September 27, 2026

Treuhandgeld hinterlegen? [Rechtsanwalt Wien]

Treuhandgeld nach dem Tod des Rechtsanwalts: Darf der Betrag einfach bei Gericht hinterlegt werden?

Treuhandgeld nach dem Tod eines Rechtsanwalts kann für die Beteiligten rasch zu einer schwierigen Situation führen: Die begünstigte Person wartet auf die Auszahlung, andere Beteiligte machen Kosten oder Gegenansprüche geltend und der bestellte Kanzleivertreter möchte kein Risiko eingehen. Eine gerichtliche Hinterlegung des gesamten Betrags scheint dann auf den ersten Blick der sicherste Weg zu sein.

Doch genau das ist nicht immer zulässig. Der Oberste Gerichtshof hat klargestellt, dass ein mittlerweiliger Stellvertreter eines verstorbenen Rechtsanwalts Treuhandgeld nicht automatisch bei Gericht hinterlegen darf, nur weil ein Streit besteht oder offene Kosten behauptet werden.

Der Fall: Rund 67.230 Euro auf einem Treuhand-Anderkonto

In dem vom Obersten Gerichtshof entschiedenen Fall hatte ein Rechtsanwalt rund 67.230 Euro auf einem Treuhand-Anderkonto verwahrt. Das Geld stammte ursprünglich aus dem Vermögen eines inzwischen verstorbenen Ehepaars.

Die Treuhandvereinbarung sah vor, dass der Betrag so lange auf dem Konto bleiben sollte, bis ein zuständiges Gericht über die Auszahlung entscheidet. Außerdem war geregelt, dass bestimmte Kosten des Treuhänders vom Treuhandbetrag abgezogen werden durften.

Dann verstarb der Treuhänder. Für die Kanzlei wurde ein anderer Rechtsanwalt als mittlerweiliger Stellvertreter bestellt. Dieser war allerdings nicht selbst zum neuen Treuhänder bestellt worden.

Die Verlassenschaft nach der verstorbenen Ehefrau verlangte die Auszahlung des Geldes. Ein weiterer Beteiligter wollte dies verhindern. Er verwies auf noch offene Kosten des verstorbenen Treuhänders in Höhe von rund 11.663 Euro.

Da keine Einigung erzielt werden konnte, beantragte der mittlerweilige Stellvertreter, den gesamten Betrag bei Gericht zu hinterlegen. Damit wollte er vermeiden, selbst entscheiden zu müssen, wem das Geld zusteht.

Was der OGH in der Entscheidung aus dem Jahr 2016 klargestellt hat

Der Oberste Gerichtshof wies den Antrag auf gerichtliche Hinterlegung ab. Maßgeblich war die Entscheidung OGH vom 28.09.2016, 7 Ob 101/16b. Es handelt sich somit nicht um eine aktuelle Entscheidung, sondern um eine bereits mehrere Jahre zurückliegende, für die Beurteilung vergleichbarer Treuhandfälle weiterhin wichtige Entscheidung. Zur Entscheidung des OGH.

Der OGH kam zum Ergebnis, dass der Betrag von 67.230,58 Euro – abzüglich allfälliger Kontosaldierungsspesen – nicht einfach beim Gericht hinterlegt werden durfte.

Die zentrale Aussage war: Ein mittlerweiliger Stellvertreter darf sich nicht ohne Weiteres darauf zurückziehen, das verwahrte Geld bei Gericht zu hinterlegen. Er muss die Kanzlei vorübergehend weiterführen, die geltend gemachten Auszahlungsansprüche prüfen und die Interessen der betroffenen Personen sorgfältig wahren.

Nach dem Inhalt der Treuhandvereinbarung war die Verlassenschaft die alleinige Begünstigte des Geldes. Die behaupteten offenen Kosten begründeten nach Ansicht des OGH keinen gleichwertigen Anspruch auf den Treuhandbetrag. Es handelte sich vielmehr um eine mögliche Gegenforderung, die gesondert zu beurteilen war.

Zusätzlich sprach der OGH der Verlassenschaft Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Höhe von 4.213,79 Euro zu.

Warum Treuhandgeld nicht automatisch bei Gericht hinterlegt werden darf

Eine gerichtliche Hinterlegung kann nach § 1425 ABGB in Betracht kommen, wenn für den Schuldner objektiv unklar ist, wem er leisten muss. Das kann etwa der Fall sein, wenn mehrere Personen ernsthaft und nachvollziehbar Ansprüche auf denselben Geldbetrag erheben.

Der bloße Umstand, dass zwischen den Beteiligten Uneinigkeit besteht, genügt jedoch nicht. Die konkurrierenden Ansprüche müssen rechtlich plausibel sein. Sind einzelne Ansprüche offensichtlich unbegründet oder wird lediglich eine Gegenforderung behauptet, darf der gesamte Betrag nicht automatisch „vorsichtshalber“ bei Gericht hinterlegt werden.

Gerade bei Treuhandgeld ist eine genaue Prüfung notwendig. Die Treuhandvereinbarung bestimmt grundsätzlich, unter welchen Voraussetzungen der Verwahrer über den Betrag verfügen darf und wer letztlich begünstigt ist. Der Treuhänder darf das Geld nicht wie eigenes Vermögen behandeln. Umgekehrt darf aber auch ein behaupteter Kostenanspruch nicht ohne Weiteres dazu führen, dass der gesamte Auszahlungsbetrag blockiert wird.

Welche Rolle hat der mittlerweilige Stellvertreter?

Mit dem Tod eines Rechtsanwalts endet dessen persönliche Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Der bestellte mittlerweilige Stellvertreter wird dadurch nicht automatisch zum neuen Treuhänder. Er erhält auch nicht automatisch eine neue Vollmacht jedes einzelnen Klienten.

Dennoch hat er eine wichtige Aufgabe. Er führt die Kanzlei vorübergehend weiter und muss die Interessen der betroffenen Parteien sorgfältig wahren. Dazu gehört insbesondere, vorhandene Unterlagen zu prüfen, die Treuhandvereinbarung auszulegen und die jeweiligen Zahlungsansprüche einzuordnen.

Der mittlerweilige Stellvertreter darf daher nicht allein deshalb hinterlegen, weil er selbst den ursprünglichen Treuhandvertrag nicht abgeschlossen hat oder weil die Beteiligten keine gemeinsame neue Treuhandperson benennen. Seine Aufgabe besteht gerade darin, die geordnete Abwicklung der Kanzlei und der offenen Angelegenheiten zu ermöglichen.

Treuhandgeld und offene Kosten sind getrennt zu beurteilen

Der Sinn einer Treuhand besteht darin, das Geld vom Vermögen des Treuhänders getrennt zu halten. Der Betrag soll nur nach den Regeln der Treuhandvereinbarung verwendet oder ausgezahlt werden.

Wer noch offene Honorare oder Kosten geltend macht, kann diese daher nicht ohne Weiteres vom Treuhandgeld abziehen. Ebenso wenig darf eine behauptete Kostenforderung automatisch die Auszahlung an die begünstigte Person verhindern.

Ob ein Kostenabzug, eine Aufrechnung oder eine andere Zurückbehaltung zulässig ist, hängt von mehreren Umständen ab:

  • Was wurde in der Treuhandvereinbarung konkret vereinbart?
  • Welche Person ist als Begünstigte genannt?
  • Welche Kosten dürfen nach dem Vertrag abgezogen werden?
  • War für die begünstigte Person erkennbar, dass solche Kosten entstehen können?
  • Besteht tatsächlich ein rechtlich beachtlicher Gegenanspruch?

Im Fall des OGH war nach der Treuhandvereinbarung entscheidend, dass das Geld der Verlassenschaft zugutekommen sollte. Die offenen Kosten änderten daran nichts. Sie mussten vielmehr gesondert geprüft und gegebenenfalls auf einem anderen rechtlichen Weg geltend gemacht werden.

Was Betroffene jetzt konkret prüfen sollten

Für Begünstigte, Erben und Verlassenschaften ist vor allem der genaue Inhalt der Treuhandvereinbarung entscheidend. Wer mit einer Auszahlung konfrontiert ist, die sich verzögert oder vollständig bei Gericht hinterlegt werden soll, sollte die folgenden Schritte setzen:

  1. Treuhandvereinbarung vollständig sichern: Nicht nur einzelne Schreiben, sondern der gesamte Vertrag samt Nachträgen und ergänzender Korrespondenz ist wichtig.
  2. Begünstigte Person feststellen: Es muss geklärt werden, wem der Betrag laut Vereinbarung zusteht und ob die Begünstigung von weiteren Bedingungen abhängt.
  3. Kostenregelungen prüfen: Eine allgemeine Behauptung offener Kosten reicht nicht. Entscheidend ist, ob und in welchem Umfang ein Abzug vereinbart wurde.
  4. Hinterlegungsgrund hinterfragen: Die Beteiligten sollten prüfen, ob tatsächlich mehrere gleichwertige Ansprüche bestehen oder ob nur eine Gegenforderung geltend gemacht wird.
  5. Unterlagen und Kommunikation dokumentieren: Zahlungsaufforderungen, Stellungnahmen, Kontounterlagen und die Begründung einer allfälligen Hinterlegung sollten gesammelt werden.
  6. Frühzeitig rechtlich prüfen lassen: Eine Verzögerung kann die Durchsetzung der Auszahlung erschweren. Eine rechtliche Beurteilung sollte daher nicht erst nach einer endgültigen Hinterlegung erfolgen.

Auch für Rechtsanwälte und andere Verwahrer ist eine sorgfältige Dokumentation wesentlich. Vor einem Antrag nach § 1425 ABGB sollte nachvollziehbar festgehalten werden, welche Personen Ansprüche erheben, worauf diese beruhen und weshalb die berechtigte Person trotz sorgfältiger Prüfung nicht festgestellt werden kann.

Häufige Fragen zum Treuhandgeld nach dem Tod eines Rechtsanwalts

Kann der mittlerweilige Stellvertreter das Geld einfach beim Gericht hinterlegen?

Nein, nicht automatisch. Eine Hinterlegung kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Der mittlerweilige Stellvertreter muss zunächst prüfen, wem das Geld nach der Treuhandvereinbarung zusteht und ob tatsächlich mehrere rechtlich gleichwertige Ansprüche bestehen.

Was ist, wenn noch Honorare oder Kosten des verstorbenen Rechtsanwalts offen sind?

Offene Kosten können grundsätzlich eine eigene Forderung darstellen. Sie berechtigen aber nicht automatisch dazu, das gesamte Treuhandgeld zurückzuhalten oder bei Gericht zu hinterlegen. Entscheidend sind die konkrete Vereinbarung und die rechtliche Durchsetzbarkeit des Kostenanspruchs.

Ist eine gerichtliche Hinterlegung für die begünstigte Person endgültig?

Nein. Die Hinterlegung beendet nicht automatisch jede Auseinandersetzung. Wenn sie zu Unrecht erfolgt ist, kann geprüft werden, ob dagegen vorgegangen und die Auszahlung des Geldes verlangt werden kann. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls und die vorliegenden Unterlagen an.

Was sollten Erben nach dem Tod des Treuhänders tun?

Erben oder eine Verlassenschaft sollten zunächst klären, ob das Geld überhaupt zum Nachlass gehört oder weiterhin fremdes Treuhandgeld ist. Außerdem sind die Treuhandvereinbarung, die Begünstigung, mögliche Kostenabzüge und die Rolle des mittlerweiligen Stellvertreters zu prüfen. Eine eigene rechtliche Beratung kann helfen, unnötige Verzögerungen zu vermeiden.

Treuhandgeld sollte nicht ohne Prüfung blockiert werden

Die Entscheidung des OGH zeigt deutlich: Ein Streit zwischen Beteiligten reicht nicht automatisch aus, um Treuhandgeld bei Gericht zu hinterlegen. Zuerst muss geprüft werden, wem der Betrag nach der Vereinbarung zusteht und ob ein behaupteter Gegenanspruch die Auszahlung tatsächlich verhindern kann.

Für Betroffene kann es entscheidend sein, rasch zu handeln. Als erfahrener Rechtsanwalt berät die Kanzlei Pichler bei der Prüfung von Treuhandvereinbarungen, Auszahlungsansprüchen, behaupteten Kostenforderungen und Fragen rund um eine gerichtliche Hinterlegung.

Wenn Sie von einer verzögerten Auszahlung oder einer geplanten Hinterlegung betroffen sind, können Sie sich an die Pichler Rechtsanwalt GmbH, Karlsplatz 3, 1010 Wien, wenden. Telefonisch erreichen Sie die Kanzlei unter 01/5130700, per E-Mail unter wien@anwaltskanzlei-pichler.at.

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