Unterhalt bei Behinderung: Welche Rolle spielen öffentliche Leistungen?
Unterhalt bei Behinderung: Werden die Wohn- und Betreuungskosten eines erwachsenen Menschen mit Behinderung von der öffentlichen Hand übernommen, stellt sich für viele Familien eine schwierige Frage: Muss zusätzlich noch Unterhalt von den Eltern bezahlt werden? Oder entfällt der Unterhaltsanspruch dadurch vollständig?
Die Antwort hängt nicht allein davon ab, ob Sozial- oder Behindertenhilfe bezogen wird. Entscheidend ist vielmehr, welcher konkrete Bedarf besteht, welche Leistungen tatsächlich übernommen werden und welcher Betrag danach noch ungedeckt bleibt. Der Oberste Gerichtshof hat diese Grundsätze bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2016 klargestellt: im OGH vom 28.10.2016, 9 Ob 33/16t. Zur Entscheidung.
Der typische Konflikt: Öffentliche Unterstützung und zusätzlicher Elternunterhalt
Volljährige Kinder haben grundsätzlich weiterhin einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern, wenn sie nicht selbsterhaltungsfähig sind. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn eine dauerhafte geistige oder körperliche Behinderung eine Erwerbstätigkeit am regulären Arbeitsmarkt verhindert.
In der Praxis erhalten Menschen mit Behinderung häufig Leistungen der Behindertenhilfe. Diese können beispielsweise einen Wohnplatz, Betreuung, Unterstützung im Alltag oder andere notwendige Leistungen umfassen. Dadurch werden wesentliche Kosten bereits aus öffentlichen Mitteln getragen.
Dennoch können zusätzliche Ausgaben bestehen bleiben. Dazu gehören etwa Kosten für persönliche Bedürfnisse, medizinische Versorgung, Kleidung, Freizeit, Fahrtkosten oder sonstige nicht abgedeckte Aufwendungen. Genau an diesem Punkt entsteht häufig Streit zwischen dem erwachsenen Kind und den Eltern.
Die Eltern fragen sich, warum sie zusätzlich zahlen sollen, obwohl das Land bereits erhebliche Leistungen erbringt. Das erwachsene Kind oder seine Vertretung wenden dagegen ein, dass trotz der öffentlichen Unterstützung weiterhin ein finanzieller Bedarf besteht.
Was im Verfahren vor dem OGH passiert ist
Dem Verfahren lag der Fall eines 1991 geborenen Mannes zugrunde. Aufgrund einer geistigen Behinderung und einer Persönlichkeitsstörung war er nicht in der Lage, am regulären Arbeitsmarkt zu arbeiten. Eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension erhielt er nicht.
Seit Ende 2011 stand ihm nach dem oberösterreichischen Chancengleichheitsgesetz ein Wohnplatz in einem Wohnheim zur Verfügung. Die monatlichen Kosten betrugen rund 3.656 Euro und wurden zunächst vom Land Oberösterreich übernommen.
Der Sohn verlangte darüber hinaus von seiner Mutter monatlichen Unterhalt. Das Erstgericht sprach ihm je nach Zeitraum Beträge zwischen 240 und 610 Euro monatlich zu. Die Mutter wandte dagegen ein, ihr Sohn sei durch die öffentlichen Leistungen bereits ausreichend versorgt und daher selbsterhaltungsfähig.
Zusätzlich argumentierte sie, der Sohn habe sie einmal um rund 2.000 Euro bestohlen. Aus ihrer Sicht sollte dieses Verhalten zum Verlust oder zumindest zu einer deutlichen Kürzung des Unterhaltsanspruchs führen.
Das Rekursgericht verlangte für den Zeitraum ab 1. Jänner 2012 eine genauere Prüfung des tatsächlichen Bedarfs. Sowohl der Sohn als auch die Mutter wandten sich daraufhin an den Obersten Gerichtshof.
Die Entscheidung aus 2016: Öffentliche Leistungen sind bei der Berechnung zu berücksichtigen
Der OGH wies beide Revisionsrekurse zurück. Das bedeutet, dass der Oberste Gerichtshof keine neue konkrete Unterhaltshöhe festsetzte. Nach Ansicht des Gerichts lag keine zulässige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Dennoch enthält die Entscheidung wichtige Aussagen für die Praxis:
- Leistungen nach dem oberösterreichischen Chancengleichheitsgesetz sind bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen.
- Sie können als Einkommen beziehungsweise als Deckung des Bedarfs der behinderten Person wirken.
- Eltern volljähriger Menschen mit Behinderung sollen durch öffentliche Leistungen grundsätzlich von ihrer weiteren Unterhaltspflicht entlastet werden.
- Ein zusätzlicher Unterhaltsanspruch besteht daher nur, soweit nach Abzug der öffentlichen Leistungen noch ein ungedeckter Bedarf verbleibt.
Der OGH stellte damit klar, dass die öffentliche Finanzierung nicht einfach ignoriert werden darf. Es wäre widersprüchlich, wenn das Land die Kosten für einen Wohnplatz übernimmt, die Eltern aber über einen zusätzlichen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch dennoch den gesamten Bedarf finanzieren müssten.
Gleichzeitig bedeutet die Entscheidung nicht, dass der Unterhaltsanspruch automatisch vollständig entfällt. Die konkrete Berechnung bleibt eine Einzelfallfrage. Zu prüfen ist, welche Leistungen tatsächlich bezogen werden, welche Kosten sie abdecken und welche Aufwendungen weiterhin offen sind.
Warum die genaue Bedarfsberechnung beim Unterhalt bei Behinderung entscheidend ist
Bei Unterhaltsfragen reicht es nicht aus, lediglich die monatlichen Gesamtkosten eines Wohnheims oder einer Betreuungseinrichtung zu betrachten. Diese Kosten können Leistungen enthalten, die den grundlegenden Wohn- und Betreuungsbedarf bereits vollständig abdecken.
Daneben können aber weitere Ausgaben anfallen. Für die Berechnung ist daher regelmäßig eine Gegenüberstellung erforderlich:
- Welche Wohn-, Betreuungs- und Versorgungskosten fallen an?
- Welche dieser Kosten werden durch die öffentliche Leistung übernommen?
- Welche eigenen Einkünfte oder sonstigen Unterstützungen bestehen?
- Gibt es Pflegegeld oder andere anrechenbare Leistungen?
- Welche persönlichen und medizinischen Bedürfnisse bleiben ungedeckt?
- Wie hoch ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Eltern?
Erst aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich, ob ein zusätzlicher Unterhaltsanspruch besteht und wie hoch er sein kann. Die öffentliche Unterstützung kann den Unterhaltsbetrag erheblich reduzieren. Sie muss aber nicht zwingend jeden weiteren Anspruch ausschließen.
Ein einmaliger Diebstahl führt nicht automatisch zum Verlust des Unterhalts
Ein weiterer wichtiger Punkt der Entscheidung betrifft das Fehlverhalten des erwachsenen Kindes. Die Mutter hatte sich darauf berufen, dass ihr Sohn sie einmal um rund 2.000 Euro bestohlen habe.
Der OGH stellte klar, dass ein solcher Vorfall den gesetzlichen Unterhaltsanspruch nicht automatisch beseitigt. Kinder verlieren ihren Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern grundsätzlich nicht schon wegen eines einzelnen Fehlverhaltens.
Eine Einschränkung auf den bloß notwendigen Lebensunterhalt kommt nur in besonders schwerwiegenden Fällen in Betracht. Erforderlich sind Umstände, die auch eine Enterbung rechtfertigen könnten. Ein einmaliger Diebstahl nach dem allgemeinen Diebstahlsdelikt genügte nach der Beurteilung des OGH dafür nicht, weil darauf keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr steht.
Das bedeutet nicht, dass ein Diebstahl rechtlich bedeutungslos ist. Er kann zivilrechtliche oder strafrechtliche Folgen haben und das familiäre Verhältnis erheblich belasten. Für sich allein führt er jedoch nicht ohne Weiteres dazu, dass der gesetzliche Unterhaltsanspruch vollständig entfällt.
Was bedeutet das für betroffene Familien?
Für Eltern
Eltern sollten nicht vorschnell davon ausgehen, trotz umfassender Leistungen der Behindertenhilfe den gesamten Lebensbedarf ihres erwachsenen Kindes zusätzlich finanzieren zu müssen.
Gleichzeitig sollte eine Unterhaltsforderung nicht allein mit dem Hinweis zurückgewiesen werden, das Kind erhalte ohnehin öffentliche Unterstützung. Entscheidend ist, was diese Unterstützung konkret abdeckt. Eine nachvollziehbare Aufstellung der Leistungen und Ausgaben ist daher besonders wichtig.
Für erwachsene Menschen mit Behinderung und ihre Vertretungen
Auch der Bezug von Behindertenhilfe bedeutet nicht automatisch, dass jeder Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern entfällt. Besteht weiterhin ein ungedeckter Bedarf, kann ein zusätzlicher Anspruch in Betracht kommen.
Wer Unterhalt geltend machen möchte, sollte die finanzielle Situation sorgfältig dokumentieren. Dazu gehören insbesondere Bescheide über öffentliche Leistungen, Abrechnungen des Wohnheims, Nachweise über Pflegegeld und sonstige Einkünfte sowie Belege für persönliche, medizinische und alltägliche Ausgaben.
Bei familiären Konflikten
Ein Streit über Unterhalt ist emotional belastend. Vorwürfe wie Diebstahl, mangelnde Dankbarkeit oder frühere Konflikte können die rechtliche Beurteilung beeinflussen, führen aber nicht automatisch zum Wegfall gesetzlicher Ansprüche.
Ob ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten vorliegt, ist stets anhand der konkreten Umstände zu prüfen. Ein einzelner Vorfall sollte daher weder auf Seiten der Eltern noch auf Seiten des erwachsenen Kindes vorschnell als endgültige rechtliche Entscheidung verstanden werden.
Diese Unterlagen sollten Sie jetzt zusammentragen
- Bescheide über Leistungen nach dem oberösterreichischen Chancengleichheitsgesetz oder nach einem anderen einschlägigen Leistungssystem
- Aufstellungen über Wohn-, Betreuungs- und Pflegekosten
- Nachweise über eigene Einkünfte, Pflegegeld und sonstige Sozialleistungen
- Belege für medizinische Ausgaben und persönliche Bedürfnisse
- Unterlagen zur finanziellen Leistungsfähigkeit beider Eltern
- Schriftliche Unterhaltsforderungen und bisherige Vereinbarungen
Erst wenn diese Informationen vollständig vorliegen, lässt sich seriös beurteilen, ob und in welcher Höhe ein zusätzlicher Unterhalt geschuldet sein kann. Das gilt auch dann, wenn bereits eine behördliche oder gerichtliche Einschätzung vorliegt und sich die tatsächlichen Verhältnisse später verändert haben.
Häufige Fragen zum Unterhalt bei Behinderung
Muss ich als Elternteil trotz Behindertenhilfe weiterhin Unterhalt zahlen?
Nicht automatisch in voller Höhe. Öffentliche Leistungen sind bei der Berechnung zu berücksichtigen und können den Bedarf teilweise oder weitgehend abdecken. Unterhalt kann nur insoweit verbleiben, als ein konkreter ungedeckter Bedarf besteht und die Eltern leistungsfähig sind.
Fällt der Unterhaltsanspruch durch einen Wohnplatz im Heim vollständig weg?
Das lässt sich nicht pauschal sagen. Entscheidend ist, welche Kosten der Wohnplatz und die Betreuung abdecken. Für zusätzliche persönliche, medizinische oder sonstige notwendige Ausgaben kann weiterhin ein Bedarf bestehen.
Kann mein Kind wegen eines Diebstahls keinen Unterhalt mehr verlangen?
Ein einmaliger Diebstahl führt grundsätzlich nicht automatisch zum Verlust des Unterhaltsanspruchs. Eine Kürzung kommt nur bei besonders schwerwiegendem Fehlverhalten in Betracht. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt vom konkreten Sachverhalt ab.
Gilt die Entscheidung des OGH auch heute noch unverändert?
Die Entscheidung OGH vom 28.10.2016, 9 Ob 33/16t bezog sich auf die damalige Rechtslage und speziell auf Leistungen nach dem oberösterreichischen Chancengleichheitsgesetz. Gesetzesänderungen, andere Leistungssysteme und neue Entwicklungen in der Rechtsprechung können zu einer abweichenden Beurteilung führen. Eine aktuelle Einzelfallprüfung bleibt daher erforderlich.
Unterhalt und öffentliche Leistungen rechtzeitig prüfen lassen
Die Frage, ob ein erwachsenes Kind mit Behinderung zusätzlichen Unterhalt verlangen kann, lässt sich selten mit einem einfachen Ja oder Nein beantworten. Maßgeblich sind die konkrete Bedarfssituation, die tatsächlich bezogenen Leistungen und die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern.
Rechtsanwalt Wien: Beratung zum Unterhalt bei Behinderung
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler zu Unterhaltsfragen und unterstützt bei der Aufbereitung der erforderlichen Unterlagen, der Berechnung des ungedeckten Bedarfs und der rechtlichen Einschätzung familiärer Auseinandersetzungen.
Sind Sie betroffen oder liegt bereits eine Unterhaltsforderung vor? Vereinbaren Sie eine individuelle rechtliche Prüfung bei der Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien. Telefon: 01/5130700. E-Mail: wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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