September 10, 2026

Unterhalt bei Selbständigen: Zählt der Dreijahresdurchschnitt oder das letzte (schwache) Jahr? [Rechtsanwalt Wien]

Unterhalt bei Selbständigen: Zählt der Dreijahresdurchschnitt oder das letzte (schwache) Jahr?

Unterhalt bei Selbständigen: Viele selbständig Erwerbstätige sind überrascht, wie hart Unterhaltsverfahren finanziell treffen können. Besonders dann, wenn das Unternehmen gerade in einer Krise steckt, frühere Jahre aber sehr gut gelaufen sind. Plötzlich steht im Raum, dass der Unterhalt nach hohen Durchschnittseinkünften berechnet wird – obwohl die aktuellen Zahlen bedeutend schlechter sind.

Genau darum ging es auch in einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH vom 24.10.2024, 1 Ob 122/24h): Wie ist der Unterhalt zu bemessen, wenn ein selbständig tätiger Elternteil stark schwankende Einkünfte hat und es zu einem markanten Einbruch kommt? Zur Entscheidung.

Rechtsanwalt Wien: Unterhalt bei Selbständigen

Ausgangssituation: Geschäftsführer, gute Jahre – und dann der Einbruch

Im entschiedenen Fall lebten die Kinder bei der Mutter. Der Vater war Geschäftsführer und Alleingesellschafter einer GmbH und erzielte Einkünfte aus dieser Tätigkeit sowie aus Kapitalvermögen. Es bestand also eine typische Konstellation: Selbständiger mit unternehmerischem Risiko, unregelmäßigen Ausschüttungen und wechselnden Jahresergebnissen.

Zunächst wurde ein einstweiliger Unterhalt festgesetzt. Die Kinder verlangten dann wesentlich höhere Unterhaltsbeträge. Die Gerichte der ersten beiden Instanzen sprachen – je nach Zeitraum – unterschiedlich hohe Unterhaltsbeträge zu. Teilweise wurden die Forderungen der Kinder bestätigt, teilweise nur reduziert.

Der zentrale Streitpunkt: Welches Einkommen des Vaters soll für die zukünftige Unterhaltsbemessung herangezogen werden?

  • Nur das (niedrigere) Einkommen des Jahres 2022?
  • Oder der Durchschnitt der letzten drei Jahre, die insgesamt deutlich besser waren?

Der Vater bekämpfte die Entscheidung, weil er sich durch die Heranziehung eines (zu hohen) Durchschnittseinkommens überfordert sah und argumentierte, der Einkommenseinbruch sei real und dauerhaft. Er legte deshalb Revision beim OGH ein.

Was der OGH dazu sagt: Vergangenheit fix, Zukunft offen

Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Vaters teilweise statt und zog eine klare Linie zwischen Vergangenheit und Zukunft:

  • Unterhalt bis 31.12.2022: Die bereits getroffenen Entscheidungen blieben – soweit rechtskräftig – aufrecht. Für die Vergangenheit wird nicht „endlos“ nachgebessert.
  • Unterhalt ab 1.1.2023: Die Entscheidungen wurden aufgehoben und an das Erstgericht zurückverwiesen. Der OGH kritisierte, dass die bisherige Tatsachengrundlage nicht ausreichte, um zu beurteilen, ob der Einkommenseinbruch des Vaters nur vorübergehend oder dauerhaft ist.

Das Erstgericht muss nun genauer prüfen:

  • Spricht mehr dafür, dass der Vater weiterhin deutlich weniger verdient als in den Vorjahren?
  • Oder handelt es sich nur um ein „Krisenjahr“, das sich in Zukunft wieder ausgleicht?

Erst auf Basis dieser konkreten Feststellungen kann entschieden werden, ob

  • ein Dreijahresdurchschnitt aus vergangenen (guten und schlechten) Jahren, oder
  • die zuletzt erzielten, niedrigeren Einkünfte

als Grundlage für die Unterhaltsberechnung heranzuziehen sind.

Rechtlicher Hintergrund: Was bedeutet „nach Kräften“ zahlen?

Nach § 231 ABGB müssen Eltern „nach ihren Kräften“ zur Deckung der angemessenen Bedürfnisse ihrer Kinder beitragen. Übersetzt heißt das: Die Unterhaltslast richtet sich nach der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils.

Maßgeblich ist das real verfügbare Einkommen, also in der Regel das Nettoeinkommen nach Steuern und Abgaben. Dazu können bei Selbständigen gehören:

  • Gewinne aus der selbständigen Tätigkeit (z. B. Geschäftsführerbezug, Gewinnanteile aus der GmbH)
  • Kapitalerträge (z. B. Ausschüttungen, Zinsen, Dividenden)
  • gegebenenfalls weitere Nebeneinkünfte

Bei gleichbleibenden Gehältern (z. B. klassischer Angestelltenjob) ist die Bemessung meist relativ einfach. Bei Selbständigen mit schwankenden Umsätzen, Auftragslagen und Ausschüttungen ist es aber deutlich komplizierter.

Warum oft der Dreijahresdurchschnitt herangezogen wird

Die Rechtsprechung greift bei Selbständigen häufig auf den Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre zurück. Der Gedanke dahinter:

  • Einzelne Ausreißerjahre (sehr gut oder sehr schlecht) sollen geglättet werden.
  • Es soll ein Bild der „üblichen“, dauerhaft erzielbaren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entstehen.

Dieser Dreijahresdurchschnitt kann aber zu Problemen führen:

  • Für den Unterhaltspflichtigen: Wenn die früheren Jahre außergewöhnlich gut waren und der Betrieb inzwischen eingebrochen ist, wirkt der Durchschnitt überhöht.
  • Für den Unterhaltsberechtigten: Wenn die jüngsten Jahre sehr gut laufen, frühere Krisenjahre den Durchschnitt aber stark drücken, kann der Durchschnitt zu niedrig sein.

Wann der Dreijahresdurchschnitt nicht mehr passt

Der OGH betont in der Entscheidung vom 24.10.2024, 1 Ob 122/24h, dass der Dreijahresdurchschnitt kein starres Gesetz ist. Entscheidend sind immer die konkreten Umstände:

  • Dauerhafte Verschlechterung: Gibt es klare Anzeichen, dass das Einkommen nachhaltig niedriger bleiben wird (z. B. Wegfall wichtiger Großkunden, struktureller Marktbruch, laufende Verluste, Sanierungsmaßnahmen)? Dann kann es angezeigt sein, die jüngeren, niedrigeren Einkünfte als Grundlage zu nehmen.
  • Vorübergehende Einbußen: Handelt es sich nur um ein einzelnes Krisenjahr (z. B. Pandemieeffekte, kurzfristige Projektverschiebungen), und bestehen gute Aussichten auf Normalisierung oder Erholung? Dann kann der Dreijahresdurchschnitt weiterhin sachgerecht sein.

Das Gericht muss also prüfen:

  • Wie entwickelt sich das Unternehmen tatsächlich?
  • Welche Prognosen und konkreten Anhaltspunkte gibt es (Bilanzen, Auftragslage, betriebswirtschaftliche Auswertungen, ggf. Gutachten)?

Fehlen solche Feststellungen, darf sich ein Gericht nicht einfach für eine der Varianten entscheiden. Genau deshalb musste im besprochenen Fall das Erstgericht noch einmal ausführlich erheben.

Beweise für Abzüge: Pauschale Behauptungen reichen nicht

Ein weiterer wichtiger Punkt aus der Entscheidung: Wer Betriebsausgaben oder abziehbare Kosten (z. B. Diäten, Reisekosten, Bewirtung) geltend macht, muss diese konkret nachweisen. Allgemeine Hinweise wie „Ich fahre viel dienstlich“ oder pauschale Spesenansätze genügen meist nicht.

Die Gerichte verlangen nachvollziehbare Unterlagen, etwa:

  • Reisekostenaufstellungen mit Datum, Zweck und Ziel
  • Belege für Bewirtungskosten mit Geschäftszusammenhang
  • Fahrtaufzeichnungen oder Fahrtenbücher

Ohne konkrete Beweise riskieren unterhaltspflichtige Selbständige, dass das Gericht gewisse Aufwendungen nicht einkommensmindernd berücksichtigt – was den rechnerischen Unterhalt erhöht.

Was bedeutet das für die Praxis? Vier typische Konstellationen – Unterhalt bei Selbständigen

1. Selbständiger mit stark eingebrochenem Einkommen

Ein Unternehmer hatte in den Jahren 2020–2021 sehr hohe Gewinne, 2022 und 2023 jedoch deutliche Verluste oder stark reduzierte Einnahmen. In einem Unterhaltsverfahren kann er nicht einfach behaupten, „es läuft schlecht“.

Er muss vielmehr:

  • aktuelle Bilanzen und Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen vorlegen,
  • den Wegfall von Aufträgen belegen (z. B. Kündigungen, E-Mails, Verträge),
  • ggf. betriebswirtschaftliche Prognosen oder Stellungnahmen des Steuerberaters präsentieren.

Gelingt dieser Nachweis, kann dies zu einer niedrigeren Unterhaltsbemessungsgrundlage und damit reduzierten Zahlungen führen.

2. Unternehmer, der sich auf ein „schlechtes Jahr“ beruft, aber wieder gut verdient

Umgekehrt: Wenn 2022 ein schwächeres Jahr war, 2023 und 2024 aber bereits wieder hohe Gewinne erzielt werden, kann der unterhaltspflichtige Elternteil nicht verlangen, dass nur das schwache Jahr herangezogen wird. Dann spricht vieles dafür, weiterhin einen Durchschnitt (oder sogar die jüngsten stärkeren Zahlen) zu berücksichtigen.

3. Elternteil, der Unterhalt für Kinder fordert

Die betreuende Mutter oder der betreuende Vater ist nicht darauf angewiesen, die Angaben des anderen Elternteils einfach zu glauben. Sie bzw. er kann im Verfahren verlangen, dass:

  • Jahresabschlüsse, Gewinn- und Verlustrechnungen, Steuerbescheide offengelegt werden,
  • Kapitalerträge transparent gemacht werden,
  • gegebenenfalls ein Sachverständiger die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit analysiert.

Gerade bei Geschäftsführern und Gesellschaftern von GmbHs ist wichtig zu prüfen, ob Gewinne im Unternehmen „geparkt“ werden, statt als Gehalt oder Ausschüttung zu fließen. Auch solche Gestaltungen können in Unterhaltsverfahren relevant werden.

4. Laufende Veränderung: Unterhalt ist kein „für immer“

Unterhaltstitel können bei wesentlichen Änderungen der Einkommensverhältnisse angepasst werden. Wer heute einen Unterhalt auf Basis guter Jahre bezahlt, kann bei einem späteren, dauerhaften Einbruch eine Herabsetzung beantragen – muss dann aber wiederum die neue Situation sauber belegen.

Was sollten Betroffene konkret tun? – Checkliste

Für selbständig unterhaltspflichtige Eltern

  • 1. Lückenlose Unterlagen sammeln
    Halten Sie alle Jahresabschlüsse, Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen, Steuerbescheide, betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWAs) und Kontoauszüge bereit – idealerweise für mindestens die letzten drei Jahre.
  • 2. Einkommensrückgang beweisbar machen
    Wenn Ihr Einkommen nachhaltig gesunken ist, dokumentieren Sie:

    • Vertragskündigungen oder Auftragsverluste,
    • Marktveränderungen (z. B. Branchenkrisen),
    • laufende Sanierungsmaßnahmen, Restrukturierungen.

    Die bloße Behauptung eines „schlechten Jahres“ reicht vor Gericht nicht.

  • 3. Betriebsausgaben genau dokumentieren
    Führen Sie Aufstellungen und Belege zu Reisekosten, Diäten, Bewirtung und sonstigen relevanten Kosten. Nur so können diese glaubhaft und rechtlich korrekt als Abzug berücksichtigt werden.
  • 4. Frühzeitig beraten lassen
    Suchen Sie rechtzeitig anwaltliche Unterstützung und beziehen Sie – wenn nötig – Ihren Steuerberater ein. Eine abgestimmte Strategie verhindert, dass Sie unvorbereitet in ein Unterhaltsverfahren gehen.

Für Eltern, die Unterhalt für ihre Kinder verlangen

  • 1. Aktuelle Zahlen einfordern
    Verlangen Sie im Verfahren Einsicht in:

    • Jahresabschlüsse (inklusive 2023 und laufender Zeiträume),
    • Steuerunterlagen,
    • Unterlagen zu Kapitalerträgen und Beteiligungen.

    Nur so lässt sich prüfen, ob der andere Elternteil seine Leistungsfähigkeit zutreffend darstellt.

  • 2. Auf Dreijahresdurchschnitt hinweisen
    Waren einzelne Jahre außergewöhnlich gut, kann der Hinweis auf einen Dreijahresdurchschnitt zu höheren Unterhaltsbeträgen führen, als wenn nur ein „Krisenjahr“ isoliert herangezogen wird.
  • 3. Ggf. Sachverständigen beantragen
    Ist die Unternehmenslage unübersichtlich oder besteht der Verdacht, dass Gewinne bewusst im Unternehmen zurückgehalten werden, kann ein wirtschaftliches Gutachten Klarheit bringen.
  • 4. Nicht abwarten, sondern aktiv werden
    Unterhaltsansprüche verjähren nicht sofort, aber Verzögerungen können bares Geld kosten. Je früher Sie handeln, desto besser lassen sich Ansprüche sichern.

FAQ: Häufige Fragen zur Unterhaltsbemessung bei Selbständigen

Wird bei Selbständigen immer der Dreijahresdurchschnitt genommen?

Nein. Der Dreijahresdurchschnitt ist ein Regelansatz, um schwankende Einnahmen zu glätten. Wenn sich aber nachweisbar eine dauerhafte Verschlechterung oder Verbesserung der Einkünfte abzeichnet, kann davon abgewichen und auf die jüngeren Einkünfte abgestellt werden. Entscheidend sind die konkreten Zahlen und Prognosen.

Kann ich meinen Unterhalt senken lassen, wenn mein Umsatz einbricht?

Das ist möglich, aber nicht automatisch. Sie müssen dem Gericht detailliert nachweisen, dass der Einbruch nicht nur vorübergehend ist. Reine Umsatzschwankungen reichen nicht, wenn sich später wieder eine normale oder sogar bessere Lage ergibt. Ohne belastbare Unterlagen bleiben Unterhaltsreduktionen oft erfolglos.

Wie komme ich an die Einkommensdaten meines Ex-Partners, wenn er selbständig ist?

Im Unterhaltsverfahren kann das Gericht die Offenlegung relevanter Unterlagen anordnen (z. B. Bilanzen, Steuerbescheide, Kontoauszüge). Wenn der andere Elternteil nicht freiwillig Auskunft gibt oder unvollständige Unterlagen vorlegt, kann das Gericht Zwangsmittel einsetzen oder negative Schlüsse ziehen. Wichtig ist, dass Sie im Verfahren konkrete Anträge stellen.

Spielt das aktuelle Jahr (z. B. 2023/2024) wirklich eine Rolle oder zählen nur abgeschlossene Jahre?

Für eine verlässliche Beurteilung werden in der Regel abgeschlossene Wirtschaftsjahre herangezogen. Aber: Wenn sich gerade eine deutliche Trendänderung abzeichnet, kann das Gericht auch aktuelle Zwischenzahlen und Entwicklungen berücksichtigen, um die künftige Leistungsfähigkeit besser einschätzen zu können – so wie im Fall, den der OGH 2024 entschieden hat.

Unterhalt bei selbständiger Tätigkeit: Holen Sie sich rechtzeitig Unterstützung

Unterhaltsverfahren mit selbständig Erwerbstätigen sind rechtlich und wirtschaftlich anspruchsvoll. Es geht nicht nur um Paragrafen, sondern auch um Bilanzen, Unternehmensentwicklung und Prognosen. Kleine Fehler in der Darstellung oder lückenhafte Unterlagen können über Jahre hohe finanzielle Folgen haben – für beide Seiten.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Familien- und Unterhaltsrecht berät die Kanzlei Pichler selbständig tätige Unterhaltspflichtige ebenso wie betreuende Elternteile, die Unterhalt für ihre Kinder durchsetzen wollen. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre wirtschaftliche Situation nachvollziehbar darzustellen, die richtige Bemessungsgrundlage zu erarbeiten und Ihre Ansprüche vor Gericht konsequent zu vertreten.

Wenn Sie in einer ähnlichen Situation sind oder eine Anpassung bestehender Unterhaltstitel prüfen möchten, lassen Sie Ihre Ausgangslage frühzeitig rechtlich prüfen. Sie erreichen die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Unterhalt bei Selbständigen

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