Trinkwasserverunreinigung: Wann haften Unternehmen für die Kosten der Ersatzversorgung?
Trinkwasserverunreinigung: Wenn Trinkwasser plötzlich ungewöhnlich riecht oder schmeckt, muss eine Gemeinde handeln. Sie darf die Bevölkerung nicht mit Wasser versorgen, dessen hygienische Qualität und mögliche Gesundheitsgefahr ungeklärt sind. Die dafür notwendigen Maßnahmen können erhebliche Kosten verursachen – von der Ausgabe von Trinkwasser bis zur Errichtung einer neuen Transportleitung.
Doch wer muss diese Kosten tragen, wenn die Verunreinigung durch falsch deklarierte oder unzulässig abgelagerte Abfälle verursacht wurde? Und ändert es etwas, wenn auch der Betreiber einer Deponie seine Kontrollpflichten verletzt hat? Mit diesen Fragen befasste sich der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung OGH vom 24.06.2025, 1 Ob 10/25i. Zur Entscheidung.
Wie es zur Verunreinigung des Trinkwassers kam
Ein Entsorgungsunternehmen übernahm Waschwässer aus der Herstellung von Pflanzenschutzmitteln. Die Flüssigkeiten enthielten zahlreiche giftige und sehr giftige Stoffe. Obwohl sie für eine bestimmte Deponie nicht geeignet waren, wurden sie dort abgelagert. Auf den Lieferscheinen waren die Abfälle zudem falsch bezeichnet.
Der Geschäftsführer wusste, dass die Ablagerung verboten war. Er hielt es zumindest für möglich, dass dadurch das Grundwasser und später auch das Trinkwasser verunreinigt werden könnten, und nahm dieses Risiko in Kauf.
Die Deponiebetreiberin führte die vorgeschriebenen Kontrollen bei der Anlieferung nicht ordnungsgemäß durch. In weiterer Folge gelangten die Waschwässer in den Boden und in das Grundwasser.
Im Jänner 2014 bemerkten die Gemeinde und die Bevölkerung, dass das Trinkwasser schlecht roch und ungewöhnlich schmeckte. Später wurden Pestizide nachgewiesen. Zwei Brunnen mussten gesperrt werden. Um die Wasserversorgung sicherzustellen, richtete die Gemeinde zunächst eine Abgabestelle für Trinkwasser ein. Danach errichtete sie eine Transportleitung von einer anderen Gemeinde.
Die Kosten für diese Leitung betrugen insgesamt deutlich mehr als 800.000 Euro. Die Gemeinde erhielt dafür eine öffentliche Förderung von rund 81.692 Euro. Sie verlangte von den Verantwortlichen Ersatz der entstandenen Kosten und die Feststellung, dass auch zukünftige Schäden aus derselben Grundwasserverunreinigung zu ersetzen sind.
Der OGH bestätigte die Haftung der Verantwortlichen
Der OGH wies die Revisionen der beklagten Parteien zurück. Damit blieb die Entscheidung des Berufungsgerichts im Wesentlichen bestehen. Die Beklagten müssen der Gemeinde insbesondere 769.058,74 Euro samt Zinsen ersetzen. Zusätzlich wurde festgestellt, dass sie auch für zukünftige Schäden haften, die aus der Grundwasserverunreinigung entstehen können.
Die Haftung besteht zur ungeteilten Hand. Das bedeutet: Die Gemeinde kann den zugesprochenen Betrag grundsätzlich von jedem einzelnen haftenden Beklagten vollständig verlangen. Die Beklagten müssen anschließend untereinander klären, wie die Kosten endgültig aufzuteilen sind.
Darüber hinaus müssen sie der Gemeinde für das Revisionsverfahren 4.550,99 Euro an Kosten ersetzen.
Fehler der Deponiebetreiberin entlasten den ursprünglichen Verursacher nicht automatisch
Die Beklagten argumentierten, dass vor allem die Deponiebetreiberin ihre Kontrollpflichten verletzt habe. Ohne diese mangelhaften Kontrollen wären die Waschwässer nicht auf der Deponie abgelagert worden. Der eigene Beitrag sei daher für den späteren Schaden nicht mehr entscheidend.
Der OGH folgte dieser Argumentation nicht. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei es nicht völlig außergewöhnlich, dass eine unzureichende Kontrolle durch Dritte die Ablagerung verbotener oder falsch deklarierter Abfälle nicht verhindert. Der Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Beklagten und der Trinkwasserverunreinigung wurde dadurch nicht unterbrochen.
Die Entscheidung ist für die Praxis besonders wichtig: Kontrollpflichten anderer Beteiligter schützen nicht automatisch jene Personen, die selbst verbotene Abfälle weitergeben, falsch deklarieren oder deren Ablagerung ermöglichen. Wer eine gefährliche Situation schafft, kann sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass eine weitere Person ebenfalls einen Fehler gemacht hat.
Schon auffälliger Geruch oder Geschmack kann einen ersatzfähigen Schaden begründen
Die Beklagten wollten die Ersatzpflicht auf jenen Zeitraum beschränken, in dem gesetzliche Grenzwerte überschritten waren. Auch dieses Argument wies der OGH zurück.
Trinkwasser muss nicht nur frei von nachgewiesenen Grenzwertüberschreitungen sein. Es muss auch hygienisch einwandfrei sowie für Verbraucher in Geruch und Geschmack akzeptabel sein. Eine auffällige Veränderung kann daher bereits einen rechtlich relevanten Nachteil darstellen.
Die Gemeinde musste die Bevölkerung nicht mit Wasser versorgen, solange Ursache und mögliche Gesundheitsgefährdung ungeklärt waren. Sie durfte daher ab den ersten festgestellten Beeinträchtigungen im Jänner 2014 Maßnahmen zur Ersatzversorgung setzen.
Dass einzelne Grenzwerte später wieder unterschritten wurden, bedeutete nicht automatisch, dass die betroffenen Brunnen sofort wieder gefahrlos genutzt werden konnten. Die Gemeinde durfte abwarten, bis die dauerhafte Wiederherstellung der Trinkwasserqualität ausreichend gesichert war.
Förderungen und eine später weitergenutzte Leitung verringern den Schadenersatz nicht zwingend
Die öffentliche Förderung von rund 81.692 Euro musste nach Ansicht des OGH nicht vom Schadenersatz abgezogen werden. Entscheidend war, welchem Zweck die Förderung diente. Sie sollte die öffentliche Wasserversorgung und den Schutz des Wassers unterstützen. Sie war nicht dazu bestimmt, den Verursacher der Umweltverschmutzung von seiner Ersatzpflicht zu entlasten.
Auch die neue Transportleitung stellte keinen anzurechnenden Vorteil dar. Sie musste errichtet werden, weil die bisherigen Brunnen wegen der Verunreinigung vorübergehend nicht verwendet werden konnten. Dass die Leitung später als zusätzliche Reserve bestehen blieb, war kein konkreter vermögenswerter Vorteil, der den Schadenersatz automatisch reduzieren musste.
Ein bloß möglicher oder ungewisser zukünftiger Nutzen reicht dafür nicht aus. Andernfalls würde derjenige, der die Umweltverschmutzung verursacht hat, davon profitieren, dass die Gemeinde aus der Krise heraus eine langfristig bessere Infrastruktur schaffen musste.
Auch eigener Personalaufwand der Gemeinde kann ersetzt werden
Die Gemeinde setzte eigenes Personal zur Bewältigung der Trinkwasserkrise ein. Mitarbeiter leisteten unter anderem Überstunden oder erhielten Zeitausgleich. Der OGH erkannte auch diesen zusätzlichen Aufwand als ersatzfähig an.
Ein Schaden entsteht somit nicht erst dann, wenn eine externe Rechnung vorliegt. Auch der konkrete zusätzliche Arbeitsaufwand eigener Mitarbeiter kann einen ersatzfähigen Vermögensnachteil darstellen. Das gilt unabhängig davon, ob Überstunden ausbezahlt oder durch Zeitausgleich abgegolten werden.
Auch Zeitausgleich ist nicht kostenlos: Während dieser Zeit können die Mitarbeiter andere Aufgaben nicht erledigen. Für Gemeinden und Unternehmen ist es daher wichtig, den zusätzlichen Personaleinsatz, die geleisteten Stunden und die jeweilige Abgeltung sorgfältig festzuhalten.
Die Gemeinde musste keine unsicheren Alternativen ausprobieren
Die Beklagten warfen der Gemeinde außerdem vor, sie hätte zunächst günstigere Maßnahmen prüfen müssen, etwa eine Aktivkohlebehandlung oder einen Sperrbrunnen.
Grundsätzlich muss ein Geschädigter seinen Schaden möglichst gering halten. Das bedeutet aber nicht, dass er auf eigene Kosten jede theoretisch denkbare Alternative ausprobieren muss. Besonders dann nicht, wenn die Maßnahme unsicher ist, längere Prüfungen oder Errichtungszeiten erfordert und dadurch die sichere Versorgung der Bevölkerung verzögert werden könnte.
Die Gemeinde durfte daher eine rasch umsetzbare und sichere Lösung wählen. Sie musste kein erhebliches zusätzliches Risiko eingehen, nur um möglicherweise geringere Kosten zu verursachen.
Was Gemeinden und Wasserversorger jetzt dokumentieren sollten
Bei einer möglichen Trinkwasserverunreinigung entscheidet nicht nur die tatsächliche Reaktion, sondern auch deren spätere Nachvollziehbarkeit. Gemeinden und Wasserversorger sollten insbesondere folgende Punkte festhalten:
- Wann Geruchs- oder Geschmacksveränderungen erstmals festgestellt wurden;
- welche Messwerte und Untersuchungsergebnisse vorlagen;
- welche behördlichen oder fachlichen Empfehlungen erteilt wurden;
- warum bestimmte Brunnen gesperrt wurden;
- welche Maßnahmen zur Ersatzversorgung geprüft und umgesetzt wurden;
- welche Kosten für Trinkwasser, Transport, Infrastruktur und Personal entstanden;
- welche Alternativen erwogen wurden und warum sie nicht ausreichend sicher oder rasch umsetzbar waren;
- welche Förderungen oder sonstigen öffentlichen Leistungen gewährt wurden.
Eine solche Dokumentation kann entscheidend sein, wenn später darüber gestritten wird, ob eine Maßnahme notwendig, angemessen und dem Verursacher zurechenbar war.
Was Unternehmen und Geschäftsführer beachten müssen
Für Unternehmen zeigt die Entscheidung erhebliche Haftungsrisiken. Abfälle müssen korrekt klassifiziert, behandelt und deklariert werden. Ungeeignete oder verbotene Abfälle dürfen nicht an eine Deponie weitergegeben werden.
Eine falsche Bezeichnung auf Lieferscheinen beseitigt die Verantwortung nicht. Im Gegenteil: Sie kann dazu beitragen, dass eine erforderliche Kontrolle unterbleibt und gefährliche Stoffe an einen ungeeigneten Ort gelangen.
Auch Geschäftsführer können persönlich betroffen sein, wenn sie ihre Pflichten schuldhaft verletzen. Die spätere Beteiligung eines Deponiebetreibers oder eines anderen Unternehmens schließt die Haftung des ursprünglichen Verursachers nicht automatisch aus. Neben den Kosten der Sanierung können auch Aufwendungen für Ersatzwasser, Infrastruktur, Personal und zukünftige Schäden entstehen.
Trinkwasserverunreinigung: Häufige Fragen zur Haftung
Muss eine Gemeinde warten, bis ein Grenzwert überschritten ist?
Nein. Nach der Entscheidung können bereits auffälliger Geruch oder Geschmack rechtlich relevant sein. Die Gemeinde darf handeln, wenn die Trinkwasserqualität und eine mögliche Gesundheitsgefahr nicht ausreichend geklärt sind.
Kann sich ein Unternehmen auf den Fehler eines Deponiebetreibers berufen?
Nicht automatisch. Wenn das Unternehmen selbst verbotene oder falsch deklarierte Abfälle weitergibt und dadurch die Ablagerung ermöglicht, können zusätzliche Fehler des Deponiebetreibers den Zusammenhang nicht unterbrechen.
Muss eine öffentliche Förderung vom Schadenersatz abgezogen werden?
Das hängt vom Zweck der Förderung ab. Im entschiedenen Fall diente die Förderung der öffentlichen Wasserversorgung und dem Schutz des Wassers. Sie sollte nicht den Verursacher entlasten und wurde daher nicht abgezogen.
Was können Privatpersonen tun, wenn sie durch verunreinigtes Wasser geschädigt wurden?
Betroffene sollten die Verunreinigung, den Zusammenhang mit einem bestimmten Verursacher und die konkrete Schadenshöhe möglichst sorgfältig dokumentieren. Je nach Situation können notwendige Aufwendungen oder Schäden an der Gesundheit eine Rolle spielen. Eine rechtliche Prüfung sollte möglichst früh erfolgen.
Rechtsanwalt Wien bei Umwelt- und Wasserschäden
Die Entscheidung des OGH zeigt, dass die Haftung für eine Umweltverunreinigung weit über die unmittelbaren Kosten der Entsorgung hinausgehen kann. Auch Ersatzversorgung, Infrastruktur, eigener Personalaufwand und zukünftige Schäden können eine Rolle spielen. Gleichzeitig müssen Gemeinden nicht jede unsichere Alternative auf eigene Kosten testen, wenn eine rasche und sichere Versorgung erforderlich ist.
Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler Gemeinden, Unternehmen und betroffene Privatpersonen bei der rechtlichen Einordnung von Umwelt- und Wasserschäden, bei der Sicherung von Beweisen und bei der Durchsetzung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen. Wenn Sie von einer Trinkwasserverunreinigung betroffen sind, lassen Sie die Haftungsfrage und die entstandenen Kosten frühzeitig prüfen.
Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH erreichen Sie unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Kanzleisitz: Karlsplatz 3, 1010 Wien.
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