Unterhalt bei Arbeitslosigkeit und Selbständigkeit: Was gilt, wenn das Einkommen plötzlich sinkt?
Unterhalt bei Arbeitslosigkeit kann die finanzielle Leistungsfähigkeit eines unterhaltspflichtigen Elternteils erheblich verändern. Arbeitslosigkeit, eine Abfertigung oder der Wechsel in die Selbständigkeit können die finanzielle Leistungsfähigkeit eines unterhaltspflichtigen Elternteils erheblich verändern. Für das unterhaltsberechtigte Kind stellt sich dann die Frage, ob der bisherige Unterhalt weiterhin verlangt werden kann. Der unterhaltspflichtige Elternteil wiederum möchte wissen, ob eine Herabsetzung möglich ist.
Die Antwort hängt nicht allein von einer einzelnen Einkommenszahl ab. Entscheidend ist vielmehr, welches Einkommen tatsächlich erzielt wird, welche Einkünfte nachhaltig zu erwarten sind und ob sich der Unterhaltspflichtige ausreichend um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht. Gerade beim Unterhalt bei Arbeitslosigkeit kommt es daher auf eine genaue Prüfung der konkreten Umstände an.
Unterhalt bei Arbeitslosigkeit: Eine Entscheidung des OGH zeigt, worauf es ankommt
Mit dieser schwierigen Abgrenzung befasste sich der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung OGH vom 27.03.2020, 10 Ob 10/20y. Die Entscheidung ist damit nicht neu, sondern stammt aus dem Jahr 2020. Ihre Grundsätze sind für Fälle von Arbeitslosigkeit, beruflicher Neuorientierung und beginnender Selbständigkeit weiterhin von praktischer Bedeutung. Zur Entscheidung.
Im Mittelpunkt standen drei Fragen:
- Kann eine freiwillige finanzielle Unterstützung durch die Lebensgefährtin als Einkommen des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt werden?
- Wie ist das Einkommen eines Selbständigen zu berechnen?
- Wie lange darf eine angemessene Anlaufphase für eine neu begonnene selbständige Tätigkeit berücksichtigt werden?
Der Fall: Vom gut bezahlten Arbeitsplatz in die Selbständigkeit
Der Vater eines im Jahr 2006 geborenen Sohnes hatte bis Juli 2018 eine gut bezahlte unselbständige Beschäftigung. Sein durchschnittliches Nettoeinkommen lag bei rund 4.521 Euro monatlich. Danach verlor er seine Arbeitsstelle und bezog zunächst Arbeitslosengeld.
Zusätzlich erhielt er eine Abfertigung und Leistungen aus einem Sozialplan in Höhe von insgesamt 26.000 Euro. Anschließend begann er, selbständig als Berater zu arbeiten. Aus zwei Honorarnoten erzielte er insgesamt 14.000 Euro brutto. Nach seinen Angaben verblieben daraus nach Abzug von Betriebskosten, Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen rund 5.000 Euro netto.
Der Vater lebte mit seiner Lebensgefährtin und zwei weiteren, 2018 und 2019 geborenen Kindern zusammen. Die Lebensgefährtin übernahm zunächst wesentliche Kosten des gemeinsamen Haushalts, insbesondere für Miete, Energie und Lebensmittel.
Für den Sohn wurde eine Erhöhung des Unterhalts verlangt. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass der Vater trotz Arbeitslosigkeit und Beginn seiner selbständigen Tätigkeit ein höheres Einkommen erzielen könne. Der Vater beantragte dagegen eine Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht.
Die Vorinstanzen setzten den Unterhalt für verschiedene Zeiträume unterschiedlich fest. Für die Zeit ab Mai 2019 wurde unter anderem von einer monatlichen Unterhaltsbemessungsgrundlage von 2.000 Euro ausgegangen.
Was der OGH klargestellt hat
Freiwillige Unterstützung ist nicht automatisch Einkommen
Dass eine Lebensgefährtin bestimmte Haushaltskosten übernimmt, bedeutet nicht automatisch, dass diese Beträge als Einkommen des Unterhaltspflichtigen gelten. Nach der Entscheidung des OGH sind freiwillige Zahlungen oder Unterstützungen durch Angehörige oder eine Lebensgefährtin grundsätzlich nicht ohne Weiteres in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen.
Das gilt insbesondere, wenn kein rechtlicher Anspruch auf die Unterstützung besteht und die Zahlungen jederzeit beendet werden können. Ebenfalls wichtig ist, ob erkennbar ist, dass die Unterstützung auch der Versorgung des unterhaltsberechtigten Kindes dienen soll.
Der Umstand, dass der Unterhaltspflichtige durch die Unterstützung weniger eigene Ausgaben hat, führt daher nicht automatisch dazu, dass ihm ein entsprechend höheres Einkommen zugerechnet werden darf. Eine finanzielle Entlastung im gemeinsamen Haushalt ist nicht dasselbe wie ein dauerhaft verfügbares Einkommen.
Bei Selbständigen zählt der tatsächliche Gewinn
Bei einer selbständigen Tätigkeit darf nicht einfach der Umsatz mit dem Einkommen gleichgesetzt werden. Maßgeblich ist grundsätzlich, welcher Betrag nach Abzug der betrieblich notwendigen Ausgaben, der Steuern und der Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich verbleibt.
Ein selbständiger Berater kann beispielsweise Honorare von mehreren Tausend Euro in Rechnung stellen. Daraus lässt sich aber noch nicht ableiten, dass ihm dieser Betrag monatlich zur Verfügung steht. Betriebsausgaben, Vorsorgeaufwendungen, Abgaben und schwankende Auftragseingänge müssen berücksichtigt werden.
Im konkreten Fall war nach Ansicht des OGH nicht ausreichend festgestellt worden, auf welchen Zeitraum sich die Honorare von insgesamt 14.000 Euro bezogen. Deshalb war nicht nachvollziehbar, wie daraus dauerhaft eine monatliche Unterhaltsbemessungsgrundlage von 2.000 Euro abgeleitet werden konnte.
Ein einzelner hoher Auftrag oder eine kurzfristige Einnahme beweist daher noch kein dauerhaft erzielbares Monatseinkommen. Erforderlich ist eine nachvollziehbare Betrachtung der tatsächlichen Einkommensentwicklung.
Der Wechsel in die Selbständigkeit kann eine Anlaufphase rechtfertigen
Unterhaltspflichtige dürfen ihre Erwerbsmöglichkeiten nicht ohne ausreichenden Grund verschlechtern, um weniger Unterhalt zahlen zu müssen. Dieser Gedanke wird als Anspannungsgrundsatz bezeichnet. Wer arbeitsfähig ist, muss sich grundsätzlich darum bemühen, seine Arbeitskraft bestmöglich einzusetzen.
Das bedeutet aber nicht, dass jeder Wechsel in die Selbständigkeit automatisch unzulässig wäre. Auch eine berufliche Neuorientierung kann nachvollziehbar und wirtschaftlich vertretbar sein. Entscheidend ist, ob ein verantwortungsvoller Elternteil diesen Schritt unter den konkreten Umständen ebenfalls setzen durfte.
Ist die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit gerechtfertigt, kann eine angemessene Anlaufphase berücksichtigt werden. In dieser Übergangszeit darf das Einkommen zunächst niedriger ausfallen. Wie lange diese Phase dauert, lässt sich nicht pauschal beantworten. Es kommt unter anderem auf die Art der Tätigkeit, die vorhandenen Aufträge, die berufliche Erfahrung und die realistischen Erfolgsaussichten an.
Warum das konkrete Ergebnis noch nicht feststand
Der OGH gab dem Rechtsmittel des Vaters teilweise statt. Für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 30. April 2019 blieb die Entscheidung der Vorinstanzen aufrecht.
Für den Zeitraum ab 1. Mai 2019 hob der OGH die Entscheidungen hingegen auf. Die Angelegenheit wurde an das Erstgericht zurückverwiesen. Dieses musste die Einkommensverhältnisse des Vaters genauer prüfen und den Unterhalt anschließend neu berechnen.
Wichtig ist: Der OGH legte für die Zeit ab Mai 2019 keinen endgültigen neuen Unterhaltsbetrag fest. Die Entscheidung besagt daher nicht, dass der Vater automatisch weniger Unterhalt zahlen musste. Sie verlangt vielmehr eine sorgfältigere Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse.
Was bedeutet das für Betroffene im Alltag?
1. Der Arbeitsplatz fällt unerwartet weg
Verliert ein Elternteil seine Beschäftigung unverschuldet, kann die bisherige Unterhaltshöhe möglicherweise nicht unverändert fortgeschrieben werden. Gleichzeitig muss geprüft werden, ob ernsthafte Bewerbungsbemühungen bestehen und ob eine zumutbare neue Beschäftigung erreichbar wäre.
2. Eine Abfertigung wird ausbezahlt
Eine Abfertigung oder eine Sozialplanleistung kann die finanzielle Situation vorübergehend verbessern. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass der bisherige Unterhalt auf Dauer unverändert geschuldet bleibt. Entscheidend ist, für welchen Zeitraum die Zahlung wirtschaftlich zur Verfügung steht und wie sich das laufende Einkommen danach entwickelt.
3. Die selbständige Tätigkeit beginnt erst
Gerade in der Anfangsphase können Einnahmen unregelmäßig sein. Hohe einzelne Honorare müssen den tatsächlichen Ausgaben und dem Zeitraum ihrer Erzielung gegenübergestellt werden. Eine dauerhafte monatliche Leistungsfähigkeit darf nicht ohne ausreichende Grundlage angenommen werden.
4. Der betreuende Elternteil vermutet ein künstlich niedriges Einkommen
Auch die andere Seite ist geschützt. Ein Unterhaltspflichtiger kann sich nicht einfach auf geringe Einnahmen berufen, wenn er ohne nachvollziehbaren Grund lukrative Beschäftigungsmöglichkeiten aufgibt oder sich nicht ausreichend um Einkommen bemüht. Die berufliche Neuorientierung muss realistisch und ernsthaft betrieben werden.
Diese Unterlagen sollten jetzt gesammelt werden
Wer eine Änderung des Unterhalts erreichen möchte, sollte die wirtschaftliche Entwicklung lückenlos dokumentieren. Einzelne Behauptungen reichen in der Praxis häufig nicht aus.
- Nachweise über den Verlust des Arbeitsplatzes und das Ende des Dienstverhältnisses
- Bewerbungen, Absagen und sonstige Nachweise über die Arbeitssuche
- Unterlagen zu Arbeitslosengeld, Abfertigung und Sozialplanleistungen
- Geschäftsplan oder sonstige Unterlagen zur Aufnahme der Selbständigkeit
- Honorarnoten und konkrete Angaben zum Zeitraum der erbrachten Leistungen
- Kontoauszüge sowie Belege über betriebliche Ausgaben
- Steuerbescheide und Unterlagen zur Sozialversicherung
- Nachweise über die tatsächliche Entwicklung des Unternehmens
Auch der betreuende Elternteil sollte nicht nur einzelne Zahlungseingänge oder Honorarnoten vorlegen. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung: Wie regelmäßig sind die Einkünfte? Welche Kosten stehen ihnen gegenüber? Welche beruflichen Möglichkeiten bestehen tatsächlich?
Häufige Fragen zum Unterhalt bei Einkommensverlust
Kann ich den Unterhalt einfach selbst reduzieren, wenn ich arbeitslos werde?
Eine eigenmächtige Kürzung ist riskant. Ob eine Herabsetzung gerechtfertigt ist, hängt von den konkreten Umständen ab. Der Arbeitsplatzverlust, die Dauer der Arbeitslosigkeit, die Arbeitssuche und die sonstigen Einkünfte müssen geprüft werden. Rückstände können entstehen, wenn der bisherige Unterhalt ohne ausreichende Grundlage nicht weiterbezahlt wird.
Wird die finanzielle Unterstützung meiner neuen Partnerin als mein Einkommen gerechnet?
Nicht automatisch. Freiwillige Unterstützung ist grundsätzlich anders zu beurteilen als eigenes Einkommen. Entscheidend ist insbesondere, ob ein rechtlicher Anspruch besteht, ob die Unterstützung jederzeit beendet werden kann und ob sie tatsächlich auch dem unterhaltsberechtigten Kind zugutekommen soll.
Ist der Umsatz meines Unternehmens für den Unterhalt maßgeblich?
Nein, der Umsatz allein sagt wenig über die tatsächliche Leistungsfähigkeit aus. Bei Selbständigen müssen insbesondere Betriebskosten, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt werden. Maßgeblich ist grundsätzlich der tatsächlich verbleibende Gewinn beziehungsweise das verfügbare Einkommen.
Wie lange dauert die Anlaufphase nach dem Start in die Selbständigkeit?
Eine feste Dauer gibt es nicht. Die angemessene Anlaufphase hängt von der konkreten Tätigkeit und den Erfolgsaussichten ab. Wer eine solche Phase in Anspruch nehmen möchte, sollte zeigen können, dass die Selbständigkeit wirtschaftlich nachvollziehbar ist und ernsthaft betrieben wird.
Unterhaltsansprüche sollten auf einer realistischen Grundlage berechnet werden
Die Entscheidung des OGH vom 27.03.2020, 10 Ob 10/20y macht deutlich: Weder ein früheres Spitzeneinkommen noch einzelne aktuelle Einnahmen dürfen ohne nähere Prüfung dauerhaft fortgeschrieben werden. Ebenso wenig führt ein behaupteter Einkommensrückgang automatisch zu einer Unterhaltskürzung.
Erforderlich ist eine genaue Prüfung der tatsächlichen und nachhaltig erzielbaren wirtschaftlichen Verhältnisse. Gerade bei Arbeitslosigkeit, Abfertigungen und einer neu begonnenen Selbständigkeit kommt es auf die zeitliche Entwicklung und eine vollständige Dokumentation an. Das gilt insbesondere für den Unterhalt bei Arbeitslosigkeit.
Rechtsanwalt Wien: Unterstützung beim Unterhalt bei Arbeitslosigkeit
Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in unterhaltsrechtlichen Angelegenheiten berät die Kanzlei Pichler sowohl unterhaltspflichtige Elternteile als auch betreuende Eltern und unterhaltsberechtigte Kinder. Wenn sich Ihre Einkommenssituation verändert hat oder ein Unterhalt neu berechnet werden soll, lassen Sie die konkreten Unterlagen und Erfolgsaussichten rechtzeitig prüfen.
Für eine persönliche Terminvereinbarung erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.
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