Unterhalt erwachsener Kinder bei Krankheit: Wann besteht der Anspruch weiter?
Unterhalt erwachsener Kinder bei Krankheit bedeutet nicht automatisch, den eigenen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Besonders bei psychischen, psychosomatischen oder körperlichen Erkrankungen stellt sich deshalb eine schwierige Frage: Muss ein erwachsenes Kind weiterhin Unterhalt erhalten, obwohl es grundsätzlich arbeiten könnte?
Die Antwort hängt nicht allein vom Alter und auch nicht von einer bloß theoretischen Arbeitsmöglichkeit ab. Entscheidend ist, ob die betroffene Person tatsächlich in der Lage ist, durch Arbeit oder Ausbildung für sich selbst zu sorgen. Der Oberste Gerichtshof hat diese Abgrenzung in einer Entscheidung aus dem Jahr 2018 näher verdeutlicht.
Unterhalt erwachsener Kinder: „Erwachsen“ ist nicht gleich „selbsterhaltungsfähig“
In der Praxis geraten Eltern und erwachsene Kinder häufig über die Frage aneinander, ob noch ein Unterhaltsanspruch besteht. Die unterhaltspflichtige Person verweist möglicherweise darauf, dass das Kind volljährig ist, eine Ausbildung abgeschlossen hat oder zumindest theoretisch einer Beschäftigung nachgehen könnte.
Die unterhaltsberechtigte Person kann demgegenüber wegen einer psychischen Erkrankung, einer psychosomatischen Belastung oder einer verzögerten persönlichen Entwicklung nicht in der Lage sein, dauerhaft einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Vielleicht gab es bereits Therapien, stationäre Aufenthalte oder wiederholte Versuche, eine Ausbildung oder Beschäftigung aufzunehmen.
Gerade in solchen Situationen reicht eine pauschale Aussage wie „Die Person könnte arbeiten“ rechtlich nicht aus. Es muss konkret geprüft werden, ob eine tatsächliche Arbeits- oder Ausbildungsfähigkeit besteht und ob die betroffene Person eine zumutbare Möglichkeit ohne ausreichenden Grund nicht nutzt.
Was der OGH zur fiktiven Selbsterhaltungsfähigkeit gesagt hat
In der Entscheidung OGH vom 23.05.2018, 3 Ob 90/18h ging es um den Unterhaltsanspruch einer Person, die das Pflichtschulalter bereits überschritten hatte, ihren Lebensunterhalt aber objektiv weiterhin nicht selbst bestreiten konnte. Zur Entscheidung.
Die betroffene Person litt an einer psychischen beziehungsweise psychosomatischen Erkrankung. Der Unterhaltspflichtige vertrat offenbar die Auffassung, die Person sei bereits ab 1. September 2009 zumindest „fiktiv selbsterhaltungsfähig“ gewesen. Nach dieser Argumentation hätte sie theoretisch selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können. Der Unterhaltsanspruch hätte deshalb entfallen oder zumindest eingeschränkt werden sollen.
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine weitere Befassung mit der Sache nicht vorlagen. Aus der Entscheidung ergibt sich jedoch ein wichtiger Grundsatz für die Beurteilung des Unterhaltsanspruchs:
Eine Person verliert ihren Unterhaltsanspruch nicht schon deshalb, weil sie erwachsen ist oder abstrakt einer Arbeit nachgehen könnte. Eine sogenannte fiktive Selbsterhaltungsfähigkeit kann nur dann angenommen werden, wenn die Person arbeits- oder ausbildungsunwillig ist. Ist sie dagegen wegen einer Krankheit oder aufgrund ihrer persönlichen Entwicklung objektiv nicht in der Lage, selbst für sich aufzukommen, darf ihr nicht ohne Weiteres ein Einkommen zugerechnet werden.
Arbeitsunwillig oder objektiv nicht arbeitsfähig?
Diese Unterscheidung ist der Kern der rechtlichen Beurteilung.
Arbeits- oder ausbildungsunwillig ist eine Person grundsätzlich dann, wenn sie eine zumutbare Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ohne ausreichenden Grund nicht wahrnimmt. In einem solchen Fall kann die unterhaltsrechtliche Beurteilung davon ausgehen, dass ein Einkommen erzielt werden könnte, obwohl tatsächlich keines oder nur ein geringeres Einkommen vorhanden ist. Dieses gedachte Einkommen wird als fiktives Einkommen bezeichnet.
Objektiv nicht selbsterhaltungsfähig ist eine Person hingegen, wenn sie aufgrund einer Erkrankung, einer psychischen Beeinträchtigung oder einer persönlichen Entwicklungsverzögerung tatsächlich nicht in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt selbst zu finanzieren. Dann wäre es unzulässig, sie so zu behandeln, als würde sie sich bloß freiwillig dem Arbeitsmarkt entziehen.
Das bedeutet allerdings nicht, dass eine behauptete Erkrankung automatisch zum dauerhaften Unterhaltsanspruch führt. Auch in diesem Fall muss geprüft werden, wie sich die Erkrankung konkret auswirkt. Entscheidend können etwa die Belastbarkeit, die mögliche Arbeitszeit, die Art der Tätigkeit, die bisherige Erwerbsbiografie und die Frage sein, ob eine Ausbildung oder eine eingeschränkte Beschäftigung zumutbar ist.
Was bedeutet das im Alltag?
Eine Person ist arbeitslos, aber nicht automatisch arbeitsunwillig
Arbeitslosigkeit allein beweist nicht, dass jemand eine Erwerbstätigkeit ohne ausreichenden Grund verweigert. Wer sich erfolglos um Arbeit bemüht, wegen einer Erkrankung nur eingeschränkt einsetzbar ist oder nachweislich an einer Therapie arbeitet, befindet sich rechtlich in einer anderen Situation als jemand, der zumutbare Möglichkeiten grundlos ausschlägt.
Psychische Erkrankungen müssen konkret beurteilt werden
Bei psychischen oder psychosomatischen Erkrankungen kommt es nicht auf eine allgemeine Einschätzung an. Entscheidend ist, welche konkreten Einschränkungen bestehen. Eine Diagnose allein beantwortet noch nicht die Frage, ob überhaupt keine Tätigkeit möglich ist oder ob beispielsweise eine Teilzeitbeschäftigung, eine bestimmte Arbeitsumgebung oder eine stufenweise Wiedereingliederung in Betracht kommt.
Ein abgebrochener Ausbildungsversuch entscheidet nicht alles
Mehrere abgebrochene Ausbildungs- oder Arbeitsversuche können zwar für die Beurteilung relevant sein. Sie beweisen aber nicht automatisch eine fehlende Mitwirkung. Wenn Abbrüche gerade auf eine dokumentierte Erkrankung zurückzuführen sind, kann dies vielmehr dafür sprechen, dass die Person ihre Möglichkeiten tatsächlich überschätzt hat oder objektiv überfordert war.
Auch der Unterhaltspflichtige muss die Behauptung nachvollziehbar begründen
Wer den Wegfall oder eine Kürzung des Unterhalts geltend macht, sollte nicht nur auf das Alter oder die Volljährigkeit verweisen. Erforderlich ist vielmehr eine nachvollziehbare Grundlage für die Annahme, dass die unterhaltsberechtigte Person arbeits- oder ausbildungsfähig wäre und sich einer zumutbaren Möglichkeit ohne ausreichenden Grund entzieht.
Welche Unterlagen und Informationen jetzt wichtig sind
Ob ein Unterhaltsanspruch besteht, lässt sich bei Erkrankungen häufig nur anhand der konkreten Entwicklung beurteilen. Betroffene sollten deshalb relevante Umstände möglichst früh dokumentieren.
- ärztliche Befunde und Stellungnahmen zur Erkrankung,
- Dokumentationen über Therapien oder stationäre Behandlungen,
- Unterlagen zu bisherigen Ausbildungs- und Arbeitsversuchen,
- Nachweise über Bewerbungen und Gespräche mit Arbeitgebern,
- Informationen zu Fehlzeiten, Abbrüchen und den jeweiligen Gründen,
- Unterlagen zur tatsächlich möglichen Belastbarkeit und Arbeitszeit.
Auch Unterhaltspflichtige sollten ihre Einwände sorgfältig vorbereiten. Eine bloße Vermutung, die erwachsene Person könne „irgendetwas arbeiten“, genügt regelmäßig nicht für eine verlässliche rechtliche Beurteilung. Es muss vielmehr um eine realistische und zumutbare Tätigkeit gehen, die den individuellen Umständen entspricht.
Häufige Fragen zum Unterhalt erwachsener Kinder bei Krankheit
Fällt der Unterhalt automatisch mit der Volljährigkeit weg?
Nein. Die Volljährigkeit beendet den Unterhaltsanspruch nicht automatisch. Maßgeblich ist, ob die Person selbsterhaltungsfähig ist. Kann sie wegen einer Erkrankung oder einer persönlichen Entwicklungsverzögerung ihren Lebensunterhalt objektiv nicht selbst bestreiten, kann der Unterhaltsanspruch weiterbestehen.
Kann mein erwachsenes Kind trotz Krankheit zur Arbeit verpflichtet sein?
Eine Erkrankung schließt eine Erwerbstätigkeit nicht automatisch aus. Es ist zu prüfen, welche Tätigkeit und welcher Umfang konkret zumutbar sind. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ist daher nicht zwingend erforderlich. Ebenso darf aber nicht unterstellt werden, dass eine uneingeschränkte Beschäftigung möglich ist, wenn medizinische und tatsächliche Umstände dagegen sprechen.
Reicht es, wenn die betroffene Person einfach sagt, sie sei psychisch krank?
Eine bloße Behauptung reicht in der Regel nicht aus. Die Erkrankung und ihre Auswirkungen sollten nachvollziehbar dokumentiert werden. Gleichzeitig darf auch der Unterhaltspflichtige nicht allein aufgrund allgemeiner Vermutungen von Arbeitsfähigkeit oder Arbeitsunwilligkeit ausgehen. Entscheidend sind konkrete Feststellungen zur tatsächlichen Situation.
Kann der Unterhalt auch bei bestehender Erkrankung gekürzt werden?
Ja, das kann im Einzelfall möglich sein. Auch bei einer Erkrankung muss geprüft werden, ob und in welchem Umfang eine eigene Erwerbstätigkeit oder Ausbildung zumutbar ist. Der Unterhaltsanspruch besteht daher nicht unabhängig von jeder eigenen Mitwirkung. Eine Kürzung oder ein Wegfall setzt jedoch eine sorgfältige Prüfung der tatsächlichen Arbeits- und Ausbildungsfähigkeit voraus.
Unterhaltsansprüche frühzeitig rechtlich prüfen lassen
Die Entscheidung des OGH vom 23.05.2018, 3 Ob 90/18h zeigt: Zwischen fehlender Arbeitsbereitschaft und objektiver Arbeitsunfähigkeit liegt ein wesentlicher rechtlicher Unterschied. Gerade bei psychischen oder psychosomatischen Erkrankungen kann eine vorschnelle Einschätzung zu erheblichen finanziellen und persönlichen Belastungen führen.
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Familien- und Unterhaltsrecht prüft die Kanzlei Pichler die konkrete Ausgangssituation, vorhandene Unterlagen und die Erfolgsaussichten der weiteren Schritte. Sind Sie betroffen oder ist unklar, ob ein Unterhaltsanspruch weiterbesteht? Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch unter 01/5130700 oder schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
Rechtsanwalt Wien für Unterhalt erwachsener Kinder
Wenn unklar ist, ob der Unterhalt erwachsener Kinder bei Krankheit weiterbesteht, kann eine individuelle rechtliche Prüfung durch einen Rechtsanwalt Wien helfen. Entscheidend sind die konkrete Erkrankung, die tatsächliche Belastbarkeit und die bisherigen Ausbildungs- oder Arbeitsversuche.
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Autor dieses Beitrags
Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck (Promotion mit Auszeichnung), LL.M. für IT-Recht an der Universität Wien, Rechtsanwaltsprüfung 2007. Schwerpunkte: Zivil- und Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Anlegerschutz sowie Telekommunikations- und IT-Recht. Vom Kurier zweimal in Folge zu den beliebtesten Rechtsanwälten Österreichs gewählt.
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