in Ausnahmefällen. Eine Geheimhaltungsvereinbarung schützt Sie nicht automatisch vor einer gerichtlich angeordneten Rechnungslegung. Maßgeblich ist, ob Sie ohne eigenes Verschulden dauerhaft keine Mitwirkung des Dritten erlangen können. In vielen Fällen lässt sich durch Entbindung von der Verschwiegenheit oder durch anonymisierte/zusammengefasste Gutachten eine Lösung finden.

Reicht es, wenn ich meinem Ex‑Partner eine Zusammenfassung der Entnahmen gebe?

In der Regel nicht. Wenn ein Gericht eine titelmäßige Rechnungslegung angeordnet hat, umfasst das regelmäßig die Vorlage konkreter Unterlagen (z. B. Verrechnungskonto, Kontoauszüge, Belege) oder gleichwertiger, nachvollziehbarer Nachweise. Eine bloße Eigenzusammenstellung ohne Belege genügt meist nicht.

Mein Ex‑Partner rückt wichtige Unterlagen nicht heraus – was kann ich tun?

Sie können Ihren Anspruch auf Rechnungslegung bzw. Unterlagenvorlage gerichtlich geltend machen oder, falls bereits ein Titel besteht, dessen Vollstreckung betreiben. Darüber hinaus können Sie beantragen, dass Dritte (z. B. Steuerberater) eingebunden werden, wenn glaubhaft ist, dass dort relevante Informationen vorliegen. Lassen Sie sich dazu anwaltlich begleiten, um die richtigen Schritte zu setzen.

Unterstützung durch die Pichler Rechtsanwalt GmbH

Unterhaltsverfahren mit Beteiligungs‑GmbHs, Verrechnungskonten und Geheimhaltungsfragen sind für Betroffene belastend und rechtlich anspruchsvoll. Durch jahrelange anwaltliche Praxis im Familien‑ und Zivilrecht kennt die Pichler Rechtsanwalt GmbH die typischen Fallstricke bei Rechnungslegungspflichten und der Einbindung von Steuerberatern und Gesellschaften.

Wenn Sie unsicher sind, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, wie Sie Dritte wirksam zur Mitwirkung bewegen oder wie Sie Ihren Anspruch auf vollständige Offenlegung durchsetzen können, sollten Sie Ihre Situation individuell prüfen lassen.

Lassen Sie Ihre Position und Ihre Unterlagen professionell bewerten: Die Pichler Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Karlsplatz 3, steht Ihnen telefonisch unter 01/5130700 oder per E‑Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at zur Verfügung.


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Rechnungslegungspflicht

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