September 3, 2026

Treuepflicht in der GmbH: Wann Ausschluss möglich? [Rechtsanwalt Wien]

Treuepflicht in der GmbH: Wann darf ein Gesellschafter wirklich „hinausgeworfen“ werden?

Einleitung: Wenn aus Geschäfts­streit plötzlich Existenzbedrohung wird

Treuepflicht in der GmbH: In vielen GmbHs beginnt alles mit einer gemeinsamen Vision: ein Projekt, ein Investment, ein gemeinsamer Erfolg. Doch was passiert, wenn ein Mitgesellschafter nach einiger Zeit nicht mehr als Partner, sondern als Problem wahrgenommen wird? Der Ruf nach „Ausschluss“ oder „Zwangsabtretung“ des Geschäftsanteils kommt dann schnell – rechtlich durchsetzen lässt sich das aber nur in deutlich weniger Fällen, als viele glauben.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits im Jahr 2025 in einer Entscheidung klargestellt, wie streng die Hürden für einen solchen „Rauswurf“ aus der GmbH sind und welche Rolle die Treuepflicht tatsächlich spielt (OGH vom 30.04.2025, 6 Ob 146/24z). Diese Entscheidung ist für alle Gesellschafter – gerade in immobilienbezogenen Projektgesellschaften – von hoher praktischer Bedeutung. Zur Entscheidung.

Rechtsanwalt Wien

Typische Ausgangslage: Projektgesellschaft, Streit und der Wunsch nach Ausschluss

Im entschiedenen Fall gründeten drei Personen eine Immobilien-Gesellschaft, um ein Fachmarktzentrum zu entwickeln und später zu verwerten. Einer der Mitgesellschafter, ein Herr Dr. F., war faktisch die handelnde Person. Seine Beteiligung hielt er nicht privat, sondern über verschiedene eigene Gesellschaften – unter anderem über eine Kommanditgesellschaft (KG) und eine GmbH. Eine dieser Gesellschaften war die beklagte Gesellschafterin mit einem Geschäftsanteil von 30 %.

Im Gesellschaftsvertrag dieser GmbH fand sich eine Klausel, nach der ein Gesellschafter seinen Anteil abtreten muss, wenn er bestimmte Pflichtverletzungen begeht – unter anderem bei „erheblicher oder mehrmaliger Verletzung der Treuepflicht“.

Die übrigen Mitgesellschafter warfen Dr. F. und seinen Gesellschaften unter anderem Folgendes vor:

  • Als Hausverwalter habe er überhöhte Kosten verrechnet und schlecht verwaltet.
  • Es gebe Streit um Unterlagen und Auskünfte.
  • Von ihm gewährte Darlehen seien zurückgefordert worden.
  • Seine anderen Gesellschaften würden in Konkurrenz zur GmbH stehen und damit der Gesellschaft schaden.

Auf dieser Basis wollten die Kläger die Beklagte zwingen, der Abtretung ihres Geschäftsanteils zuzustimmen. Ziel: faktisch das Ausscheiden dieses Mitgesellschafters aus der Gesellschaft.

Die Gerichte erster und zweiter Instanz wiesen die Klage ab. Gegen diese Entscheidungen versuchten die Kläger noch, mit einer außerordentlichen Revision zum Obersten Gerichtshof durchzudringen – ohne Erfolg.

Was hat der OGH entschieden?

Der OGH wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs. 2 ZPO zurück, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs. 1 ZPO vorlag. Übersetzt: Der Fall war aus Sicht des Höchstgerichts eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche neue Rechtsfrage. Daher wurde die Revision gar nicht näher geprüft.

Inhaltlich blieben damit die Feststellungen der Vorinstanzen maßgeblich:

  • Die behaupteten Treuepflichtverletzungen konnten entweder nicht ausreichend bewiesen werden oder bewegten sich im Rahmen zulässiger Meinungsverschiedenheiten zwischen Gesellschaftern.
  • Handlungen von Dr. F. über andere, ihm gehörende Gesellschaften waren nicht automatisch der beklagten Gesellschafterin (mit dem 30%-Anteil) zuzurechnen.
  • Das Betreiben weiterer Einkaufszentren durch andere Firmen von Dr. F. war nicht per se eine unzulässige Konkurrenzhandlung gegenüber der GmbH.

Damit stand fest: Die Schwelle für einen Zwangsaustritt über eine gesellschaftsvertragliche Ausschlussklausel war in diesem Fall nicht erreicht.

Treuepflicht in der GmbH: Was bedeutet das konkret?

Gesellschafter einer GmbH sind nicht völlig „frei“, wie sie mit ihrer Beteiligung umgehen. Sie unterliegen einer Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft und den Mitgesellschaftern. Diese Treuepflicht ist aber kein Totalverzicht auf eigene Interessen.

Wesentliche Grundsätze, die der OGH in dieser und anderen Entscheidungen betont:

  • Kein generelles Wettbewerbsverbot: Ein bloßer GmbH-Gesellschafter darf grundsätzlich konkurrierende Tätigkeiten ausüben, sofern kein ausdrücklich vereinbartes Wettbewerbsverbot besteht oder besondere Umstände (z. B. Geschäftsführungsfunktion, Ausnutzung vertraulicher Informationen) vorliegen.
  • Treuepflicht ist eine Abwägungspflicht: Der Gesellschafter muss auf die Interessen der Gesellschaft und der Mitgesellschafter Rücksicht nehmen, darf aber eigene Interessen verfolgen, solange er nicht bewusst schädigt oder in schwerwiegender Weise illoyal handelt.
  • Schwere Pflichtverletzung erforderlich: Für eine Zwangsabtretung oder einen Ausschluss reichen einfache Meinungsverschiedenheiten, Fehleinschätzungen oder auch scharfe Auseinandersetzungen in der Regel nicht aus. Es braucht klar nachweisbare, erhebliche Pflichtverletzungen.
  • Zurechnung über andere Gesellschaften ist kein Automatismus: Dass eine Person über andere Firmen agiert, bedeutet nicht automatisch, dass dieses Verhalten dem jeweiligen GmbH-Gesellschafterstatus zugerechnet wird. Das hängt von der konkreten Verflechtung, den Rollen und den getroffenen Vereinbarungen ab.

Im besprochenen Fall waren die Vorwürfe der Mitgesellschafter – überhöhte Kosten, Rückforderung von Darlehen, andere Projekte – im Ergebnis nicht ausreichend, um eine erhebliche oder mehrmalige Verletzung der Treuepflicht zu begründen.

Was heißt das für Gesellschafter in der Praxis?

Die Entscheidung zeigt sehr deutlich, dass der Ausschluss eines Gesellschafters oder die erzwungene Abtretung seines Geschäftsanteils ein scharfes Schwert ist, das nur unter engen Voraussetzungen zur Anwendung kommt.

1. „Rauswurf“ aus der GmbH ist rechtlich schwierig

Gesellschaftsverträge enthalten oft Klauseln, nach denen ein Gesellschafter seinen Anteil bei „erheblicher Treuepflichtverletzung“ abtreten muss. Auf dem Papier klingt das klar, in der Praxis ist die Schwelle hoch. Ohne belastbare Beweise für schwerwiegende Pflichtverletzungen wird eine Klage auf Zwangsabtretung regelmäßig scheitern.

2. Meinungsverschiedenheiten sind kein Pflichtverstoß

Unterschiedliche Auffassungen über:

  • Höhe und Struktur von Kosten,
  • strategische Ausrichtung eines Projekts,
  • Umgang mit Dienstleistern oder Vertragspartnern,

sind in einer GmbH normal. Solange keine klare Missbrauchsabsicht, zielgerichtete Schädigung oder grob unredliches Verhalten vorliegt, sind solche Differenzen kein Grund für einen Ausschluss.

3. Andere Firmen des Gesellschafters sind nicht automatisch „Feind“

Viele Unternehmer sind an mehreren Gesellschaften beteiligt. Betreibt ein Gesellschafter über eine andere Firma ähnliche Projekte (z. B. weitere Einkaufszentren), ist das ohne vertragliches Wettbewerbsverbot nicht automatisch treuwidrig gegenüber der ursprünglichen GmbH. Entscheidend ist, ob:

  • Betriebsgeheimnisse oder Chancen der Gesellschaft unzulässig abgezogen werden,
  • bewusst gegen bestehende Vereinbarungen verstoßen wird,
  • eine klare vertragliche Wettbewerbsbindung besteht.

Gestaltung des Gesellschaftsvertrags: Vorsorge ist besser als Ausschlussprozess

Die Entscheidung des OGH macht deutlich: Viel Streit entsteht, weil der Gesellschaftsvertrag zu unbestimmt formuliert ist. Allgemeine Formulierungen wie „erhebliche Verletzung der Treuepflicht“ lassen viel Raum für Interpretationen – und damit für Konflikt.

Zur Risikominimierung kann es sinnvoll sein, im Gesellschaftsvertrag unter anderem zu regeln:

  • Konkrete Ausschlussgründe: Statt nur „Treuepflichtverletzung“ möglichst genau benennen, welches Verhalten eine Zwangsabtretung auslösen soll (z. B. unbefugter Entzug von Geldern, wiederholte grobe Verstöße gegen Weisungen der Generalversammlung, strafbare Handlungen zu Lasten der Gesellschaft).
  • Wettbewerbsverbote: Klare Regelung, ob und in welchem Umfang Gesellschafter parallel in derselben Branche tätig sein dürfen. Ggf. Ausnahmen definieren.
  • Geschäfte mit verbundenen Unternehmen: Zustimmungspflichten, Offenlegungspflichten und ggf. Einholung unabhängiger Gutachten oder Vergleichsangebote, wenn Gesellschaften des Gesellschafters Leistungen an die GmbH erbringen.
  • Abwicklung der Abtretung: Bewertungsmethode für den Geschäftsanteil, Fristen, Zahlungsmodalitäten, Schieds- oder Mediationsklauseln.

Handlungsempfehlung: Was sollten Gesellschafter jetzt tun?

1. Gesellschaftsvertrag kritisch prüfen

Wer bereits Gesellschafter einer GmbH ist, sollte den Gesellschaftsvertrag mit Blick auf Konfliktpotenziale analysieren:

  • Sind Ausschluss- und Abtretungsregelungen klar genug?
  • Gibt es ein ausdrückliches Wettbewerbsverbot?
  • Wie werden Geschäfte mit verbundenen Unternehmen geregelt?

Durch jahrelange anwaltliche Praxis zeigt sich: Klare, praxisnahe Regelungen verhindern oft teure gerichtliche Auseinandersetzungen.

2. Beweise sichern, statt nur zu behaupten

Wer einem Mitgesellschafter eine Pflichtverletzung vorwirft, muss diese im Streitfall vor Gericht nachweisen. Wichtig sind daher:

  • Protokolle von Gesellschafterversammlungen,
  • Verträge und Nachträge,
  • Rechnungen, E-Mails, Schriftverkehr,
  • Gutachten oder Prüfberichte.

Ohne dokumentierte Fakten bleibt oft nur der Eindruck – und der reicht für eine Zwangsabtretung nicht aus.

3. Frühzeitig Konfliktlösungen suchen

Lange Gesellschafterstreitigkeiten blockieren Projekte, belasten das Verhältnis und kosten Geld. Sinnvoll können sein:

  • Frühzeitige rechtliche Beratung zur Einschätzung der eigenen Position,
  • Mediation oder moderierte Gesellschaftergespräche,
  • Überlegungen zu einvernehmlichen Lösungen (z. B. freiwillige Anteilsübernahme, Umstrukturierungen).

FAQ: Häufige Fragen zum Ausschluss von GmbH-Gesellschaftern

Kann ich einen Gesellschafter „einfach so“ aus der GmbH werfen?

Nein. Ein Gesellschafter kann nur aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund klarer gesellschaftsvertraglicher Regelungen ausgeschlossen bzw. zur Abtretung seines Geschäftsanteils gezwungen werden. Selbst dann braucht es schwerwiegende, gut nachweisbare Pflichtverletzungen. Persönliche Antipathie oder unterschiedliche Geschäftsauffassungen reichen nicht.

Reicht es für einen Ausschluss, wenn ein Gesellschafter andere, konkurrierende Projekte macht?

In vielen Fällen nicht. Ein generelles Wettbewerbsverbot für GmbH-Gesellschafter besteht nach österreichischem Recht nicht. Entscheidend ist, ob im Gesellschaftsvertrag ein Wettbewerbsverbot vereinbart wurde oder der Gesellschafter z. B. als Geschäftsführer besondere Pflichten verletzt (Geheimnisverrat, Ausnutzung von Chancen der Gesellschaft etc.).

Was zählt als „erhebliche Verletzung der Treuepflicht“?

Das lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Typische Beispiele können sein: bewusste Schädigung der Gesellschaft, unbefugte Entnahme von Geldern, massive Illoyalität, Verstoß gegen ein ausdrücklich vereinbartes Wettbewerbsverbot. Kleinere Pflichtwidrigkeiten oder einfache Fehlentscheidungen reichen in der Regel nicht.

Wie stehen meine Chancen vor Gericht, wenn ich einen Gesellschafter ausschließen möchte?

Die Hürden sind hoch. Gerichte prüfen sehr genau, ob tatsächlich eine schwerwiegende, dokumentierte Pflichtverletzung vorliegt und ob der Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Ausschlussregelung enthält. Ohne solide Beweisgrundlage und durchdachte Vertragsbasis ist das Risiko groß, dass eine Klage abgewiesen wird – wie in der Entscheidung des OGH vom 30.04.2025, 6 Ob 146/24z.

Professionelle Unterstützung bei Gesellschafterstreit und Treuepflichtfragen

Gesellschafterkonflikte sind belastend – persönlich wie wirtschaftlich. Gleichzeitig werden im Eifer des Gefechts oft Schritte gesetzt, die sich später als juristisch nachteilig erweisen.

Mit langjähriger Erfahrung als Rechtsanwalt im Gesellschaftsrecht unterstützt die Pichler Rechtsanwalt GmbH bei:

  • der Analyse bestehender Gesellschaftsverträge,
  • der Einschätzung von Treuepflichtverletzungen und Erfolgsaussichten eines Ausschlussverfahrens,
  • der Gestaltung konfliktvermeidender Vertragsklauseln,
  • der Begleitung von Verhandlungen und gerichtlichen Verfahren zwischen Gesellschaftern.

Sie müssen einen Gesellschafterstreit nicht alleine durchstehen. Lassen Sie Ihre Situation rechtlich prüfen und besprechen Sie mögliche Strategien.

Kontaktieren Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH unter 01/5130700 oder per E-Mail an wien@anwaltskanzlei-pichler.at. Die Kanzlei befindet sich am Karlsplatz 3, 1010 Wien.


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Treuepflicht in der GmbH

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