Oktober 5, 2026

Übernahme von Anwaltskosten [Rechtsanwalt Wien]

Übernahme von Anwaltskosten: Versicherung muss nicht automatisch vollständig ersetzen

Die Übernahme von Anwaltskosten ist für Versicherte von großer Bedeutung, wenn sie sich gegen Schadenersatzansprüche verteidigen müssen. Gerade bei komplexen beruflichen Haftungsfällen können dabei erhebliche Kosten entstehen. Viele Versicherte gehen davon aus, dass eine bestehende Haftpflichtversicherung sämtliche Anwaltskosten übernimmt. Das kann jedoch zu kurz greifen.

Entscheidend ist nicht nur, ob Versicherungsschutz besteht. Ebenso wichtig ist, in welcher Höhe die Versicherung die Kosten ersetzen muss und welcher Abrechnungsmaßstab gilt. Eine Vereinbarung über ein Stundenhonorar kann dabei zum zentralen Streitpunkt werden und die Übernahme von Anwaltskosten beeinflussen.

Der konkrete Fall: Mehrere Versicherungen und hohe Verteidigungskosten

In dem vom Obersten Gerichtshof behandelten Fall war die Klägerin als Abschlussprüferin und als Prospektkontrollorin für mehrere Unternehmen tätig. Gegen sie wurden später Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Um sich in den betreffenden Verfahren zu verteidigen, musste sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Für ihre beruflichen Haftungsrisiken bestanden mehrere Versicherungen. Eine Versicherung bezog sich auf das Risiko der Prospektkontrolle, weitere Versicherungen betrafen ihre Tätigkeit als Abschlussprüferin.

Die Klägerin verlangte von der beklagten Versicherung einen anteiligen Ersatz der angefallenen Anwaltskosten. Sie vertrat die Ansicht, die Versicherung müsse entsprechend ihrem Anteil an der Versicherungssumme für die Kosten der Rechtsverteidigung aufkommen.

Die Kosten waren zwischen der Klägerin und ihrem Rechtsvertreter auf Basis eines Stundensatzes vereinbart worden. Außerdem waren die Honorare bereits bezahlt. Die Versicherung stellte sich unter anderem auf den Standpunkt, dass die Kosten nicht automatisch in der tatsächlich verrechneten Höhe zu ersetzen seien. Vielmehr müsse auch berücksichtigt werden, dass eine Abrechnung nach Stundensätzen und nicht nach gesetzlichen Tarifen erfolgt war.

Was der OGH entschieden hat

Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision der Klägerin zurück. Damit blieb die Entscheidung der Vorinstanzen aufrecht: Die Klage wurde abgewiesen.

Der OGH stellte klar, dass ein früheres Zwischenurteil zwar grundsätzlich bestätigt hatte, dass die Versicherung für bestimmte Abwehrkosten Versicherungsschutz leisten muss. Dieses Zwischenurteil legte aber noch nicht endgültig fest, wie hoch die ersatzfähigen Anwaltskosten tatsächlich sind.

Die Versicherung durfte daher im späteren Verfahren über die konkrete Kostenhöhe noch einwenden, dass zwischen der Klägerin und ihrem Rechtsanwalt eine Stundensatzvereinbarung bestand. Nach Ansicht des OGH betraf dieses Vorbringen nicht mehr den grundsätzlichen Bestand des Anspruchs, sondern dessen konkrete Höhe.

Die Entscheidung wurde vom OGH mit OGH vom 22.04.2025, 7 Ob 51/25p getroffen. Eine erhebliche Rechtsfrage, die eine inhaltliche Entscheidung über die außerordentliche Revision rechtfertigen würde, lag nach Auffassung des Höchstgerichts nicht vor.

Zur Entscheidung des OGH

Warum ein Zwischenurteil noch nicht das gesamte Verfahren entscheidet

Ein Zivilprozess kann in mehreren Abschnitten ablaufen. Zunächst kann das Gericht klären, ob ein Anspruch dem Grunde nach besteht. Genau darum geht es bei einem sogenannten Zwischenurteil über den Anspruchsgrund.

Ein solches Urteil kann beispielsweise festhalten, dass eine Versicherung grundsätzlich für bestimmte Kosten einzustehen hat. Damit ist jedoch noch nicht zwingend geklärt, welcher Betrag am Ende tatsächlich zu zahlen ist.

Im anschließenden Verfahren über die Anspruchshöhe können weiterhin verschiedene Fragen geprüft werden. Dazu können unter anderem gehören:

  • Welche konkreten Leistungen wurden erbracht?
  • Welche Kosten sind tatsächlich angefallen?
  • Wurden die Kosten bereits bezahlt?
  • Bestehen mehrere Versicherungen, die anteilig einzustehen haben?
  • Wurde ein Stundenhonorar, ein Pauschalhonorar oder eine Abrechnung nach gesetzlichen Tarifen vereinbart?
  • Gibt es Einwendungen wie eine Aufrechnung oder andere anspruchsmindernde Umstände?

Das Zwischenurteil bindet Gericht und Parteien grundsätzlich hinsichtlich der Frage, ob ein Anspruch besteht. Es nimmt aber nicht automatisch jede spätere Diskussion über die Berechnung des Anspruchs vorweg.

Stundensatz oder gesetzlicher Tarif: Warum die Honorarvereinbarung zählt

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Stundensatzhonorare generell niemals von einer Versicherung ersetzt werden müssen. Der OGH hat insbesondere darüber entschieden, zu welchem Zeitpunkt die Versicherung diesen Einwand im Verfahren vorbringen durfte.

Für Versicherte ist die Aussage dennoch von großer praktischer Bedeutung. Die konkrete Honorarvereinbarung mit dem Rechtsanwalt kann sich unmittelbar auf die Höhe des Kostenersatzes auswirken. Wer mit seinem Rechtsvertreter ein Stundenhonorar vereinbart, sollte daher nicht automatisch davon ausgehen, dass die Versicherung jeden verrechneten Betrag übernimmt.

Auch eine bereits bezahlte Rechnung führt nicht zwingend dazu, dass die Versicherung den gesamten Betrag ersetzen muss. Im Verhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt kann die Zahlung wirksam und endgültig erfolgt sein. Im Verhältnis zur Versicherung kann aber dennoch zu prüfen sein, welcher Betrag vom Versicherungsschutz umfasst ist.

Ob und in welchem Umfang ein Ersatzanspruch besteht, hängt daher von mehreren Umständen ab: vom konkreten Versicherungsvertrag, vom versicherten Risiko, von den Bedingungen für die Abwehrkosten und von der jeweiligen Honorarvereinbarung.

Rechtsanwalt Wien: Was bedeutet das im Alltag?

1. Die Versicherung bestätigt grundsätzlich ihre Leistungspflicht

Eine schriftliche Erklärung der Versicherung, dass Versicherungsschutz besteht, ist wichtig. Sie bedeutet aber nicht zwingend, dass jede spätere Honorarnote in voller Höhe anerkannt wird. Die Kostenfrage kann weiterhin offen sein. Für die Übernahme von Anwaltskosten kommt es daher auf die konkrete Deckungszusage und den vereinbarten Abrechnungsmaßstab an.

2. Der Rechtsanwalt arbeitet nach einem vereinbarten Stundensatz

Gerade bei umfangreichen Haftungsfällen kann eine Abrechnung nach Zeitaufwand vereinbart werden. Dann sollte möglichst früh geklärt werden, ob die Versicherung diesen Abrechnungsmodus akzeptiert oder nur bestimmte Tarife beziehungsweise Höchstbeträge zugrunde legt.

3. Mehrere Versicherungen sind beteiligt

Wenn verschiedene berufliche Tätigkeiten versichert sind, kann die Zuordnung einzelner Verteidigungskosten schwierig werden. Es kann Streit darüber entstehen, welche Versicherung welchen Anteil übernehmen muss.

4. Die Anwaltskosten wurden bereits bezahlt

Auch eine beglichene Rechnung beendet die Auseinandersetzung mit der Versicherung nicht automatisch. Die Versicherung kann weiterhin prüfen, ob die Kosten dem versicherten Risiko zuzuordnen und in der geltend gemachten Höhe ersatzfähig sind.

So sollten Versicherte bei drohenden Haftungsansprüchen vorgehen

Wer mit Schadenersatzforderungen konfrontiert wird, sollte nicht erst nach Abschluss des Verfahrens über die Kosten sprechen. Einige Schritte können helfen, spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden:

  • Versicherung unverzüglich informieren: Schadenersatzforderungen und behördliche oder gerichtliche Schreiben sollten möglichst rasch weitergeleitet werden.
  • Deckung schriftlich klären: Lassen Sie sich bestätigen, ob und in welchem Umfang die Versicherung die Abwehrkosten übernimmt.
  • Honorarvereinbarung offenlegen: Teilen Sie der Versicherung mit, ob nach Stunden, pauschal oder nach gesetzlichen Tarifen abgerechnet wird.
  • Abrechnungsmaßstab festhalten: Fragen Sie ausdrücklich, ob der vereinbarte Stundensatz anerkannt wird und ob es Obergrenzen gibt.
  • Kosten laufend dokumentieren: Tätigkeiten, Zeitaufwand, Rechnungen und Zahlungen sollten nachvollziehbar aufbewahrt werden.
  • Mehrere Versicherungen prüfen: Bei verschiedenen Policen sollte geklärt werden, welche Versicherung für welchen Teil des Risikos zuständig ist.
  • Keine vorschnellen Zusagen machen: Eine Kostenübernahme sollte nicht nur telefonisch, sondern möglichst schriftlich und konkret eingeholt werden.

Besonders bei hohen Streitwerten oder mehreren parallel geführten Verfahren kann eine frühzeitige rechtliche Prüfung sinnvoll sein. So lässt sich besser einschätzen, welche Kostenpositionen tatsächlich durchsetzbar sind und an welcher Stelle die Versicherung Einwendungen erheben könnte.

Häufige Fragen zur Übernahme von Anwaltskosten durch die Versicherung

Muss die Versicherung alle meine Anwaltskosten bezahlen?

Nicht automatisch. Zunächst muss feststehen, dass Versicherungsschutz besteht. Danach ist zu prüfen, welche Kosten vom Vertrag umfasst sind und nach welchem Maßstab sie berechnet werden. Eine Versicherung kann daher grundsätzlich leistungspflichtig sein, ohne jede tatsächlich verrechnete Summe übernehmen zu müssen.

Ich habe die Rechnung bereits bezahlt. Ist die Sache damit erledigt?

Nein. Die Zahlung an den Rechtsanwalt kann zwar zwischen Ihnen und Ihrem Rechtsvertreter wirksam sein. Gegenüber der Versicherung kann aber weiterhin strittig sein, welcher Betrag als ersatzfähiger Schaden oder als versicherte Abwehrkosten gilt.

Kann die Versicherung einen Einwand zur Honorarhöhe noch später vorbringen?

Nach der Entscheidung des OGH kann ein solcher Einwand auch noch im Verfahren über die konkrete Anspruchshöhe zulässig sein. Ein früheres Zwischenurteil über den grundsätzlichen Versicherungsschutz muss die Frage der genauen Kostenberechnung noch nicht endgültig entscheiden.

Werden Stundensatzhonorare grundsätzlich nicht ersetzt?

Nein. Die Entscheidung sagt nicht allgemein, dass Stundensatzhonorare niemals ersetzt werden. Sie zeigt vielmehr, dass die konkrete Honorarvereinbarung und der vereinbarte Abrechnungsmaßstab für die Höhe des Anspruchs entscheidend sein können.

Rechtliche Unterstützung bei Streit über Versicherungskosten

Die Entscheidung des OGH macht deutlich: Zwischen der grundsätzlichen Deckungspflicht und der tatsächlichen Höhe des Kostenersatzes kann ein erheblicher Unterschied liegen. Wer diesen Unterschied zu spät berücksichtigt, riskiert trotz bestehendem Versicherungsschutz auf einem Teil der Anwaltskosten sitzen zu bleiben.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt in versicherungsrechtlichen und zivilrechtlichen Fragen berät die Kanzlei Pichler Versicherte bei der Prüfung von Deckungszusagen, Honorarvereinbarungen und Ersatzansprüchen. Lassen Sie Ihre Situation möglichst früh prüfen, insbesondere wenn bereits ein Haftungsfall eingetreten ist oder die Versicherung die Kosten nur teilweise anerkennt.

Für eine erste Kontaktaufnahme erreichen Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, telefonisch unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at.


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